OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 3456/12.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0214.8L3456.12.GI.0A
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn aus den von der Gemeinde vorgelegten Akten und Unterlagen nicht die Rechtmäßigkeit eines Straßenbeitrags hergeleitet werden kann, weil die Akten und Unterlagen trotz ausreichender Gelegenheit nur unvollständig vorgelegt wurden. 2. Es ist Sache der Gemeinde, dem Gericht den entsprechenden Tatsachenstoff zu unterbreiten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Heranziehung zum Straßenbeitrag vom 13.10.2011 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.158,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn aus den von der Gemeinde vorgelegten Akten und Unterlagen nicht die Rechtmäßigkeit eines Straßenbeitrags hergeleitet werden kann, weil die Akten und Unterlagen trotz ausreichender Gelegenheit nur unvollständig vorgelegt wurden. 2. Es ist Sache der Gemeinde, dem Gericht den entsprechenden Tatsachenstoff zu unterbreiten. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Heranziehung zum Straßenbeitrag vom 13.10.2011 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.158,67 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des in der Gemarkung B der Antragsgegnerin liegenden Grundstücks Flur 1, Flurstück 80/3, A-Straße. Mit Bescheid vom 13.10.2011 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Straßenbeitrag für den Um- und Ausbau der Gemeindestraßen mit Entwässerung, Beleuchtung und Begrünung in der gesamten Ortslage von B in Höhe von 12.476,07 € heran. Wegen der Einzelheiten der Festsetzung wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 23 - 25 der Gerichtsakte). Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 20.10.2011 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass es in der Ortslage von B in ihrer Verkehrsbedeutung unterschiedlich zu bewertende Straßenzüge gebe, weshalb eine straßenbezogene Abrechnung durch die Antragsgegnerin hätte vorgenommen werden müssen. Zudem sei auch das Zahlenwerk des Bescheides hinsichtlich seiner Richtigkeit zu bezweifeln. Unter Hinweis darauf, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bei der Antragsgegnerin. Wegen der näheren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Widerspruch vom 20.10.2011 Bezug genommen (Bl. 21 f. der Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin legte den Widerspruch dem Anhörungsausschuss beim Landrat des Vogelsbergkreises vor. Unter dem Datum des 31.08.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Anhörungsausschuss mit, im Hinblick auf den Widerspruch des Antragstellers drei Alternativberechnungen durchgeführt zu haben, wovon jedoch nur die Alternative 1 „die einzig rechtlich einwandfreie Berechnungsalternative“ darstelle. Bei dieser Alternative komme man auf einen Straßenbeitrag von 13,33 €/qm. Mit Bescheid vom 13.10.2011 seien hingegen nur 8,49 €/qm erhoben worden (Bl. 17 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 06.09.2012 wandte sich der Anhörungsausschuss an den Antragsteller und teilte diesem mit, aufgrund der dem Ausschuss bislang vorliegenden Unterlagen sei eine Überprüfung der Angelegenheit und damit eine Bewertung durch den Anhörungsausschuss nicht möglich. Es könne sein, dass die Antragsgegnerin bei der Heranziehung die gesamte Ortslage als ein Abrechungsgebiet behandelt habe und dieser Berechnung nun drei Alternativberechnungen gegenüberstelle, von denen die Antragsgegnerin allerdings nur eine für rechtlich möglich erachte. Am 17.12.2012 erhob der Antragsteller Klage gegen den Straßenbeitragsbescheid vom 13.10.2011 (VG Gießen, Aktenzeichen 8 K 3455/12.GI). Zugleich hat der Antragsteller an diesem Tag um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17.12.2012 gegen den Straßenbeitragsbescheid vom 13.10.2011 anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Mit Verfügung vom 20.12.2012 hat das Gericht die Antragsgegnerin zur Aktenvorlage und zur Stellungnahme zur Antragsschrift binnen vier Wochen aufgefordert. Mit Verfügung vom 11.01.2013 hat das Gericht die Verfügung vom 20.12.2012 dahingehend präzisiert, dass die Verwaltungsakten und die Unterlagen zur Berechnung des Beitrages bis zum 24.01.2013 von der Antragsgegnerin vorzulegen seien. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 24.01.2013 hat dieser mitgeteilt, urlaubsbedingt könne eine Antragserwiderung erst Ende Februar erfolgen. Unter Setzung einer Nachfrist bis zum 11.02.2013 hat das Gericht der Antragsgegnerin nochmals Gelegenheit zur Vorlage der Akten und Unterlagen zur Berechnung des Beitrages eingeräumt und mitgeteilt, nach Ablauf dieser Frist in der Sache entscheiden zu wollen. Mit Schriftsatz vom 05.02.2013 hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin die Verwaltungsakten, das einschlägige Satzungsrecht sowie Unterlagen zur Berechnung des Beitrages zu den Gerichtsakten gereicht. Die vorgenannten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Zwar bestimmt § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen es - wie vorliegend - um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten geht, nur zulässig ist, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt aber nicht, wenn die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Diese Ausnahme ist vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin hat, ohne dass nachvollziehbare Gründe hierfür ersichtlich wären, über den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung vom 20.10.2011 noch nicht entschieden. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Aufgrund des Vorbringens des Antragstellers und der dem Gericht von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 13.10.2011. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung des Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, Beschluss vom 01.03.2010 - 8 L 281/10 -, juris, Rdnr. 6). Der Antragsteller hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wie auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgetragen, dass die Beitragserhebung durch die Antragsgegnerin nicht den satzungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben genüge. Diesen Ausführungen ist die Antragsgegnerin substantiiert nicht entgegengetreten. Ihrer Stellungnahme vom 31.08.2012 gegenüber dem Anhörungsausschuss beim Landrat des Vogelsbergkreises ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin selbst von der Rechtswidrigkeit ihrer Beitragserhebung ausgeht, indem sie dort ausführt, die - erst später erstellte und dem Beitragsbescheid vom 13.10.2011 nicht zugrunde liegende - Berechnungsalternative 1 sei die einzig rechtlich einwandfreie Berechnung des Beitrages. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten und Unterlagen lässt sich jedenfalls die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 13.10.2011 nicht herleiten. Den nur unvollständig vorgelegten Akten und Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die normativen Vorgaben für die Erhebung des Straßenbeitrages sämtlich eingehalten worden sind. Für die den Straßenbeitrag rechtfertigenden Tatsachen ist aber die Antragsgegnerin darlegungspflichtig. Der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (vgl. § 86 VwGO) findet seine Grenze nämlich an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 06.10.1998 – 6 CS 96.84 –, juris Rdnr.10). Es ist deshalb vorliegend Sache der Antragsgegnerin, dem Gericht den entsprechenden Tatsachenstoff zu unterbreiten. Hierfür bestand auch ausreichend Gelegenheit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer 1/3 des in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Straßenbeitrags als Streitwert angenommen hat.