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Urteil

8 E 1490/07

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0611.8E1490.07.0A
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Leitsätze
Eine Gemeinde ist berechtigt, eine besondere Verspätungsgebühr einzuführen für den Fall, dass ein Kind nicht pünktlich vom Kindergarten abgeholt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gemeinde ist berechtigt, eine besondere Verspätungsgebühr einzuführen für den Fall, dass ein Kind nicht pünktlich vom Kindergarten abgeholt wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 22.05.2007 ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, weshalb deren Klage abzuweisen war (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die erhobene Gebühr ist § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung der Beklagten. Die Voraussetzungen dieser gebührenrechtlichen Regelung sind erfüllt, was auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt wird. Entgegen der Ansicht der Kläger ist diese Satzungsnorm auch wirksam; insbesondere verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht. Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Entgelten bei der Inanspruchnahme von Kindergärten ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Zu den Tageseinrichtungen im Sinne dieser Gesetzesvorschrift gehört auch der vorliegend von dem Kind der Kläger besuchte Kindergarten. Die näheren Einzelheiten einer zulässigen Gebührenerhebung richten sich indes nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 10 KAG. Gemäß Abs. 1 dieser Norm können die Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Vorliegend handelt es sich um eine solche Benutzungsgebühr, da die 10,-- € von den Klägern für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätte durch das Kind G. A. über die angemeldete Betreuungszeit hinaus erhoben worden sind. Nach § 10 Abs. 2 KAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die jeweilige Gebühr wiederum nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu veranschlagen ist (§ 10 Abs. 3 S.1 KAG). Gemessen an den Kosten der Einrichtung „Kindergarten“ ist der in § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung bestimmte Gebührensatz nicht übersetzt. Nach der Regelung des § 10 Abs. 2 KAG soll den anfallenden Kosten im Regelfall ein gleich hohes Gebührenaufkommen gegenüberstehen. Die Beklagte hat zur Kalkulation der Verspätungsgebühr eine am 24.05.2004 aufgestellte Berechnung vorgelegt, aus welcher sich in nachvollziehbarer Weise ein Kostenbetrag in Höhe von 66,33 € für eine Öffnungsstunde der Einrichtung ergibt, wenn ein Erzieher eingesetzt wird. Die Kläger sind dieser Kalkulation nicht entgegengetreten. Auf der Grundlage dieser Kalkulation ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte für jede angefangene Viertelstunde über die „reguläre“ Betreuungszeit hinaus einen Betrag von 10 € erhebt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sich das Gebührenaufkommen erhöhen kann, wenn jeweils mehr als ein Kind verspätet abgeholt wird. Denn im Rahmen der abstrakt-generellen Satzung ist es gestattet, mit einer pauschalen Regelung zu reagieren, zumal nicht vorhersehbar ist, ob und wenn ja, wie viele Kinder über die gewählte Betreuungszeit hinaus betreut werden müssen und wie lange die zusätzliche Betreuungszeit andauert. Die Regelung des § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung wahrt auch den Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung. Der Gleichheits- bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG enthält in seiner gebührenrechtlichen Ausprägung das Gebot der Gebührengerechtigkeit, welches wiederum besagt, dass eine gleiche Inanspruchnahme zu etwa gleich hohen Gebühren, eine unterschiedliche Inanspruchnahme zu entsprechend unterschiedlichen Gebühren führen muss (vgl. Hess. VGH, B. v. 05.08.1987 – 5 N 538/85 -, HessVRspr. 1987, 89, 90). Dieser Grundsatz ist vorliegend gewahrt, indem das verspätete Abholen eines Kindes in gleicher Weise mit einer Gebühr von 10,-- € belegt wird. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die Gebührensätze innerhalb der „regulären“ Betreuungszeiten lediglich einen Bruchteil der Verspätungsgebühr ausmachten, können sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. Denn insoweit liegt eine unterschiedliche Inanspruchnahme der Einrichtung vor, die auch unterschiedliche Gebührensätze rechtfertigt. Zum einen wird im Rahmen der „regulären“ Betreuungszeit eine Gruppe von Kindern betreut, während im Falle der Verspätungsgebühr regelmäßig nur ein Kind zu betreuen und zu beaufsichtigen ist. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen weitaus überwiegend durch Subventionen aufgebracht werden; nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird der Unterhalt und Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen insgesamt nur zu ca. 30 % aus dem Gebührenaufkommen finanziert. Es ist deshalb durchaus sachgerecht, wenn die Beklagte diese Subventionen nicht auch für solche Betreuungsleistungen einsetzt, die erforderlich sind, weil Kinder – ohne dass es hierfür entschuldbare Gründe gibt – verspätet aus den Einrichtungen abgeholt werden. Die Regelung zur Verspätungsgebühr beachtet schließlich auch das Äquivalenzprinzip, das die Vermeidung eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gebietet (vgl. hierzu Lohmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Jan. 2008, Bd. 2, § 6 Benutzungsgebühren, Rdn. 680). Ein solches Missverhältnis besteht vorliegend nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die zusätzliche Betreuungsleistung wegen verspäteten Abholens deutliche Mehraufwendungen für die Beklagte entstehen können, wenn deren Personal für die weitere Betreuung des verspätet abgeholten Kindes zusätzlich zu vergüten ist. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass es durchaus möglich ist, dass eine Betreuungskraft in Folge verspäteten Abholens eines Kindes Überstunden leisten muss, die entsprechend zu vergüten sind. Diese zusätzlichen Kosten kann die Beklagte im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation berücksichtigen, was vorliegend in angemessener Weise in Form einer pauschalierten Regelung geschehen ist. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ausführen, der Einsatz einer eigenen Betreuungskraft für das nicht zeitgerecht abgeholte Kind sei nicht erforderlich, weil dieses z. B. in anderen Gruppen oder durch andere anwesende Betreuungskräfte beaufsichtigt werden könnte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat hier nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass Erzieherinnen, die laut Dienstplan noch anwesend seien, in der Regel mit anderen Aufgaben betraut seien und dass es für das nicht zeitgerecht abgeholte Kind wichtig sei, durch eine Betreuungsperson der eigenen Gruppe versorgt zu werden. Soweit die Beklagte schließlich mit der Einführung der Verspätungsgebühr auch das Ziel zu erreichen versucht, einen Rückgang von verspäteten Abholungen der Kinder aus dem Kindergarten zu bewirken, ist dies ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Denn bei der Gebührenbemessung können auch sonstige Merkmale berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange es rechtfertigen (§ 10 Abs. 4 S. 1 KAG). Gesichtspunkte der Verhaltenslenkung sind insoweit bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähig. Die in Fällen verspäteter Abholung erhobene Gebühr soll auch und gerade dazu beitragen, den mit den verspäteten Abholungen verbundenen zusätzlichen Kostenaufwand zu reduzieren und ist deshalb durch einen öffentlichen Belang legitimiert (vgl. allg. zur Berücksichtigungsfähigkeit von Lenkungszielen bei der Gebührenbemessung BVerfG, B. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 sowie speziell für die Erhebung sog. Spätgebühren F. Kirchhoff, in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes VerwR, Bd. II, 2. Aufl. 2000, Kap. 6, § 20, Rdnr. 241 und Rdnr. 24 unter Hinweis auf BVerwG). Die Gebührenregelung des § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung ist schließlich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil diese Regelung keine „Gleitzeit“ enthält, innerhalb deren eine Gebührenerhebung trotz verspäteter Abholung unterbleibt. Denn die Beklagte hat eine die Anwendung dieser Satzungsvorschrift regelnde Richtlinie erlassen, die vorsieht, dass kurzzeitige, einmalige oder glaubhaft entschuldigte Verspätungen nicht zu einer Erhebung der Gebühr führen, und hierdurch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan. Nach alledem ist der angegriffene Gebührenbescheid unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Die Kläger haben als Unterlegene nach § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil – soweit ersichtlich – in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbarer Fall bislang noch nicht entschieden worden ist, sodass dem Streitfall grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides, mit welchem die Beklagte Gebühren für die verspätete Abholung eines Kindes aus dem Kindergarten erhoben hat. Die Beklagte betreibt in ihrem Gemeindegebiet öffentliche Kindertageseinrichtungen. Der Sohn der Kläger, das Kind G. A., besucht die Kindertagesstätte „H-Straße“ im Ortsteil A-Stadt. Nach § 4 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Beklagten vom 20.12.1999 in der Fassung vom 25.07.2006 sind die durch die Erziehungsberechtigten frei wählbaren Betreuungszeiten in den einzelnen Kindertageseinrichtungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs genau festgelegt. § 6 Abs. 3 dieser Satzung bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal übergeben und die Kinder nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal in der Kindertagesstätte wieder abholen. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt nach dieser Bestimmung mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Das Kind G. A. war im November 2006 für die sogenannte Nutzungszeit I in der Kindertagesstätte „H-Straße“ angemeldet, die auf die Zeit von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr von montags bis freitags entfällt (§ 4 Abs. 1 a der Satzung über die Benutzung der Kindergärten). Die Beklagte erhebt für die Betreuung eines Kindes eine monatliche Betreuungsgebühr, die sich gemäß § 2 der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Beklagten vom 20.11.2001 in der Fassung vom 15.11.2005 aus den von den Eltern gewählten Nutzungszeiten innerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens und im Einzelnen festgelegten Gebührensätzen je Betreuungsstunde errechnet. Für das Kind der Kläger ergab sich hiernach ein Gebührensatz von 0,86 € pro Stunde gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 der Gebührensatzung. Am 03.11.2006 wurde das Kind der Kläger erst um 12.41 Uhr aus dem Kindergarten abgeholt. Mit Gebührenbescheid vom 05.12.2006 forderte die Beklagte aus diesem Anlass von den Klägern eine zusätzliche Betreuungsgebühr in Höhe von 10,-- €, fällig zum 31.12.2006. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die angemeldete und bezahlte Betreuungszeit um 12.30 Uhr ende. Gemäß ihrer Gebührensatzung seien für Verspätungen pro angefangener Viertelstunde Betreuungsgebühren je Kind in Höhe von 10,-- € zu entrichten. § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung der Beklagten enthält hierzu folgende Regelung: „Kinder sind grundsätzlich pünktlich abzuholen. Für Verspätungen (außerhalb der gewählten Nutzungszeit – siehe § 4 der Kindergartensatzung -) entstehen pro angefangener ¼ -Stunde Betreuungsgebühren in Höhe von 10,-- €, welche in Rechnung gestellt werden.“ Die Kläger legten am 08.01.2007 gegen den Gebührenbescheid vom 05.12.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2007 zurückwies. Dort führte die Beklagte aus, dass das Kind der Kläger am 03.11.2006 erst um 12.41 Uhr und somit verspätet im Hinblick auf die gewählte Betreuungszeit, die um 12.30 Uhr geendet habe, abgeholt worden sei. Hierdurch werde nach ihrer Satzung eine Gebühr in Höhe von 10,-- € fällig. Die Kläger haben am 25.06.2007 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, bei der Gebührenerhebung durch die Beklagte handele es sich um eine Geldstrafe für das verspätete Abholen, für die eine Ermächtigungsgrundlage nicht vorhanden sei. Die Gebührensatzung sei insoweit rechtswidrig, denn § 2 Abs. 3 dieser Satzung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In Bezug auf die tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsaufwand sei eine Gebühr von 10,-- € pro angefangener Viertelstunde unverhältnismäßig hoch. Innerhalb der regulären Betreuungszeit seien für einen Zeitraum von 10 Minuten lediglich 0,14 € zu zahlen, was belege, dass die Gebühr von 10,-- € außer Verhältnis in Bezug zur erbrachten Leistung stehe. Auch die Tatsache, dass es an einer „Gleitzeit“ fehle, bedinge einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 25.06. und 13.07.2007, 08.02. und 29.04.2008 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 05.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine verspätete Abholung von Kindergartenkindern verursache eine weitere Betreuungszeit, die zusätzlich zu vergüten sei. Die Personal- und Sachkosten der Kindertagesstätten seien nach den Betreuungs- und Öffnungszeiten dieser Einrichtungen kalkuliert. Leiste das Kindergartenpersonal Überstunden, weil Kinder verspätet abgeholt würden, so entstünden zusätzliche Kosten. Für die Betreuung für eine Stunde seien hier durchschnittlich ca. 66,33 € zugrunde zu legen. Dieser Aufwand sei demjenigen aufzuerlegen, der die zusätzliche Betreuung durch verspätetes Abholen des Kindes in Anspruch nehme. Diese Kosten seien in pauschalierter Form auf die angefangenen Viertelstunden mit je 10,-- € verteilt worden. Der Einwand der Kläger, hierbei handele es sich um einen Strafzuschlag, sei deshalb unzutreffend. Zu berücksichtigen sei zudem, dass für kurzzeitige Verspätungen und unvorhersehbare glaubhaft entschuldigte Verspätungen keine Verspätungsgebühr erhoben werde. Hierzu verweist die Beklagte auf einen Aktenvermerk vom 22.12.2004. Dort ist verbindlich für alle Kindertagesstätten festgelegt: „Bis 3 Minuten – keine Sanktionen; 3 bis 5 Minuten Verspätung – zweimalige Ermahnung mit entsprechendem Hinweis auf Satzung, danach wird die Verspätungsgebühr erhoben; 5 Minuten Verspätung – Verspätungsgebühr wird erhoben. Ausnahmen: besondere Situationen mit nicht planbarer und vorhersehbarer Verspätung (z. B. Unfall), die Entschuldigung muss glaubhaft sein.“ Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 05.12.2007, 07.04. und 07.05.2008 Bezug genommen. Die Behördenakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.