Urteil
8 K 444/08.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:0611.8K444.08.GI.0A
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Leitsätze
Der für die Frage der Wählbarkeit eines Stadtverordneten maßgebliche Wohnsitz bestimmt sich auf Grund unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung auch dann nach der Hauptwohnung der Familie, wenn zu einer anderen Gemeinde enge Lebensbeziehungen bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der für die Frage der Wählbarkeit eines Stadtverordneten maßgebliche Wohnsitz bestimmt sich auf Grund unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung auch dann nach der Hauptwohnung der Familie, wenn zu einer anderen Gemeinde enge Lebensbeziehungen bestehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Nach §§ 34 Abs. 4 S. 1, 27 KWG ist gegen den Beschluss der Beklagten vom 31.01.2008, mit dem diese den Einspruch des Klägers gegen die Feststellung des Besonderen Wahlleiters der Stadt C-Stadt vom 08.05.2007 zurückwies, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig. Statthaft ist eine Gestaltungsklage eigener Art, deren Ziel es ist, die entsprechende Entscheidung der Vertretungskörperschaft aufzuheben (vgl. VG Gießen, U. v. 07.03.2008 – 8 E 3961/07-, S. 5 UA; U. v. 23.03.2007 – 8 E 4139/05 -, juris, Rdnr. 35 m. w. N.; Schmidt, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. III, KWG, Stand: März 2008, § 27 Rdnr. 1). Der Kläger konnte als Stadtverordneter auch als Beteiligter im Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 4 S. 1, 27 S. 1 KWG die vorliegende Klage erheben. Insbesondere war er nicht auf Unterstützungsunterschriften angewiesen, da er die Verletzung eigener Rechte reklamiert (vgl. Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. III, KWG, Stand: März 2008, § 34 Rdnr. 14). Dies bringt auch § 26 S. 2 KWG zum Ausdruck, der normiert, dass Beteiligte im Verfahren der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der Vertreter sind, dessen Wahl unmittelbar angefochten oder dessen Ausscheiden zu prüfen ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beschluss der Beklagten vom 31.01.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend den Einspruch des Klägers gegen die Feststellung des besonderen Wahlleiters der Stadt C-Stadt vom 08.05.2007 zurückgewiesen, wonach der Kläger seine Rechtsstellung als Mitglied der Beklagten verloren hat (vgl. § 34 Abs. 4 S. 2 KWG). Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG verliert ein Vertreter nämlich seinen Sitz durch Verlust der Wählbarkeit. Dies ist hier der Fall, weil die Wählbarkeitsvoraussetzungen des Klägers weggefallen sind (§ 32 HGO). Nach dieser Vorschrift sind als Gemeindevertreter wählbar die Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Wegen der gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 HGO entsprechend anwendbaren Norm des § 30 Abs. 1 S. 2 HGO gilt bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Zutreffend ging die Beklagte in ihrem Beschluss vom 31.01.2008 davon aus, dass die Familie des Klägers - und damit der Kläger selbst - die Wohnung in der Gemeinde A-Stadt als Hauptwohnung vorwiegend benutzt. § 16 Abs. 2 S. 2 HMG normiert als Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Der für die Frage der Wählbarkeit des Klägers nach den §§ 32 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 2 HGO maßgebliche Wohnsitz bestimmt sich auf Grund dieser unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung (vgl. Bayer. VGH, U. v. 05.12.1984 - 4 B 84 A.2206 -, NVwZ 1985, 846; VG Gießen, U. v. 19.07.1995 - 8 E 1046/93 -, HSGZ 1996, 21, 22) somit nach der Hauptwohnung der Familie des Klägers. In diesem Zusammenhang ist entsprechend § 16 Abs. 2 S. 1 HMG ein objektiver Hauptwohnungsbegriff zugrundezulegen (vgl. VG Frankfurt, U. v. 18.01.2000 – 7 E 1417/97 -, S. 5 UA). Hieraus