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Beschluss

8 L 554/10.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0628.8L554.10.GI.0A
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Leitsätze
Für eine Nachforderung von zunächst unrichtig berechneten Benutzungsgebühren sind die Grundsätze über die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten nicht anwendbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 162,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Nachforderung von zunächst unrichtig berechneten Benutzungsgebühren sind die Grundsätze über die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten nicht anwendbar. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 162,-- Euro festgesetzt. Der am 25.03.2010 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.01.2010 gegen den Gebührenbescheid vom 22.12.2009 über die Nachforderung von Kanalbenutzungsgebühren für das Abrechnungsjahr 2005 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem den in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschuss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabs ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen nämlich nur vor, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess.VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008 186; VG Gießen, B. v. 17.09.2008 - 8 L 2056/08 -, juris, Rdnr. 5). Vorliegend ist ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Bescheid vom 22.12.2009 betreffend die Nachforderung für das Jahr 2005 hinsichtlich der Kanalbenutzungsgebühren ist nach summarischer Überprüfung offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, für den Erlass des angefochtenen Bescheides seien die Grundsätze über die Rücknahme von Verwaltungsakten zu beachten gewesen. Für eine Nachforderung – hier: mit Bescheid vom 22.12.2009 – von zunächst unrichtig berechneten Benutzungsgebühren sind die Grundsätze über die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten [§ 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO] nämlich nicht anwendbar. Eine Gleichbehandlung von begünstigenden Verwaltungsakten im engeren Sinne, also solchen Bescheiden, die ausdrücklich eine Leistung zusprechen, mit Bescheiden, die lediglich eine vom Bürger zu erbringende Leistung zu niedrig festsetzen und daher hinsichtlich eines weitergehenden, nicht geforderten Betrages scheinbar begünstigend wirken, ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn im konkreten Fall objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Gebührengläubiger in Kenntnis seiner Möglichkeit, grundsätzlich mehr verlangen zu können, erkennbar mit einer Minderforderung begnügt. Nur das Hinzutreten solcher auf ein bewusstes Absehen von einer Mehrforderung hindeutender Umstände kann dem bloßen „Nicht-mehr-Fordern“ rechtliche Erheblichkeit verleihen und eine Gleichstellung mit Bescheiden rechtfertigen, die ausdrücklich eine Bewilligung aussprechen (Hess. VGH, B. v. 02.10.1980 – V TH 13/80 -, NJW 1981, 596, 597; vgl. auch BVerwG, U. v. 12.07.1968 – VII C 48.66 -, KStZ 1969, 77, 78; OVG NW, U. v. 25.02.1982 – 2 A 1503/81 -, HSGZ 1984, 33, 34). Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Ferner ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheides eine unbillige Härte für den Antragsteller zur Folge hätte. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG. Das Gericht hat insoweit 1/3 des in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.12.2009 festgesetzten Betrages von 486,- Euro als Streitwert zu Grunde gelegt.