Beschluss
8 L 452/10.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0519.8L452.10.GI.0A
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Leitsätze
Eine gaststättenrechtliche Sperrzeitverlängerung kann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich nicht mehr ergehen, wenn die zur Begründung angeführten unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Gaststätte seit längerer Zeit (hier: mehr als vier Monate) nicht mehr aufgetreten sind.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.03.2010 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.02.2010 wird hinsichtlich Nr. 1 (Sperrzeitverlängerung) wiederhergestellt und angeordnet, soweit für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,-- € angedroht wurde (Nr. 2 der Verfügung).
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gaststättenrechtliche Sperrzeitverlängerung kann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich nicht mehr ergehen, wenn die zur Begründung angeführten unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die Gaststätte seit längerer Zeit (hier: mehr als vier Monate) nicht mehr aufgetreten sind. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.03.2010 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.02.2010 wird hinsichtlich Nr. 1 (Sperrzeitverlängerung) wiederhergestellt und angeordnet, soweit für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,-- € angedroht wurde (Nr. 2 der Verfügung). Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene Sperrzeitverlängerung für seine Gaststätte. Der Antragsteller betreibt seit dem 02.02.2009 die Gaststätte „E“ in der A-Straße in der antragsgegnerischen Stadt. Mit Bescheid vom 28.04.2009 wurde ihm eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb dieser Gaststätte erteilt. Für den betreffenden Bereich der A-Straße existiert kein Bebauungsplan. Das Gebiet im Umkreis von 100 m um die Gaststätte ist geprägt durch Wohnbebauung. Ferner befinden sich dort eine Fahrschule, ein Friseurgeschäft, ein Einzelhandelsgeschäft sowie eine weitere Gaststätte/Kegelsportheim. Nach Eröffnung der Gaststätte bis Anfang Oktober 2009 kam es wiederholt zu ruhestörendem Lärm durch den Betrieb der Gaststätte, der sowohl durch laute Musik als auch durch Besucher innerhalb und außerhalb der Gaststätte verursacht wurde. Mit Verfügung vom 07.07.2009 ordnete die Antragsgegnerin an, die Musikanlage in der Gaststätte mit einem Lärmpegelbegrenzer auszustatten, sodass ein übermäßiges Erhöhen der Lautstärke wirkungsvoll verhindern werden könne und der Lärmpegel die Richtwerte der TA-Lärm tags und nachts nicht überschreite. Weiterhin wurde angeordnet, Fenster und Türen des Gaststättenbetriebs zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr geschlossen zu halten, die Tür lediglich für das Betreten und das Verlassen des Gaststättenbetriebs zu öffnen sowie, dass der Getränkeverzehr durch Gäste ausschließlich innerhalb des Gaststättenbetriebs zu erfolgen habe. Der Lärmpegelbegrenzer wurde am 23.07.2009 eingebaut. Bei höchstmöglicher Lautstärkeeinstellung war die Musik bei geschlossener Tür und geschlossenen Fenstern im Außenbereich der Gaststätte kaum wahrnehmbar, sodass diese Lautstärkeeinstellung durch die Sachbearbeiter der Antragsgegnerin, Frau F. und Herrn G., akzeptiert wurde. Trotz Einbaus des Lärmpegelbegrenzers und der weiteren verfügten Auflagen kam es in der Folgezeit wiederum zu Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörungen, die durch laute Musik aus der Gaststätte des Antragstellers verursacht wurden sowie auch durch die Besucher innerhalb und außerhalb des Lokals. Laut den polizeilichen Mitteilungen handelte es sich um folgende Daten: 08.08.2009 gegen 0.45 Uhr, 15.08.2009 gegen 22.15 Uhr, 29.08.2009 gegen 22.25 Uhr und 23.18 Uhr, 30.08.2009 gegen 04.31 Uhr, 03.10.2009 gegen 03.20 Uhr. Gemäß Polizeibericht vom 08.09.2009 wurde dem Antragsteller durch POK H. eröffnet, es bestehe der Verdacht, dass an dem Lautstärkenbegrenzungsregler Manipulationen vorgenommen worden seien und die erlassene Lautstärkebegrenzung offensichtlich unter Zuhilfenahme von Laptops bei Bedarf überbrückt werden könne. Der letzte Vorfall betreffend ruhestörenden Lärm geschah am 03.10.2009 gegen 03.20 Uhr. Unter dem 23.02.2010 erließ die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung. Hiernach wurde die Sperrzeit für die Gaststätte des Antragstellers auf 01.00 Uhr vorverlegt und dem Antragsteller aufgegeben, die Gaststätte in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen zu halten (Nr. 1 der Verfügung). Für den Fall, dass Verstöße gegen die Anordnung im Sinne der Nr. 1 festgestellt würden, wurde dem Antragsteller für jeden Fall ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,-- € angedroht (Nr. 2 der Verfügung). Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (Nr. 3 der Verfügung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Antragsteller hätte dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die Bewohner in der Nachbarschaft der Gaststätte nicht durch unzumutbaren Lärm gestört würden. Obwohl ihm ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, die Situation aus eigenen Stücken zu regulieren, habe sich bis zu diesem Tage kein Erfolg eingestellt. Zum Schutze der Nachtruhe der Allgemeinheit und insbesondere der direkten Nachbarschaft zu dem Gebäude, in dem sich die Gaststätte befinde, sei die getroffene Maßnahme erforderlich. Über seine Bevollmächtigten legte der Antragsteller unter dem 18.03.2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.02.2010 ein. Zur Begründung führte er aus, er bestreite nicht, dass es in dem angegebenen Zeitraum zu den dokumentierten Zuständen gekommen sei. Allerdings habe er, nachdem es insbesondere in dem Monat August zu vermehrten Beschwerden der Anwohner gekommen sei, einschneidende Maßnahmen ergriffen und sein Personal angewiesen, zukünftig durch entsprechendes Auftreten dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere von Gästen kein ruhestörender Lärm aus oder vor der Gaststätte verursacht werde. Auch die Regulierung der Musiklautstärke werde beachtet. Er habe, selbst alarmiert durch die Häufigkeit der Beschwerden, dafür gesorgt, dass bestimmten Gästen gegenüber, die bis dahin bevorzugt seine Gaststätte aufgesucht hätten und dort durch ruhestörenden Lärm negativ aufgefallen seien, ein Hausverbot ausgesprochen worden sei und dieses auch beachtet werde. Seit Ende September werde er tatkräftig unterstützt durch einen Partner, der regelmäßig in der Gaststätte zugegen sei und auch darauf achte, dass die erforderlichen Bestimmungen des Gaststättenrechts eingehalten würden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Lärms. Dementsprechend sei es auch seit dem 03.10.2009 zu keinem weiteren Verstoß gekommen. Daher könne er nicht nachvollziehen, weshalb die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid mitteile, er, der Antragsteller, habe sich nicht selbst um eine Regulierung der Situation aus eigenen Stücken bemüht. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung habe daher kein Rechtsschutzinteresse bestanden, die Vorverlegung der Sperrzeit auf 01.00 Uhr anzuordnen. Am 18.03.2010 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertieft seine Ausführungen aus seinem Widerspruchsschriftsatz. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.03.2010 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.02.2010 hinsichtlich Nr. 1 wiederherzustellen und anzuordnen, soweit dem Antragsteller für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,-- € angedroht wurde (Nr. 2 der Verfügung). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Aktenlage mache deutlich, im Zusammenhang mit der Schankwirtschaft sei ein entsprechendes öffentliches Bedürfnis zur abweichenden Festsetzung der Sperrzeit auf 01.00 Uhr festzustellen. Die mehreren Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe der Gaststätte machten deutlich, dass die Nachtruhe der Nachbarn in nicht unerheblicher Weise betroffen sei. Durch Lärm sowohl aus der Gaststätte als auch in der näheren Umgebung der Gaststätte sei eine konkrete Schutzwürdigkeit der Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen als gegeben anzusehen. Auch die Anordnung zum Einbau eines Lärmpegelbegrenzers mit Verfügung vom 07.07.2009 habe an der entsprechenden Situation nichts Nachhaltiges geändert. Auf die entsprechenden Polizeiberichte werde beispielhaft verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die von der Antragsgegnerin getroffene Sperrzeitverlängerung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Entsprechendes gilt für die Zwangsgeldandrohung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Die Sperrzeitverlängerung vom 23.02.2010 ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage ist § 18 GaststG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SperrzeitVO. