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Urteil

8 K 2987/11.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0822.8K2987.11.GI.0A
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Leitsätze
1. Die eindeutige Festlegung des Verbandsgebietes gehört zu den zwingend normativ zu regelnden Grundlagen der Verbandstätigkeit. 2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Beitragsmaßstabes.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.08.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die eindeutige Festlegung des Verbandsgebietes gehört zu den zwingend normativ zu regelnden Grundlagen der Verbandstätigkeit. 2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Beitragsmaßstabes. Der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.08.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Mit ihrer am Montag, dem 26.09.2011, bei Gericht eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin die einzuhaltende Klagefrist gewahrt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 18.08.2011 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des hierüber ausgestellten Empfangsbekenntnisses (Bl. 95 d. BA d. Beigel.) am 24.08.2011 zugestellt. Die Frist zur Klageerhebung (vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) endete mithin mit Ablauf des 26.09.2011, weil der Tag des eigentlichen Fristablaufs, der 24.09.2011, ein Samstag war (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen aufzuheben sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung ergibt sich allerdings nicht daraus, dass die Klägerin wegen fehlender Festlegung eines Verbandsgebietes nicht Mitglied des Beklagten geworden ist. Die gesetzlichen Grundlagen für die Satzung des Beklagten sind im Wasserverbandsgesetz (WVG) geregelt (BGBl. I 1991, S. 405). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG gehört zum Mindestinhalt der Satzung auch die Bestimmung des Verbandsgebiets. Obwohl ein Wasser- und Bodenverband keine Gebietskörperschaft ist (vgl. § 1 Abs. 1 WVG), rechnet die eindeutige Festlegung des Verbandsgebiets zu den zwingend normativ zu regelnden Grundlagen der Verbandstätigkeit (vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 11.11.2011 – 7 A 2465/10–, LKRZ 2012, 100, 103 f.; bestätigt durch BVerwG, B. v. 9.3.2012 – 7 B 10.12–; sowie bereits BVerwG, U. v. 29.05.1964 – IV C 22.63–, BVerwGE 18, 318, 322). Die normative Festlegung eines Verbandsgebietes ist von grundlegender Bedeutung, da durch eine solche geografische Beschränkung des verbandlichen Arbeitsbereichs (vgl. hierzu Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 44) auch der Kreis der möglichen Mitglieder und damit die Struktur des Verbandes geprägt werden (vgl. VG Gießen, U.v. 01.02.2012 – 8 K 2781/11 –, juris). Das Gericht erachtet vorliegend das Verbandsgebiet des Beklagten durch die Festlegung seiner Aufgaben (§ 2 der Satzung) und die Nennung seiner Mitglieder (§ 3 der Satzung), die allesamt Gebietskörperschaften sind, noch als ausreichend bestimmt. Für die Beitragserhebung mangelt es aber an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Der Beklagte verfügt nicht über eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage, um von seinen Mitgliedern die geforderten Beiträge erheben zu können. Der als Anlage zur Satzung des Beklagten vom Beigeladenen veröffentlichte Beitragsschlüssel (StAnz. 2009, 2967) ist vom Beklagten nicht rechtswirksam beschlossen worden. Darüber hinaus verstößt dieser Beitragsschlüssel gegen höherrangiges Recht, so dass auf seiner Grundlage Mitgliedsbeiträge nicht erhoben werden dürfen. