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Urteil

8 K 4241/11.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0213.8K4241.11.GI.0A
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Leitsätze
1. Zur Notenbildung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2. Eine Prüfungsleistung ist vom jeweiligen Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbständig zu beurteilen. 3. Ein Prüfling hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Notenbildung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2. Eine Prüfungsleistung ist vom jeweiligen Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbständig zu beurteilen. 3. Ein Prüfling hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, erneut zur Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Der vom Kläger angegriffene Prüfungsbescheid vom 08.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Zu Recht wurde die Prüfung durch den angegriffenen Bescheid für „nicht bestanden“ erklärt. Nach § 8 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515), ist die Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 KrPflAPrV vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst die staatliche Prüfung jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Im schriftlichen Teil der Prüfung sind gemäß § 13 KrPflAPrV vom Prüfling drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist nach § 13 Abs. 2 S. 6 KrPflAPrV bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Nach § 8 Abs. 3 KrPflAPrV kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine bestandene Prüfung nicht, weil eine seiner Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil – auch nach Wiederholung – mit „mangelhaft“ bewertet worden ist. Rechtlich durchgreifende Mängel im Prüfungsverfahren liegen nicht vor. Die Rügen des Klägers hinsichtlich der Notenbildung zur Bewertung seiner ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit im Themenbereich 2 sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Diese Bewertung ist Bestandteil des Bescheides vom 09.04.2010, der bestandskräftig geworden ist und deshalb mit dem vorliegenden Rechtsbehelf nicht angegriffen werden kann. Die Auswahl und Bestimmung der Fachprüferinnen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Bl. 33 f. der Gerichtsakte). Die Beanstandung des Klägers, die Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe die Gesamtnote der schriftlichen Wiederholungsprüfung nicht gemäß den Vorgaben der Prüfungsordnung gebildet, trifft nicht zu. Nach § 13 Abs. 2 S. 3 und 4 KrPflAPrV bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Diese Notenbildung hat im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu erfolgen. Für den Fall - wie vorliegend - dass die Benotung durch die Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt, muss der Vorsitzende die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüfer bilden. Der Vorsitzende ist insoweit an die übereinstimmende Notenvergabe durch die Fachprüfer gebunden; ein weiteres Benehmen mit den Fachprüfern braucht an dieser Stelle nicht hergestellt zu werden (vgl. VG Bayreuth, U. v. 25.07.2011 - B 3 K 10.330 -, juris, Rdnr. 70). Denn der Vorsitzende darf keinen Einfluss auf die Bewertung der Fachprüfer nehmen. Nur bei divergierenden Benotungen muss der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern aus den Einzelnoten eine Gesamtnote bilden, was bedeutet, dass sich der Vorsitzende entweder der überzeugenderen Begründung eines der Fachprüfer anschließt oder für die Gesamtnotenbildung den Mittelwert zugrunde legt (vgl. BVerwG, B. v. 06.02.1998 - 6 B 17/98 -, juris, Rdnr. 3 f.). Auch aus der Stellungnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 08.09.2011, in der sie ausführt, die Wiederholungsprüfungsklausur des Klägers insgesamt als „nicht ausreichend“ zu bewerten, ergibt sich nicht ein Fehler im Prüfungsverfahren. Im Ergebnis hat sich die Prüfungsausschussvorsitzende den Bewertungen der Fachprüferinnen angeschlossen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Rüge des Klägers, die Fachprüferinnen hätten ihre Bewertungen nicht unabhängig voneinander getroffen, weil ihre Beurteilungen zahlreiche Übereinstimmungen auswiesen, greift nicht durch. Gemäß § 13 Abs. 2 S. 3 KrPflAPrV ist jede Aufsichtsarbeit von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Daraus folgt, dass die Prüfungsleistung vom jeweiligen Prüfer selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und aus eigener Sicht selbständig zu beurteilen ist (vgl. Zimmerling/ Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., 2007, Rdnr. 608). Dabei ist es unschädlich, sich an eine „Musterlösung“ zu halten, da diese lediglich den Grad der Anforderungen festlegt, deren Erfüllung durch den Prüfling erwartet wird. Entsprechendes gilt für ein einheitliches Anforderungsprofil. Entscheidend ist, dass die jeweilige Bewertung der Prüfungsleistung eigenständig erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers nicht beachtet wurde, liegen nicht vor. