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Urteil

8 K 2092/11.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0509.8K2092.11.GI.0A
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Leitsätze
Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist es rechtlich unerheblich, ob für das Grundstück des Betroffenen ein Kanalanschluss und eine Straßenbeleuchung vorhanden sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist es rechtlich unerheblich, ob für das Grundstück des Betroffenen ein Kanalanschluss und eine Straßenbeleuchung vorhanden sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2011 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 - ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (ZwStS) vom 08.06.2010 in Verbindung mit §§ 1 bis 4 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Die Kläger sind steuerpflichtig, weil sie im Stadtgebiet der Beklagten eine Zweitwohnung innehaben (§ 3 Abs. 1 ZwStS). Als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG und § 7 Abs. 2 KAG knüpft die Zweitwohnungssteuer an den Konsum für den persönlichen Lebensbedarf an, der im Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung typischerweise zum Ausdruck kommt. Die erkennende Kammer geht für den Begriff der “Zweitwohnung“ von einem weiten Wohnungsbegriff aus, wobei vorliegend offenbleiben kann, ob eine Wohnung bereits jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, sein kann, oder ob der in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Wohnungsbegriff zugrunde zu legen ist, wonach eine Wohnung nur dann vorliegt, wenn sie einen eigenen Zugang hat und mindestens aus einem Zimmer, Bad und WC und Kochgelegenheit besteht (vgl. hierzu BFH, U. v. 14.01.2004 - IX R 82/00 -, BFH-NV 2004, 777; VG Kassel, U. v. 25.02.2005 - 6 E 818/03 -, juris). Denn die Wohnung der Kläger erfüllt auch die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Wohnungsbegriff aufgestellten Kriterien, was sich aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes Nidda aus dem Jahr 1974 ergibt. Für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist es rechtlich unerheblich, dass für das Grundstück der Kläger ein Kanalanschluss und eine Straßenbeleuchtung nicht vorhanden sind. Die Kläger verkennen bei ihrem Einwand, dass im Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen die Erhebung einer Steuer nicht von einer Gegenleistung abhängig ist. Steuern dienen allein der Einnahmeerzielung der öffentlichen Hand, während Gebühren als Gegenleistung für eine tatsächliche in Anspruch genommene Leistung und Beiträge für die vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Leistung erhoben werden. Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Erstwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Der Aufwand, den die Kläger für das Vorhalten ihrer Zweitwohnung tätigen, kann indes mit der für die Wohnung nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes festgesetzten Jahresrohmiete angemessen bewertet werden. Die Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dass andere Wohnungen, für die von der Finanzverwaltung eine vergleichbare Jahresrohmiete wie für die Wohnung der Kläger festgesetzt worden ist, möglicherweise über eine bessere kommunale Infrastrukturanbindung verfügen, ist rechtlich unbeachtlich. Denn für diese Vorteile mussten die Grundstückseigentümer regelmäßig entsprechende Beiträge an die Kommune leisten, mit denen dieser Vorteil abgegolten wird. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist vorliegend allein der von den Klägern getätigte Aufwand, der durch die Jahresrohmiete abgebildet wird. Die Hochrechnung der Jahresrohmiete zur Bemessung der Steuer ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere genügen die normativen Grundlagen des § 4 ZwStS der Beklagten dem Bestimmtheitsgebot (vgl. hierzu ausführlich: Hess. VGH, U. v. 23.11.2005 - 5 UE 1546/05 -, HSGZ 2006, 53 ff.). Die Hochrechnung des Mietwertes ist in der Sache ordnungsgemäß und korrekt erfolgt, was sich anhand der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Bl. 41 bis 43 d. GA) nachverfolgen lässt. Änderungsfaktoren wegen eines - wie die Kläger meinen - geminderten Mietwertes waren nicht zu berücksichtigten. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten Abschläge im Rahmen eines Mietspiegels mögen im Recht der Wohnraummiete eine Rechtfertigung haben. Im vorliegenden Zusammenhang sind solche Abschläge hingegen nicht vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.097,99 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist in Abgabesachen bei wiederkehrenden Leistungen der 3,5-fache Jahresbetrag zugrunde zu legen, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Für eine solche, geringere Belastungsdauer ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer. Die Beklagte erhebt eine Zweitwohnungssteuer aufgrund ihrer Satzung vom 08.06.2010 über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (ZwStS). Nach dieser Satzung bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Zweitwohnung. Als Mietwert gilt die vom Finanzamt zu Bewertungszwecken festgesetzte Jahresrohmiete, wobei diese hochzurechnen ist, und zwar bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttomiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet und ab Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden (vgl. § 4 ZwStS). Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks X. im Stadtgebiet der Beklagten. Für dieses Objekt setzte das Finanzamt Nidda mit Bescheid vom 06.12.1974 eine Jahresrohmiete in Höhe von 1.197,-- DM fest (Bl. 2 der BA). Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 11.01.2011 setzte die Beklagte für dieses Objekt eine Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2011 in Höhe von 313,71 EUR fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 5 d. GA). Die Kläger legten durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 09.02.2011 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, den sie unter Hinweis auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides mit weiterem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10.05.2011 begründeten. Sie trugen vor, zwar befinde sich die Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten. Diese habe aber nicht in der gleichen Weise wie vergleichbare Objekte teil an den Einrichtungen der städtischen Infrastruktur. So sei für das Grundstück weder Kanalanschluss noch Straßenbeleuchtung vorhanden. Der Anschluss an die Elektrik sei auf ihre eigenen, der Kläger, Kosten erfolgt. Ein Winterdienst werde auf dem Weg zum Grundstück nicht geleistet und die Wegepflege werde von ihnen, den Klägern, selbst durchgeführt. In Anbetracht der bestehenden Einschränkungen sei deshalb der Mietwert des Objekts gegenüber anderen Objekten, für die diese Einschränkungen nicht bestünden, in erheblicher Weise vermindert. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2011 zurück. Sie führte aus, der Widerspruch sei unbegründet. Ihr Zweitwohnungssteuerbescheid entspreche den Bestimmungen der Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 08.06.2010. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägerbevollmächtigten am 10.06.2011 zugestellt. Die Kläger haben am Montag, dem 11.07.2011, Klage erhoben. Sie tragen vor, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei schon dem Grunde nach, jedenfalls aber der Höhe nach, ungerechtfertigt. Hierzu wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führen ergänzend aus, die besteuerte Wohnung falle wegen der geschilderten Abweichungen von vergleichbaren Grundstücken bereits nicht unter den satzungsgemäßen Begriff der Zweitwohnung, weshalb das Innehaben der Wohnung eine Steuerpflicht ihrerseits nicht begründe. Ohne sachlichen Grund seien ihre, der Kläger, Einwendungen betreffend den verringerten Mietwert unberücksichtigt geblieben. Zudem sei der Steuermaßstab unzutreffend ermittelt worden. Insoweit seien geeignete Abschläge im tatsächlichen Mietwert des Objekts nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse vorzunehmen gewesen. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.07.2011 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 11.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sei ordnungsgemäß erfolgt und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Nach dem Melderecht sei Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werde. Auf diese melderechtlichen Tatbestände sei abzustellen, da für die Bestimmung der Zweitwohnung die tatsächliche Nutzung ausschlaggebend sei. Die Berechnung der Zweitwohnungssteuer sei ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Beklagtenbevollmächtigten vom 26.07.2011 verwiesen. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und den der beigezogenen Behördenakte. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.