Beschluss
8 L 3803/08.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:1020.8L3803.08.GI.0A
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Bewerberauswahl bei einem Jahrmarkt.
2. Ist die Modernität eines Fahrgeschäfts (hier: Autoscooter) ausschlaggebendes Kriterium für die Attraktivität, muss im Hinblick auf den Zulassungsanspruch eines Bewerbers auf das Alter der gesamten Anlage abgestellt werden.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller in der Zeit vom 23.10.2008 bis zum 26.10.2008 auf dem E. Markt mit seinem Fahrgeschäft „F.-Autoscooter“ vorläufig zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.200,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bewerberauswahl bei einem Jahrmarkt. 2. Ist die Modernität eines Fahrgeschäfts (hier: Autoscooter) ausschlaggebendes Kriterium für die Attraktivität, muss im Hinblick auf den Zulassungsanspruch eines Bewerbers auf das Alter der gesamten Anlage abgestellt werden. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller in der Zeit vom 23.10.2008 bis zum 26.10.2008 auf dem E. Markt mit seinem Fahrgeschäft „F.-Autoscooter“ vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.200,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller betreibt einen Zwei-Säulen-Autoscooter der Herstellerfirma G. Die Antragsgegnerin veranstaltet seit Jahren im Herbst den sogenannten E. Markt, der als Jahrmarkt festgesetzt ist. Für diesen Markt wurde eine Marktordnung beschlossen. § 5 Nr. 3 Abs. 2 dieser Marktordnung hat folgenden Wortlaut: „Die Auswahl erfolgt unter Beachtung der Ausgewogenheit und Vielseitigkeit des Angebotes für den gesamten Marktbereich. Ein weiteres Auswahlkriterium insbesondere im Bereich des Vergnügungsparks stellt die Attraktivität eines Geschäftes dar, wobei das Auswahlkriterium „bekannt und bewährt“ unter Umständen berücksichtigt werden kann.“ In diesem Jahr findet der Markt in der Zeit vom 23.10.2008 bis zum 26.10.2008 statt. Zu diesem Jahrmarkt gehört auch ein Vergnügungspark. Der Antragsteller beantragte die Zuteilung eines Standplatzes für seinen Autoscooter bei der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 27.05.2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, sein „Geschäft (habe) aus Platzgründen und aufgrund der Vielzahl der eingereichten Platzbewerbungen nicht mehr zugelassen“ werden können. Eine nähere Begründung wurde nicht gegeben. Mit Schriftsatz vom 03.09.2008 erbat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten von der Antragsgegnerin verschiedene Informationen, um nachprüfen zu können, ob die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei ergangen sei. Unter dem 16.09.2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, wegen der Größe des zur Verfügung stehenden Platzes sei nur die Zulassung eines Autoscooters möglich. Ferner wurde ausgeführt: „Alle Bewerber waren im Hinblick auf die Gesamtgröße und Größe der Fahrbahn gleichwertig, so dass sich bei der Beurteilung der nach unserer Marktordnung zu bewertenden Attraktivität insbesondere auf die Neuwertigkeit der Scooterfahrzeuge gestützt wurde. Bei sämtlichen Fahrzeugen, die im Oktober 2005 angeschafft wurden, wurden Ende 2007 die Chassis ausgetauscht, so dass diese vollkommen neu gestaltet sind und sich in einem sehr schönen Outfit präsentieren. Auch die Front des Scooters entsprach unseren Vorstellungen und fügt sich harmonisch in unsere Platzgestaltung ein. Aufgrund der zum Teil schrägen Platzverhältnisse hat sich der zugelassene Bewerber in den vergangenen Jahren darauf eingestellt und mit erheblichem finanziellen Aufwand entsprechendes Unterlegmaterial angeschafft, so dass er mit den jeweils angetroffenen Platzverhältnissen sehr gut zurechtkam, was ebenfalls mit entscheidend für die Zulassung war. Nicht ganz unberücksichtigt bleibt, wie in § 5 unserer Marktordnung definiert, das Merkmal „bekannt und bewährt“. Letztendlich trifft der Magistrat nach Vorlage des Marktamtes die endgültige Entscheidung über die Zulassung, dem alle Bewerber zur Einsicht vorliegen.