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragspflicht besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet (§ 28 Abs. 3 WVG). Der Maßstab für diese Beiträge bemisst sich gemäß § 30 Abs. 1 WVG nach dem Vorteil, den die Verbandsmitglieder von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um den Verbandsmitgliedern obliegende Leistungen zu erbringen. In der Satzung sind die Grundsätze über die Beitragsbemessung zu regeln (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG). Nach § 26 Abs. 1 der Satzung des Beklagten verteilt sich die Beitragslast vorliegend auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind dabei auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). § 26 Abs. 3 der Satzung enthält sodann den Normbefehl, dass die Beitragslast sich auf die Verbandsmitglieder entsprechend der im Erläuterungsbericht aufgeführten Beitragsschlüssel verteilt. Dieser Beitragsschlüssel ist Anlage zur Satzung und enthält in der Fassung vom 10.12.1999 für 12 der insgesamt 14 Gebietskörperschaften, die Mitglied des Beklagten sind (§ 3 der Satzung), die Angabe eines Vom-Hundert-Satzes. Nicht aufgeführt sind dort der Wetteraukreis und der Main-Kinzig-Kreis, die demnach keinen Mitgliedsbeitrag entrichten müssen. Mit dem Beschluss, „ab dem Haushaltsjahr 2010 die Beitragsverteilung nach dem in der gebildeten Beitragskommission erzielten Ergebnis vorzunehmen. D. h., die Beiträge werden nach der Variante IIa zu 75 v. H. nach Gewässerlänge und zu 25 v. H. nach Einzugsgebiet auf die Mitgliedsgemeinden umgelegt“, hat der Beklagte keine wirksame Regelung zur Beitragsbemessung getroffen. Der Beschluss wurde in einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren gefasst. Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Beklagten vom 20.01.2009 zu Tagesordnungspunkt Nr. 9 leidet an formellen und materiellen Mängeln. Der Beschlussinhalt ist, obwohl er die bisherigen satzungsrechtlichen Bestimmungen zur Beitragserhebung in abstrakt-genereller Weise ändert und ergänzt, nicht als Norm in die Satzung des Beklagten mit aufgenommen und öffentlich bekanntgemacht worden. Einen Beschluss, den Beitragsschlüssel so zu fassen, wie er vom Beigeladenen schließlich genehmigt und auch veröffentlicht wurde, hat die Verbandsversammlung hingegen nicht getroffen § 9 Abs. 1 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass der Verbandsvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung zur Verbandsversammlung einlädt. Die Ladung vom 05.01.2009, mit der die Verbandsversammlung zum 20.01.2009 einberufen wurde, enthält keinen Tagesordnungspunkt zur Neufassung oder Änderung der Satzung. Punkt 9 der mitgeteilten Tagesordnung lautet vielmehr: „Bericht über Ergebnis der Beitragskommission“ und wurde laut Protokoll der Sitzung der Verbandsversammlung vom 20.01.2009 auch mit nur diesem Inhalt einstimmig so gebilligt (Bl. 34 d. BA des Beklagten). Lediglich der Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt Nr. 9 ist zu entnehmen, dass die Verbandsversammlung beschließen solle, die Beiträge nach einer Variante IIa zu 75 v. H. nach Gewässerlänge und zu 25 v. H. nach Einzugsgebiet auf die Mitgliedsgemeinden umzulegen. Ob dies den Anforderungen an eine ordnungsgemäße, den jeweiligen Gegenstand der Tagesordnung hinreichend konkretisierende Ladung genügt, begegnet erheblichen Zweifeln, kann vorliegend aber offen bleiben. Denn mit dem durch die Verbandsversammlung zu Tagesordnungspunkt Nr. 9 gefassten Beschluss wurde keine Änderung des Beitragsschlüssels, so wie er in der Anlage zur Satzung niedergelegt ist, bewirkt. Ausweislich des Wortlauts des Beschlusses ist vielmehr der Maßstab für eine Aufteilung des Beitrages, nämlich zu 75 v. H. nach Gewässerlänge und zu 25 v. H. nach Einzugsgebiet, bestimmt worden. In der Sache hat die Verbandsversammlung damit die Parameter zur Konkretisierung des in § 26 der Satzung geregelten, insoweit aber nur den Wortlaut des Gesetzes wiedergebenden, Vorteilsprinzips näher definiert und damit die Grundlage für die Beitragsbemessung festgelegt (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG). Diese Regelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Aufnahme in der Satzung und einer entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung (vgl. Hess. VGH, B. v. 28.11.2007 - 5 TG 1044/07 -, LKRZ 2008, 193 f.). Daran fehlt es vorliegend. Der konkrete Beitragsschlüssel, der gemäß § 26 Abs. 3 der Satzung als Anlage zur Satzung niedergelegt ist, bzw. dessen Änderung waren hingegen nicht Gegenstand der Beschlussfassung. Weder ist der Beitragsschlüssel, also die Anlage zur Satzung, im Beschlusstenor genannt, noch enthält die Begründung des