Beschluss
8 L 2015/10.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0927.8L2015.10.GI.0A
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Leitsätze
1. Im Falle eines nicht ausgeglichenen, defizitären Haushaltes einer Gemeinde ist es dieser rechtlich nicht möglich, auf eine Erhebung von Entgelten für ihre Leistungen zu verzichten. 2. Verzichtet eine Gemeinde trotz eines defizitären Haushalts auf den Erlass einer Straßenbeitragssatzung, ist die Kommunalaufsicht berechtigt, die Gemeinde zum Erlass dieser Satzung anzuweisen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.07.2010 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.07.2010 wird hinsichtlich der in Ziffer 1 dieser Verfügung für das Inkraftsetzen einer Straßenbeitragssatzung bestimmten Frist des 31.08.2010 wiederhergestellt und hinsichtlich der in Ziffer 3 dieser Verfügung angedrohten Ersatzvornahme angeordnet. Die Dauer der aufschiebenden Wirkung wird bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides befristet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle eines nicht ausgeglichenen, defizitären Haushaltes einer Gemeinde ist es dieser rechtlich nicht möglich, auf eine Erhebung von Entgelten für ihre Leistungen zu verzichten. 2. Verzichtet eine Gemeinde trotz eines defizitären Haushalts auf den Erlass einer Straßenbeitragssatzung, ist die Kommunalaufsicht berechtigt, die Gemeinde zum Erlass dieser Satzung anzuweisen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.07.2010 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.07.2010 wird hinsichtlich der in Ziffer 1 dieser Verfügung für das Inkraftsetzen einer Straßenbeitragssatzung bestimmten Frist des 31.08.2010 wiederhergestellt und hinsichtlich der in Ziffer 3 dieser Verfügung angedrohten Ersatzvornahme angeordnet. Die Dauer der aufschiebenden Wirkung wird bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides befristet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der am 20.07.2010 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin, mit dem diese sinngemäß um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.07.2010 nachsucht, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist in der Sache begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Die Verfügung des Antragsgegners vom 06.07.2010 erweist sich auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, soweit der Antragstellerin für das Inkraftsetzen einer Straßenbeitragssatzung eine Frist bis zum 31.08.2010 gesetzt worden ist. Diese Frist ist zu kurz bemessen und deshalb unverhältnismäßig. Aus dem gleichen Grund ist auch die in Ziffer 3 der Verfügung vom 06.07.2010 getroffene Androhung einer Ersatzvornahme als offensichtlich rechtswidrig zu qualifizieren. Rechtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die der Antragstellerin auferlegte Verpflichtung zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung. Dieser Teil der aufsichtsrechtlichen Anweisung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig. Die Anweisung des Antragsgegners an die Antragstellerin, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Straßenbeitragssatzung wirksam in Kraft zu setzen, welche den Vorgaben des Gesetzes über kommunale Abgaben entspricht, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 139 HGO. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen, wenn die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend erfüllt. Indem die Antragstellerin es unterlässt, für ihren Bereich eine Straßenbeitragssatzung aufzustellen, erfüllt sie die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht. Nach § 93 Abs. 2 HGO hat eine Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Vorliegend ergibt sich aus dieser Norm für die Antragstellerin die Pflicht zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung für die von ihr durchzuführenden Straßenausbaumaßnahmen. Die „sonstigen Einnahmen“ der Antragstellerin, zu denen insbesondere der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie die Finanzzuweisungen gehören, sind zur Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen nicht ausreichend (vgl. hierzu Jahn, HSGZ 1992, 314, 315). Der Erlass einer Straßenbeitragssatzung ist vorliegend auch im Sinne des § 93 HGO„vertretbar und geboten“. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin nicht imstande ist, dem haushaltsrechtlichen Gebot des § 92 Abs. 4 S. 1 HGO zu genügen und einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen. Nach § 10 S. 1 HGO hat die Antragstellerin ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass für die Antragstellerin die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (vgl. § 92 Abs. 1 S. 1 HGO). Im Falle eines defizitären Haushaltes erfordern diese die Gemeinde verpflichtenden Gebote, dass eine Gemeinde ihre Einnahmequellen ausschöpft, soweit dies im Einzelfall vertretbar ist. Angesichts ihres nicht ausgeglichenen Haushalts ist es der Antragstellerin mithin schlechterdings verwehrt, auf das Erheben von Entgelten im Sinne des § 93 Abs. 2 HGO zu verzichten. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf verweist, für die im Jahr 2010 erfolgenden Straßenausbaumaßnahmen bestehe eine Pflicht zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung deshalb nicht, weil ihr für die Finanzierung dieser Maßnahmen noch flüssige Mittel zur Verfügung stünden, sodass hierfür weder Realsteuerhebesätze erhöht noch Kredite aufgenommen werden müssten, verkennt die Antragstellerin, die sich aus § 93 HGO für sie ergebenden Pflichten. Trotz der Formulierung des § 11 KAG, wonach die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben können, besteht im Grundsatz eine Beitragserhebungspflicht (vgl. bereits VG Frankfurt/M., U. v. 16.11.2001, Az. 7 E 386/00, juris; ferner VG Darmstadt, U. v. 11.02.2010, Az. 3 K 1209/08.DA, HSGZ 2010, 149 ff.). Von der Pflicht, eine entsprechende Beitragssatzung zu schaffen und auf der Grundlage dieser Satzung Beiträge zu erheben, kann nur ausnahmsweise abgesehen werden. Im Fall eines defizitären Haushaltes ist das Bestehen einer solchen Ausnahmesituation als ausgeschlossen zu betrachten. Ist ein Haushaltsausgleich nicht gegeben und die Haushaltswirtschaft defizitär, kommt das finanzwirtschaftliche Gebot, kostendeckende Entgelte zu erheben, uneingeschränkt zum Tragen. (vgl. Rauscher, in Schneider/ Dressler/ Lüll, Hess. Gemeindeordnung, Stand 2010, § 93 Anm. II. 3.). Denn die kommunalen Haushalte werden durch die Einnahmen von Straßenausbaubeiträgen grundsätzlich entlastet, unbeschadet der Frage wie diese im Einzelfall nach der den Regelungen der GemHVO-Doppik zu verbuchen und in Ansatz zu bringen sind. Auf die hierzu von den Beteiligten gemachten Ausführungen kommt es deshalb nicht an. Die der Antragstellerin gesetzte Frist des 31.08.2010 für das Inkraftsetzen einer Straßenbeitragssatzung erweist sich jedoch als rechtswidrig. Beim Erlass einer aufsichtsrechtlichen Anweisung hat der Antragsgegner das kommunale Selbstverwaltungsrecht zu beachten. Nach der Vorschrift des § 135 S. 2 HGO soll die Aufsicht so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigt werden. Diesem Gebot wird die vom Antragsgegner verfügte Fristsetzung nicht gerecht. Eine Straßenbeitragssatzung ist ein komplexes Regelwerk, so dass den hiermit befassten kommunalen Gremien für den Erlass ein hinreichender Zeitraum zugebilligt werden muss, der es ermöglicht, die einzelnen Satzungsbestimmungen hinreichend zu beraten und abzustimmen. Eine Frist von ca. sieben Wochen, noch dazu in der Ferienzeit, genügt diesem anzuerkennenden kommunalen Beratungs- und Erörterungsbedarf nicht. Aus den gleichen Gründen ist auch die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig. Denn die hiermit verbundene Frist bis zum 31.08.2010 ist keine zumutbare Frist zur Erfüllung der Verpflichtung im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG. Das Fehlen einer rechtmäßigen Fristsetzung führt hier zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung im Ganzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, weil die Beteiligten teils obsiegt haben und teils unterlegen sind. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG. Die Kammer ist hier von dem in kommunalen Streitverfahren üblichen Streitwert von 10.000,-- EUR ausgegangen, der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung halbiert worden ist.