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Urteil

8 K 280/09

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0303.8K280.09.0A
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Leitsätze
1. Bei der Regelung in einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer, wonach mehrere Personen Gesamtschuldner der Steuer sind, wenn sie gemeinschaftlich einen Hund halten, handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. 2. Das Merkmal "sich als bissig erwiesen haben" in einer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer liegt vor, wenn eine gegenüber dem natürlichen Naturell eines Hundes gesteigerte Neigung zum Beißen besteht.
Tenor
Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 4.7.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 30.1.2009 werden aufgehoben, soweit die Steuer auch gegen den Kläger zu 1) festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 2) und die Beklagte zu je ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat diese selbst zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Regelung in einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer, wonach mehrere Personen Gesamtschuldner der Steuer sind, wenn sie gemeinschaftlich einen Hund halten, handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. 2. Das Merkmal "sich als bissig erwiesen haben" in einer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer liegt vor, wenn eine gegenüber dem natürlichen Naturell eines Hundes gesteigerte Neigung zum Beißen besteht. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 4.7.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 30.1.2009 werden aufgehoben, soweit die Steuer auch gegen den Kläger zu 1) festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 2) und die Beklagte zu je ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat diese selbst zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang auch begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 04.07.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 30.01.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger zu 1) in seinen Rechten, soweit die Steuer auch gegen ihn festgesetzt wurde (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Hundesteuerbescheids ist § 7 Abs. 2 KAG in Verbindung mit §§ 2, 5 HStS. Die Erhebung einer Hundesteuer ist hierbei grundsätzlich gemäß Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 7 Abs. 2 KAG als örtliche Aufwandsteuer zulässig. Rechtswidrig ist der Hundesteuerbescheid der Beklagten insoweit, als die Steuer auch gegen den Kläger zu 1) festgesetzt wurde. Nach § 2 Abs. 1 HStS ist Steuerschuldner der Halter eines Hundes. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist Hundehalter, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer (§ 2 Abs. 4 HStS). Die Kläger hielten den Hund jedoch nicht gemeinschaftlich. Insoweit handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 4 HStS um eine widerlegbare Vermutung, die von den Klägern auch widerlegt wurde. So hat der Kläger zu 1) am 10.03.2009 dem Gericht mitgeteilt, er habe mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun. Die Klägerin zu 2) gab im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls an, es sei zutreffend, dass der Hund ausschließlich ihr gehörte und gehört. Ihr Mann, der Kläger zu 1), sei von Anfang an dagegen gewesen, dass sie diesen Hund gehabt hätten. Auf dessen Druck hin habe sie den Hund dann in ein Tierheim gegeben. Ihr habe der Hund dann aber leidgetan. Es habe auch eine Spendenaktion gegeben. Sie habe den Hund dann wieder aus dem Tierheim zurückgeholt. Ihr Noch-Ehemann, der Kläger zu 1), habe sich auch nicht besonders um den Hund gekümmert. Der Hund sei ausschließlich auf sie fixiert. Halterin des Hundes und damit alleinige Steuerschuldnerin ist hiernach allein die Klägerin zu 2). Die Klage ist dagegen unbegründet, sofern der Hundesteuerbescheid die Steuer - auch in der festgesetzten Höhe - gegen die Klägerin zu 2) festsetzt. Sie ist Steuerpflichtige nach § 2 HStS. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Änderungen in § 5 Abs. 3 HStS, wonach die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,-- EUR beträgt und in Absatz 4 Nr. 2 der Satzung, wonach als gefährliche Hunde solche gelten, die sich als bissig erwiesen haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen Bedenken, wenn eine Satzung bestimmte Merkmale aufstellt, anhand derer ein Hund als gefährlich eingestuft wird, wenn diese Kriterien sachangemessen und hinreichend bestimmt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Beklagten getroffene Regelung ist eine rechtlich nicht zu beanstandende Ausübung ihrer kommunalen Satzungshoheit. Die Beklagte beabsichtigt durch die erhöhte Steuer, das Verhalten der Hundehalter langfristig dahingehend zu beeinflussen, dass diese ihre Hunde so halten und führen, dass Gefährdungen der Rechtsgüter Dritter ausgeschlossen werden können (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265, 275; BVerwG, B. v. 28.06.2005 - 10 B 22/05 -, NVwZ-RR 2005, 844, 845; Bayer.VGH, B. v. 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497 -, NVwZ-RR 2007, 57). Der Steuersatz von 600,-- EUR, den die Beklagte in ihrer Hundesteuersatzung zugrunde legt, ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dies verstößt nämlich nicht gegen höherrangiges Recht. Der festgesetzten Steuer kommt nämlich keine erdrosselnde Wirkung zu (vgl. VG Wiesbaden, U. v. 29.07.2009 - 1 K 1386/08 -, S. 12 f. UA), nimmt man insbesondere die Unterhaltskosten für einen Hund mit in den Blick. Insoweit ist es rechtlich grundsätzlich zulässig, wenn mit einer hohen Steuer die Haltung von als gefährlich eingestuften Hunden einzudämmen versucht wird und das Erzielen von Einnahmen insoweit nur Nebenzweck ist, weil mit der Erhebung von Steuern auch außerfiskalische Zwecke verfolgt werden dürfen und dabei die Absicht zur Einnahmeerzielung in den Hintergrund treten darf (vgl. Hess.VGH, B. v. 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, HSGZ 2001, 346, 350). Der Steuersatz von 600,-- EUR jährlich ist auch nicht unverhältnismäßig, obwohl er das 20-fache des normalen Steuersatzes für einen Hund beträgt, weil die dahinter stehenden Allgemeininteressen es rechtfertigen, die Steuer so hoch festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.01.2002 - 2 S 926/01 -, VBlBW 2002, 210, 211). Dem erhöhten Steuersatz ist insgesamt auch deshalb keine erdrosselnde Wirkung beizumessen, weil dies die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht unmöglich macht. Die Festlegung eines Jahressteuersatzes von 600,-- EUR für den Hund J. ist auch von der Rechtsgrundlage nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 HStS gedeckt. Dieser Hund hat sich nämlich als bissig im Sinne der Satzung erwiesen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Das Merkmal „sich als bissig erwiesen haben“ im Sinne der Satzung liegt dann vor, wenn eine gegenüber dem natürlichen Naturell eines Hundes gesteigerte Neigung des Hundes zum Beißen besteht, und zwar auch dann, wenn er dazu nicht durch Schläge oder Ähnliches provoziert oder von einem Menschen oder einem anderen Tier angegriffen oder bedroht wurde. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt, ist vorliegend deshalb erfüllt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Hund J. ohne unmittelbar vorangegangene Provokation oder Bedrohung durch den Zeugen K. gebissen hat. So gaben sämtliche drei Zeugen übereinstimmend an, dass der Zeuge K. durch den Hund J. am 31.05.2007 gebissen wurde. Keiner der drei vernommenen Zeugen konnte zudem eine unmittelbar vorhergehende Provokation des Zeugen K. bestätigen. Auch eine Bedrohung des Hundes J. oder ein Angriff durch den Zeugen K. auf diesen Hund wird von den Zeugen nicht bekundet. Ausweislich des von dem Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attests erlitt dieser durch den Hundebiss auch eine Risswunde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt den Umstand, dass die Beteiligten teils obsiegten und teils unterlagen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung durfte die Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren für notwendig erachtet werden (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 600,-- EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht bewertet das Interesse der Kläger mit dem Jahresbetrag der festgesetzten Steuer in Höhe von 600,-- EUR (vgl. § 52 GKG). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Hundesteuerbescheides. Die Kläger sind Eheleute, die mittlerweile getrennt leben. In ihren damals noch gemeinsamen Haushalt nahmen sie einen Hund der Rasse Border-Collie mit Namen „J.“ auf. Zwischen diesem Hund und der benachbart wohnenden Familie des Zeugen K. sowie deren Hund gab es in der Vergangenheit Probleme. Am 31.05.2007 befand sich gegen 15.30 Uhr die Zeugin L. mit ihrem Hund „M.“ vor dem Grundstück des Zeugen K. und wartete dort auf die Zeugin N., die mit dem Hund der Kläger spazieren gehen wollte. Als die Zeugin N. mit J. zu den wartenden anderen Zeugen hinzutrat, biss J. den Zeugen K. in die Hand. Die genaueren Umstände sind streitig. Auf eine polizeiliche Anzeige des Zeugen K. hin leitete die Beklagte, die Gemeinde A-Stadt, am 01.06.2007 ein Verfahren zur Feststellung der Gefährlichkeit von J. ein. Mit Schreiben vom 02.06.2007 äußerte sich der Kläger zu 1) gegenüber der Beklagten und erklärte, es handele sich um den Hund seiner Frau. Im Übrigen treffe es zu, dass J. den Zeugen K. gebissen habe. Die Ursache liege wohl darin, dass der Hund „O.“ der Familie des Zeugen K. J. schon zweimal gebissen habe, der Zeuge K. den Geruch von O. an sich trage und deshalb J. die Annäherung des Zeugen K. an M. als Bedrohung wahrgenommen habe. Dies sei nicht vorhersehbar gewesen, da es das erste Mal gewesen sei, dass J. in einer solchen Weise überreagiert habe. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens sprachen die Kläger am 18.06.2007 beim Ordnungsamt der Beklagten vor. Laut Aktenvermerk der Beklagten sollen die Kläger bestätigt haben, dass J. schon mehrfach ohne vorherige Warnung gebissen habe. Die Kläger erklärten, den Hund in ein Tierheim abgeben zu wollen und übereigneten J. am selben Tag an den Tierschutzverein E-Stadt. Am 11.07.2007 stellte die Klägerin zu 2) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines Hundes, der unter die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde fällt. In diesem Verfahren wurde auch eine Wesensprüfung für J. durchgeführt, die unter dem 23.07.2007 für bestanden erklärt wurde. Die Beklagte erteilte am 01.11.2007 die beantragte Erlaubnis. Am 16.04.2008 beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten eine Änderung der Satzung über die Hundesteuer im Gebiet der Beklagten vom 01.01.1999 (HStS). Nach § 5 Abs. 1 HStS beträgt die Steuer für den ersten Hund eines Halters jährlich 30,-- EUR. Die Änderung der Satzung fügte einen neuen Absatz 3 an, demzufolge die Steuer für einen gefährlichen Hund abweichend von Absatz 1 jährlich 600,-- EUR beträgt. Die Satzung fügte zudem einen neuen Absatz 4 an, der unter anderem die Regelung trifft, wonach als gefährliche Hunde solche gelten, die sich als bissig erwiesen haben. § 2 HStS hat folgenden Wortlaut: „(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.“ Mit Bescheid vom 04.07.2008 setze die Beklagte für die Kläger unter Bezugnahme auf die am 01.07.2008 in Kraft getretene Änderung der Hundesteuersatzung die Hundesteuer für den Hund J. unter Aufhebung einer früheren Festsetzung auf 600,-- EUR pro Jahr fest und setzte deshalb einen zu zahlenden Steuerbetrag von 300,-- EUR für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2008 fest. Die vorherige Festsetzung von 30,-- EUR für das Jahr 2008 wurde dahingehend geändert, dass nunmehr für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2008 eine Steuer von minus 15,-- EUR zu entrichten sei. Hiergegen legte die Klägerin zu 2) im Namen der Kläger mit Schreiben vom 10.07.2008 Widerspruch ein und verwies dabei auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.04.2008 - 7 K 755/07 -. Namens der Kläger vertieften die Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 25.07.2008 den Widerspruch und führten aus, der Hundesteuerbescheid sei rechtswidrig. Zunächst sei in dem Bescheid in keiner Weise zu erkennen, aufgrund welcher Tatsachen J. als gefährlich eingestuft werde. Nach den Unterlagen der Kläger sei der Hund in keiner Weise gefährlich. Insofern werde auch auf das der Beklagten vorliegende Gutachten der Tierärztin P. vom 23.07.2007 verwiesen. Da der Hund keiner Hunderasse angehöre, bei