Beschluss
8 L 56/13.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0131.8L56.13.GI.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens darf die Vollstreckungsbehörde - ähnlich, wie das Vollstreckungsgericht einen sogenannten Blankettbeschluss erlassen darf -, die Ermittlung der pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens dem Drittschuldner überlassen.
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind uneingeschränkt pfändbar.
3. Pfändungsschutz hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzt einen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraus.
Tenor
Das Verfahren 8 L 55/13.GI und 8 L 56/13.GI werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Az. 8 L 56/13.GI weitergeführt.
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 435,11 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens darf die Vollstreckungsbehörde - ähnlich, wie das Vollstreckungsgericht einen sogenannten Blankettbeschluss erlassen darf -, die Ermittlung der pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens dem Drittschuldner überlassen. 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind uneingeschränkt pfändbar. 3. Pfändungsschutz hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzt einen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraus. Das Verfahren 8 L 55/13.GI und 8 L 56/13.GI werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Az. 8 L 56/13.GI weitergeführt. Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 435,11 EUR festgesetzt. Die Kammer hat die im Tenor bezeichneten Eilverfahren verbunden. Mit Schriftsatz vom 23.01.2013 hat der Antragsteller in dem auf Aussetzung der Vollstreckung gerichteten Verfahren 8 L 55/13.GI ausgeführt, der Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung folge aus § 3 Abs. 4 i. V. m. § 55 HessVwVG i. V. m. den entsprechenden Vorschriften der ZPO. Damit hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er keinen eigenständigen, sondern lediglich den sich aus § 55 HessVwVG i. V. m. den §§ 850 bis 852 ZPO ergebenden und damit unselbständigen Vollstreckungsschutz begehrt, der im Rahmen der Überprüfung der Pfändungsverfügung von der Vollstreckungsbehörde ggf. ohnehin zu beachten wäre. Die am 04.01.2013 bei Gericht eingegangenen, wörtlich gestellten Anträge des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung der Kreiskasse mit dem Az. für unzulässig zu erklären, den Antragsgegner zu verpflichten, die bereits aus der Zwangsvollstreckung gezogenen Beträge herauszuzahlen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen, sind dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06.01.2013 gegen die Pfändungsverfügung vom 26.10.2012 (Pfändung von Arbeitseinkommen) und gegen die Pfändungsverfügung vom 10.12.2012 (Pfändung von Miet- und Pachtforderungen) anzuordnen. Der so zu verstehende Antrag bleibt ohne Erfolg. Bei Vollstreckungsakten kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als in Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Vollstreckung im Zweifel zunächst durchgeführt werden darf und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht einer Vollstreckung ausgesetzt worden zu sein, den Vollstreckungsschuldner trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vollstreckungsbescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel sowohl an der Rechtmäßigkeit der Pfändung des Arbeitseinkommens (dazu 1.) als auch der Rechtmäßigkeit der Pfändung der Mietforderung (dazu 2.) nicht bestehen. Die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und eine Verpflichtung zur Rückzahlung schon eingezogener Beträge kommt gleichfalls nicht in Betracht (dazu 3. und 4.). 1. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Pfändungsverfügung vom 26.10.2012 rechtmäßig ist. Der Antragsteller macht geltend, sein gesamtes Einkommen, bestehend aus einem monatlichen Lohn von ca. 396,-- EUR und einer monatlichen Mietforderung in Höhe von 360,-- EUR, liege unterhalb der Pfändungsfreigrenze, weshalb die Pfändungsverfügung rechtswidrig sei. Dieser Argumentation folgt die beschließende Kammer nicht. Zwar unterliegen Pfändungen gem. § 55 HessVwVG grundsätzlich den Schutzbestimmungen der §§ 850 bis 852 ZPO, sodass auch die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO zu beachten sind. Trotz der Tatsache, dass das Arbeitseinkommen mit ca. 396,-- EUR unterhalb der Pfändungsgrenze des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO liegt, ist die Pfändung im vorliegenden Fall aber nicht rechtswidrig. Der Antragsgegner hat nämlich die Pfändungsverfügung ohne Angabe des pfändbaren bzw. unpfändbaren Betrages, unter Hinweis auf die §§ 850 ff. ZPO ausgesprochen und es dem Arbeitgeber als Drittschuldner überlassen, die Pfändungsfreigrenzen