Urteil
8 K 2135/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0131.8K2135.11.GI.0A
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Leitsätze
In einem Gewerbeuntersagungsverfahren kommt einer von dem Gericht eingeholten amtlichen Auskunft des Finanzamts für die genaue Ermittlung der Höhe der Steuerrückstände ein höherer Beweiswert zu als einem entsprechenden Kontoauszug des Finanzamts, der von dem Kläger vorgelegt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Gewerbeuntersagungsverfahren kommt einer von dem Gericht eingeholten amtlichen Auskunft des Finanzamts für die genaue Ermittlung der Höhe der Steuerrückstände ein höherer Beweiswert zu als einem entsprechenden Kontoauszug des Finanzamts, der von dem Kläger vorgelegt wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 08.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1992 - 1 B 50.92 -, GewArch 1992, 232; B. v. 11.12.1996 - 1 B 250.96 -, GewArch 1999, 72; Hess.VGH, B. v. 17.02.1994 - 8 TH 311/94 -, GewArch 1994, 238). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat Zahlungsverpflichtungen in nachhaltiger Weise verletzt und sich dadurch als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Dies ist in dem angefochtenen Bescheid als letzter Verwaltungsentscheidung, auf deren Zeitpunkt maßgeblich abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 09.04.1997 - 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72, 73; Hess.VGH, U. v. 28.09.1992 - 8 UE 916/90 -, GewArch 1993, 159 l. Sp.), bereits im Einzelnen ausführlich und zutreffend dargelegt worden. Das Gericht folgt diesen Gründen und kann deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im Klageverfahren von dem Kläger weder dargelegt worden noch ersichtlich. Der Kläger kann sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht darauf berufen, er habe die Höhe der von dem Beklagten für den maßgeblichen Zeitpunkt angenommenen Steuerschulden, die von dem Beklagten bei dem Finanzamt telefonisch abgefragt wurden, widerlegt. Der von ihm vorgelegte Kontoauszug des Finanzamtes vom 30.08.2011 weise ebenfalls keine Steuerschulden in einer Höhe auf, die eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen könnten. Denn auf jeden Fall begründen die Steuerschulden in der Höhe, wie sie in der amtlichen Auskunft des Finanzamts D-Stadt vom 22.11.2012 mitgeteilt wurden, eine ungünstige Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens des Klägers. Nicht entscheidend ist, in welchem Rahmen die Steuerschulden entstanden sind, oder ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden hinsichtlich seiner mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit trifft (vgl. bereits: BVerwG, B. v. 11.11.1996 - 1 B 226.96 -, GewArch 1997, 68). Ausweislich der amtlichen Auskunft des Finanzamtes D-Stadt vom 22.11.2012 (Blatt 58 der Akte) bestanden seitens des Klägers nämlich Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt 18.357,77 Euro und damit in einer Höhe, die eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen vermögen. Kenntnis von der Verletzung steuerlicher Sachverhalte bzw. Angaben über das steuerliche Verhalten eines Gewerbetreibenden erhalten die Gewerbebehörden in erster Linie durch eine Auskunft des Finanzamtes (vgl. Heß, in: Friauf, GewO, Komm., Bd. II, Stand: Jan. 2013, § 35 Rdnr. 226; Landmann/Rohmer, GewO, Komm., Bd. I, Stand: Juni 2012, § 35 Rdnr. 53). Eine entsprechende Auskunft kann demzufolge auch von dem Gericht im Rahmen des Verfahrens über eine Gewerbeuntersagung begehrt werden. Insbesondere wird das Steuergeheimnis hierdurch nicht verletzt (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O.). Die von dem Gericht im Wege der Beweiserhebung erlangte amtliche Auskunft des Finanzamtes D-Stadt vom 22.11.2012, in der Abgabenrückstände des Klägers in Höhe von 18.357,77 Euro bescheinigt werden, hat - schon weil es sich um eine amtliche Auskunft im Rahmen einer Beweisaufnahme handelt - einen wesentlich höheren Beweiswert als der von dem Kläger vorgelegte Kontoauszug vom 30.08.2011. Insbesondere war das Gericht daher nicht gehalten, eine weitere Sachaufklärung, etwa durch Vernehmung des Steuerberaters des