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2011 (Bl. 32 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Eine Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Bewertung der Prüfungsleistung ergibt sich ferner nicht daraus, dass die hierzu gegebenen Begründungen der Fachprüferinnen nicht ausreichend seien. Durchgreifende Einwendungen, die eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Fachprüferinnen belegten, liegen ebenfalls nicht vor. Die von den Fachprüferinnen vorgelegten Begründungen genügen vielmehr den rechtlichen Anforderungen und unterliegen auch in der Sache unter Berücksichtigung des den Prüferinnen zustehenden Beurteilungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken. Ein Prüfling hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt ist, wobei die für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkte erkennbar sein müssen (vgl. BVerwG, U. v. 09.12.1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262; U. v. 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, BVerwGE 99, 185). Dies ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die es erfordern, dass die Bewertung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung begründet und die tragenden Erwägungen dargelegt werden (BVerwG, a.a.O.). Vorliegend kann dahinstehen, ob die zunächst von den Fachprüfern jeweils gegebene Begründung im vorbezeichneten Sinne ausreichend war. Denn der Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Fachprüfer zu einem Überdenken ihrer Entscheidung angehalten und deren Stellungnahme zu der negativ bewerteten Klausur des Klägers eingeholt. Korrespondierend hiermit wurde sodann auch die Stellungnahme der Prüfungsausschussvorsitzenden eingeholt. Auch diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Oldenburg, U. v. 13.11.2001 - 12 A 3808/99 -, juris, Rdnr. 25). Jedenfalls die im Rahmen des Überdenkens von den Fachprüfern abgegebenen Stellungnahmen genügen aber den rechtlichen Begründungsanforderungen für die Bewertung einer berufsbezogenen Prüfungsleistung. Die Fachprüferin C. hat bezogen auf die drei Fragestellungen der schriftlichen Aufsichtsarbeit die Ausführungen des Klägers gewürdigt und bewertet (vgl. Blatt 123 der Behördenakte). Dass sie hierbei ihren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum überschritten hat, ist nicht zu erkennen. So hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass die Arbeit des Klägers unstrukturiert ist und viele seiner Ausführungen nichts mit den anhand des Fallbeispiels gestellten Fragen zu tun haben. Entsprechendes gilt für die Fachprüferin B.. Hier rügt der Kläger, die Fachprüferin habe im Rahmen ihrer Nachbewertung statt Bewertungen Fragen aufgeworfen, was nicht zulässig sei. Dem vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Die Fachprüferin B. hat in ihrer ausführlichen Nachbewertung die schriftlichen Antworten des Klägers auf die Klausuraufgaben umfassend gewürdigt. Dass sie sich hierbei an einigen Stellen auch der Form eines Fragesatzes bedient hat, ist nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich um eine Verdeutlichung des Gedankengangs der Prüferin, inwieweit die Ausführungen des Klägers zur Beantwortung der gestellten Aufgaben nicht hinreichend sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 52 GKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit (sonstige berufseröffnende Prüfungen). Der Kläger wendet sich gegen eine Prüfungsentscheidung und begehrt, erneut zur schriftlichen Wiederholungsprüfung für die Berufe in der Krankenpflege zugelassen zu werden. Der am 20.01.1963 geborene Kläger unterzog sich erstmals im März 2010 der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege vor dem Prüfungsausschuss an der „Elisabeth-von-Thüringen-Akademie für Gesundheitsberufe“ in A-Stadt, einer staatlich anerkannten Schule für die Berufe in der Krankenpflege. Mit Bescheid vom 09.04.2010 teilte der Beklagte, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, dem Kläger mit, bei dieser Prüfung in der zweiten schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie im Themenbereich 10 der mündliche Prüfung jeweils die Note „mangelhaft“ erzielt zu haben, weshalb die Prüfung nicht bestanden sei. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung sowie jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung jeweils nur einmal wiederholt werden könne. Am 29.07.2010 legte der Kläger die schriftliche Wiederholungsprüfung im Themenbereich 2 und am 24.08.2010 die mündliche Wiederholungsprüfung im Themenbereich 10 ab. Mit Bescheid vom 08.09.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, im schriftlichen Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung die Note „mangelhaft“ erzielt und damit die Prüfung endgültig nicht bestanden zu haben. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.10.2010 Widerspruch ein, den er nach erfolgter Akteneinsicht mit Schreiben vom 07.04.2011 damit begründete, dass die Beurteilung seiner Klausur in der Wiederholungsprüfung rechtswidrig sei. Die Bewertung der Fachprüferin B. setze sich zu 90 v.H. aus kurzen „Stakkatosätzen“ zusammen, die in keinem Zusammenhang mit einer bestimmten Seite bzw. einem bestimmten Absatz seiner Klausurbearbeitung stünden. Die Korrektur sei daher nicht nachvollziehbar. Zudem werde ihm in der Korrektur zu Unrecht vorgehalten, die Begriffe „mittel- und kurzfristig“ nicht verwendet zu haben. Er, der Kläger, habe aber mit den Begriffen „Fernziel“, „fern“, „kurz“ und „nah“ zeitliche Differenzierungen vorgenommen. Das Anforderungsprofil zu der Klausurleistung der zweiten Fachprüferin, Frau C., weise große Ähnlichkeiten zu jenem der Fachprüferin B. auf, weshalb die Vermutung naheliege, dass es übernommen worden sei. Außerdem sei zu vermuten, dass die Bewertungsergebnisse der Fachprüferin B. der Fachprüferin C. bei der Beurteilung vorgelegen hätten. Dies stelle einen Verstoß gegen die Prüfungsvorschriften dar, wonach jede Aufsichtsarbeit von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten sei. Des Weiteren sei auch die Bewertung der Fachprüferin C. nicht nachvollziehbar. So sei nicht erkennbar, auf welche Textteile sich die einzelnen Bewertungen bezögen. Schließlich lägen zudem Verfahrensfehler vor. Die Fachprüferinnen B. und C. seien nicht die Unterrichtskräfte im Fach Gynäkologie gewesen. Auch sei nicht zu erkennen, dass die Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus der Benotung der beiden Fachprüferinnen die Note für die Aufsichtsarbeit erstellt habe. Eine Bewertung der Prüfungsvorsitzenden fehle. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.04.2011 Bezug genommen. Unter dem 08.06.2011 forderte der Beklagte die beiden Fachprüferinnen auf, eine Nachbewertung der Prüfungsarbeit des Klägers vorzunehmen. Im Rahmen der Nachbewertung kamen beide Fachprüferinnen zu dem Ergebnis, ihre jeweilige Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung des Klägers sei korrekt erfolgt und die Note „mangelhaft“ gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 119 bis 148 der Behördenakte verwiesen. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gab ebenfalls eine Bewertung zu der schriftlichen Wiederholungsleistung ab. Hierzu wird auf Blatt 157 bis 170 der Behördenakte verwiesen. Mit Bescheid vom 29.09.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, die Wiederholungsprüfung sei in dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig für „nicht bestanden“ erklärt und damit die Prüfung insgesamt als „endgültig nicht bestanden“ gewertet worden. Anhaltspunkte für unsachliche oder willkürliche Erwägungen bei der Beurteilung der Prüfungsleistung durch die Fachprüferinnen seien nicht erkennbar. Deren Bewertungen seien schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Verfahrensfehler lägen ebenfalls nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (Blatt 173 bis 189 der Behördenakte). Der Kläger hat am 26.10.2011 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, bereits seine erste Klausur im Themenbereich 2 habe nicht als „mangelhaft“ gewertet werden dürfen. Ebenso sei die Benotung der Wiederholungsarbeit im Themenbereich 2 vom 24.08.2010 mit der Note „mangelhaft“ rechtswidrig. Das von Gesetzes wegen erforderliche „in–Benehmen–setzen“ der Prüfungsausschussvorsitzenden mit den Fachprüferinnen habe nicht stattgefunden. Dieser Schritt bei der Notenbildung sei aber so elementar, dass er im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt werden könne. Ferner bleibe auch unter Berücksichtigung der Nachbewertungen die Korrektur der Klausurleistung rechtswidrig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 26.10.2011, 17.01.2012 und 22.02.2012 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 08.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 29.09.2011 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger erneut zur Wiederholungsprüfung im Themenbereich 2 des schriftlichen Teils der Prüfung für die Berufe in der Krankenpflege zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, im vorliegenden Klageverfahren könne der Kläger nicht die Bewertung der zweiten Aufsichtsarbeit der ersten schriftlichen Prüfung angreifen, da der entsprechende Bescheid vom 09.04.2010 bestandskräftig geworden sei. Die Bewertungen der Fachprüfer hinsichtlich der schriftlichen Leistung des Klägers in der Wiederholungsprüfung litten nicht an entscheidungserheblichen Mängeln, sondern seien rechtmäßig erfolgt. Etwaige Fehler seien jedenfalls durch die vorgenommenen Nachprüfungen der Fachprüferinnen und der Vorsitzenden im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Verfahrensfehler lägen ebenfalls nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 06.12.2011 und 28.02.2012 Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.