Urteil
8 K 1476/09.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:1109.8K1476.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Eine Spindeltreppe ist in einem für die Flucht oder Rettung von Beschäftigten erforderlichen Verkehrsweg regelmäßig unzulässig.
2. Ausnahmsweise kann eine Spindeltreppe für den sogenannten ersten Fluchtweg zugelassen werden, wenn der Einbau einer gradläufigen Treppe mit erheblichen Kosten verbunden wäre und hierdurch keine wesentliche Verbesserung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erzielt werden könnte.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer arbeitsschutzrechtlichen Ausnahme für die Nutzung der in dem Betriebsgebäude der Klägerin in der C-Straße in A-Stadt vorhandenen Spindeltreppe als Verkehrs-, Flucht- und Rettungsweg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Spindeltreppe ist in einem für die Flucht oder Rettung von Beschäftigten erforderlichen Verkehrsweg regelmäßig unzulässig. 2. Ausnahmsweise kann eine Spindeltreppe für den sogenannten ersten Fluchtweg zugelassen werden, wenn der Einbau einer gradläufigen Treppe mit erheblichen Kosten verbunden wäre und hierdurch keine wesentliche Verbesserung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erzielt werden könnte. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer arbeitsschutzrechtlichen Ausnahme für die Nutzung der in dem Betriebsgebäude der Klägerin in der C-Straße in A-Stadt vorhandenen Spindeltreppe als Verkehrs-, Flucht- und Rettungsweg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Änderung der Klage ist zulässig, da der Beklagte hierin eingewilligt hat (vgl. § 91 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die nunmehr erhobene Verpflichtungsklage ist auch zulässig; der Klägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Der Beklagte hat zwar nicht den von der Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26.08.2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme zur Nutzung der Spindeltreppe in rechtsförmlicher Weise durch Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt. Mit seinen im vorliegenden Verfahren zu diesem Antrag abgegebenen Stellungnahmen hat der Beklagte aber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er die Voraussetzungen für die begehrte Ausnahme für nicht gegeben erachtet und diese deshalb nicht erteilen will. Die Klage ist auch teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Antrag der Klägerin zu bescheiden. Seine Annahme, die gesetzlich aufgestellten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt, teilt das Gericht nicht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Gleichwohl ist das Gericht gehindert, den Beklagten zum Erlass der beantragten Ausnahme zu verpflichten. Der dahingehende Antrag der Klägerin war deshalb abzuweisen. Einer uneingeschränkten Verpflichtung des Beklagten steht entgegen, dass die Erteilung der Ausnahme im Ermessen des Beklagten steht, sodass dieser im Rahmen der allgemeinen Vorschriften (vgl. § 36 HVwVfG) berechtigt ist, der Ausnahme Nebenbestimmungen beizufügen. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), zuletzt geändert am 19.07.2010 (BGBl. I, 960), hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Er hat dabei den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 ArbStättV bekanntgemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 3a Abs. 1 S. 2 ArbStättV). Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind (§ 3a Abs. 1 S. 3 ArbStättV). Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen (§ 3a Abs. 1 S. 4 ArbStättV). Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen nach § 4 Abs. 4 ArbStättV ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können, und er hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung zu den „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStättV" bestimmt unter Nr. 1.8 hinsichtlich der Verkehrswege folgende allgemeinen Anforderungen: „Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.“ (Abs. 1). „Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.