Beschlussvorschlages hierzu konkrete Ausführungen. Dass den Mitgliedern der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 20.01.2009 eine Aufschlüsselung und Aufstellung der in der Begründung des Beschlussvorschlages genannten Varianten I bis III, NullVariante vorgelegen hat, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, ändert hieran nichts. Denn die bloße Kenntnis dieser Unterlagen macht die Änderung des konkreten Beitragsschlüssels (Anlage zur Satzung) noch nicht zum Gegenstand des Beschlusses. Eine auf Änderung des Beitragsschlüssels bezogene Beschlussfassung lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Hierfür fehlt es an dies gebietenden Anknüpfungspunkten. Unabhängig hiervon ist ein Beitragsschlüssel, der die beiden Mitglieder Wetteraukreis und Main-Kinzig-Kreis von einer Beitragspflicht ausnimmt, materiell rechtwidrig. Denn auch diese Kreis-Gebietskörperschaften haben von einer Mitgliedschaft beim Beklagten Vorteile. Sie unterliegen deshalb gemäß §§ 28 Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1 WVG i.V.m. § 26 Abs. 1 der Satzung der Beitragspflicht. Der Beklagte erleichtert den genannten Körperschaften, die Träger der Unteren Wasserbehörde sind (vgl. § 93 Abs. 3 HWG), die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Hessischen Wassergesetz, was einen Vorteil im Sinne der §§ 28, 30 WVG darstellt. Dies gilt umso mehr, als § 26 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten im Einklang mit dem Gesetz bestimmt, dass Vorteile auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen, sind (vgl. auch Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, Komm., 2011, § 29 Rdnr. 9, § 30 Rdnr. 31, wonach die Beitragspflicht der Mitgliedschaft ohnehin akzessorisch folgt). Der Beitragsmaßstab der Beklagten muss deshalb auch diesen Vorteil erfassen und bei der Verteilung der Beitragslast entsprechend berücksichtigen. Insoweit böte es sich an, zukünftig einen Grundbeitrag, der ebenfalls gestaffelt sein könnte, für alle Mitglieder vorzusehen. Im Rahmen eines Grundbeitrages könnten ggfs. auch die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen eine ausschließliche Aufteilung nach Gewässerlänge und Einzugsgebiet berücksichtigt werden. Die verbleibende Beitragslast könnte sodann anhand der Gewässerlänge und des Einzugsgebiets der jeweiligen Mitgliedsgemeinden aufgeteilt werden. Eine Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen ist auch nicht auf der Grundlage des im Jahr 1999 beschlossenen Beitragsschlüssels möglich. Denn dieser Beitragsschlüssel berücksichtigt ebenfalls nicht die genannten Landkreise und ist deshalb unwirksam. Der Umstand, dass die erkennende Kammer in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 10.07.2000 (Az.: 8 G 1843/00) rechtliche Bedenken gegen die damals geltende Satzung des Beklagten und den zur Anwendung gebrachten Beitragsmaßstab nicht erhoben hat, ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Eine präjudizierende Wirkung der ehedem getroffenen Feststellungen für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren gibt es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Es entspräche deshalb nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), den Kostenpflichtigen mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.149,39 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers am vorliegenden Verfahren in Höhe des festgesetzten Beitrages. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides. Die Klägerin, eine Stadt mit rund 9.200 Einwohnern, ist Mitglied des Beklagten, eines Wasserverbandes. Der Beklagte wurde im Jahre 1966 gegründet und die von ihm beschlossene Satzung vom Regierungspräsidenten Darmstadt erlassen (StAnz. 1967, 769). Eine Neufassung der Satzung wurde am 25.11.1999 beschlossen und öffentlich bekanntgemacht (StAnz. 