Beschluss
8 L 4454/08.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:1208.8L4454.08.GI.0A
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Leitsätze
Einem Alkoholmissbrauch wird auch dann Vorschub geleistet, wenn in Fällen grundsätzlich erlaubten Alkoholausschanks übermäßiger Alkoholkonsum begünstigt wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Alkoholmissbrauch wird auch dann Vorschub geleistet, wenn in Fällen grundsätzlich erlaubten Alkoholausschanks übermäßiger Alkoholkonsum begünstigt wird. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid vom 10.11.2008 wiederherzustellen, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, denn der Auflagenbescheid ist offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung auch eilbedürftig. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen und im Falle des § 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin wird mit ihrem Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Auflagenbescheid rechtmäßig ist. Die von der Antragsgegnerin verfügten Auflagen finden ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz - GastG -. Nach dieser Vorschrift können Auflagen jederzeit zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden. Insofern Auflagen jederzeit zulässig sind - folglich nicht nur bei Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis -, sondern auch später, gestattet § 5 GastG die Anpassung der Erlaubnis an eine zum Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht vorhersehbare Entwicklung. Damit stellt diese Vorschrift unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegenüber dem Widerruf der Erlaubnis beziehungsweise der Untersagung des Betriebes bei Vorliegen der Versagensgründe des § 4 GastG eine weniger einschneidende Maßnahme dar (vgl. VG Leipzig, B. v. 12.02.2007 - 5 K 1095/07 -, juris, Rdnr. 21; VG Hannover, B. v. 11.07.2007 - 11 B 3480/07 -, GewArch 2007, 388 l.Sp.; Scheidler, DÖV 2008, 189, 190). § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG erfordert eine konkrete Gefahr (BVerwG, B. v. 16.09.1994 - 1 B 182.94 -, GewArch 1995, 34 r.Sp.; VGH BaWü, U. v. 10.06.1994 - 14 S 1065/93 -, NVwZ-RR 1995, 654, 655 l.Sp.; Pöltl, GastR, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 22 zu § 5; Guckelberger, LKV 2008, 385, 389 l.Sp.) und damit eine Sachlage, die bei ungehindertem objektiv zu erwartenden Geschehnisablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann (Schröder/Führ, NVwZ 2008, 145, 146 l.Sp.; Pöltl, a.a.O.). Davon ist auszugehen, wenn der Gastwirt im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet (vgl. Bayer.VGH, B. v. 21.08.2007 - 22 CS 07.1796 -, GewArch 2007, 428 r.Sp.; VG Berlin, B. v. 16.11.2007 - 4 A 364.07 -, juris, Rdnr. 31; Guckelberger, a.a.O., S. 389; Schröder/Führ, a.a.O.). Alkohol, in erheblichen Mengen konsumiert, ist geeignet, die Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen. Alkoholmissbrauch bringt aber nicht nur Gefahren für den Einzelnen mit sich, sondern auch für Dritte, weshalb das Bundesverfassungsgericht den übermäßigen Genuss von Alkohol in seinen Auswirkungen anderen Rauschmitteln gleichstellt (vgl. BVerfGE, B. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43 u.a./92 -, 90, 145, 197). Dem Alkoholmissbrauch wird nicht nur bei einschlägigen gaststättenrechtlichen Verbotsverstößen Vorschub geleistet, sondern auch, soweit in Fällen grundsätzlich erlaubten Alkoholausschanks übermäßiger Alkoholkonsum begünstigt wird (Bayer.VGH, a.a.O.; VG Leipzig, a.a.O.; VG Hannover, a.a.O.; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, Rdnr. 14 zu § 4; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, Rdnr. 55 zu § 4; Krüger/van der Schoot, DVBl. 2008, 697, 699 r.Sp.; Scheidler, a.a.O., S. 191 l.Sp.). Ein Übermaß an Alkohol ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Gäste der Einrichtung zu Exzessen hinreißen lassen. Ein Vorschubleisten kommt aber auch dann in Betracht, wenn der Gastwirt durch sein Preiskonzept konkludent andeutet, Alkoholmissbrauch zuzulassen (Bayer.VGH, a.a.O.; VG Leipzig, a.a.O.; Scheidler, a.a.O.; Metzner, a.a.O., Rdnr. 55 zu § 4), insbesondere durch die Ankündigung, Alkohol zu äußerst niedrigen Preisen abzugeben (vgl. Bayer.VGH, a.a.O., juris 15; VG Hannover, a.a.O.; VG Leipzig, a.a.O.; Scheidler, a.a.O.). Vorliegend ist auch bei einer sorgfältigen Bewertung der Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu Bayer.VGH, a.a.O.; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 4; Scheidler, a.a.O.; Krüger/van der Schoot, a.a.O., S. 699 r.Sp.; Guckelberger, a.a.O., S. 388) davon auszugehen, dass ein Alkoholmissbrauch bei dem von der Antragstellerin vorgenommenen Preiskonzept tatsächlich zu erwarten ist. Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Auflagenbescheid, dem die Kammer folgt, Bezug genommen. Im Hinblick auf die Antragsbegründung ist auszuführen, dass die Antragstellerin zwar keine sogenannten „Flatrate-Partys“ im eigentlichen Sinne durchführt, aber sowohl mit ihrer Werbung als auch mit der Art ihres Ausschanks zum Alkoholmissbrauch einlädt beziehungsweise zu den von ihr durchgeführten Veranstaltungen schon eingeladen hat, sodass davon auszugehen ist, dass von dem in ihrer Werbung und Art ihres Ausschanks liegenden Anreiz zum Alkoholmissbrauch auch Gebrauch gemacht werden wird. Das gilt zunächst für die „Ballermann-Partys“, bei der unter anderem nach der in den Behördenakten befindlichen Freikarte vom 19.09.2008 Sangria aus Eimern „5 l nur 13,-- €, „ficken für 1,-- €“, Sprachdeko-Spiele u. v. m.“ angeboten wurde. Zum Alkoholmissbrauch lädt ebenfalls eine „Pinkel-Party“ ein, für die am 24.10.2008 geworben wurde und bei der alle offenen Getränke solange gratis ausgeschenkt wurden, bis der erste Gast die Toilette aufsuchen musste oder die Diskothek verließ. Auch bei der Veranstaltung „Bauer sucht Frau“, die nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht durchgeführt wurde, wäre ein Alkoholmissbrauch möglich gewesen im Hinblick auf die Ankündigung, eine Flasche Wodka oder einen Meter Bier demjenigen zu geben, der mit seinem Traktor in die Diskothek kommt. Die Preisgestaltung der Antragstellerin bei den von ihr angekündigten und durchgeführten Veranstaltungen bedeutet wegen der angebotenen Niedrigstpreise für alkoholische Getränke, unter anderem für alle offenen Getränke, die für nur 99 Cent angeboten werden, namentlich für junge Erwachsene eine erhebliche Ermunterung zum Alkoholmissbrauch, wobei selbst weitere Exzesse nicht auszuschließen sind. Wie nämlich den Behördenakten zu entnehmen ist, kam es am 12.04.2008 um 0.45 Uhr beinahe zu einer Schlägerei auf dem Parkplatz vor der Diskothek. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie führe keine „Flatrate-Partys“ durch, bei denen Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal entrichteten Preis ausgeschenkt würden. Denn die Billigalkoholkonzepte der Antragstellerin im Zusammenhang mit der dafür vorgenommenen aggressiven Werbung lassen konkret erwarten, dass die Gäste über die durch ihre Eigenverantwortlichkeit bestimmten Grenzen hinaus zum Alkoholkonsum verleitet werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob ihre Diskothek insgesamt kostendeckend arbeitet, oder ob sich die preislich niedrigen Angebote auf alle oder nur auf einzelne Getränke beziehungsweise auf eine beschränkte Art („ein Meter Bier“) beziehen. Denn für die Gefahr des Alkoholmissbrauchs reicht es schon aus, wenn nur eine bestimmte Sorte zu einem äußerst niedrigen Preis angeboten und ausgeschenkt wird. Dabei ist auch die im Auflagenbescheid untersagte Werbung rechtlich nicht zu beanstanden, denn das durch die massive Werbung propagierte Angebot von Alkoholika zu Niedrigstpreisen bedeutet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, weil damit Gäste animiert werden können, ihre eigenen Grenzen zu überschreiten (vgl. Korden, GewArch. 2000, 11, 13 l. Sp.). Die Kammer folgt daher nicht dem VG Berlin, das annimmt, nur in der Durchführung von Veranstaltungen, die Alkoholexzesse begünstigten - und nicht in der Werbung hierfür -, liege eine Gesundheitsgefährdung (B. v. 16.11.2007, juris, Rdnr. 28 f.). Dagegen spricht schon, dass Werbemaßnahmen und Billigtrinkangebote auf einem einheitlichen Konzept beruhen. Die von der Antragstellerin durchgeführte Werbung lädt zu Veranstaltungen ein, bei denen ein niedriger Preis für eine besonders große Menge Alkohol angekündigt ist, und entsprechend wird der Alkohol auch ausgeschenkt. Diesem Ergebnis lässt sich auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Gewerbefreiheit entgegenhalten, weil die Beschränkung des Verkaufs von Alkoholika als Berufsausübungsregelung durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls, die hier im Gesundheitsschutz liegen, gerechtfertigt ist (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rdnr. 37). Der Bescheid ist auch ansonsten rechtmäßig, insbesondere sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen ausgeübt und dies mit hinreichenden Argumenten dargelegt. Die Kammer hat allerdings insofern Bedenken an der Geeignetheit der Auflage, als der Bescheid unter 2.3 einen Richtwert von 1,20 EUR für Spirituosen bei einer Abgabemenge von 2 bis 4 cl je Getränk festlegt, weil selbst dieser Preis einem Alkoholmissbrauch Vorschub leisten könnte. Ob dies aber tatsächlich der Fall ist, kann im vorliegenden, auf tunliche Beschleunigung angelegten Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden, zumal sich die Antragsgegnerin auch insofern an den Durchschnittpreisen in ihrem Stadtgebiet orientiert hat. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 bis 4 der Verfügung vom 10.11.2008 auch ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO begründet. Die insoweit von der Antragsgegnerin gemachten Ausführungen beinhalten eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 53 GKG.