Klägers, zu betreiben, sondern konnte sich im Wege freier Beweiswürdigung auf die amtliche Auskunft beschränken. Ging der Beklagte danach zu Recht von der Unzuverlässigkeit des Klägers aus, durfte er die Untersagungsverfügung über das konkret ausgeübte Gewerbe hinaus auch auf jede sonstige selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstrecken (§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO). Die festgestellten Verstöße gegen die mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen rechtfertigen nämlich die Annahme, dass der Kläger auch für jedes andere Gewerbe i. S. d. § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig ist. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebes beauftragte Person. Die mit der Untersagung verbundene Androhung der zwangsweisen Durchsetzung sowie die Veranschlagung der hierauf voraussichtlich entfallenden Kosten beruhen auf §§ 2, 68, 69, 75 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz und sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers mit 15.000,-- Euro. Der Kläger betreibt seit 15.01.2009 das Gewerbe „Arbeiten rund ums Haus, Reparatur und Wartung von Hauselektronik, Sanitär, Trockenbau, Pflaster, Baum- und Heckenschnitt, Fliesenreinigung, Streich- und Rigipsarbeiten, Mäharbeiten, Grabpflege, Umzüge, freiberuflicher Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug“. Mit Schreiben vom 15.10.2010 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. In einem unter dem 07.07.2011 von der Beklagtenseite erstellten Telefonvermerk (Blatt 69 der Behördenakte) werden die Steuerrückstände des Klägers gegenüber dem Finanzamt mit 18.454,57 Euro angegeben. Unter dem 08.07.2011 erließ der Beklagte gegen den Kläger die bereits bei der Einleitung des Verfahrens angedrohte Gewerbeuntersagungsverfügung. Dem Kläger wurde das von ihm ausgeübte Gewerbe sowie jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) fällt, wie auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt. Gleichzeitig drohte der Beklagte für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die Schließung des Betriebs an. Die Kosten möglicher Vollstreckungsmaßnahmen veranschlagte er auf 500,-- Euro. Die Untersagungsverfügung begründete der Beklagte u. a. mit Steuerrückständen gegenüber dem Finanzamt D-Stadt in Höhe von 18.454,57 Euro. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.07.2011 zugestellt. Am 20.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf verweist, die Gewerbeuntersagung solle Druck auf ihn ausüben, teilweise unberechtigte Forderungen des Finanzamtes in Höhe von 18.454,57 Euro zu begleichen. Er habe zudem selbst Forderungen aus seiner gewerblichen Tätigkeit in Höhe von ca. 26.000,-- Euro, die er versuche, gerichtlich durchzusetzen. Sollte der Beklagte mit der Gewerbeuntersagung durchdringen, müsse er, der Kläger, Hartz IV-Leistungen in Anspruch nehmen und einen Insolvenzantrag stellen. Die von dem Beklagten behaupteten Zahlungsrückstände bestünden nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08.07.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Ausführungen des Klägers unter Hinweis, der Bescheid sei rechtmäßig entgegen. In der ursprünglich anberaumten mündlichen Verhandlung am 08.11.2012 hat der Klägerbevollmächtigte einen Kontoauszug des Finanzamtes D-Stadt vom 30.08.2011 zu den Akten überreicht, der diverse Zahlungen und Tilgungsbeträge aufweist und jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt Steuerrückstände in einer Höhe, die eine Untersagung rechtfertigen könnten, bzw. in der von dem Beklagten angenommenen Höhe so nicht ausweist. Wegen der näheren Einzelheiten des Inhalts wird auf den Kontoauszug des Finanzamtes D-Stadt vom 30.08.2011 (Blatt 41 der Akte) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Finanzamtes D-Stadt zur Höhe der Steuerschulden des Klägers zum Zeitpunkt des 12.07.2011. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die unter dem 22.11.2012 ergangene amtliche Auskunft des Finanzamts D-Stadt (vgl. Blatt 58 der Akte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte des Beklagten, jeweils als Duplo-Akte, Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.