2000, 267). Derzeit sind neben der Klägerin weitere 13 Gemeinden sowie der Wetteraukreis und der Main-Kinzig-Kreis Mitglieder des Beklagten. Aufgabe des Beklagten ist es im Wesentlichen, die Nidder und den Seemenbach unter Beachtung des Hochwasserschutzes auszubauen und zu unterhalten. Hierfür müssen seine Mitglieder Beiträge entrichten, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind (vgl. § 26 Abs. 2 der Satzung des Beklagten, im Folgenden - Satzung -). Die Beiträge verteilen sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Beklagten haben und der Lasten, die der Beklagte auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen (§ 26 Abs. 1 der Satzung). Auf der Grundlage der am 25.11.1999 beschlossenen Satzung entfielen auf die Klägerin 8,26 v. H. der Beitragslast. Dem Beitragsschlüssel, aus dem sich diese Quote ergab (Anlage zur Satzung, StAnz. 2000, 270), lag eine Verteilung des Aufwandes zu 75 v.H. auf die jeweiligen Uferlängen und zu 25 v. H. auf sogenannte Vorteilsflächen zu Grunde (Bl. 6 d. BA des Bekl.). Eine dementsprechende Regelung enthielt die Satzung aber nicht. Die Uferlängen waren unter Berücksichtigung von Wertzahlen entsprechend den jeweils erforderlichen Ausbaukosten ermittelt worden, während die auf die jeweiligen Gemeinden entfallenden Vorteilsflächen vom Wasserwirtschaftsamt erstellt worden waren. Mit Schreiben von 26.10.2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, seit mehreren Jahren mit der Finanzierungsstruktur des Verbandes unzufrieden zu sein. Soweit die Beitragsermittlung im Wesentlichen auf der Länge des Flusslaufs durch die Gemarkung beruhe, führe dies zu erheblichen Schieflagen. Im Ergebnis habe sie, die Klägerin, als eine am Oberlauf der Nidder gelegene Gemeinde, die einen defizitären Haushalt habe, das Hochwasserrisiko für finanziell besser ausgestattete Kommunen am Unterlauf der Nidder zu sichern. Die Verbandsversammlung des Beklagten setzte daraufhin eine Kommission zur Überprüfung des Beitragsschlüssels ein. Am 20.01.2009 beschloss die Verbandsversammlung mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen sodann unter dem Tagesordnungspunkt „9. Bericht über Ergebnis der Beitragskommission“, ab dem Haushaltsjahr 2010 die Beitragsverteilung nach dem in der gebildeten Beitragskommission erzielten Ergebnis vorzunehmen und die Beiträge nach der Variante IIa zu 75 v. H. nach Gewässerlänge und zu 25 v. H. nach Einzugsgebiet auf die Mitgliedsgemeinden umzulegen (Bl. 33 d. BA des Bekl.). Mit Schreiben vom 27.11.2009 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Beklagten mit, der als Anlage zur Satzung des Beklagten bekanntgemachte Beitragsschlüssel erhalte nach dem Beschluss der Verbandsversammlung eine neue Fassung, die hiermit genehmigt und die im Staatsanzeiger öffentlich bekanntgemacht werde. Nach diesem Beitragsschlüssel hat die Klägerin 10,3 v. H. der Beitragslast zu tragen (Bl. 36 d. BA des Beigel.). Mit Beitragsbescheid vom 08.02.2010 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Gesamtbeitrag für das Jahr 2010 in Höhe von 33.149,39 EUR heran. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 17.02.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.06.2010 aus, der Beitragsbescheid entbehre einer Rechtsgrundlage. Es sei nicht nachgewiesen, dass der neue Beitragsschlüssel als Satzungsänderung beschlossen, genehmigt und bekannt gemacht worden sei. Ohne Aufnahme des neuen Beitragsschlüssels in die Satzung gelte der Beitragsschlüssel weiter fort, der in der Anlage zur Satzung i.d.F. vom 10.12.1999 festgelegt gewesen sei. Darüber hinaus bestünden gegen den neuen Beitragsmaßstab materiell-rechtliche Bedenken. Der Beitragsmaßstab orientiere sich einseitig an der Länge der Gewässer im Gemeindegebiet, deren Ausbauzustand und Breite und dem Niederschlagsgebiet im Einzugsbereich. Das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG erfordere aber, dass Wertunterschiede der veranlagten Flächen im Beitragsmaßstab berücksichtigt würden. Eine Gemeinde, die mit wertvollen bebauten Flächen im Einzugsbereich der Gewässer betroffen sei, habe größere Vorteile von den Leistungen des Wasserverbandes zur Gewässerunterhaltung und zum Hochwasserschutz als eine Gemeinde, deren für die Beitragsberechnung herangezogenen Flächen hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt oder sonst nicht bebaut seien. Zu beachten sei weiterhin die Aufgabe des Verbandes, einen ausreichenden Hochwasserschutz zu gewährleisten. Der Beitragsmaßstab müsse sich deshalb auch an unterschiedlichen Vorteilen insoweit orientieren. Dies erfordere es, dass entweder Einwohnerzahlen oder der Gebäudebestand bzw. die Nutzungsart im Beitragsmaßstab ausreichend Berücksichtigung fänden. Es komme vornehmlich nicht auf die Fläche und auch nicht auf die Gewässerlänge an. Der Klägerin komme das Hochwasserrückhaltebecken in Düdelsheim nicht zu Gute. Insoweit dienten die Leistungen des Beklagten ausschließlich den Grundstücken in dem flussabwärts des Rückhaltebeckens gelegenen Einzugsbereich. