Beschluss
8 L 5126/10.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0111.8L5126.10.GI.0A
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Entstehen der Steuerpflicht für Welpen, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2010 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 71,67 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Entstehen der Steuerpflicht für Welpen, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2010 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 71,67 EUR festgesetzt. Der am 21.10.2010 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung der Hundesteuer …für die Gemeindekasse A-Stadt einstweilen einzustellen, bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, ist sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Hundesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 30.06.2010 anzuordnen. Aus dem gesamten Vorbringen des Antragstellers wird ersichtlich, dass dieser sich im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Vollzug des Bescheides vom 30.06.2010 wendet, so dass ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO der hierfür einschlägige Rechtsbehelf ist. Dieser Antrag ist zulässig; insbesondere ist er im Hinblick auf die Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO auch statthaft, weil eine Vollstreckung des Bescheides vom 30.06.2010 droht. Dem Antragsteller fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Bescheid vom 30.06.2010 ist - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren mit seiner Antragsschrift vom 19.10.2010 zugleich noch fristgerecht Widerspruch erhoben, der der Antragsgegnerin mit Zustellung der Antragsschrift auch zugegangen ist. Der Bescheid vom 30.06.2010 wurde dem Antragsteller am 02.07.2010 ausweislich der hierüber aufgenommenen Zustellungsurkunde zugestellt. Die dem Bescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung ist aber fehlerhaft, so dass ein Fristenlauf für die Einlegung eines Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 VwGO) nicht in Gang gesetzt worden ist. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 30.06.2010 ist die Behörde, bei welcher der Rechtsbehelf einzulegen war, nicht richtig angegeben. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid vom 30.06.2010 führt aus, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem „Magistrat“ der Gemeinde A-Stadt, C-Straße, A-Stadt erhoben werden kann. Während im Kopf des Bescheides der Gemeindevorstand als die den Bescheid erlassende Behörde zutreffend ausgewiesen wird, ist mit der Angabe, Widerspruch könne beim Magistrat eingelegt werden, die zur Entgegennahme des Widerspruchs zuständige Behörde nicht richtig bezeichnet worden. Zwar ist auch der Magistrat ein Gemeindevorstand, denn dieser führt in Städten die Bezeichnung Magistrat (§ 9 Abs. 2 HGO). Eine solche Rechtskenntnis kann aber von einem durchschnittlichen Empfänger eines gemeindlichen Steuerbescheides nicht erwartet werden. Insoweit besteht vielmehr die Gefahr, dass dieser durch die unterschiedlichen Behördenbezeichnungen in ein und demselben Bescheid irritiert und von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten wird. Im Ergebnis jedenfalls erschwert die fehlerhafte Bezeichnung der Behörde das Einlegen eines Rechtsbehelfs, so dass die Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO als nicht ordnungsgemäß erfolgt zu qualifizieren ist. Ist aber die Belehrung unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig (§ 58 Abs. 2 VwGO). Der Antrag ist auch begründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Hundesteuerbescheides bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186). Dies ist vorliegend der Fall, weil der Bescheid vom 30.06.2010 offensichtlich rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für den Abgabenbescheid ist die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Hundesteuer in der Fassung vom 07.12.1998, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 26.04.2010. Auf der Grundlage dieser Satzung konnte der Antragsteller nicht zu der angegriffenen Hundesteuer veranlagt werden. Nach den im vorliegenden Eilverfahren gewonnenen Erkenntnissen ist eine steuerpflichtige Hundehaltung durch den Antragsteller entsprechend der steuerlichen Veranlagung im Bescheid vom 30.06.2010 nämlich nicht feststellbar. Gemäß § 3 der Hundesteuersatzung entsteht die Steuerpflicht bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 28.07.2010 bezieht sich die Steuerfestsetzung vom 30.06.2010 (in diesem Schreiben als „amtsseitige Festsetzung vom 29.06.2010“ bezeichnet) auf drei Hunde der Rasse „Perro de Presa Canario“, und zwar für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2010. Für diese Hunde bestand am 30.06.2010 noch keine Steuerpflicht. Die durch den Bescheid veranlagten Hunde, die dem Antragsteller durch Haltung einer Hündin zugewachsen sind (vgl. Bl. 57 d. GA, Vermerk der Antragsgegnerin vom 19.07.2010), waren zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch keine drei Monate alt. Dies ergibt sich aus der Begutachtung der Tiere am 19.07.2010. Hierbei wurde festgestellt, dass die Hunde zu diesem Zeitpunkt erst ca. zehn Wochen alt waren. Die Antragsgegnerin kann in diesem Zusammenhang zur Verteidigung ihres Bescheides auch nicht damit gehört werden, dass wegen einer zu früh erfolgten Festsetzung die Aufhebung des Bescheides nicht verlangt werden könne, weil die Steuer zwischenzeitlich jedenfalls entstanden sei. Abgesehen davon, dass bei einer mittlerweile entstandenen Steuerpflicht der Antragsteller nur zu einer anteiligen Jahressteuer hätte veranlagt werden können (vgl. § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin), ist für die Kammer bereits nicht feststellbar, dass die Steuerpflicht des Antragstellers nach Erlass des Bescheides vom 30.06.2010 entstanden ist. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, die besagten Hunde vor Entstehen der Steuerpflicht veräußert zu haben. Diese Angabe vermochte die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht zu widerlegen. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf verweist, der Antragsteller sei zur Meidung einer Steuerpflicht gehalten gewesen, die Veräußerung der Hunde ihr gegenüber anzuzeigen und deren Erwerber mit Namen und Anschrift zu benennen, ist dies nicht zutreffend. Eine solche Mitteilungspflicht dürfte vorliegend nicht bestanden haben. Die Veräußerungsanzeige, die in § 10 Satz 3 der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin geregelt ist, steht im Zusammenhang mit der in § 10 Satz 1 der Satzung normierten Meldepflicht für gehaltene Hunde. Ein Hund, der dem Hundehalter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwächst, ist hiernach erst innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Antragsgegnerin unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. Vorliegend ist nicht feststellbar, dass die besagten Hunde in dem Zeitraum ihrer Haltung durch den Antragsteller dieses meldepflichtige Alter erreicht haben und der Antragsteller deshalb der Meldepflicht hätte nachkommen müssen. Bestand aber gegenüber der Antragsgegnerin bereits keine Meldepflicht für diese Hunde, dann ist auch deren Veräußerung nicht mitzuteilen. Erkenntnisse darüber, dass der Antragsteller die Hunde erst nach Entstehen der Meldepflicht (und damit auch der Steuerpflicht) veräußert hat, liegen nicht vor. Mit bei der Antragsgegnerin am 25.08.2010 eingegangenem Schreiben teilte der Antragsteller dieser mit, die im Juli 2010 sichergestellten und anschließend wieder herausgegebenen Hunde befänden sich nicht mehr in seinem Besitz. Weiter führte er aus, nicht vorgehabt zu haben, diese zu behalten, so dass auch kein Anlass bestanden habe, die Hunde anzumelden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des Antragstellers unzutreffend sind, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei die Kammer ein Drittel der angegriffenen Steuerforderung für das vorliegende Verfahren zugrunde gelegt hat.