Beschluss
8 L 1346/08.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:0828.8L1346.08.GI.0A
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Leitsätze
1. Zur Erhebung eines Beitrags für nicht gedeckten Verwaltungsaufwand.
2. Ein Wasser- und Bodenverband ist eine Solidargemeinschaft, bei der alle Mitglieder gesamtschuldnerisch für eventuelle Ausfälle haften.
3. Auch der Erlass und die Änderung einer Beitragsordnung eines Wasser- und Bodenverbandes bedarf als Satzung der Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 21.02.2008 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners Nr. WBV – RE – vom 18.02.2008 über 2.065,36 Euro wird angeordnet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches wird befristet bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 688,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erhebung eines Beitrags für nicht gedeckten Verwaltungsaufwand. 2. Ein Wasser- und Bodenverband ist eine Solidargemeinschaft, bei der alle Mitglieder gesamtschuldnerisch für eventuelle Ausfälle haften. 3. Auch der Erlass und die Änderung einer Beitragsordnung eines Wasser- und Bodenverbandes bedarf als Satzung der Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 21.02.2008 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners Nr. WBV – RE – vom 18.02.2008 über 2.065,36 Euro wird angeordnet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches wird befristet bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 688,45 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides. Der Antragsteller ist selbstständiger Erwerbs-Landwirt und Mitglied des Antragsgegners, eines Wasser- und Bodenverbandes. Dessen Verbandsversammlung beschloss am 02.07.2007 eine Neufassung der Satzung des Antragsgegners, die das Regierungspräsidium B-Stadt am 23.07.2007 genehmigte und im Staatsanzeiger öffentlich bekannt machte (StAnz 2007, S. 1575 ff.). Am 25.01.2008 beschloss die Verbandsversammlung die Beitragsordnung 2008 des Antragsgegners, die anschließend im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde (StAnz 2008, S. 397 ff.). Mit Bescheid Nr. WBV - RE - vom 18.02.2008 veranlagte der Antragsgegner den Antragsteller zu einem Höchstbeitrag laut Satzung für nicht gedeckte Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung 2008 in Höhe von 1.735,60 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, mithin 2.065,36 Euro. Abzüglich schon geleisteter Zahlungen aus Beitragsrechnung Nr. 2005/1358 in Höhe von 1.827,50 Euro sollte der Antragsteller hiervon noch 237,86 Euro an den Antragsgegner zahlen (Bl. 49 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.02.2008 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner (Bl. 51 der Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 25.02.2008 lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag ab und teilte zugleich mit, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, sondern den Vorgang dem Regierungspräsidium B-Stadt zur Entscheidung zu übergeben (Bl. 56 der Gerichtsakte). Der Antragsteller hat am 09.05.2008 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Begehrens trägt er vor, nach § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung 2008 handele es sich bei dem erhobenen Beitrag um einen solchen für Großbetriebe ab 123 ha. Eine solche Fläche weise sein Betrieb nicht auf. Der Beitrag selbst solle für nicht gedeckten Verwaltungsaufwand aus dem Jahr 2005 erhoben werden, dessen Kalkulation nicht ersichtlich sei. Eine solche ungenaue Beitragsregelung genüge nicht den Bestimmtheitsanforderungen und könne nicht Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung sein. Die Beiträge für Unterdeckungen aus dem Jahr 2005 würden nur aufgrund des Umstands erhoben, dass der Antragsgegner versuche, mit unzulässiger Rückwirkung neue Beiträge zu erfinden, und diese dann noch belege mit dem erst seit dem 01.01.2007 geltenden Mehrwertsteuersatz von 19 % statt allenfalls von 16 %. Die Beitragsordnung 2008 liefere keine Grundlage für die Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Beiträge. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.02.2008 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners Nr. WBV – RE – vom 18.02.2008 über 2.065,36 Euro anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antragsteller habe im Jahr 2005 eine Fläche von 109,58 ha bewirtschaftet, was nach § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung einen Beitrag in Höhe von 1.542,35 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt also 1.835,40 Euro ergebe. Mit Schriftsatz vom 23.06.2008 (Bl. 74 d. Gerichtsakte) hat der Bevollmächtige des Antragsgegners hierzu erklärt: „Der Bescheid wird daher um 229,96 Euro zurückgenommen.