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Beitragsschlüssel sei durch satzungsändernden Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten vom 20.01.2009 geändert worden. Die Änderung sei durch das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde genehmigt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekanntgemacht worden. Materiell-rechtliche Bedenken gegen den gewählten Beitragsmaßstab bestünden nicht. Die Kombination aus Gewässerlänge und Größe des Einzugsgebiets wahre das Vorteilsprinzip. Der neue Beitragsschlüssel sei angemessen und nicht willkürlich. Die Umlage der Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder bedürfe nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen. Dem Beklagten obliege es, die Gewässer auszubauen und zu unterhalten. Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen des Beklagten würden aber im Wesentlichen durch die jeweilige Gewässerstrecke bestimmt. Auch die Größe des Einzugsgebiets stelle einen sachgerechten Verteilungsmaßstab dar. Der Vorteil der Verbandstätigkeit bestehe in der Bewältigung nachteiliger Auswirkungen, die durch den Regenwasserabfluss von den Grundstücken der Mitgliedsgemeinden ausgingen, insbesondere durch die Hochwasserschutzmaßnahmen des Beklagten. Schließlich sei auch der Umfang des Wasserabflusses aus dem Gemeindegebiet der Klägerin mit ursächlich für die Notwendigkeit eines Rückhaltebeckens in Düdelsheim, unabhängig davon, ob dieses Becken aufgrund seiner Lage der Klägerin selbst unmittelbaren Schutz vor Hochwasser biete. Die Klägerin hat am 26.09.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der angefochtene Beitragsbescheid vom 08.02.2010 beruhe auf einer rechtswidrigen und daher nichtigen Beitragssatzung. Der Beschluss über die Neufestsetzung der Beitragsverteilung sei verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung seien von Seiten des Beklagten keine Informationen im Vorfeld der Beschlussfassung zur Verfügung gestellt worden, aus denen die Veränderung der prozentualen Verhältnisse der Beitragslast auf die einzelnen Mitgliedskommunen und die finanziellen Auswirkungen der Neufestsetzung des Beitragsverhältnisses hervorgegangen seien. Zudem hätten die Verbandsmitglieder nicht über die Neufestsetzung des Beitragsschlüssels mit den genauen prozentualen Anteilen jeder Verbandsgemeinde abgestimmt, sondern nur über die Modalitäten der Neuberechnung des Beitragsschlüssels. Der ab 2010 vorgesehene Beitragsschlüssel entbehre deshalb einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung der Verbandsversammlung. Zudem entspreche die Verbandssatzung auch nicht den Vorgaben des Wasserverbandsgesetzes (WVG). Danach müsse die Satzung mindestens Bestimmungen enthalten über die Grundsätze für die Beitragsbemessung. Die maßgeblichen Grundsätze für die Beitragsbemessung habe die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 20.01.2009 beschlossen. Diese Grundsätze seien aber nicht in die Verbandssatzung selbst aufgenommen worden. Die Änderung des Beitragsschlüssels verstoße des Weiteren gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Berechnung der Beiträge nach Gewässerlänge und Einzugsgebiet, bezogen auf die Gemeindegrenzen, sei nicht sachgerecht. Die Unterliegergemeinden und -städte genössen wesentlich größere Vorteile durch die Verbandstätigkeit als die sechs Oberliegergemeinden, zu denen die Klägerin gehöre. Obwohl die Oberliegerkommunen fast die Hälfte des Beitragsaufkommens leisteten, erhielten diese erheblich weniger an Gegenleistung von Seiten des Beklagten. Die