zu bestimmen. Dementsprechend hat der Drittschuldner in seiner gem. § 52 HessVwVG abgegebenen Erklärung die gepfändete Forderung „nicht anerkannt“, weil der Schuldner geringfügig „auf 400,-- EUR Basis“ beschäftigt sei und lediglich einen Nettolohn von 396,-- EUR monatlich erhalte. Dass der Antragsgegner die pfändbaren Einkommensteile nicht betragsmäßig bezeichnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ähnlich, wie das Vollstreckungsgericht nach einhelliger Meinung einen sogenannten Blankettbeschluss erlassen darf, wonach dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt wird (vgl. z.B. BGH, VU v. 21.02.2008 - IX ZR 2002/06 -, Rpfleger 2008, 525, 526 ; BGH, B. v. 24.01.2006 - VII ZB 93/05 -, Rpfleger 2006, 202; Stöber, in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Rdnr. 9 zu § 850 c; ders. in Forderungspfändung, 13. Aufl. 2002, Rdnr. 154; Becker, in Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, Rdnrn. 1, 7 zu § 850 c; Smid, in MünchKomm ZPO, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 16 zu § 850), kann eine Vollstreckungsbehörde gem. § 55 HessVwVG i.V.m. § 850 c ZPO die Ermittlung der pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens dem Drittschuldner überlassen. Dahinter steht das gesetzgeberische Bestreben, die Zwangsvollstreckung durch Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Rechte des Gläubigers nicht unzumutbar zu erschweren (Smid, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 850 c). Es gehört folglich zu den Ermittlungs- und Berechnungspflichten des Drittschuldners, den Umfang des pfändungsfreien Betrages zu ermitteln. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner diese Aufgabe dem Drittschuldner auferlegt, wie sich aus der Pfändungsverfügung vom 26.10.2012 ergibt. Der Forderungspfändung ist zu entnehmen, dass das Arbeitseinkommen nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO gepfändet und der Drittschuldner aufgefordert wurde, die der Pfändung unterliegenden Beträge an den Pflichtigen zu zahlen. Ist es rechtlich zulässig, dem Drittschuldner die Bezifferung des pfändbaren Einkommens zu überlassen, kann die Pfändungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig sein, weil ein Arbeitseinkommen - wie im vorliegenden Fall - unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Die rechtmäßige Pfändung läuft dann allerdings im Ergebnis ins Leere, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat. 2. Der Antrag bleibt auch insoweit erfolglos, als der Antragteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die seine Mieteinnahmen betreffende Pfändungsverfügung begehrt und geltend macht, diese seien zur Unterhaltung des Hauses erforderlich. Mit seinem Vorbringen beruft sich der Antragsteller auf Pfändungsschutz gemäß § 55 HessVwVG i. V. m. § 851 b Abs. 1 ZPO. Hiernach ist die Pfändung von Miete und Pacht auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht - hier also der Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde - insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außerhalb des von dieser Norm umfassenden Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar (vgl. BGH, B. v. 21.12.2004 - IX a ZB 228/03 -, BGHZ 161, 271 ff.; LSG Sachs-Anh., B. v. 07.06.2012 - L 5 AS 193/12 B ER -, juris, Rdnr. 15). Pfändungsschutz nach dieser Vorschrift setzt nach dem Wortlaut des § 851 b Abs. 1, 2 ZPO einen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraus und kann deswegen nur dann eingreifen, wenn der Schuldner einen solchen Antrag gestellt hat. Denn erst bei Vorliegen des Antrags ist die Vollstreckungsbehörde in der Lage zu ermessen, ob Vollstreckungsschutz zu gewähren ist. Dies hat zur Folge, dass die Pfändung als rechtmäßig anzusehen ist, wenn es - wie hier - an einem solchen Antrag vor Erlass der Pfändungsverfügung fehlt (vgl. VG Frankfurt, B. v. 16.01.2009 - 5 L 201/08 -, juris, Rdnr. 6; FG Münster, B. v. 04.05.2004 - 7 V 1911/04 AO -, EFG 2004, 1470; ebenso zu § 850 k ZPO; VG München, B. v. 07.04.2009 - M 10 E 09.1176 -, juris, Rdnr. 24 f.; VG Chemnitz, B. v. 01.09.1998 - 1 K 1546/98 -, LKV 1999, 517, 519; FG Bbg, B. v. 17.01.2002 - 1 S 2604/01 -, EFG 2002, 662). 3. Damit besteht bezüglich beider Pfändungen kein Raum, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. 4. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die bereits aus der Zwangsvollstreckung gezogenen Beträge herauszuzahlen, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil keine Beträge eingezogen wurden. Mangels Erfolgsaussicht der Sachanträge war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gleichfalls abzulehnen (§ 165 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer 1/3 des zu vollstreckenden Betrages als Streitwert angenommen hat.