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Urteil

8 E 2875/04

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2005:1026.8E2875.04.0A
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Leitsätze
1. Zur Erstattung von Ausbildungsgeld eines Sanitätsoffizier-Anwärters und zur Frage, wann auf die Erstattung wegen besonderer Härte verzichtet werden muss. 2. Im Rahmen der Entscheidung, ob eine besondere Härte hinsichtlich der Erstattung von Ausbildungsgeld vorliegt, sind die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO zu beachten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erstattung von Ausbildungsgeld eines Sanitätsoffizier-Anwärters und zur Frage, wann auf die Erstattung wegen besonderer Härte verzichtet werden muss. 2. Im Rahmen der Entscheidung, ob eine besondere Härte hinsichtlich der Erstattung von Ausbildungsgeld vorliegt, sind die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO zu beachten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.04.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Festsetzungsbescheides vom 09.06.2004 ist § 56 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SoldG in der bisherigen Fassung. Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 97 Abs. 1 und 2 SoldG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482) ist auf Soldaten auf Zeit, die - wie der Kläger - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium begonnen haben, die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SoldG in der bisherigen Fassung anzuwenden. Gemäß § 56 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SoldG in der bisherigen Fassung muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 S. 1 SoldG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 S. 3 SoldG). Die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ist mit den im Beschwerdebescheid vom 19.06.1989 aufgeführten tragenden Gründen, nämlich der Nichteignung des Klägers zum Sanitätsoffizier auf Grund einer Straftat unanfechtbar und als solche auch im vorliegenden Prozess um die Festsetzung der monatlichen Tilgungsraten zugrunde zu legen. Der Kläger hat seine Entlassung gemäß § 55 Abs. 4 S. 1 SoldG auch grob fahrlässig verursacht. Als Sanitätsoffizier-Anwärter durfte er es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat - hier: Diebstahl von Superbenzin und Öl - kommen lassen, zumal er sich über die Folgen einer Entlassung nach § 55 Abs. 4 S. 1 SoldG im Klaren sein musste. Gemäß der Norm des § 56 Abs. 4 S. 3 SoldG kann auf die Erstattung von Ausbildungsgeld ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Eine Billigkeitsentscheidung in diesem Sinne kann darin bestehen, dass von der Rückzahlung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen wird oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird (vgl. BVerfG, B. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 und 10,14/73 -, BVerfGE 39, 128, 143 ; BVerwG, U. v. 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94, 97; BVerwG, U. v. 12.10.1967 - 2 C 71.67 -, BVerwGE 28, 68, 79; BVerwG, U. v. 12.05.1966 - II C 197.62 -, BVerwGE 24, 92, 103). Eine solche Billigkeits- bzw. Härtefallentscheidung, die im Ermessen der Behörde steht, hat die Beklagte jedenfalls mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 09.06.2004 getroffen, als sie dem Kläger auf den Erstattungsbetrag in Höhe von 78.892,07 DM eine Ratenzahlungsmöglichkeit in Höhe von nunmehr 63,70 EUR pro Monat einräumte. Der Gesetzgeber hat regelmäßig derartige Härtevorschriften geschaffen, so beispielsweise im Soldatenrecht auch in den §§ 46 Abs. 6, 55 Abs. 3 SoldG, um den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U. v. 11.02.1977 - VI C 105.74 -, BVerwGE 52, 70, 77 f.). Diese Regelungen haben ihren Grund in den mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbots (vgl. BVerwG, U. v. 11.02.1977 - VI C 105.74 -, BVerwGE 52, 70, 78; BVerwG, U. v. 10.12.1969 - VIII C 207.67 -, BVerwGE 34, 273, 275). Damit kommt diesen Vorschriften die Aufgabe zu, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Erstattungspflichtigen tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Schuldners eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251, 255 [zu § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG]). Eine besondere Härte in diesem Sinn kann demnach dann angenommen werden, wenn die Rückforderung der vollen Ausbildungskosten zu einer wirtschaftlichen Knebelung des Soldaten auf unabsehbare Zeit oder zu einer ernstlichen Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BVerfG, B. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 und 10,14/73 -, BVerfGE 39, 128, 143 ; BVerwG, U. v. 11.02.1977 - VI C 105.74 -, BVerwGE 52, 70, 82; OVG NW, U. v. 26.06.1975 - I A 927/74 -, RiA 1976, 77; Scherer/Alff, Soldatengesetz, Komm., 7. Aufl., 2003, § 49 Rdnr. 10). Da eine solche Härtefall- bzw. Billigkeitsentscheidung den Rückzahlungsanspruch zu Gunsten des Schuldners modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also vorliegend des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Entscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde auf Grund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten hinreichend bekannt waren (vgl. BVerwG, U. v. 08.10.1998 - 2 C 21/97 -, NVwZ-RR 1999, 387, 388; BVerwG, U. v. 21.09.1989 - 2 C 68/86 -, NVwZ 1990, 670, 671). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Härtefallentscheidung der Beklagten, die Rückzahlung in Raten von monatlich 63,70 EUR anzuordnen, unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Kläger Ratenzahlungen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO eingeräumt und ihm darüber hinaus in Aussicht gestellt, bei Vorliegen besonderer Umstände, die in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden, die Ratenhöhe zu senken. Nach der maßgeblichen Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Festsetzung der Ratenzahlungen mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2004 konnte die Beklagte von einem Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.064,19 EUR ausgehen. Dass der nach §§ 1360, 1360 a BGB seiner Ehefrau gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtige Kläger, der in der Vergangenheit nur über äußerst geringe Mittel verfügte, nunmehr in der Lage sein sollte, einen angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten, war nicht ersichtlich. Ausweislich eines Schreibens des Hauptzollamts E. vom 01.10.2003 an den Kläger war dieser nicht in der Lage, öffentlich-rechtliche Geldforderungen in Höhe von 231,59 EUR zu befriedigen (Bl. 229 der Behördenakte). Die vorausgegangene Niederschrift vom 01.07.2003 über eine fruchtlose Pfändung weist ein Arbeitseinkommen des Klägers von monatlich netto 360,-- EUR, Arbeitslosengeld in Höhe von jährlich 164,-- EUR und Unterstützungen durch seine Ehefrau aus (Bl. 220 der Behördenakte). Da aber somit Unterhaltsverpflichtungen des Klägers an seine Ehefrau tatsächlich nicht in Betracht zu ziehen waren, konnte sich der Kläger auch nicht auf eine Erhöhung seiner Pfändungsfreigrenzen im Sinne des § 850 c Abs.1 S. 2 ZPO berufen. Insoweit verstieß die Beklagte nicht gegen die Regelung des § 850 c Abs. 4 ZPO. Danach kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn diese Person eigene Einkünfte hat. Absatz 4 dieser Vorschrift ist nämlich nicht einschlägig, wenn der Verpflichtete Unterhalt tatsächlich nicht leistet (vgl. BAG, U. v. 23.02.1983 - 4 AZR 508/81 -, DB 1983, 1263; BAG, U. v. 09.12.1965 - 5 AZR 272/65 -, NJW 1966, 903 f.; Thomas/Putzo, ZPO, Komm., 26. Aufl., 2004, § 850 c Rdnr. 3, 6; Smid, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., 2001, § 850 c Rdnr. 12). Im vorliegenden Fall besteht zudem nicht die Befürchtung, Einkünfte der Ehefrau würden zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Klägers herangezogen. Einkünfte des Angehörigen des Schuldners dürfen nämlich nicht - auch nicht mittelbar - zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners herangezogen werden (vgl. LG Frankfurt, B. v. 26.11.1987 - 2/9 T 790/87 -, Rpfleger 1988, 73, 74). Besondere Umstände, die Anlass gegeben hätten, von einer Rückzahlung zunächst oder endgültig teilweise oder vollständig abzusehen, waren zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch nicht ersichtlich. Den Nachweis der erneuten Arbeitslosigkeit erbrachte der Kläger erst mit Schreiben vom 15.06.2004, also erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Die Höhe des Rückforderungsbetrags gebot ebenfalls keine weitergehende Billigkeits- bzw. Härtefallentscheidung. Der angesetzte langdauernde Tilgungszeitraum beruht zum einen auf dem Umfang des zu erstattenden Ausbildungsgeldes und zum anderen auch und gerade darauf, dass auf die gegenwärtige Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers Rücksicht genommen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung monatlicher Tilgungsraten im Rahmen seiner der Beklagten gegenüber bestehenden Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsgeld. Der Kläger trat am 01.07.1984 als Zeitsoldat in die Bundeswehr ein und wurde ab dem 01.04.1986 als Sanitätsoffizier-Anwärter unter Zahlung von Ausbildungsgeld zum Studium der Medizin beurlaubt. Mit Urteil vom 20.12.1988 verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von Superbenzin und Öl zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,-- DM. Mit Verfügung vom 31.03.1989 entließ die Beklagte den Kläger wegen des zuvor ergangenen Strafurteils aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Durch Leistungsbescheid vom 31.10.