Beschluss
8 L 1212/10.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0827.8L1212.10.GI.0A
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Leitsätze
Erhebt eine Kommune aufgrund einer zwischen ihr und dem Kreis getroffenen Verwaltungsvereinbarung eine Abfallgebühr, ist die Kommune und nicht der Kreis Widerspruchsbehörde.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.03.2010 gegen den Widerspruchsbescheid des C-Kreises, Abfallwirtschaft C., vom 22.03.2010 (Az.: 8 K 582/10.GI) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54,13 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebt eine Kommune aufgrund einer zwischen ihr und dem Kreis getroffenen Verwaltungsvereinbarung eine Abfallgebühr, ist die Kommune und nicht der Kreis Widerspruchsbehörde. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.03.2010 gegen den Widerspruchsbescheid des C-Kreises, Abfallwirtschaft C., vom 22.03.2010 (Az.: 8 K 582/10.GI) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54,13 EUR festgesetzt. Der am 20.04.2010 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die Vollziehung der Bescheide 2008 über Müllgebühren auszusetzen, hat teilweise Erfolg. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sowie die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben – um solche handelt es sich vorliegend – zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel lediglich an der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides des C-Kreises vom 22.03.2010 bestehen, während der Müllgebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 18.01.2010 solchen Zweifeln nicht unterliegt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sind erst dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des hiergegen eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, B. v. 17.09.2008 - 8 L 2056/08 -, juris, Rdnr. 5). Dies folgt daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Im Klageverfahren 8 K 582/10.GI, das den Widerspruchsbescheid des C-Kreises vom 22.03.2010 zum Gegenstand hat, ist ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich. Dies ergibt sich daraus, dass dieser Widerspruchsbescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides in dieser Sache ist der Magistrat der Antragsgegnerin zuständig. Denn die mit dem Widerspruch des Antragstellers vom 26.01.2010 angegriffene Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin vom 18.01.2010 erfolgt aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Antragsgegnerin und C-Kreis. Hiernach erhebt die Antragsgegnerin mittels eigenen Bescheides die Gebühren für die vom C-Kreis eingesammelten Abfälle nach den Bestimmungen der Abfallsatzung und Gebührenordnung des C-Kreises und zieht diese Gebühren ein und führt sie an den Kreis ab. Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 1 S. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz. Bei dieser abfallrechtlichen Materie wirken die Antragsgegnerin und der C-Kreis rechtlich auf der gleichen Ebene, so dass der Kreisausschuss des C-Kreises nicht nächsthöhere Behörde i.S.d. § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein kann. Die benannten Aufgaben werden in Selbstverwaltung wahrgenommen. Die mit Bescheid vom 18.01.2010 durch die Antragsgegnerin erfolgte Festsetzung von Müllgebühren in Höhe von insgesamt 162,38 EUR ist hingegen rechtmäßig. Nach § 2 der Gebührenordnung für die Abfalleinrichtungen des C-Kreises ist für die vom C-Kreis einzusammelnden, zu befördernden und dann zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. Dieser unterliegt gem. § 6 Abs. 1 der Abfallsatzung des C-Kreises mit seinem Grundstück dem Anschluss und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Abfallentsorgung. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren ist die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen. Berechnet wird jede Person, die beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (vgl. § 4 der Gebührenordnung für die Abfalleinrichtungen des C-Kreises). Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes D-Straße in B-Stadt, das dem Bescheid vom 18.01.2010 zugrunde liegt. In dem im Bescheid benannten Zeitraum waren dort drei bzw. zwei Personen mit Wohnsitz gemeldet. Dass die im Bescheid vom 18.01.2010 erfolgte Gebührenfestsetzung wegen eines fehlenden Leistungsgebotes noch nicht vollstreckbar ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung selbst nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, da die Beteiligten teils obsiegt haben und teils unterlegen sind. Der Wert des Streitgegenstandes wurde §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei die Kammer ein Drittel des angegriffenen Gebührenbetrages zugrunde gelegt hat.