folgt, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist, was sich danach richtet, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Für eine entsprechende Beurteilung sind eine quantitative Berechnung und ein Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten erforderlich. Die Basis hierfür bilden die Angaben des Meldepflichtigen. Dessen Angaben sind mit Rücksicht auf seine nicht ohne Weiteres zugänglichen persönlichen Verhältnisse und die aus Rechtsstaatsgründen zu beachtende Intimsphäre nur daraufhin beschränkt überprüfbar, ob sie schlüssig und glaubhaft erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1991 - 1 C 24.90 -, DVBl. 1992, 305, 307). Die Angaben des Betroffenen müssen somit generell geeignet sein, den behaupteten Status der Wohnung objektiv zutreffend darzutun (vgl. Hess.VGH, U. v. 13.11.1990 - 11 UE 4950/88 -, HSGZ 1991, S. 456; VG Gießen, U. v. 19.07.1995 - 8 E 1046/93 -, HSGZ 1996, 21, 22). Im vorliegenden Fall kann bereits nach den vorgelegten Unterlagen und den Einlassungen des Klägers festgestellt werden, dass die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie - und damit die Hauptwohnung auch des Klägers - diejenige in A-Stadt ist und er in C-Stadt lediglich eine Nebenwohnung unterhält. So hat er in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass eines seiner minderjährigen Kinder einen Kindergarten besuche. Dieser Kindergarten sei derjenige in A-Stadt-Stadtteil F.. Unter dem 23.01.2007 wandte sich der Kläger zudem an die Gemeinde A-Stadt wegen der Verweigerung des Hauptwohnsitzes für seine Ehefrau in dieser Gemeinde. Der Kläger brachte in diesem ausführlichen Schreiben zum Ausdruck, seine Ehefrau und seine drei Kinder lebten in A-Stadt. Er lebe aber nicht von seiner Familie getrennt. Da sich die Hauptwohnung der Familie des Klägers in A-Stadt befindet, gilt dies nach dem Gesagten auch für den Kläger selbst. Soweit er sich unter Verweis auf den Thüringer Verfassungsgerichtshof (U. v. 12.06.1997 - 13/95 -) darauf beruft, unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) müsse einem modernen Eheverständnis Rechnung getragen werden, wonach Eheleute häufig aus Gründen verschiedener Arbeitsplätze an unterschiedlichen Orten wohnten, vermag dies die Kammer im Hinblick auf die wahlrechtlichen Konsequenzen der mangelnden Wählbarkeit am Ort der Nebenwohnung nicht zu überzeugen. Insoweit sind zwar die tatsächlichen Lebensverhältnisse festzustellen, wobei Ausgangspunkt unter anderem die eigenen Angaben des Betroffenen sind (vgl. Thür. VerfGH, U. v. 12.06.1997 - 5/96 -, juris, Rdnr. 67). Dies bedeutet, dass nicht die Eintragung im Melderegister, sondern die tatsächlichen Umstände entscheidend sind (vgl. OVG Schl.-Holst., U. v. 12.12.2007 - 2 LB 39/07 -, juris, Rdnr. 28). Aber auch hiernach hat der Kläger seine Hauptwohnung in A-Stadt. Wie bereits angegeben, wohnen seine Ehefrau und die drei Kinder in A-Stadt und der Kläger räumt selbst ein, dass er gemeinsam mit seiner Familie in A-Stadt lebt. Durch die Anknüpfung des Wohnsitzes im Hinblick auf das Wahlrecht an die melderechtlichen Umstände liegt auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vor. Dem Kläger bleibt es nämlich unbenommen, zusammen mit seiner Familie in die Wohnung in C-Stadt zu ziehen und dort den Hauptwohnsitz der Familie zu begründen. Ferner liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl durch die Anknüpfung des wahlrechtlichen Wohnsitzes an die Hauptwohnung nach Melderecht vor, wie der Kläger meint. Der Kläger besitzt nämlich ein passives Wahlrecht für Kommunalwahlen im Gebiet der Gemeinde A-Stadt. Durch einen Umzug mit seiner Familie nach C-Stadt kann er ein passives Wahlrecht für sich auch in dieser Stadt begründen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (vgl. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insbesondere ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei Verheirateten das passive Wahlrecht an die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie geknüpft werden darf. Der Kläger erhielt durch die Kommunalwahl vom März 2006 ein Mandat in der Beklagten, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt C-Stadt. Zu dieser Zeit war der Kläger noch mit Hauptwohnsitz in der Stadt C-Stadt gemeldet. In dem sich an die Wahl unmittelbar anschließenden Wahlprüfungsverfahren wurden keine Beanstandungen festgestellt. Erst später überprüfte die Gemeinde A-Stadt in der Zeit vom 08.01.2007 bis zum 19.01.2007 auf Grund einer kommunalaufsichtsrechtlichen Intervention den Aufenthaltsort des Klägers. Mit Schreiben vom 15.02.2007 berichtete die Gemeinde A-Stadt dem Landkreis X., aus den Erkenntnissen des Außendienstmitarbeiters hätten nur äußere Anhaltspunkte ermittelt werden können. Es sei aber zweifelsfrei, dass die Wohnung in der Gemeinde A-Stadt, A-Straße, von der Familie des Klägers genutzt werde. Ob der Lebensmittelpunkt in der Gemeinde A-Stadt liege, könne jedoch nicht eindeutig geklärt werden. Zuvor hatte sich der Kläger unter dem 23.01.2007 schriftlich und ausführlich an die Gemeinde A-Stadt wegen der Verweigerung des Hauptwohnsitzes für seine Ehefrau in dieser Gemeinde gewandt. So heißt es in diesem Schreiben unter anderem: „Ich hatte zu keinem Zeitpunkt meines Lebens den Schwerpunkt meiner Lebensbeziehung in A-Stadt … Dadurch bin ich mehr denn zuvor an C-Stadt gebunden. Bei meiner Frau und meinen Kindern ist dieses Verhältnis umgekehrt.“ Mit Verfügung vom 15.03.2007 wies der Landkreis X. den Gemeindevorstand der Gemeinde A-Stadt als Aufsichtsbehörde nach § 63 HSOG an, das Melderegister unverzüglich zu berichtigen und als Hauptwohnung der Familie des Klägers A-Straße, A-Stadt, einzutragen. Gleichzeitig erhielt der Magistrat der Stadt C-Stadt die Weisung, die Wohnung der Familie des Klägers in C-Stadt, E-Straße, im dortigen Melderegister nicht mehr als Hauptwohnung zu führen. Die Gemeinde berichtigte zum 31.03.2007 das Melderegister, wonach ab diesem Zeitpunkt die Wohnung A-Straße, A-Stadt, nunmehr Hauptwohnung des Klägers sei. Dies wurde dem Kläger von der Gemeinde A-Stadt unter dem 05.04.2007 auch mitgeteilt. Unter dem 08.05.2007 teilte der Besondere Wahlleiter der Stadt C-Stadt dem Kläger mit, ihm, dem Besonderen Wahlleiter, sei durch das Einwohnermeldeamt der Stadt C-Stadt der Wohnungsstatuswechsel bezüglich der E-Straße von „Hauptwohnung“ in „Nebenwohnung“ mitgeteilt worden. Dieser Statuswechsel sei von Amts wegen durch die Gemeinde A-Stadt erfolgt. Gemäß § 34 Abs. 3 KWG sei daher das Ausscheiden des Klägers aus der beklagten Stadtverordnetenversammlung festzustellen. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die getroffene Feststellung sei ohne Anhörung erfolgt. Die uneingeschränkte Anknüpfung des Kommunalwahlrechts an das Melderecht sei mit dem heutigen Demokratieverständnis nicht vereinbar. Durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2007 legte der Kläger auch gegen die Verfügung der Gemeinde A-Stadt vom 05.04.2007 Widerspruch ein, die die Zwangsummeldung des Klägers betraf. Mittels elektronischer Nachricht vom 27.11.2007 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Stadt C-Stadt mit, ein Rechtsmittel gegen die Zwangsummeldung werde nicht eingelegt. Insbesondere beabsichtige er, der Kläger, nicht, das allein zulässige Rechtsmittel gegen eine Zwangsummeldung, eine Klage, einzulegen. Mit Beschluss vom 31.01.2008 wies die Beklagte den wahlrechtlichen Einspruch des Klägers zurück. Unter dem 14.02.2008 teilte der Besondere Wahlleiter der Stadt C-Stadt dem Kläger mit, die Beklagte habe am 16.01.2008 (gemeint war der 31.01.2008) beschlossen, den Einspruch des Klägers gegen die mit Schreiben vom 08.05.2007 getroffenen Feststellungen des Besonderen Wahlleiters zu bestätigen und den Einspruch zurückzuweisen. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen des Klägers seien weggefallen. Am 13.03.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe zunächst seiner Zwangsummeldung widersprochen und den Besonderen Wahlleiter der Stadt C-Stadt hierüber informiert. Dieser wiederum habe das weitere kommunalwahlrechtliche Verfahren zunächst ausgesetzt, um den Ausgang des melderechtlichen Verfahrens abzuwarten. Nach dem Hinweis der Kommunalaufsicht, wonach Rechtsmittel gegen Zwangsummeldungen nur in Gestalt einer Klage zulässig seien, habe er, der Kläger, den Besonderen Wahlleiter wissen lassen, er werde kein Rechtsmittel gegen die Zwangsummeldung einlegen. Der daraufhin vom Besonderen Wahlleiter ausgesprochenen Empfehlung auf Zurückweisung des gegen die Mandatsaberkennung eingelegten Widerspruchs sei die Beklagte mit Beschluss vom 31.01.2008 gefolgt. Dieser Beschluss wiederum sei mit Bescheid des Besonderen Wahlleiters vom 14.02.2008 ihm, dem Kläger, gegenüber bekanntgemacht worden. Die Mandatsaberkennung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen höherrangiges Recht, namentlich den Schutz von Ehe und Familie sowie den Gleichheitssatz. Es treffe zu, dass er, der Kläger, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern in A-Stadt wohne. Seine Tierarztpraxis, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibe, habe er in C-Stadt eingerichtet. Dies sei die Nachbarstadt, in der er bereits seit seinen Studienzeiten gelebt habe. Den Praxisräumen seien auch Wohnräume angeschlossen. Den größten Teil seiner Zeit, die er wach verbringe, halte er sich in C-Stadt auf. Er sei stark in das gesellschaftliche Leben dieser Stadt integriert. Es sei für ihn - im Gegensatz zu seiner ursprünglich vertretenen Auffassung - nachvollziehbar, dass der Staat in dieser Konstellation melderechtlich auch für ihn A-Stadt als den Hauptwohnsitz der Familie einschließlich seiner Person festlege und daran eine Vielzahl unterschiedlicher Konsequenzen anknüpfe. Er bestreite jedoch das Recht der Wahlkontrolle, diese Regelung mit der Striktheit zu exekutieren, wie dies durch die Zwangsummeldung einerseits und die daran kommentarlos anknüpfende Mandatsaberkennung andererseits geschehen sei. Eine Definition des passiven Wahlrechts, die uneingeschränkt an den Begriff der melderechtlichen Hauptwohnung anknüpfe, sei nicht mit dem gebotenen Schutz von Ehe und Familie vereinbar. Die Mandatsaberkennung verstoße auch gegen die Grundsätze des Wahlrechts. Eine Beschränkung des passiven Wahlrechts auf lokal ansässige und gemeldete Personen sei ein Eingriff in die Allgemeinheit der Wahl. Mit Schriftsatz vom 06.06.2008 trägt er vor, der Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Zwangsummeldung dürfe nicht als Bekenntnis verstanden werden, sein Lebensmittelpunkt sei A-Stadt. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, eines seiner Kinder besuche den Kindergarten in A-Stadt–Stadtteil F.. Der Kläger beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 31.01.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Wählbarkeit des Klägers sei nachträglich entfallen, sodass seine Tätigkeit als Stadtverordneter damit ende. Der für die Wählbarkeit maßgebliche Wohnsitz eines Verheirateten, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebe, bestimme sich nach der Hauptwohnung der Familie. Die gesamte Familie des Klägers lebe in A-Stadt. Das Erfordernis der Sesshaftigkeit im Sinne einer Beschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl gehöre zu den traditionellen Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl. Die Passivlegitimation der Beklagten sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Behördenakten der Beklagtenseite sowie der Gemeinde A-Stadt sind ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.