der die Gefährlichkeit bereits vermutet werde, obläge es der Beklagten darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen sie die Einstufung der Gefährlichkeit vornehme. Es sei zu vermuten, dass die Beklagte auf die Beschwerden eines bestimmten Nachbarn Bezug nehme. Probleme gebe es auch nur mit diesem Nachbarn, der den Hund der Kläger provoziere. J. sei auch bereits zweimal durch den Hund des Nachbarn gebissen worden. Es handele sich um eine Nachbarschaftsstreitigkeit. Die Beklagte erließ am 30.01.2009 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 5 Abs. 4 HStS gelte ein Hund als gefährlich, wenn er sich als bissig erwiesen habe. Nach den ihr, der Beklagten, vorliegenden Unterlagen habe J. am 31.05.2007 eine Person gebissen, was vom Kläger zu 1) auch bestätigt worden sei. Die Kläger hätten am 18.06.2007 außerdem gegenüber der Beklagten erklärt, der Hund habe bereits mehrfach ohne vorherige Warnung gebissen. Daraus folge, dass J. ein gefährlicher Hund sei. Der positive Wesenstest ändere daran nichts. Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 25.02.2009, bei Gericht eingegangen am 26.02.2009, Klage erhoben. Sie tragen vor, J. sei nicht bissig. Gestützt werde diese Einstufung allein auf die Aussagen des Zeugen K., der die einzige Person sei, die bisher Probleme mit dem Hund gehabt habe. Dies sei aber auf das provozierende Verhalten des Nachbarn selbst zurückzuführen. Im Übrigen sei der Hund nach dem Ergebnis der Wesensprüfung als nicht bissig und ungefährlich einzustufen. Die Kläger behaupten, der Vorfall am 31.05.2007 habe sich so zugetragen, dass J. zunächst nicht auf den Zeugen K. reagiert habe. Erst als dieser den Hund M. zu streicheln begonnen habe, habe sich J. von hinten durch die Beine des Zeugen K. geschlichen und diesen leicht in die Hand gebissen. Dies sei eine natürliche Reaktion des Hundes der Kläger. J. verstehe sich nicht mit dem Hund der Familie des Zeugen K. Es sei zwangsläufig so, dass J. andere Hunde und Personen vor dem Nachbarhund bzw. dessen Halter schützen wolle, wenn er den Eindruck habe, sie würden andere gefährden. Der Zeuge K. trage den Geruch des aggressiven Nachbarhundes an sich. Diese normale Situation führe aber nicht zu einer Gefährlichkeit von J. Die Kläger beantragen, den Hundesteuerbescheid vom 4.7.2008 für den Hund „J.“ der Kläger in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, angesichts des Beißvorfalles hinsichtlich des Zeugen A. stehe außer Frage, dass J. sich als bissig erwiesen habe. Eine Anknüpfung an konkrete Gefährdungen zur Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden sei zulässig. Das besondere Lenkungsinteresse für die erhöhte Besteuerung liege darin, dass das Verhalten der Halter so beeinflusst werde, dass die Anforderungen an das Halten und Führen von Hunden nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde dadurch verstärkt würden, dass ein zusätzlicher Anreiz für den Halter geschaffen werde, dass dieser seine Hunde so halte und führe, dass Gefährdungen der Rechtsgüter Dritter ausgeschlossen werden könnten. Dass es in Verfolgung eines derartigen Lenkungszwecks auch zulässig sei, die Haltung im Einzelfall ungefährlicher Hunde der erhöhten Steuer zu unterwerfen, sei bereits sei längerem durch die Rechtsprechung geklärt. Auch die Höhe der Steuer begegne keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere sei eine erdrosselnde Wirkung nicht gegeben, weil die Steuer ihrer Höhe nach nicht die Abschaffung des Hundes erzwinge. Am 10.03.2009 hat sich der Kläger zu 1) telefonisch bei dem Gericht gemeldet und mitgeteilt, er habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. Die Prozessbevollmächtigten würden von der Klägerin zu 2) bezahlt. Auf Nachfrage des Gerichts haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2009 erklärt, dass in Bezug auf den Kläger zu 1) die Klage nicht zurückgenommen werde. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2010 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. und der Zeuginnen N. und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift von diesem Tage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Behördenakten der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.