“ Der Antragsgegner führt weiter aus, ausweislich einer Niederschrift habe das Defizit für 2004 ca. 225.000,-- Euro betragen. Zur Deckung dieses Defizits habe man folgende Aufteilung vorgenommen: 14 Gemeinden zu jeweils 1.510,-- Euro, 34 Großbetriebe zu jeweils 1.735,60 Euro und auf 10.350 ha jeweils ein Betrag von 14,15 Euro pro ha. Für diesen Beitrag müssten auch 19% Umsatzsteuer erhoben werden, da es sich um einen Beitrag für das Jahr 2008 handele. Ein nicht steuerbarer Mitgliedsbeitrag liege nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn ein Wasser- und Bodenverband auch tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang für die Gesamtbelange der Mitglieder tätig werde, was bei einer hoheitlichen Tätigkeit der Fall sei. Solche hoheitlichen Tätigkeiten wie beispielsweise eine Beantwortung von Anfragen der Landwirtschafts- und Forstverwaltung oder aber Stellungnahmen zu Themen der Land- und Forstwirtschaft erbringe er, der Antragsgegner, nicht. Er sei vielmehr zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Maschinennutzung durch die Mitglieder gegründet worden, wobei diese Maschinen durch günstige Kommunaldarlehen finanziert worden seien. Die Organisation der gemeinsamen Maschinennutzung bedinge eine Geschäftsstelle, für welche die Mitgliedsbeiträge verwendet würden. Insoweit liege ein Leistungsaustausch vor, der umsatzsteuerpflichtig sei. Die Leistung des Antragsgegners bestehe in der Zurverfügungstellung von Maschinen. Diese Leistung könne man nur über den Erwerb einer Mitgliedschaft in Anspruch nehmen. II. Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich. Die Heranziehung des Antragstellers zu dem mit Bescheid vom 18.02.2008 veranlagten Beitrag für nicht gedeckte Aufwendungen ist jedenfalls derzeit rechtswidrig, weil für dessen Erhebung eine wirksame Rechtsgrundlage nicht vorhanden ist. Dieser Mangel kann jedoch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens geheilt werden, sodass es die Kammer unter Ausübung des ihr nach § 80 Abs. 5 VwGO zustehenden Ermessens für sachgerecht erachtet, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides zu befristen. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei Anforderungen von öffentlichen Abgaben – um eine solche handelt es sich vorliegend – zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass die Erhebung eines Beitrags für nicht gedeckten Verwaltungsaufwand aus dem Jahr 2005 zwar grundsätzlich rechtlich zulässig sein dürfte (1.), es derzeit aber wegen fehlender aufsichtsbehördlicher Genehmigung der Beitragsordnung an einer wirksamen Rechtsgrundlage hierfür gebricht (2.). 1. Der für nicht gedeckten Verwaltungsaufwand aus dem Jahr 2005 durch Verwaltungsakt angeforderte Beitrag findet seine Rechtsgrundlage im § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung 2008 des Antragsgegners vom 25.01.2008 in Verbindung mit § 8 der Neufassung der Satzung des Antragsgegners vom 02.07.2007 in Verbindung mit §§ 28, 30, 6 WVG. Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Maßstab für diese Beiträge bemisst sich gemäß § 30 Abs. 1 WVG nach dem Vorteil, den die Verbandsmitglieder von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um den Verbandsmitgliedern obliegende Leistungen zu erbringen. Die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern sind hierbei durch Satzung zu regeln (§ 6 Abs. 1 WVG), die auch Grundsätze über die Beitragsbemessung enthalten muss (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG). § 8 Abs. 1 der Satzung des Antragsgegners vom 02.07.2008 genügt insoweit diesen Anforderungen, als er die Mitglieder zur Leistung von Mitglieds- und Nutzungsbeiträgen verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes und seiner Verbindlichkeiten sowie zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. § 8 Abs. 1 S. 3 der Satzung bestimmt, dass die Mitgliedsbeiträge der Deckung von Verwaltungsaufwand und eventuell eingetretenen Defiziten dienen. Nach § 8 Abs. 3 S. 1 der Satzung bemessen sich die Beiträge nach dem Vorteil, den die Mitglieder von der Aufgabe des Antragsgegners haben, sowie den Kosten, die der Antragsgegner auf sich nimmt, um Leistungen an seine Mitglieder zu erbringen. Letztere Regelung findet allerdings keine Stütze im Gesetz, denn § 30 Abs. 1 WVG spricht hinsichtlich eines auf die Kosten des Verbandes bezogenen Beitragsmaßstabes lediglich von Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen , d. h. den Verbandsmitgliedern, obliegende Leistungen zu erbringen. Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um Leistungen zu erbringen, deren Erfüllung ursprünglich seinen Mitgliedern oblag, sind aber etwas anderes als Kosten, die der Verband für Leistungen an seine Mitglieder auf sich nimmt. § 8 Abs. 3 S. 3 der Satzung lässt sich jedoch gesetzeskonform dahingehend auslegen, dass auf der Grundlage dieser Satzungsnorm nur solche Kosten Berücksichtigung finden können, die dem Antragsgegner in Erfüllung seiner gesetzes- und satzungsgemäßen Aufgaben erwachsen sind. Der Maßstab für die Verteilung dieser Kosten ist dann aber wieder der Vorteil, den die Mitglieder aus der Erfüllung dieser kostenverursachenden Verbandsaufgabe ziehen. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 der Satzung regelt Näheres in Bezug auf die Mitglieds- und Nutzungsbeiträge die jeweils gültige Beitragsordnung. Gemäß § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung 2008 ist für nicht gedeckten Verwaltungsaufwand aus dem Jahr 2005 ein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag 2008 festzusetzen. Rechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung eines solchen Beitrages bestehen nicht. Das Wasserverbandsgesetz setzt eine Nachschussverpflichtung von Fehlbeträgen stillschweigend voraus, weil ein Wasser- und Bodenverband eine Solidargemeinschaft bildet, bei der alle Mitglieder gesamtschuldnerisch für eventuelle Ausfälle haften (vgl. VG Gießen, B. v. 14.11.2000 - 8 G 3991/00 -, S. 5 BA). Die beschließende Kammer hat auch keine Bedenken, dass zur Bestimmung des Ausgleichsbeitrages maßgeblich auf die beim Amt für den ländlichen Raum gemeldete Hektarfläche (§ 8 Abs. 1 der Beitragsordnung 2008) des jeweiligen Mitgliedes abgestellt wird. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.03.2004 (- 5 TG 188/01 -), im Falle eines anderen Wasser- und Bodenverbandes darauf hinwies, die landwirtschaftliche Nutzfläche sei kein rechtmäßiger Maßstab, einen Fehlbestand auszugleichen, lässt sich dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. In dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall diente der Verlustausgleichsbeitrag im Wesentlichen der Beseitigung eines Defizits, das bei der Nutzung der vom Verband vorgehaltenen Maschinen entstanden war. Insoweit sah der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O., S. 5 ff. BA) den Maßstab der landwirtschaftlichen Nutzfläche als nicht geeignet zur Vorteilsbestimmung an, weil dieser nicht den unterschiedlichen Grad der Nutzung der Maschinen durch die jeweiligen Mitglieder abbilde. Der auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung 2008 geforderte Beitrag für nicht gedeckten Verwaltungsaufwand 2005 dient aber nicht zum Ausgleich für ungedeckten Aufwand bei der Nutzung der Maschinen des Antragsgegners im Jahr 2005; für die insoweit nicht gedeckten Aufwendungen sind vielmehr eigenständige Regelungen vorhanden (vgl. § 8 Abs. 3 und 4 der Beitragsordnung 2008). Der Antragsgegner ist jedoch in seinem Bescheid vom 18.02.2008 von einer landwirtschaftlichen Fläche des Antragstellers im Jahr 2005 ausgegangen, die nicht zutreffend ist. Diese Fläche beträgt nämlich nur 109,58 ha, sodass der Antragsteller nur zu einem Beitrag in Höhe von 1.835,40 Euro veranlagt werden kann. Insoweit wurde der Bescheid durch den Antragsgegner bisher noch nicht zurückgenommen. Denn die Rücknahme eines Bescheides durch den Prozessbevollmächtigten ist rechtlich nicht möglich. Unklar bleibt allerdings, welcher konkrete Verwaltungsaufwand im Jahr 2005 nicht gedeckt war, sodass besagtes Defizit entstehen konnte. Dies näher aufzuklären, ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts im vorliegenden Verfahren. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die erforderliche Überzeugung für dessen Richtigkeit zu gewinnen. Für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt dies indes nur mit starken Einschränkungen. Denn in diesem Verfahren ist über die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zu entscheiden, bevor die Hauptsache entscheidungsreif ist. Da der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen gegen den Umfang des nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes 2005 vorgebracht hat, geht die Kammer für das vorliegende Eilverfahren von dem vom Antragsgegner mitgeteilten Zahlenwerk aus. Die endgültige Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen bleibt deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.02.1993 ( - 5 TH 2370/89 -, S. 3 BA) allerdings ausgeführt, ein Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes müsse nicht damit rechnen, für ein über Jahre entstandenes Defizit in Anspruch genommen zu werden. Aber auch insoweit sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht angezeigt, weil vorliegend der Verlustausgleich lediglich in das Jahr 2005 zurückreicht und somit ein überschaubarer Zeitraum betroffen ist. Das Problem vorhandener Defizite ist zudem den Mitgliedern des Antragsgegners und damit auch dem Antragsteller spätestens seit dem Jahr 2004 bekannt, war es doch seit dieser Zeit Gegenstand der Verbandsversammlungen. Eine Beantwortung der Frage, ob es rechtlich zulässig war, die Satzung des Antragsgegners rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft zu setzen (§ 38 Abs. 1 der Satzung), ist für das vorliegende Verfahren trotz der hierzu vom Antragsteller geäußerten Zweifel nicht erforderlich. Denn aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung wird ein Beitrag für das Jahr 2008 und nicht für frühere, zurückliegende Zeiträume erhoben, wenngleich auch dieser Beitrag dem Ausgleich eines im Jahr 2005 entstandenen Defizits dient (vgl. auch VG Gießen, a.a.O.; ferner Hess. VGH, B. v. 04.03.2004, a.a.O., S. 3 BA). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner für diesen Beitrag 19% Umsatzsteuer erhebt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Körperschaftsteuergesetz) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Hier liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG vor, denn die Leistungen des Antragsgegners bestehen ausschließlich in der Überlassung des verbandseigenen Maschinen- und Fahrzeugparks an die Verbandsmitglieder gegen Entgelt. Entsprechende Feststellungen wurden vom Finanzamt B-Stadt im Jahr 2002 getroffen und vom Bevollmächtigten des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren als fortbestehend bestätigt. Eine Besteuerung der Leistungen ist deshalb auch nicht gemäß Art. 4 Abs. 5 der 6. Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern –Richtlinie 77/388 EWG– ausgeschlossen. Danach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als steuerpflichtig, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben (Art. 4 Abs. 5 und Abs. 1). Das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ erfasst nur solche Tätigkeiten, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelungen ausüben. Hiervon ausgenommen sind hingegen die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. BFH, Urt. v. 01.07.2004 - V R 64/02 -, juris, Rdnr. 37 = BFH/NV 2005, 252 ff. ; FG München, Urt. v. 24.01.2008 - 14 K 2755/06 -, juris, Rdnr. 25). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Erwerb und die Zurverfügungstellung des Maschinen- und Fahrzeugparks eine Tätigkeit ist, die auch ein privater Wirtschaftsteilnehmer entsprechend ausüben könnte. Der Beitrag ist auch mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % zu belegen. Für die Ermittlung des zutreffenden Steuersatzes im Hinblick auf die mit Wirkung zum 01.01.2007 erfolgte Anhebung des allgemeinen Steuersatzes von 16 % auf 19 % (vgl. § 12 Abs. 1 UStG) ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (vgl. Erlass des BMF v. 11.08.2006 - IV A 5-S 7210-23/06 -, Nr. 2.1, BStBl. I 2006, 477). Dies ist vorliegend aber das Jahr 2008 und nicht das Jahr 2005, in dem das Defizit entstanden ist. Denn durch die Erhebung des Beitrages gemäß § 8 Abs. 1 Beitragsordnung will der Antragsgegner jetzt seinen Haushalt ausgleichen, um seine Leistungsfähigkeit aufrechterhalten zu können. Erschöpfen sich die Tätigkeiten des Antragsgegners allerdings in der Zurverfügungstellung seines Maschinenparks, so stellt sich die Frage, ob der Antragsgegner überhaupt (noch) eine der vom Gesetz einem Wasser- und Bodenverbandes zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Zwar sieht § 2 Nr. 9 der Satzung des Antragsgegners als eine Aufgabe die „Vermittlung des überbetrieblichen Maschinen- und Arbeitskräfteeinsatzes von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege“ vor. Nach Maßgabe der gesetzlichen (§ 1 Nr. 