Urteil
8 K 1981/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:1031.8K1981.11.GI.0A
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Leitsätze
Missbrauch von Dienstleistungen der Sparkasse oder Bank rechtfertigen es, eine erneute Kontoeröffnung abzulehnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Missbrauch von Dienstleistungen der Sparkasse oder Bank rechtfertigen es, eine erneute Kontoeröffnung abzulehnen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Dies steht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts A-Stadt mit bindender Wirkung für das erkennende Gericht fest (§ 17 a Abs. 2 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. VG Gießen, U. v. 31.05.2011 - 8 K 1139/10 -, juris) und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Girokonto für ihn einrichtet. Die Ablehnungserklärung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 4 der Satzung der Beklagten vom 01.10.2010 i. V. m. § 2 Hessisches Sparkassengesetz - Hess.SparkG - führt die Beklagte für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht allerdings nicht, wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat (§ 4 S. 2 Nr. 1 der Satzung) oder der Beklagten aus anderen wichtigen Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist (§ 4 S. 2 Nr. 4 der Satzung). Diese Ausschlusstatbestände sind mit höherrangigem Recht vereinbar und vorliegend erfüllt. Der Kläger hat in der Vergangenheit in Bezug auf ehedem bei der Beklagten unterhaltene Girokonten Lastschriften veranlasst, die mangels einer Deckung des Kontos von der Beklagten nicht eingelöst werden konnten. Durch dieses Verhalten hat der Kläger Dienstleistungen der Beklagten missbraucht. Der Beklagten ist deshalb eine Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Darüber hinaus kann die Frage des Klägers an den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, ob er der „Oberguru“ sei, auch als beleidigend angesehen werden, was die Beklagte - jedenfalls noch zum jetzigen Zeitpunkt - berechtigt, die beantragte Kontoeröffnung abzulehnen (vgl. hierzu die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren, Beschluss vom 30.03.2012 - 8 D 1905/11 -). Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte bewertet das Gericht das Interesse des Klägers am vorliegenden Verfahren mit dem sogenannten Auffangstreitwert. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos. Der Kläger ist seit langer Zeit arbeitslos und bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen durch das Kreisjobcenter A-Stadt. Der Kläger eröffnete im Jahr 2003 bei der Beklagten ein Girokonto. Bereits kurze Zeit nach Eröffnung des Kontos stellte die Beklagte fest, dass vom Kläger veranlasste Lastschriften nicht eingelöst werden konnten. Diese Vorkommnisse erstreckten sich insgesamt über mehrere Monate und bedingten schließlich, dass das Konto mit Wirkung zum 18.11.2003 aufgelöst wurde. Im September 2008 eröffnete der Kläger erneut bei der Beklagten ein Konto. Auch auf dieses Konto wurden Lastschriften veranlasst, die nicht eingelöst werden konnten. Die Beklagte löste deshalb dieses Konto zum 29.10.2008 auf. Am 20.10.2010 verlangte der Kläger von der Beklagten die erneute Eröffnung eines Girokontos. In diesem Zusammenhang fragte der Kläger den bei der Beklagten zuständigen Sachbearbeiter T., ob dieser der „Oberguru“ sei. Des Weiteren führte der Kläger gegenüber Herrn T. aus, dieser solle „draußen aufpassen“. Dem Kläger wurde im Zusammenhang mit diesem Vorfall seitens der Beklagten ein Hausverbot erteilt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15.03.2011 beantragte der Kläger erneut die Einrichtung eines Girokontos bei der Beklagten, was diese mit Schreiben vom selben Tage ablehnte. Der Kläger hat am 18.03.2011 bei dem Sozialgericht A-Stadt Klage erhoben. Er trägt vor, ein eigenes Konto zu benötigen, damit die ihm zustehenden SGB-Leistungen auf dieses angewiesen werden könnten. Die Ablehnung einer Kontoeröffnung und das ihm erteilte Hausverbot seien völlig überzogene Reaktionen der Beklagten auf seine gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten scherzhaft gemeinte Frage, ob dieser der „Oberguru“ sei. Vor ihm, dem Kläger, müsse sich keiner der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten fürchten. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Klageschriftsatz vom 18.03.2011 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Girokonto zu eröffnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, im Falle einer Kontoeröffnung Gefahr zu laufen, dass mit diesem Konto wie in der Vergangenheit „Schindluder“ betrieben werde, mit der Konsequenz einer erneuten Kontoauflösung nach kurzer Zeit. Der Beklagten sei nicht zuzumuten, ständige Buchungs- und Rückbuchungsvorgänge zu tätigen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagtenbevollmächtigten vom 01.07.2011 verwiesen. Das Sozialgericht A-Stadt hat mit Beschluss vom 27.04.2011 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Mit Beschluss vom 23.04.2012 hat die erkennende Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) verwiesen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.