“ Insgesamt lagen der Antragsgegnerin vier Bewerbungen von Autoscooter-Betreibern vor, davon eine Bewerbung betreffend einen Kinder-Autoscooter. Drei Bewerber einschließlich des Betreibers des Kinder-Autoscooters wurden abgelehnt. Am 15.10.2008 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zulassung zu dem festgesetzten Jahrmarkt. Gründe, die eine Teilnahme ausschlössen, lägen nicht vor. Auch im Falle von Platzmangel müsse das Ermessen der Veranstalterin über die Zulassung von Bewerbern ordnungsgemäß ausgeübt werden. Soweit sich die Antragsgegnerin auf das Ausweichkriterium der Neuwertigkeit der Autoscooter-Fahrzeuge sowie darauf berufe, der ausgewählte Bewerber sei in der Vergangenheit mit den schwierigen Platzverhältnissen gut zurechtgekommen, seien diese Erwägungen als solche durchaus sachgerecht. Bei Anlegung dieser Kriterien hätte indes nicht der zugelassene Bewerber, sondern er, der Antragsteller, den Zuschlag erhalten müssen. Der Autoscooter des zugelassenen Bewerbers sei bereits rund 40 Jahre alt. Er, der Antragsteller, habe hingegen die komplette Autoscooter-Anlage, d. h. das Fahrgeschäft und die Fahrzeuge, im Jahr 2004 neu angeschafft. Die Autoscooter-Fahrzeuge stammten aus der gleichen Baureihe wie die Autoscooter-Fahrzeuge des zugelassenen Bewerbers. Bei seinem, des Antragstellers, Fahrgeschäft seien sämtliche Chassis der Autoscooter-Fahrzeuge ebenso getauscht worden wie beim zugelassenen Bewerber. Hierbei habe es sich jedoch nicht um einen Modellwechsel gehandelt, sondern um einen Garantiefall, da die zuvor vom Hersteller gelieferten Chassis mangelhaft gewesen seien. Während die Chassis des zugelassenen Bewerbers offenbar Ende 2007 getauscht worden seien, sei dies bezogen auf die Chassis seiner Auto-scooter-Fahrzeuge bereits Ende 2006 erfolgt. Die Autoscooter-Fahrzeuge seien jedoch absolut baugleich. Insgesamt sei sein, des Antragstellers, Autoscooter-Fahrgeschäft moderner und damit attraktiver als das Autoscooter-Fahrgeschäft des zugelassenen Bewerbers. Dies gelte insbesondere für die Halle, die Rückwandplane, das Kassenhäuschen etc. - und zwar nicht nur in technischer, sondern auch in optischer Hinsicht. Das Fahrgeschäft sei komplett und einheitlich mit einer aufwendigen Airbrush-Technik bemalt worden, wodurch sich sämtliche Bestandteile hervorragend in das Gesamtbild einfügten. Außerdem verfüge sein Autoscooter über 22.000 Lichteffekte. Auch die Stufen und die Fahrbahn seien beleuchtet. Eine solche Beleuchtung hätten ältere Fahrgeschäfte - wie das des vorgezogenen Bewerbers - nicht. Der zugelassene Bewerber habe sich das Unterlegmaterial für die schwierigen Geländeverhältnisse zudem nur deshalb anschaffen müssen, weil dessen Autoscooter veraltet sei. Bei modernen Autoscootern, wie dem des Antragstellers, benötige man keine Vorlegböden mehr. Hier seien die Schrägböden bereits fest am Autoscooter montiert, so dass sich der Autoscooter auch bei schrägen Platzverhältnissen problemlos aufstellen lasse. Angesichts des klaren Vorteils des moderneren und damit attraktiveren Autoscooter-Fahrgeschäfts habe das Merkmal „bekannt