“ (Abs. 2). Für Fluchtwege und Notausgänge regelt Nr. 2.3 des Anhangs Folgendes: „Fluchtwege und Notausgänge müssen a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten, b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung nicht gewährleistet ist.“ Nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 ArbStättV bekanntgemachten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A 2.3 sind Fluchtwege die Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus möglichen Gefährdungsbereichen und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann. Nr. 4 Abs. 6 ASR A 2.3 bestimmt sodann, dass „Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge (…) im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig (sind).“ Obgleich die Arbeitsstätten-Richtlinien nicht zu dem Normgefüge der Arbeitsstättenverordnung gehören, sind aus ihnen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über Arbeitsstätten im Sinne des § 3a Abs. 1 ArbStättV zu entnehmen. Die Richtlinien haben die Funktion, diese Regeln und Erkenntnisse darzustellen und zu dokumentieren, um damit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die zuständigen Behörden die anerkannten Regeln und Erkenntnisse greifbar zu machen (vgl. Kollmer, in Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II [Loseblattausgabe: Stand Mai 2011], ArbStättV, Rdnr. 7 zu § 7; ferner zu ASR [alt]BVerwG, U. v. 31.01.1997 - 1 C 20/95 -, GewArch 1997, 245 ff.). Die von der Klägerin errichtete Spindeltreppe entspricht nicht den Vorgaben der vom Ausschuss für Arbeitsstätten aufgestellten ASR A. 2.3, wonach Spindeltreppen im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig sind (Nr. 4 Abs. 6). Gemäß Nr. 6 Abs. 6 ASR A 2.3 müssen Treppen im Verlauf eines ersten Fluchtweges über gerade Läufe verfügen. Fluchtwege sind laut Nr. 3.1 ASR A 2.3 Verkehrswege, die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und der Rettung von Personen dienen. Den ersten Fluchtweg bilden u.a. die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege. Der Zugang zur Galerie im Ausstellungsgebäude des Autohauses erfolgt ausschließlich über die Spindeltreppe. Da diese die einzige Zugangsmöglichkeit zum Galeriebereich darstellt, handelt es sich um einen ersten Fluchtweg. Nach § 3a Abs. 3 ArbStättV kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers aber Ausnahmen von den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn erstens der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder zweitens, die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichungen mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen. In diesem Rahmen hat die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrages vom 26.08.2009. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung wegen Bestehens einer „ebenso wirksamen Maßnahme" liegen allerdings nicht vor. Bei einer alternativ vorgesehenen ebenso wirksamen Maßnahme (§ 3a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ArbStättV) muss für die Arbeitnehmer der gleiche Schutz vor Gefahren für Leben oder Gesundheit gewährleistet sein wie bei den Anforderungen, von denen der Arbeitgeber abweichen will. Da die Arbeitstättenverordnung bauliche und einrichtungstechnische Maßnahmen zum Gegenstand hat, kann eine „ebenso wirksame Maßnahme“ regelmäßig nur bei Vorliegen einer anderweitigen baulichen oder technischen Lösung in Betracht kommen (Kollmer, in Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II [Loseblattausgabe: Stand Mai 2011], ArbStättV, Rdnr. 34 zu § 3 [alt]). Dass die Spindeltreppe vorliegend den gleichen Schutz und die gleiche Sicherheit wie eine geradläufige Treppe zu bieten vermag, ist selbst unter Berücksichtigung aller von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeführten Kompensationsmaßnahmen nicht zu erkennen. Eine geradläufige Treppe ist immer sicherer zu begehen als eine im Verlauf gewundene Treppe. Aus diesem Grund wird die Spindeltreppe im ersten Fluchtweg in der Regel als nicht zulässig angesehen. Die Einhaltung der ASR A 2.3 stellt für die Klägerin in Bezug auf die Nutzung der Empore als Arbeitsstätte aber eine unverhältnismäßige Härte dar. Eine unverhältnismäßige Härte kann aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Gründen vorliegen. Ein technischer Härtefall liegt vor, wenn