Verbandslast der Klägerin stehe deshalb in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen, die die Verbandsmitgliedschaft für sie habe. Die Kosten für das Hochwasserrückhaltebecken in Düdelsheim seien Sonderkosten. Dieses Rückhaltebecken sei nicht etwa erforderlich, um bereits vor dessen Errichtung bebaute Standorte vor Überschwemmung zu schützen, sondern um ehedem als Überschwemmungsgebiete genutzte Flächen als neue Baugebiete ausweisen zu können. Sachgerecht sei ein Beitragsmaßstab, der auch die Einwohnerzahl der Mitgliedskommunen und die unterschiedlichen Anteile befestigter Flächen am Gemeindegebiet berücksichtige. Denn diese bedingten ebenfalls eine höhere Gewässerinanspruchnahme und damit einen erhöhten Bedarf an Gewässerunterhaltungsmaßnahmen. Die Satzung des Beklagten sei schließlich auch deshalb unwirksam, weil das Verbandsgebiet dort nicht eindeutig klar und der verbandliche Wirkungskreis nicht hinreichend bestimmt festgelegt werde. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die Klägerin überhaupt Mitglied des Beklagten geworden sei. Denn bereits der Gründungssatzung mangele es an einer wirksamen Bestimmung des Verbandsgebietes. Unter dieser Voraussetzung sei der Beklagte aber nicht wirksam errichtet worden. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten für das Jahr 2010 vom 08.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.08.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, allen Mitgliedern den gleichen Hochwasserschutz zu gewähren, weshalb dem Standort einer Hochwasserschutzanlage keine Bedeutung für eine unterschiedliche Beitragsbemessung zukommen könne. Verbandsmitglieder, die unterhalb einer Stauanlage lägen, mit höheren Beiträgen zu belasten, vereinbare sich nicht mit dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit. Ihm, dem Beklagten, gehörten als Mitglieder sämtliche an Nidder und Seemenbach angrenzenden Städte und Gemeinden an. Er decke mithin das gesamte Wassereinzugsgebiet beider Flüsse ab, so dass sich eine prozentuale Aufteilung auf das jedem Verbandsmitglied zuzurechnende Niederschlagsgebiet anbiete. Nach ausgiebigen Beratungen sei schließlich eine Aufteilung von 25 v.H. des Finanzbedarfes auf das jeweilige Wasseraufkommen und 75 v. H. auf die Flusslängen entfallen. Die Forderungen der Klägerin, Einwohnerzahlen und unterschiedliche Bebauungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, seien nicht nachvollziehbar. Über die Beitragsregelung lasse sich kein kommunaler Finanzausgleich bewirken. Durch seine, des Beklagten, Maßnahmen entstünde auch kein neues Bauland. Seine Tätigkeit diene ausschließlich der Bestandssicherung vorhandener Bebauung. Er, der Beklagte, sei auch ordnungsgemäß gegründet worden. Das Verbandsgebiet sei durch die satzungsrechtliche Bestimmung zu seinen, des Beklagten, Aufgaben ausreichend und umfassend umschrieben. Auch die Grundsätze der Beitragsbemessung seien in der Satzung ausführlich und klar niedergelegt. Zudem habe das Verwaltungsgericht Gießen in einem Verfahren aus dem Jahr 2000 festgestellt, dass eine Rechtswidrigkeit der Satzung nicht feststellbar sei. Ein Rückgriff auf Vorteilsflächen als Beitragsmaßstab verbiete sich. Soweit die Klägerin die Vorteilsflächen auf die Bebauung beziehe, sei dies kein praktikabler Maßstab, weil dann Jahr für Jahr neu geprüft werden müsse, ob Veränderungen im Baubestand gegeben seien. Der Klägerin obliege die Pflichtaufgabe der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung nach dem Hessischen Wassergesetz (HWG). Diese Aufgabe und die damit einhergehenden Kosten würden ihr durch die Zugehörigkeit zu ihm, dem Beklagten, abgenommen. Er, der Beklagte, könne aber nicht jeweils nur eine Teilstrecke der Wasserläufe betrachten, sondern es sei der gesamte Gewässerbereich und die gegenseitige Abhängigkeit und Verantwortlichkeit der Anlieger zu berücksichtigen. Dem trage der jetzt beschlossene Beitragsmaßstab Rechnung. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und den der beigezogenen Behördenakten (1 Ordner des Beklagten ; 1 Hefter des Beigeladenen ). Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.