Urteil
8 K 3263/11.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0425.8K3263.11.GI.0A
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Leitsätze
Die in einem Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr ist vom Bestand der Sachentscheidung abhängig.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.09.2011 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt wurde.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einem Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr ist vom Bestand der Sachentscheidung abhängig. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.09.2011 wird aufgehoben, soweit darin eine Gebühr in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte – nach Übertragung auf den Einzelrichter – ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 2.500,00 Euro im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.09.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Gericht in dem Verfahren 8 K 3258/11.GI die Nebenbestimmung in der Geeignetheitsbescheinigung der Stadt F vom 26.01.2011 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit dieser den Widerspruch der Klägerin zurückweist und ihr die Kosten des Widerspruchsbescheides auferlegt. Damit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die zu Lasten der Klägerin vorgenommene Gebührenfestsetzung in Höhe von 2.500,00 Euro. Denn die Gebühr ist abhängig vom Bestand der Sachentscheidung. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung entspricht dem mutmaßlichen Interesse der Klägerin (§ 52 GKG). Die Klägerin betreibt mit jeweils entsprechender Spielhallenerlaubnis (§ 33i Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO -) vom 26.01.2011 (Bl. 66, 68 BA) zwei Spielhallen auf dem Grundstück E im Gebiet der Stadt F (Spielhalle 1 und 2). Auf Antrag vom 10.11.2010 (Bl. 30 BA) wurden der Klägerin für die beiden Spielhallen eine Bestätigung für die Eignung des Aufstellungsortes (§ 33c Abs. 3 S. 1 GewO) jeweils am 26.01.2011 erteilt (Bl. 70, 72 BA). Danach entspricht der Aufstellungsort den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Nr. 1 bis 3 der Spielverordnung (SpielV). Gleichzeitig beinhaltet der die Spielhalle 1 betreffende Bescheid über die Geeignetheitsbestätigung die Formulierung: „Die Grundfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 der SpielV beträgt nach den vorgelegten Unterlagen derzeit: 106 qm im OG und 70 qm im UG. Danach sind höchstens 8 Geld- oder Warenspielgeräte im OG und 4. UG zulässig.“ Gegen die Bestimmung, dass höchstens acht Geld- oder Warenspielgeräte im Obergeschoss und vier im Untergeschoss zulässig sind, legte die Klägerin unter dem 10.02.2011 Widerspruch ein (Bl. 81 BA), welcher mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 (Bl. 105 BA) unter Hinweis darauf zurückgewiesen wurde, die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung der Spielautomaten führe dazu, dass es zumindest in einem Bereich des Raumes zu einer Massierung von Spielmöglichkeiten komme. Die Aufstellung in nahezu quadratischer Form begünstige ein gleichzeitiges Bespielen mehrerer Geräte, was jedoch verhindert werden solle. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Für den Widerspruchsbescheid wurde eine Gebühr von 2.500,- EUR festgesetzt, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage angreift. Am 04.10.2011 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 8 K 3258/11.GI gegen die Aufteilung der Spielgeräte und zugleich im vorliegenden Verfahren gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid in Höhe von 2.500,00 EUR Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung der Gebührenfestsetzung. Selbst wenn ihre Klage (8 K 3258/11.GI) gegen die Sachentscheidung keinen Erfolg habe, sei die Gebühr der Höhe nach nicht angemessen, weil sie, die Klägerin, nur die Nebenbestimmung zur Geeignetheitsbestätigung angefochten habe. Die Klägerin beantragt, die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21.09.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Gebührenfestsetzung. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte 8 K 3258/11.GI und die dazugehörige Behördenakte der Stadt Büdingen verwiesen.