die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen nach dem Stand der Technik oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Ein wirtschaftlicher Härtefall ist gegeben, wenn die mit der Durchführung der Vorschrift verbundene Kostenbelastung die finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers übersteigt oder in einem deutlichen Missverhältnis zu der dadurch bezweckten Verbesserung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten steht (Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Auflage 2011, ArbStättV, Rdnr. 14 zu § 3a). Vorliegend ist ein wirtschaftlicher Härtefall gegeben. Der Abbruch der vorhandenen Treppe und die Errichtung einer neuen, geradläufigen Treppe wären mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden, die auf rund 25.000 EUR zu beziffern sind (Bl. 49 der BA). Zudem würde ein solcher Umbau ausweislich der Stellungnahme der F. nahezu eine (zeitweise) Betriebsstilllegung mit sich bringen, was mit weiteren finanziellen Einbußen der Klägerin verbunden wäre. Diese Kostenbelastung stünde in einem deutlichen Missverhältnis zu der dadurch bezweckten Verbesserung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Bei den betrieblichen Gegebenheiten der Klägerin und den sich daraus für Beschäftigte auf der Galerie ergebenden Gefährdungen könnte durch eine geradlinige Treppe kein wesentlich höherer Schutz erreicht werden als er bei der vorhandenen Spindeltreppe unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen gegeben ist. Die örtlichen Gegebenheiten und die von der Klägerin durchgeführten bzw. vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen sorgen bereits für eine hohe Sicherheit der Beschäftigten. Die Galerie ist mit nach oben hin offenen Glaswänden zur Ausstellungshalle abgetrennt. Dies ermöglicht eine frühzeitige akustische und visuelle Wahrnehmung von Gefahren. Hierzu tragen auch die interne akustische Brandmeldeanlage/Brandfrüherkennung und die hohe Anzahl an Rauchmeldern und Druckknopfmeldern bei. Die Spindeltreppe ist großzügig angelegt. Ein innerer Handlauf verhindert die Nutzung der schmalsten Treppenstufenbereiche. Trotz der damit einhergehenden Verkleinerung der nutzbaren Breite der Treppe wird die in Nr. 5 Abs. 3 ASR A 2.3 verlangte Mindestbreite von 1,0 m für Fluchtwege bei einer Beschäftigtenanzahl von bis zu 20 Personen eingehalten. Zudem kann eine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden, welche den Weg über die Wendeltreppe beleuchtet. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass derzeit nur für einen Beschäftigten ein Arbeitsplatz auf der Galerie vorgesehen ist. Selbst in einer Not- oder Unfallsituation ist deshalb davon auszugehen, dass ein sicheres Verlassen des Galeriebereichs ohne weiteres möglich ist. Auch die von der Klägerin eingeholte fachtechnische Stellungnahme vom 04.02.2010 kommt, ausgehend von einer Gefährdungsbeurteilung, die noch 5 ständige und 4 wechselnd anwesende Mitarbeiter auf der Galerie zugrunde legt, zu dem Ergebnis, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausreichend geschützt werden. Im Hinblick auf die Kompensationsmaßnahmen, die örtlichen Gegebenheiten und wegen der wahrscheinlich geringen Schwere möglicher Unfälle an den Büroarbeitsplätzen, der Möglichkeit des Transportes von Krankenliegen über die Wendeltreppe und der Nutzung der Galerie durch wenige ortskundige Beschäftigte, sei ein ausreichender Beschäftigtenschutz gewährleistet. Diesen Feststellungen schließt sich das Gericht an. Die Erteilung einer Ausnahme ist vorliegend mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar. Die Ausführungen des VG Regensburg in der vom Beklagten zitierten Entscheidung (Urt. vom 21.02.2000 - Az. RO 5 K 99.2164 -, juris) vermögen zu keiner anderen Beurteilung führen. Für die Erteilung einer Ausnahme sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Betriebsgröße maßgeblich. Der dem Urteil des VG Regensburg zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In dem vom VG Regensburg entschiedenen Verfahren gehörte die streitgegenständliche Treppe zu einer Müllaufbereitungsanlage und lag im Freien. Dadurch war sie allen Einflüssen der Witterung ausgesetzt, wodurch ihre Benutzung, insbesondere