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Beschluss

8 L 312/09.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:0526.8L312.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Bei Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentliche Einrichtung ist eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des für die Erhebung maßgeblichen Zeitintervalls erforderlich. 2. Eine satzungsrechtliche Bestimmung, wonach die Gebühr jährlich entsteht, meint das Kalenderjahr. 3. Zur Veranlagung einer Vorausleistungsgebühr. 4. Im Abgabenrecht sind Festsetzung der Abgabe und Leistungsgebot zu unterscheiden. Es ist nicht erforderlich, dass beides in einem Bescheid ergeht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf … EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentliche Einrichtung ist eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des für die Erhebung maßgeblichen Zeitintervalls erforderlich. 2. Eine satzungsrechtliche Bestimmung, wonach die Gebühr jährlich entsteht, meint das Kalenderjahr. 3. Zur Veranlagung einer Vorausleistungsgebühr. 4. Im Abgabenrecht sind Festsetzung der Abgabe und Leistungsgebot zu unterscheiden. Es ist nicht erforderlich, dass beides in einem Bescheid ergeht. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf … EUR festgesetzt. Der am 16.02.2009 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragtellers vom 25.01.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.01.2009 hinsichtlich der am 15.02.2009 fälligen Vorausleistungsgebühr für Regenwasser anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 06.02.2008 nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen nämlich nicht bereits dann vor, wenn sich - wie hier - die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also offen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind vielmehr erst dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, B. v. 17.09.2008 - 8 L 2056/08 -, S. 3 BA). Dies folgt daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Würden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bejaht, könnte die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ihren beabsichtigten Zweck gerade nicht erreichen (vgl. Hess. VGH, a.a.O., S. 187; VG Gießen, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist nach der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Gebührenbescheid hinsichtlich der Vorausleistung für die Regenwassergebühr, die für den 15.02.2009 fällig gestellt wurde, im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr ist die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 26.02.2004. Danach erhebt die Antragsgegnerin Gebühren zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 HessKAG für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (§ 23 Abs. 1 Entwässerungssatzung). Nach § 29 Abs. 1 der Entwässerungssatzung entsteht die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser jährlich und ist zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Gemäß § 30 der Entwässerungssatzung kann die Stadt zweimonatlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen, wobei sich die Gebührenhöhe an der des vorangegangenen Abrechnungszeitraums zu orientieren hat. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass § 29 Abs. 1 Entwässerungssatzung mit höherrangigem Recht, namentlich mit § 2 HessKAG vereinbar ist. Die normativen Vorgaben dieser Bestimmung erfordern, dass kommunale Abgabensatzungen den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld regeln (§ 2 Abs. 2 HessKAG). Diese Voraussetzungen sieht die beschließende Kammer hier als erfüllt an. Insbesondere sind Entstehung und Fälligkeit in § 29 Abs. 1 der Entwässerungssatzung zureichend bestimmt. Bei Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung ist eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des Zeitintervalls, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, vonnöten (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 32.04.2009 - 2 K 4176/07 -, juris, Rdnr. 18; Lohmann, in Driehaus, KAG, Stand: 2009, Rdnr. 661 zu § 6; Lichtenfeld, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 721 a zu § 6; Driehaus, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 92 zu § 2). Nur so ist nämlich klar bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Abgabenschuld entsteht (vgl. OVG Meckl.