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, sofern hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Nach der im Eilverfahren gebotenen kursorischen Prüfung liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften jedoch nicht vor. Vorliegend kann ein solches öffentliches Bedürfnis im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht (mehr) festgestellt werden. Zwar gehört die Nachruhe der Allgemeinheit und insbesondere der Nachbarn einer Gaststätte zu denjenigen Interessen, die ein öffentliches Bedürfnis für eine Vorverlegung der Sperrzeit begründen können (vgl. VG Darmstadt, B. v. 02.04.2009 – 9 L 1291/08 -, HSGZ 2009, 424, 426; VG Gießen, B. v. 07.12.2005 – 8 G 3949/05 -, HSGZ 2006, 102, 103; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, Komm., 14. Aufl., § 18 Rdnr. 16). Ein öffentliches Bedürfnis liegt insoweit vor, wenn Störungen der Nachtruhe entstehen, die den Betroffenen nicht zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die ihrerseits von der baurechtlichen Situation auf der einen Seite und von den in der betroffenen Umgebung bestehenden Vorbelastungen auf der anderen Seite abhängen. Die Gaststätte des Antragstellers liegt in einem unbeplanten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB. Der betreffende Bereich, in dem sich die Gaststätte des Antragstellers befindet, lässt sich als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO einordnen. Dies ergibt sich daraus, dass in der Umgebung in einem Umkreis von 100 m um die Gaststätte herum vorwiegend Wohngebäude vorhanden sind. In einem solchen allgemeinen Wohngebiet sind auch Gaststätten, die der Versorgung des Gebietes dienen, allgemein zulässig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dass hier unzumutbare Lärmbelästigungen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorliegen, kann nicht mehr bejaht werden. So sind nachprüfbare Feststellungen über Art und Ausmaß der Lärmbeeinträchtigungen erforderlich. Allerdings muss das genaue Maß der Lärmimmissionen dann nicht festgestellt werden, wenn dies in einem Eilverfahren auf andere Weise, insbesondere durch Polizeiberichte, Zeitungsmeldungen und Eingaben der Nachbarn dokumentiert ist (vgl. VG Gießen, B. v. 07.12.2005, a. a. O.). Vorliegend sind zwar unzumutbare Lärmbelästigungen in der Zeit seit Eröffnung der Gaststätte bis Anfang Oktober 2009 hinreichend festgestellt. Für die Zeit vom 04.10.2009 bis zum Erlass des Bescheides am 23. Februar 2010 fehlen solche Nachweise aber gänzlich. Das Vorliegen weiterer Verstöße in dieser Zeit wurde von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Unabhängig davon, ob die Ruhestörungen durch Maßnahmen des Antragstellers wie dem Erteilen von Hausverboten und dem Hinzuziehen eines Partners, der den Antragsteller unterstützt, oder durch den Einbau eines Lärmpegelbegrenzers verhindert worden sind, sind sie nach dem 03.10.2009 jedenfalls nicht mehr festzustellen. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Sperrzeitverlängerung durch das Gericht wiederhergestellt wurde, war auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der verfügten Zwangsmittelandrohung anzuordnen. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 2 HVwVG liegen nämlich nicht mehr vor, da es insoweit an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Das Interesse des Antragstellers in diesem Sinn bemisst die Kammer mit dem Jahresbetrag des zu erwartenden zusätzlichen Gewinns durch den Betrieb der Gaststätte in der Zeit von 01.00 Uhr bis 05.00 Uhr gemäß Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 7.500,-- €. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung hat das Gericht diesen Wert für die Streitwertfestsetzung halbiert.