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Beschluss

8 L 329/09.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:0401.8L329.09.GI.0A
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Leitsätze
Definiert eine Steuerssatzung die Zweitwohnung als eine solche, die jemand neben seiner Hauptwohnung innehat, liegt keine Zweitwohnung vor, wenn diese vermietet ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12.03.2009 (Az.: 8 K 331/09.GI) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.11.2008 (Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 66,67 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Definiert eine Steuerssatzung die Zweitwohnung als eine solche, die jemand neben seiner Hauptwohnung innehat, liegt keine Zweitwohnung vor, wenn diese vermietet ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12.03.2009 (Az.: 8 K 331/09.GI) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.11.2008 (Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 66,67 EUR festgesetzt. Der am 12.03.2009 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12.03.2009 (Az.: 8 K 331/09.GI) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.11.2008 (Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008) anzuordnen, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO - eine vorherige Anrufung der Behörde bezüglich einer Aussetzung der Vollziehung - erfüllt. Der Antragsteller hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 29.11.2008 gegen den Steuerbescheid und gegen die sofortige Zahlungsverpflichtung Widerspruch eingelegt. Letzteres ist bei verständiger Würdigung als ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anzusehen, den die Antragsgegnerin nicht in angemessener Frist beschieden hat. Der Antrag ist auch begründet. Der vom Antragsteller angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid ist offensichtlich rechtswidrig, sodass das Interesse des Antragstellers, von einer Vollstreckung dieser Forderung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse überwiegt. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zu Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bezogen auf das Jahr 2008 bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B.v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186). Dies ist vorliegend der Fall. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von dem Antragsteller für das Jahr 2008 ist nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. § 2 Abs. 2 der vorgenannten Satzung definiert eine Zweitwohnung als jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird (§ 2 Abs. 2 S. 2 der Satzung). Nach den Erkenntnissen im vorliegenden Eilverfahren hat der Antragsteller eine Zweitwohnung nicht inne. Denn der Antragsteller hat seine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung in der B-Straße ausweislich des von ihm vorgelegten Mietvertrages vom 27.05.2006 einem Mieter überlassen. Eine eigene Nutzungsmöglichkeit des Antragstellers bezüglich dieser Wohnung ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten, sodass die Kammer für das vorliegende Eilverfahren von der Richtigkeit des entsprechenden Tatsachenvortrages des Antragstellers ausgeht. Der Antragsteller besitzt deshalb weder eine tatsächliche noch rechtliche Verfügungsmacht über besagte Wohnung, weil eine Nutzungsmöglichkeit derselben für ihn nicht gegeben ist. Die Tatsache, dass der Antragsteller mit zweitem Wohnsitz für diese Wohnung bei der Antragsgegnerin gemeldet ist, vermag hieran nichts zu ändern. Denn entscheidend ist vorliegend die tatsächliche Verwendung der Wohnung. Diese wird vom Antragsteller aber, wie bereits dargelegt, weder zum Wohnen noch zum Schlafen benutzt (vgl. § 15 HessMeldeG), sodass auch eine Zweitwohnung im Sinne des Melderechts nicht vorliegt. Der Antragsteller hat insoweit Gründe vorgetragen, die aus seiner Sicht für ein „formales“ Beibehalten dieses Zweitwohnungssitzes sprechen. Ob diese Gründe melderechtlich beachtlich sein können, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller eine Wohnung in der Bergstraße 16a tatsächlich nicht inne hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin unterlegen ist. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei die Kammer ein Drittel des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Betrages zugrunde gelegt hat.