-Vorp., U. v. 07.11.1996 - K 11/96 -, juris, Rdnr. 22) und damit auch der Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsjährung definiert (vgl. Hess. VGH, B. v. 28.08.1986 - 5 TH 1870/86 u. a. -, HSGZ 1987, 72, 75). Allerdings erfordert die Festlegung eines Zeitintervalls, d. h. einer Bestimmung, wonach die Gebühr z. B. täglich, wöchentlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entstehen soll, eine dieses Zeitintervall näher umgrenzende Angabe, z. B. durch Benennung des Anfangszeitpunktes oder Hinzufügung sonstiger Kriterien, weil anders nicht deutlich wird, von welchem Zeitpunkt auszugehen ist. Eine solche Angabe enthielt z. B. die Satzung, die der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.08.1986 zugrunde lag mit der Formulierung „ganzjährig“, womit das Kalenderjahr gemeint war. Die Kammer versteht auch die in § 29 Abs. 1 Entwässerungssatzung getroffene Regelung „… entsteht jährlich …“ in dem Sinn, dass das Kalenderjahr gemeint ist. Für eine entsprechende Auslegung spricht schon, dass Wasser- und Abwassergebühren üblicherweise nach dem Kalenderjahr abgerechnet werden und offensichtlich auch von der Antragsgegnerin so abgerechnet wurden. Dass die Satzung im vorliegenden Fall einen anderen Zeitraum meinen könnte, ist nicht ersichtlich. Damit entsteht - wie die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt - die Abwassergebühr am 31.12. für das zurückliegende Jahr (vgl. dazu auch OVG Berl.-Bbg., U. v. 22.11.2006 - 9 B 13.05 -, juris, Rdnr. 28; ferner OVG Schl.-Holst., U. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rdnr. 41; OVG NW, U. v. 06.02.1986 - 2 A 3373/83 -, DVBl. 1986, 780; Schulte/Wiesemann, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 241 zu § 6; Lichtenfeld, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 769 zu § 6). Hiermit rechtlich übereinstimmend regelt die Entwässerungssatzung in § 30 Vorausleistungen und nicht bloße Abschlagszahlungen. Denn Vorausleistungen werden erhoben auf künftig entstehende Benutzungsgebühren, indessen eine Abschlagszahlung die entstandene, aber noch nicht fällige Gebühr erfassen will (vgl. schon Thiem, Allgemeines kommunales Abgabenrecht, 1981, S. 107, Fn. 66; ferner Schulte/Wiesemann, a.a.O.). Nach dem Wortlaut des § 30 der Entwässerungssatzung kann die Stadt zweimonatlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt diese Regelung der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 20.03.1997 - 9 L 2554/95 -, NVwZ-RR 1998, 135; ebenso VG Braunschweig, B. v. 28.11.2005 - 5 B 473/05 -, juris, Rdnr. 17), wonach es einer ausdrücklichen Festlegung des Zeitpunktes der Entstehung bedarf, wenn die Gebührenschuld - hier gemeint als Vorauszahlung - vor dem Ende des Erhebungszeitraumes entstehen soll. Denn § 30 Entwässerungssatzung meint mit der Formulierung „zweimonatlich“ jeden zweiten Monat im Jahr, weil sie an die Bestimmung der Jahresgebühr in § 29 Abs. 1 Entwässerungssatzung anknüpft. Damit bestimmt sie den Zeitpunkt der Entstehung der reinen Vorausleistungsgebühr hinreichend. Ansonsten folgt die beschließende Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 28.08.1986, wonach bei Benutzungsgebühren grundsätzlich die Erhebung von Vorausleistungen rechtlich möglich ist. Die Veranlagung von Vorausleistungen ist aber insofern nicht unbedenklich, als eine spezialgesetzliche Ermächtigung hierfür - anders als für Beiträge in § 11 Abs. 10 HessKAG - nicht besteht. In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise nämlich auch für Vorausleistungen eine gesetzliche Grundlage verlangt (OVG NW, U. v. 06.02.1986 - 2 A 3373/83 -, DVBl. 1986, 780 f.; Schl.-Holst. OVG, U. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rdnr. 43; Schulte/Wiesemann, a.a.O.). Verschiedene Bundesländer haben deshalb, dem Rechnung tragend, in ihren kommunalen Abgabengesetzen Vorausleistungen für Gebühren ausdrücklich ermöglicht, so z. B. in Bayern mit Art. 8 Abs. 7 BayKG (G. v. 28.12.1992), und in Nordrhein-Westfalen mit § 6 Abs. 4 NWKAG (G. v. 06.10.1987). In Bayern wurde hierzu in der maßgeblichen amtlichen Begründung (abgedruckt bei: Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Stand 2005, Teil III, 3 a, 3) ausgeführt: „Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur können (vor Entstehen des Abgabeanspruchs) Vorauszahlungen (vgl. Art. 5 Abs. 5 KAG) bzw. Vorausleistungen (vgl. § 133 Abs. 3 BauGB) grundsätzlich nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage erhoben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit soll in das KAG eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage eingeführt werden, nach der die Kommunen berechtigt sind, beim Dauerbenutzungsverhältnis angemessene Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld zu verlangen. Der Erhebungszeitpunkt ist regelmäßig ein Jahr. Die Vorauszahlung bezieht sich stets nur auf den jeweiligen Erhebungszeitraum.“ Gleichwohl ist die beschließende Kammer der Ansicht, dass Vorausleistungen der vorliegenden Art einer gesetzlichen Ermächtigung nicht bedürfen. Dafür spricht, dass gerade bei Dauerbenutzungsverhältnissen durch die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt - bereits ein wesentlicher Teil des Gebührentatbestandes verwirklicht wurde, nämlich die Entgegennahme der Leistung, selbst wenn die eigentliche Gebühr formal noch nicht entstanden ist. Die Kammer folgt daher der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 28.08.1986 und hält es für ausreichend, wenn eine satzungsrechtliche Regelung vorliegt, die Vorausleistungen gestattet (ebenso Lohmann, in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 694 zu § 6). Auch ansonsten begegnet die Entwässerungssatzung keinen durchgreifenden Bedenken. Diese enthält in § 25 lit. B Abs. 1 u. Abs. 2 als zulässigen Anknüpfungspunkt für Schmutzwasser die Menge des Frischwasserverbrauchs, der nach allgemeiner Ansicht rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn er - wie hier in § 26 Abs. 2 der Entwässerungssatzung - eine nachweislich nicht der Abwasseranlage zugeführte Wassermenge unberücksichtigt lässt (vgl. z. B. die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bayer. VGH, B. v. 31.03.2003 - 23 B 02.1936 -, juris, Rdnr. 31 ff.; Schl.