im Winter, mit einem wesentlich höheren Risiko verbunden war als dies für die Treppe der Klägerin vorliegend der Fall ist. Nach § 3a Abs. 3 ArbStättV ist der zuständigen Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen Ermessen eingeräumt. Aufgrund der bereits beschriebenen örtlichen Gegebenheiten, der benannten Kompensationsmaßnahmen und der notwendigen Berücksichtigung der Belange der Klägerin als Betrieb mittlerer Größe sind keine Gründe zu erkennen, die für eine Ablehnung der beantragten Ausnahme streiten. Der Beklagte ist aber berechtigt, die Ausnahme unter Beifügung von Nebenbestimmungen, also Auflagen, Bedingungen, Beschränkungen oder Befristungen, zu erteilen (vgl. Kollmer, in Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II [Loseblattausgabe: Stand Mai 2011], ArbStättV, Rdnr. 39 zu § 3 [alt]). Insbesondere kann die Ausnahme davon abhängig gemacht werden, dass nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern Arbeitsplätze auf der Galerie benutzen darf, sodass im Ergebnis die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer begrenzt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. Satz 1 VwGO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt den Erlass einer arbeitsschutzrechtlichen Ausnahme für die Nutzung einer Spindeltreppe als Verkehrsweg. Die Klägerin ist Inhaberin eines Autohauses für D. in A-Stadt und beschäftigt ca. 90 Arbeitnehmer. Bestandteil des Autohauses ist eine Ausstellungs- und Verkaufshalle, welche der Präsentation von Personenkraftwagen dient. In dieser Ausstellungshalle befindet sich in einer Höhe von ca. 3 m eine Galerie mit einer Gesamtfläche von rund 100 m², die über eine Stahlspindeltreppe mit einer Treppenauftrittsbreite von ca.1,40 m zu erreichen ist. Die Galerie ist mit einer 2 m hohen Glaswand, welche nicht bis an die Unterkante der Bedachung anschließt, abgegrenzt. Auf der Ebene der Galerie sind Büroarbeitsplätze für 8 bis 9 Personen eingerichtet. Derzeit wird nur einer dieser Arbeitsplätze von einem Beschäftigten der Klägerin, deren Prokuristen, genutzt, während weitere der dort vorhandenen Büroarbeitsplätze durch in der Geschäftsleitung tätige Gesellschafter der Klägerin belegt sind. Die Ausstellungshalle wurde im Jahr 2008 fertiggestellt. Nach den ursprünglichen Planungen der Klägerin sollte die Galerie über eine zweiläufige, gerade Treppe zugänglich gemacht werden. Aufgrund von Vorgaben des Fahrzeugherstellers für den Ausstellungs- und Verkaufsraum wurde diese Planung jedoch geändert. Um die vom Fahrzeughersteller geforderten Mindestausstellungsplätze zu erreichen, errichtete die Klägerin statt der geplanten und baurechtlich genehmigten geradläufigen Treppe eine Spindeltreppe am Kopfende der Galerie. Im Januar 2009 fanden erstmals Gespräche der Beteiligten über die Zulässigkeit der Spindeltreppe nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts statt. Mit Schreiben vom 19.01.2009 forderte der Beklagte die Klägerin auf, für die Empore eine Treppe mit geradem Verlauf zur Verfügung zu stellen (Bl. 4 der BA). Mit am 20.01.2009 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben des Architekten der Klägerin beantragte dieser, eine Ausnahmegenehmigung für eine Spindeltreppe zu erteilen (Bl. 5 bis 9 der BA), was der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2009 ablehnte (Bl. 46 der BA). Unter dem Datum des 07.04.2009 leitete der Beklagte der Klägerin den Entwurf einer arbeitsschutzrechtlichen Anordnung zu und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 26.05.2009 untersagte der Beklagte der Klägerin die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Galerie, bis der Zugang durch eine der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A 2.3 entsprechende Treppe gewährleistet sei. Die vorhandene Wendeltreppe entspreche diesen Vorgaben nicht. Die sofortige Vollziehung des Beschäftigungsverbotes wurde angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 7 bis 10 der GA). Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 17.06.2009 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 26.08.2009 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Beklagten eine brandschutztechnische Stellungnahme des Sachverständigenbüros E. für vorbeugenden Brandschutz vom 24.08.2009 vor (Bl. 57 bis 67 der GA) und beantragte für die Klägerin, die Anordnung vom 26.05.2009 dahingehend abzuändern, dass die Nutzung der Wendeltreppe bei Durchführung der in Ziffer 4.3. der gutachterlichen Stellungnahme aufgezeigten Kompensationsmaßnahmen erlaubt wird (Bl. 68 der GA). Am 03.12.2009 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren stattgefunden. Hier haben sich die Beteiligten darauf verständigt, eine arbeitsschutztechnische Stellungnahme/ein arbeitsschutztechnisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob und gegebenenfalls durch welche ergänzenden Maßnahmen an der vorhandenen Spindeltreppe unter Arbeitsschutzgesichtspunkten die gleiche Sicherheit wie auf einer geradläufigen Treppe erreicht werden kann (Bl. 88 der GA). Die Klägerin hat daraufhin die „Fachtechnische Stellungnahme zur Einhaltung der Bestimmungen zum baulichen Arbeitsschutz“ vom 04.02.2010 von der F. GmbH eingeholt (Bl. 90 bis 97 der GA). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass gleichwertige Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 3 ArbStättV bereits durchgeführt wurden und hinsichtlich der Wendeltreppe keine arbeitsschutzrechtlichen Bedenken bestehen. So sei die interne akustische Brandmeldeanlage bzw. Brandfrüherkennung im Galeriebereich ausgeweitet, die Anzahl der Rauchmelder erhöht und auf dem Galeriebereich und im Bereich der Treppe eine Sicherheitsbeleuchtung installiert worden. Zudem sei ein innerer Handlauf angebracht worden, der die Benutzung der schmalsten Stufenbereiche ausschließe. Die Treppe sei aufgrund der durchgeführten Kompensationsmaßnahmen ein ausreichender Flucht- und Rettungsweg. Auch die Nutzung in Normalsituationen sei unbedenklich, da die Wendeltreppe nur durch wenige und ortskundige Arbeitnehmer genutzt werde. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 3a Abs. 3 ArbStättV in Verbindung mit der ASR A 2.3. Die Forderung der Nr. 4 Abs. 6 und der Nr. 6 Abs. 6 ASR A 2.3 nach einer geradläufigen Treppe seien durch die von ihr durchgeführten Maßnahmen kompensiert worden. Dies bestätigten die von ihr vorgelegten Stellungnahmen. Zunächst hat die Klägerin beantragt, die Anordnung des Beklagten vom 26.05.2009 aufzuheben. Nunmehr beantragt sie, den Beklagten zu verpflichten, eine arbeitsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Nutzung der in dem Betriebsgebäude der Klägerin in der C-Straße in A-Stadt vorhandenen Spindeltreppe als Verkehrs-, Flucht- und Rettungsweg zu erteilen, unter der Voraussetzung, dass die in der brandschutztechnischen Stellungnahme des Sachverständigenbüros E. vom 24.08.2009 aufgezeigten Kompensationsmaßnahmen sowie die in der fachtechnischen Stellungnahme der Firma F. vom 04.02.2010 aufgeführten weiteren Kompensationsmaßnahmen durchgeführt sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch nach Durchführung der von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen seien die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 3a Abs. 3 ArbStättV nicht erfüllt. Die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen seien weder wirkungsgleiche Maßnahmen zur Einrichtung eines mit der Arbeitsstättenverordnung konformen Verkehrs- und Fluchtweges, noch stelle der Bau einer geradläufigen Treppe eine unverhältnismäßige Härte dar. Insbesondere sei der innere Handlauf keine wirkungsgleiche Maßnahme, da weiterhin unterschiedlich große Stufenauftrittsflächen bestünden, was im Rettungs- und Fluchtfall gefährlich sei. Zudem sei fraglich, ob die nach Nr. 5 Abs. 3 ASR A 2.3 vorausgesetzte Mindestbreite eines Fluchtweges und die sich aus der Vorgängerregelung ASR 17/1.2 in Nr. 3.1 und in der DIN 18065 festgelegte Mindestauftrittstiefe von 26 cm für Treppenstufen, eingehalten würden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 12.10.2009, 15.07.2010 und 14.12.2010 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und in dem dieselben Beteiligten betreffenden Verfahren VG Gießen, 8 K 2502/09.GI, verwiesen. Diese Akten sind ebenso wie die beigezogenen Behördenakten des Beklagten (2 Hefter) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.