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz) wie auch der entsprechenden Satzungsbestimmung (§ 2 Nr. 5 der Verbandssatzung) verlangt das Tatbestandsmerkmal „Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Maschinen“ zuerst aber eine überbetriebliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder. Bezogen auf den Antragsgegner erscheint fraglich, ob eine solche überbetriebliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, die nach dem Gesetzeswortlaut Voraussetzung für den Erwerb verbandseigener Maschinen ist, überhaupt vorliegt. Dies aufzuklären, wie auch, ob der Antragsgegner darüber hinaus andere vom Gesetz einem Wasser- und Bodenverband zugewiesene Aufgaben tatsächlich ausfüllt - wofür es im vorliegenden wie auch in den übrigen bei dem beschließenden Gericht anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren betreffend den Antragsgegner bislang keine Anhaltspunkte gibt - muss jedoch ebenfalls einer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Der rechtmäßigen Erhebung eines Beitrages für nicht gedeckten Verwaltungsaufwand aus dem Jahr 2005 steht allerdings derzeit entgegen, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage gebricht. Denn die durch die Verbandsversammlung am 25.01.2008 beschlossene Beitragsordnung erfüllt nicht sämtliche Anforderungen, die an ein Gesetz im materiellen Sinne – vorliegend an eine Satzung – zu stellen sind. Wie bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner ebenfalls den Antragsgegner betreffenden Entscheidung vom 28.11.2007 (- 5 TG 1044/07 -, LKRZ 2008, 193 f.) ausgeführt hat, bedarf ein Beitragsbescheid wegen des Gesetzesvorbehalts für hoheitliche Eingriffe einer hinreichend bestimmten satzungsrechtlichen Grundlage, wobei die Regelung von Beitragsgrundsätzen allein nicht genügt. Da der Antragsgegner in seiner Satzung die näheren Regelungen zur Beitragsbemessung der Normierung durch eine Beitragsordnung vorbehalten hat (§ 8 Abs. 1 S. 2 der Satzung), bedeutet dies, dass auch diese Beitragsordnung die rechtlichen Anforderungen erfüllen muss, die an eine Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes zu stellen sind. Insbesondere reicht ein schlichter Verbandsbeschluss zur Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze nicht aus (Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.2007, a.a.O., unter Hinweis auf Löwer, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 1, Wasserverbandsrecht, Rdnr. 115, der ausdrücklich benennt, dass für Veranlagungsrichtlinien, d. h. vorliegend die Beitragsordnung, zwingend die Form einer Satzung zu verlangen ist). Das Erfordernis einer satzungsrechtlichen Regelung ergibt sich zudem ohne weiteres aus § 6 Abs. 1 WVG, wonach die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern durch Satzung geregelt werden, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Um wirksam zu sein, ist die Beitragsordnung als Satzung aber über die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.11.2007 (a.a.O.) geforderte Verkündung/Bekanntmachung hinaus noch seitens der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 2 WVG, wonach jedwede Änderung der Satzung der Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Vorliegend handelt es sich um eine Änderung im Sinne dieser Vorschrift, denn die Rechtsnormen der Beitragsordnung treten mit an die Stelle der vorherigen, in der Satzung geregelten Beitragsbestimmungen. 3. Die bislang fehlende Genehmigung der Beitragsordnung durch die Aufsichtsbehörde kann vom Antragsgegner im Verlauf des Widerspruchsverfahrens noch eingeholt werden, sodass unter dieser Voraussetzung nach Maßgabe des Vorstehenden rechtliche Bedenken gegen die Erhebung des Beitrags nicht mehr zu erheben wären. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird deshalb zunächst befristet bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides hinsichtlich der angefochtenen Beitragserhebung (zur Zulässigkeit einer solchen Befristung vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 169). Der auf unbefristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag war deshalb insoweit abzulehnen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird der Antragsgegner des Weiteren Gelegenheit haben, die mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.06.2008 bereits erklärte teilweise Rücknahme des angegriffenen Bescheides rechtswirksam umzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO, da die Beteiligten jeweils teilweise unterlegen sind. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei die Kammer 1/3 des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Betrages zugrunde gelegt hat.