Urteil
8 K 1925/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0221.8K1925.11.GI.0A
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Leitsätze
Bei Benutzungsgebühren, die grundstücksbezogen sind, muss der Satzungsgeber entscheiden, ob er auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher zur Gebührenleistung heranzieht, oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zur Gebühr heranzieht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Benutzungsgebühren, die grundstücksbezogen sind, muss der Satzungsgeber entscheiden, ob er auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher zur Gebührenleistung heranzieht, oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zur Gebühr heranzieht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Dier Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 9. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Müllgebühren folgt aus § 2 der Gebührenordnung für die Abfalleinrichtungen des Lahn-Dill-Kreises in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 7. November 2005. Nach dieser Vorschrift ist für die vom Lahn-Dill-Kreis einzusammelnden, zu befördernden und dann zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. Die Auffassung des Klägers, eine solche satzungsrechtliche Vorschrift sei mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht, nicht vereinbar, ist nicht zutreffend. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch öffentlich-rechtliche Norm auferlegt werden. Dabei verfügt der Gebührennormgeber aus Sicht des Grundgesetzes über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 – 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217). Bei öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, die auf Grundstücke bezogene Leistungen erbringen, kann deshalb auch auf den Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner abgestellt werden. Dieser nimmt in dieser Eigenschaft die Leistungen entgegen. Bei Benutzungsgebühren, die - wie vorliegend die Müllgebühr - grundstücksbezogen sind, muss der Satzungsgeber deshalb entscheiden, ob er auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher zur Gebührenleistung heranzieht, oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zur Gebühr heranzieht. Insoweit steht dem Satzungsgeber ein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1996 - 8 B 23.96 - ZKF 1997, 182; Hess. VGH, Beschluss vom 18.03.2012 - 5 C 2695/10.N - LKRZ 2012, 383 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07.12.2012 - 9 BN 3.12 - juris). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mithin geklärt, dass der Satzungsgeber für den Fall einer (auch) grundstücksbezogenen Benutzungsgebühr - wie vorliegend - nicht den jeweiligen Mieter oder sonst obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten zum Gebührenschuldner machen muss, sondern stattdessen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität an das Grundstückseigentum anknüpfen darf. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht ist damit nicht verbunden. Vorliegend hat der Lahn-Dill-Kreis als Satzungsgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Grundstückseigentümer zum Gebührenschuldner bestimmt. An diese normative Vorgabe ist die Beklagte beim Vollzug der Satzung gebunden. Die Handhabung der satzungsrechtlichen Bestimmungen durch die Beklagte in früheren als den hier veranlagten Jahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb auch nicht zu beurteilen. Die derzeitige Praxis entspricht jedenfalls den normativen Vorgaben und ist deshalb auch nicht willkürlich. Das Recht der Beklagten zu der Erhebung der auf der Grundlage der Satzungen des Lahn-Dill-Kreises festzusetzenden Gebühren ergibt sich aus dem zwischen der Beklagten und dem Lahn-Dill-Kreis im Jahr 1991 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Nach § 4 dieses Vertrages erhebt die Beklagte mittels eigenen Bescheids die Gebühren für die vom Kreis eingesammelten Abfälle nach den Bestimmungen der Abfallsatzung und Gebührenordnung des Lahn-Dill-Kreises und zieht diese Gebühren ein und führt sie an den Kreis ab. Rechtsgrundlage für diese Vereinbarung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (GVBl. I 1994, S. 252). Hiernach können die Entsorgungsträger die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung übertragen. Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Nach § 4 der Gebührenordnung für die Abfalleinrichtungen des Lahn-Dill-Kreises ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen. Berücksichtigt wird hiernach jede Person, die beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dass der Beklagten bei der Gebührenberechnung in dem angegriffenen Bescheid Fehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Beklagte bereits zuvor Bescheide, die denselben Veranlagungszeitraum wie im vorliegenden Fall betreffen, erlassen, dann aber wieder aufgehoben hat, hindert nicht die erneute Festsetzung. Rechtsvorschriften, die einer solchen Festsetzung entgegenstünden, sind nicht vorhanden. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die Gebührenschuld bereits erfüllt worden ist. Der Kläger hat die von ihm behaupteten Zahlungen nicht näher dargelegt und substantiiert. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 451,84 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen einen Müllgebührenbescheid der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C. im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2009 zu Müllgebühren in Höhe von 451,84 € heran. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Erlass des Bescheides sei nicht mehr zulässig, weil die Beklagte bereits zuvor für diesen Zeitraum Bescheide erlassen habe, die jedoch unheilbar nichtig gewesen und deshalb von der Beklagten aufgehoben worden seien. Ein erneuter Erlass mit demselben sachlichen Inhalt sei nicht zulässig. Zudem handele es sich bei Gebühren um Abgaben für bestimmte Leistungen. Solche Leistungen würden aber nicht an ihn, den Kläger, erbracht, sodass auch keine Gebühren gegen ihn festgesetzt werden könnten. Im Übrigen seien für das Jahr 2008 bereits Zahlungen erfolgt, die nicht berücksichtigt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei als Grundstückseigentümer verpflichtet, die festgesetzten Abfallgebühren zu zahlen. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Gebührenordnung des Lahn-Dill-Kreises. Nach einer zwischen dem Lahn-Dill-Kreis und ihr, der Beklagten, im Jahr 1991 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erhebe sie, die Beklagte, die Gebühren für die vom Lahn-Dill-Kreis eingesammelten Abfälle und ziehe diese Gebühren ein. Von Zahlungen des Klägers auf die Gebührenschuld sei nichts bekannt. Ein entsprechender Zahlungseingang sei nicht feststellbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 9. Juni 2011 Klage erhoben. Er trägt vor, bis zum Jahr 2008 habe die Beklagte die Gebühren von den Bewohnern seines Hauses erhoben und damit gegenüber den Personen, deren Abfall auch entsorgt worden sei. Die Beklagte habe den geforderten Betrag auch bereits erhalten, wie ihre ursprüngliche Abrechnung zeige. Der gegen ihn, den Kläger, ehedem erlassene Bescheid sei unheilbar nichtig gewesen und von der Beklagten aufgehoben worden. Wenn die Beklagte nunmehr einen neuen Bescheid mit demselben sachlichen Inhalt erlasse, sei dies nicht zulässig. Ein Gebührenbescheid dürfe ferner nur gegen die Personen ergehen, die auch eine Leistung empfangen hätten. Sollten die von der Beklagten genannten Rechtsgrundlagen deshalb tatsächlich eine Gebührenerhebung vom Grundstückseigentümer gebieten, so seien sie wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie verfassungsrechtswidrig. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 9. Juni und 22. Oktober 2011 Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Müllgebührenbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Behördenakte der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der Gerichtsakten VG Gießen, Az. 8 K 1926/11.GI und 8 K 1087/10.GI verwiesen, die dieselben Beteiligten betreffen und die ebenfalls zum Verfahren beigezogen worden sind.