und bewährt“ nur untergeordnete Bedeutung. Da sein, des Antragstellers, Autoscooter dem des zugelassenen Konkurrenten in Bezug auf das Auswahlkriterium der Attraktivität eindeutig überlegen sei und auch kein anderer Bewerber ein gleichmodernes oder moderneres Autoscooter-Fahrgeschäft anbiete, sei das Ermessen der Antragsgegnerin in der Weise reduziert, dass ihm, dem Antragsteller, der Standplatz zuzuweisen sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, den Antragsteller in der Zeit vom 23.10.2008 bis zum 26.10.2008 auf dem E. Markt in C. mit seinem Fahrgeschäft „F.-Autoscooter“ zuzulassen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtzeitig vom Marktbeginn erneut zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller stehe kein Rechtsschutzinteresse zu, da sein Antrag rechtsmissbräuchlich sei. Dies leite sich insbesondere daraus ab, dass der Antragsteller für denselben Zeitraum wie vorliegend eine Zulassung seines Autoscooters für die in H. vom 24.10.2008 bis zum 28.10.2008 veranstaltete Herbstkirmes beantragt habe, ferner begehre er mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 15.09.2008 vor dem VG Osnabrück (Az.: 1 B 37/08) die Zulassung zu dieser Herbstkirmes. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller mit seinem Autoscooter auf zwei zeitgleich stattfindenden Veranstaltungen auftreten wolle und dafür eine gerichtliche Zulassung begehre, manifestiere den Rechtsmissbrauch. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Bewerbung des Antragstellers bereits am 27.05.2008 - also vor fast 5 Monaten - durch die Antragsgegnerin abgelehnt worden sei. Der Antragsteller habe nicht den Eindruck gemacht, sich gegen seine Ablehnung zur Wehr zu setzen. Erst mit Schreiben vom 03.09.2008 habe er nachgefragt, auf welchen Gründen die ablehnende Entscheidung basiere. Aufgrund dieses Verhaltens habe sie, die Antragsgegnerin, davon ausgehen können, dass keiner der abgelehnten Bewerber die Ablehnung angreife. Sofern der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Zulassung erhielte, würde dies den gesamten Markt gefährden. So erfolge die Abnahme der Fahrgeschäfte am 24.10.2008 um 10.00 Uhr. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müsse der Autoscooter komplett aufgestellt werden. Bereits diese zeitlich engen Vorgaben stellten tatsächlich ein faktisches Hindernis dar, das nicht überwunden werden könne, um nicht massiv in die Rechte der anderen Bewerber einzugreifen. Letztlich bestehe auch kein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Zulassung zu dem Jahrmarkt. Die Auswahlentscheidung sei zu Recht erfolgt. Nach der Marktordnung habe die Auswahl unter Beachtung der Ausgewogenheit und Vielseitigkeit des Angebots für den gesamten Marktbereich zu erfolgen. Ein weiteres Auswahlkriterium insbesondere im Bereich des Vergnügungsparks stelle die Attraktivität eines Geschäfts dar, wobei das Auswahlkriterium „bekannt und bewährt“ unter Umständen berücksichtigt werden könne. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei dieser nicht vorzugswürdig. Abgestellt werde lediglich darauf, sein Fahrgeschäft und die Fahrzeuge seien im Jahr 2004 neu angeschafft worden. Der Mitbewerber, der den Zuschlag bekommen habe, habe seine Autoscooter-Fahrzeuge Ende 2005 mit neuen Chassis versehen und verfüge somit über neue moderne Fahrzeuge. Da die Fahrzeuge des Antragstellers im Jahre 2004 angeschafft worden seien, sei nicht nachvollziehbar, wieso das Geschäft des Antragstellers moderner und attraktiver sein solle. Allein die Daten sprächen dafür, dass Fahrzeuge