Urteil
8 K 4156/09.GI.A
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0126.8K4156.09.GI.A.0A
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Leitsätze
Die Feststellung, dass ein sogenanntes Abschiebungshindernis vorliegt, kann asylrechtlich ohne die Fristenbeschränkung nach § 73 Abs. 7 AsylVfG widerrufen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung, dass ein sogenanntes Abschiebungshindernis vorliegt, kann asylrechtlich ohne die Fristenbeschränkung nach § 73 Abs. 7 AsylVfG widerrufen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger wird weder durch den Widerruf der mit Bescheid vom 23.10.2000 getroffenen Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliege, noch durch die Feststellung, im Übrigen lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG nicht vor, in seinen Rechten verletzt. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthaltsG (früher: § 53 Abs. 4 AuslG) vorliegen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall. Zu Recht wird in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 5.11.2009 darauf abgestellt, dass die Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft die Aufrechterhaltung des dem Kläger ursprünglich gewährten Schutzes wegen tatsächlicher bzw. drohender Verfolgung aufgrund der deutlich zum Positiven veränderten Situation der Christen in der Türkei heute nicht mehr rechtfertigen kann. Ebenso wird in rechtmäßiger Weise festgestellt, dass im Übrigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid vom 5.11.2009 verwiesen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit der Kläger vorträgt, die Prüfung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei erst im Sommer 2009 und damit verspätet erfolgt, kann dieser Ansicht aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Insbesondere kann sich der Kläger insoweit nicht auf die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG berufen. Hiernach hat die Prüfung nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen, spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen, wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist. Die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG verlangt für sogenannte Altanerkennungen, dass die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen hatte (vgl. VG Gießen, Urt. v. 1.9.2010 – 8 K 3155/09.GI.A -, AuAS 2010, 275, 276; VG München, Urt. v. 19.4.2010 – M 24 K 09.50425 -, juris, Rdnr. 30). Diese Norm ist hier jedoch nicht anwendbar, da sie lediglich statusbegründende Entscheidungen über den Asylantrag betrifft. Ein Asylantrag liegt gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthaltsG bezeichneten Gefahren drohen. Mit jedem Asylantrag wird nach Abs. 2 dieser Norm sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, sondern ausschließlich um den Widerruf der mit Bescheid der Beklagten vom 23.10.2000 getroffenen Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliege. Ein solcher Widerruf ist ohne jede Beschränkung zulässig und geboten, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung eines der genannten Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG nicht mehr vorliegen (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Auflage, 2005, AsylVfG, § 73 Rdnr. 20; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Ordner 4, Stand: Oktober 2010, AsylVfG, § 73 Rdnr. 77). War die ursprüngliche Entscheidung im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig, liegen aber die Voraussetzungen des Abschiebungshindernisses nicht mehr vor, ist die Entscheidung zu widerrufen, wobei es auf das Vorliegen von Vertrauensschutzbestimmungen nicht ankommt (vgl. Schäfer, in: GK – AsylVfG, Bd. II, Stand: Juni 2010, § 73 Rdnrn. 112 und 118; Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 77). Als unterliegender Teil hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 10.2.1981 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens. Mit Bescheid der Beklagten vom 23.10.2000 wurde unter Abänderung des Bescheids vom 16.9.1988 festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei und bezogen auf den Kläger vorliege. Im Übrigen wurde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint. Zur Begründung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliege, gab die Beklagte im Wesentlichen an, die Familie des Klägers könne als syrisch-orthodoxe Christen nicht auf eine inländische Fluchtalternative, zum Beispiel in Istanbul, verwiesen werden. Unter dem 4.8.2009 prüfte die Beklagte die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG gegen den Kläger und schlug vor, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten. Am 4.8.2009 wurde dem Entscheidungsvorschlag, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, zugestimmt. Der Kläger wurde unter dem 6.8.2009 zu dem beabsichtigten Widerruf des Abschiebungsschutzes angehört. Mit Bescheid der Beklagten vom 5.11.2009 wurde die mit Bescheid vom 23.10.2000 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliege, widerrufen. Ferner wurde festgestellt, dass im Übrigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG nicht vorlägen. Zur Begründung gab die Beklagte im Wesentlichen an, die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses lägen nicht mehr vor. Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft könne die Aufrechterhaltung des gewährten Schutzes wegen tatsächlicher bzw. drohender Verfolgung aufgrund der deutlich zum Positiven veränderten Situation der Christen in der Türkei heute nicht mehr rechtfertigen. Dieser Bescheid wurde am 17.11.2009 zugestellt. Am 30.11.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.3.2010 trägt er vor, er, der Kläger, lebe seit ca. 23 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Er spreche nur aramäisch und habe keine Verwandten im Tur Abdin. Die Prüfung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei erst im Sommer 2009 und mithin verspätet erfolgt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakten der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.