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.05.1990 forderte die Beklagte von dem Kläger die Erstattung des während des Medizinstudiums gezahlten Ausbildungsgeldes in Höhe von 78.892,07 DM. Zugleich wurde der Schuldbetrag zur Vermeidung einer besonderen Härte bis zum Abschluss des Medizinstudiums verzinslich gestundet. Die gegen diese Rückforderungsbescheide erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 21.10.1993 - 5 E 690/90 - ab. Die Berufung des Klägers hiergegen wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23.07.1996 - 2 UE 291/94 - zurück. In den Folgejahren führte die Beklagte im Hinblick auf die Erstattungsverpflichtung des Klägers aus dem Bescheid vom 31.10.1989 mehrere Verfahren zur Festsetzung der monatlichen Teilzahlungsrate durch. Unter dem 24.02.1997 gab der Kläger gegenüber dem Amtsgericht D. eine eidesstattliche Versicherung ab. Mit Bescheid vom 01.04.2004 setzte die Beklagte die Tilgungsrate auf monatlich 100,-- EUR, beginnend ab 01.05.2004, fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Festsetzung der Ratenhöhe beruhe auf Schätzwerten, da der Kläger keine Angabe zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht habe. Hiergegen legte der Kläger am 30.04.2004 Widerspruch ein. Er trug im Wesentlichen vor, der Bescheid sei rechtswidrig, da er auf Schätzwerten basiere. Er, der Kläger, habe keine Aufforderung erhalten, seine finanziellen Verhältnisse darzutun. Der Beklagten seien seine finanzielle Verhältnisse überdies aus der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.09.1996 bekannt. Diese Erkenntnisse hätte die Beklagte ihren Schätzungen zugrunde legen und ein Abweichen hiervon begründen müssen. Zwar sei er zum Zeitpunkt der Festsetzung der Tilgungsrate nicht mehr arbeitslos gewesen. Seit 01.07.2003 gehe er einer Beschäftigung nach und erziele ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.064,19 EUR. Er sei seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig, so dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO unterschritten würden. Ab 01.07.2004 werde er wieder arbeitslos sein. Mit Bescheid vom 09.06.2004 hob die Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 01.04.2004 auf, soweit eine Tilgungsrate von mehr als 63,70 EUR monatlich festgesetzt worden war und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die nunmehr festgesetzte Ratenzahlungshöhe entspreche den Pfändungsfreigrenzen der ZPO. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Ehefrau sei nur theoretischer Natur, weil diese über ein hinreichend eigenes Einkommen verfüge. Sofern der Kläger für zukünftige Zeiträume seine Mittellosigkeit belege, könne eine Neufestsetzung erfolgen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12.06.2004 zugestellt. Unter dem 15.06.2004 übersandte der Kläger der Beklagten einen Bescheid des Arbeitsamts E. vom 08.06.2004, wonach ihm, dem Kläger, ab 01.07.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 137,90 EUR bewilligt werde. Der Kläger hat am 12.07.2004 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, zwischen den Beteiligten bestehe Streit darüber, ob die Ehefrau des Klägers bei der Berücksichtigung seines pfändungsfreien Einkommens berücksichtigt werden müsse. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten, wie vorliegend, habe eine Berücksichtigung des Ehegatten bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen immer zu erfolgen, wenn auch der Schuldner zum Unterhalt der Familie beitrage. Insoweit komme es nicht auf die Bedürftigkeit des Ehegatten an. Für die Annahme einer nach § 850 c ZPO zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht genüge es, dass der Schuldner als unterhaltsberechtigter Ehegatte angemessen zum Familienunterhalt beitrage. Ferner dürften die Einkünfte des Angehörigen des Schuldners nicht - auch nicht mittelbar - zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners herangezogen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 8 E 2875/04 und 8 G 2874/04 sowie den der beigezogenen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.