aus dem Jahre 2005 weniger gebraucht seien als Fahrzeuge, die bereits im Jahre 2004 angeschafft worden seien. Der Vortrag des Antragstellers, moderne Geräte verfügten über entsprechende Schrägböden im Hinblick auf die schwierigen Platzverhältnisse der Antragsgegnerin, greife ebenfalls nicht. Für den vorhandenen Platz seien für ein derartiges Fahrgeschäft Unterstellblöcke notwendig, die nicht alleine mit den in den Fahrgeschäften vorhandenen Schrägböden ausgeglichen werden könnten. Bei den örtlichen Gegebenheiten sei ein Ausgleich von ca. 1 m erforderlich. Selbst wenn die Fahrgeschäfte einen Ausgleich integriert hätten, greife dieser maximal bis zu einer Höhe von ca. 40 cm. Der Mitbewerber habe sich auf diese Situation eingestellt und mit den entsprechenden Unterlegböden immer einen Ausgleich erreicht. Dieser Grund sei mit ausschlaggebend für die Vergabe an den Mitbewerber gewesen, da nur so ein Funktionieren des Autoscooters sowie des Gesamtkonzepts des Marktes erreicht werden könne. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.10.2008 trägt sie, die Antragsgegnerin, vor, die Gerichte seien nicht berechtigt, die Bewertung der Bewerber seitens des Veranstalters durch eine eigenständige Bewertung zu ersetzen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag ist zulässig. Einer Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Platzkapazitäten des Jahrmarktes erschöpft sind. Der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes fordert nämlich eine inhaltliche Kontrolle der Vergabeentscheidung. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Zuteilung eines Standplatzes darf nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil alle Standplätze vergeben sind. Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, die angegriffene Vergabeentscheidung zumindest einer summarischen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. BVerfG, B.v. 15.08.2002 - 1 BvR 17990/00 -, NJW 2002, 3691, 3692 ; VG Oldenburg, B.v. 01.07.2004 - 12 B 1203/04 -, GewArch 2004, 419, 422; VG Gießen, B.v. 08.03.2006 - 8 G 245/06 -, HSGZ 2006, 186, 187; B.v. 07.03.2005 - 8 G 125/05 -, HSGZ 2005, 184, 185; B.v. 19.02.2004 - 8 G 96/04 -, HSGZ 2004, 154). Der vorliegende Antrag ist auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Insbesondere liegt eine Unzulässigkeit nicht deshalb vor, weil der Antragsteller für denselben Zeitraum wie hier eine Zulassung zur Herbstkirmes der Stadt H. beantragt hat und diese Zulassung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück durchzusetzen versucht. Diese Maßnahme des Antragstellers, sich mit einem Fahrgeschäft zeitgleich für zwei Veranstaltungen zu bewerben, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Antrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Bewerbung des Antragstellers von der Antragsgegnerin bereits am 27.05.2008 abgelehnt wurde und der Antragsteller erst am 15.10.2008 den Eilantrag erhoben hat. Es liegen weder Zeit- noch Umstandsmomente vor, die die Annahme rechtfertigten, die Antragsgegnerin habe darauf vertrauen können, der Antragsteller werde die Zulassungsentscheidung nicht mehr angreifen. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass das Ablehnungsschreiben der Antragsgegnerin vom 27.05.2008 keine hinreichenden Gründe für die Auswahlentscheidung aufführte und auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Erst nach entsprechender Anfrage des Antragstellers vom 03.09.2008 wurden ihm Details zur Auswahlentscheidung von der Antragsgegnerin unter dem 16.09.2008 mitgeteilt. Den vorliegenden Eilantrag hat der Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach diesem Zeitpunkt bei dem beschließenden Gericht eingereicht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat einen Zulassungsanspruch zum E. Markt glaubhaft gemacht. Da sein Autoscooter-Fahrgeschäft als moderner und damit attraktiver als das des ausgewählten Bewerbers einzustufen ist, liegt vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null in dem Sinne vor, dass ausschließlich die Zulassung des Antragstellers zu dem Jahrmarkt rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, ein Zulassungsanspruch des Antragstellers sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Denn sie hat den Antragsteller von der Teilnahme an dem Jahrmarkt in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeschlossen. Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört (hier: dem E. Markt als Jahrmarkt nach §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 GewO), nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann der Veranstalter, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, jedoch einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen (vgl. § 70 Abs. 3 GewO). Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Grenzen des ihr als Veranstalterin des Jahrmarkts zukommenden Ermessensspielraums (vgl. dazu Bay. VGH, B.v. 29.01.1991 - 22 B 90.2122 -, NVwZ-RR 1991, 550; VG Gießen, B.v. 08.03.2006 - 8 G 245/06 -, HSGZ 2006, 186, 187; B.v. 07.03.2005 - 8 G 125/05 -, HSGZ 2005, 184, 185; B.v. 19.02.2004 - 8 G 96/04 -, GewArch 2004, 164, 165) verletzt. Zwar besteht grundsätzlich ein weites Ermessen des Veranstalters (vgl. OVG NW, B.v. 10.07.1991 - 4 B 1635/01 -, GewArch 1991, 435) in Bezug auf die nähere Ausgestaltung eines Jahrmarkts sowohl hinsichtlich der Art der Teilnehmer als auch bezüglich der Größe des Festgeländes. Diese Spielräume können von dem Gericht nur eingeschränkt in Bezug auf Ermessenfehler hin überprüft werden (vgl. VG Gießen, B.v. 08.03.2006 - 8 G 245/06 -, HSGZ 2006, 186, 187; B.v.07.03.2005 - 8 G 125/05 -, HSGZ 2005, 184, 185 m.w.N.). Bei mehreren Bewerbern, die von ihrem Angebot her als auch ansonsten vergleichbar sind, kann die Zulassung eines Bewerbers zu einem Jahrmarkt insbesondere abgelehnt werden, wenn die Platzkapazitäten erschöpft sind und Kriterien der Attraktivität sowie der ausgewogenen Vielseitigkeit berücksichtigt werden (vgl. VG Gießen, B.v. 08.03.2006 - 8 G 245/06 -, HSGZ 2006, 186, 187; B.v.07.03.2005 - 8 G 125/05 -, HSGZ 2005, 184, 185; B. v. 19.02.2004 - 8 G 96/04 -, GewArch 2004, 164, 165; Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, 2002, S. 204, Rdnr. 51 m.w.N.). Die beschließende Kammer verkennt auch nicht, dass die insoweit bestehende Einschätzungsprärogative nach § 70 Abs. 3 GewO hinsichtlich der Bewerberauswahl durch einen weiten Spielraum gekennzeichnet ist. Dieser erstreckt sich insbesondere auf das gewünschte Gesamtbild und die Gesamtkonzeption (vgl. OVG NW, B.v. 10.07.1991 - 4 B 1635/01-, NVwZ-RR 1992, 477; VG Gießen, B.v. 08.03.2006 - 8 G 245/06 -, HSGZ 2006, 186, 187; B. v. 19.02.2004 - 8 G 96/04 -, GewArch 2004, 164, 165). Vorliegend hat die Antragsgegnerin aber diesen Spielraum verletzt und ihr Auswahlermessen rechtlich angreifbar betätigt. Beim Anlegen der von der Antragsgegnerin in § 5 Nr. 3 Abs. 2 ihrer Marktordnung bezeichneten Auswahlkriterien hätte der Antragsteller die Zulassung zum Jahrmarkt erhalten müssen. Insgesamt ist das Autoscooter-Fahrgeschäft des Antragstellers nämlich moderner und damit attraktiver als das Autoscooter-Fahrgeschäft des ausgewählten Bewerbers. Die Modernität ist für die Antragsgegnerin erkennbar ausschlaggebendes Kriterium für die Attraktivität. Die Antragsgegnerin benannte in ihrem Schreiben vom 16.09.2008 als Auswahlkriterien für die zu bewertende Attraktivität der Fahrgeschäfte insbesondere die Neuwertigkeit der Scooterfahrzeuge. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers ist der Autoscooter des zugelassenen Bewerbers jedoch bereits rund 40 Jahre alt. Der Antragsteller hingegen schaffte im Jahre 2004 den kompletten Autoscooter, d. h. das Fahrgeschäft und die Fahrzeuge, neu an. Die Autoscooter-Fahrzeuge stammen aus der gleichen Baureihe wie die Autoscooter-Fahrzeuge des zugelassenen Bewerbers. Bei dem Antragsteller wurden sämtliche Chassis der Autoscooter-Fahrzeuge getauscht, ebenso wie bei dem zugelassenen Bewerber. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um einen Modellwechsel, sondern um einen Garantiefall, da die zuvor von dem Hersteller gelieferten Chassis mangelhaft waren. Während die Chassis des zugelassenen Bewerbers offenbar Ende 2007 getauscht wurden, erfolgte dies bezogen auf die Fahrzeuge des Antragstellers bereits Ende des Jahres 2006. Die Autoscooter-Fahrzeuge der beiden Bewerber sind jedoch absolut baugleich. Das Autoscooter-Fahrgeschäft des Antragstellers ist insbesondere deshalb moderner und attraktiver als das des zugelassenen Bewerbers, da es nicht nur wesentlich neuer ist, sondern auch komplett und einheitlich mit einer aufwendigen Airbrush-Technik bemalt wurde, wodurch sich sämtliche Bestandteile in das Gesamtbild einfügen. Außerdem verfügt der Autoscooter des Antragstellers über 22.000 Lichteffekte. Selbst die Stufen und die Fahrbahn sind beleuchtet. Eine solche Beleuchtung besitzen ältere Fahrgeschäfte - wie das des ausgewählten Bewerbers - nicht. Auch soweit von der Antragsgegnerin darauf verwiesen wurde, der ausgewählte Bewerber komme mit den schrägen Platzverhältnissen gut zurecht, weil er sich mit erheblichem finanziellen Aufwand entsprechendes Unterlegmaterial angeschafft habe, vermag eine Ermessensfehlerfreiheit der getroffenen Auswahlentscheidung ebenfalls nicht zu begründen. Vielmehr machte der Antragsteller mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15.10.2008 glaubhaft, dass sich der zugelassene Bewerber das Unterlegmaterial für die schwierigen Bodenverhältnisse nur deshalb anschaffen musste, weil sein Autoscooter veraltet ist. Bei dem Autoscooter des Antragstellers sind die Schrägböden dagegen bereits fest an der Anlage montiert, so dass sich der Autoscooter auch bei schrägen Platzverhältnissen aufstellen lässt, und zwar bei Geländeunebenheiten von bis zu 2 Metern. Insgesamt ist daher das Autoscooter-Fahrgeschäft des Antragstellers als moderner und attraktiver gegenüber dem des ausgewählten Bewerbers einzustufen. Demgemäß hat das Merkmal „bekannt und bewährt“ als Hilfskriterium dahinter zurückzustehen und kann die Auswahlentscheidung ebenfalls nicht rechtfertigen. Da der Hauptantrag des Antragstellers Erfolg hat, ist eine Entscheidung über den Hilfsantrag entbehrlich. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52, 53 GKG. Bei einem Streit um die Zulassung zu einem Markt legt das Gericht den erwarteten Gewinn, mindestens 300,-- EUR pro Tag, zugrunde (vgl. Hess. VGH, B.v. 24.03.2006 - 8 TG 715/06 -, S. 14 BA). Der Antragsteller bezifferte den zu erwartenden Gewinn mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.10.2008 auf 300,-- EUR pro Tag. Bei vier Tagen Marktdauer beläuft sich der festzusetzende Streitwert somit auf 1.200,-- EUR.