-Holst. OVG, U. v. 22.01.2003 - 2 K 1/01 -, juris, Rdnr. 29 ff.). Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus eine Niederschlagswassergebühr gesondert erhebt (§ 25 lit. A der Entwässerungssatzung) ist gleichfalls nicht zu beanstanden, sondern entspricht dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit für die Veranlagung von Abwassergebühren. Dem Antragsteller kann schließlich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht gefolgt werden, als er behauptet, die Gebührensätze seien überhöht. Denn er hat nicht substantiiert vorgetragen, weshalb dies der Fall sein solle. Der mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegten Gebührenkalkulation ist nach summarischer Prüfung ein Fehler nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Bescheid sei mangels eines Leistungsgebotes rechtswidrig, vermag die Kammer diesem Argument ebenfalls nicht beizutreten. Allerdings dürfte der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.01.2009 tatsächlich ein Leistungsgebot nicht enthalten. Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen (vgl. Tipke/Kruse, AO, Stand 2009, Rdnr. 4 zu § 254). Damit muss das Leistungsgebot Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 254; Pahlke/Koenig, AO, 2004, Rdnr. 8 zu § 254). Hierzu ist die unmissverständliche ausdrückliche Aufforderung für eine Leistung erforderlich (Tipke/Kruse, a.a.O.; Pahlke/Koenig, a.a.O.). Der Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin enthält eine entsprechende Erklärung nicht. Ob er mit Blick auf die im Bescheid zumindest genannten Fälligkeitstermine oder des Hinweises wegen, dass die fälligen Forderungen abgebucht würden, entsprechend auszulegen ist, kann offenbleiben. Denn die im Bescheid vom 12.01.2009 ergangene Festsetzung der Abgabe - hier der Vorausleistung - ist auch ohne das Vorliegen eines Leistungsgebotes rechtlich nicht zu beanstanden. Im Steuerrecht ist bei der Heranziehung einer Abgabe regelmäßig zu unterscheiden zwischen zwei rechtlich selbständigen Regelungen, nämlich einerseits der Festsetzung der entstandenen Abgabe und andererseits des Leistungsgebotes (z. B. OVG NW, U. v. 27.01.2009 - 2 LB 43/08 -, juris, Rdnr. 37; Bayer. VGH, U. v. 10.08.2000 - 6 B 96.2367 -, juris, Rdnr. 18, Tipke/Kruse, a.a.O., Rdnr. 4 ff. zu § 254; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 254). Während mit der Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG i.V.m. § 155 AO über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steueranspruchs entschieden wird (vgl. OVG NW, a.a.O., Rdnr. 38; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 155), erschöpft sich das Leistungsgebot in dem „Befehl“, eine bestimmte Leistung zu erbringen, zu welcher der Schuldner auf Grund der vorangegangenen Festsetzung verpflichtet ist (OVG NW, a. a. O., Rdnr. 41). Damit ist das Leistungsgebot Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung (Tipke/Kruse, a. a. O., Rdnr. 7 zu § 254; Pahlke/Koenig, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 254). Wie § 254 Abs. 1 S. 2 AO zeigt, wonach das Leistungsgebot mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden k a n n, ist es nicht erforderlich, dass die unterschiedlichen Regelungen, nämlich Steuerfestsetzung und Leistungsgebot in einem Bescheid ergehen. Auch wenn Festsetzung und Leistungsgebot überwiegend zusammengefasst werden, verlangt das kommunale Abgabenrecht dies nicht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 21, Rdnr. 39, Fn. 92 m.w.N.). Nach alledem sind keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorausleistung veranlasst. Darüber hinaus kann die Vollziehung des Abgabenbescheides hinsichtlich der Vorausleistung nicht unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte ausgesetzt werden. Dies ist schon angesichts der geringen Höhe des streitigen Betrags zu verneinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsteller unterlegen ist. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei die Kammer ein Zehntel des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Betrags zugrunde gelegt hat. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in seinem Antragsschriftsatz vom 15.02.2009 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Regenwassergebühr nur bezogen auf die am 15.02.2009 fällige Vorausleistung in Höhe der Differenz zwischen alter und neuer Gebühr beantragt hat.