OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 2056/08.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0917.8L2056.08.GI.0A
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen noch nicht bei bloßen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung (hier: Erhebung der vollen Kindergartengebühr für einen Monat trotz Schließung des Kindergartens an Brückentagen) vor, sondern erst, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2,52 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen noch nicht bei bloßen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung (hier: Erhebung der vollen Kindergartengebühr für einen Monat trotz Schließung des Kindergartens an Brückentagen) vor, sondern erst, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2,52 EUR festgesetzt. Der am 28.08.2008 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 28.04.2008 gegen den Bescheid über Kindergartenbenutzungsgebühren der Antragsgegnerin vom 31.08.2005 anzuordnen, sofern die Gebührenfestsetzung den Monat Mai 2008 betrifft, ist zulässig, aber unbegründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bezogen auf den Monat Mai 2008 nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen nämlich nicht bereits dann vor, wenn sich - wie hier - die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also offen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind vielmehr erst dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186). Dies folgt daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Würden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bejaht, könnte die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ihren beabsichtigten Zweck gerade nicht erreichen (vgl. Hess. VGH, a. a. O., S. 187). Dass vorliegend ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, kann nicht festgestellt werden. Es ist nämlich derzeit als offen anzusehen, ob trotz der Schließung des Kindergartens an den beiden sogenannten Brückentagen im Mai 2008 die volle Kindergartengebühr erhoben werden durfte. Die Auffassung der Antragsteller, für die Brückentage habe die Gebühr entsprechend verringert werden müssen, könnte im Hinblick auf § 4 Nr. 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Benutzung der Kindergärten gerechtfertigt sein, wenn es sich insoweit um eine abschließende Aufzählung der Schließungstage handeln würde. Dies näher zu untersuchen und abschließend zu entscheiden, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die insoweit veranlassten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung begründen indes noch keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinne. Die Vollziehung des Abgabenbescheides bedeutet für die Antragsteller auch keine unbillige Härte. Dies ist schon angesichts der geringen Höhe des streitigen Betrages (7,56 EUR) zu verneinen sowie deswegen, da die Antragsteller diesen Betrag inzwischen auch beglichen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragsteller unterlegen sind. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei die Kammer ein Drittel des im vorliegenden Verfahrens angegriffenen Betrags zugrunde gelegt hat.