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Urteil

8 E 3701/02

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2004:0903.8E3701.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber in der Sache sowohl mit Haupt- als auch Hilfsantrag unbegründet, denn die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellung begehren, dass die Kündigung infolge einer Genehmigungsfiktion als erteilt zu gelten habe ( I.) und hat auch keinen von ihr im Wege des Hilfsantrages geltend gemachten Anspruch auf die von ihr begehrte Genehmigung ihrer Kündigung (II.). I. 1) Der auf die Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion gerichtete Hauptantrag ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Für die Frage, ob die Genehmigung zur Kündigung als erteilt angesehen werden muss, ist die Feststellungsklage die richtige Klageart. Die Klägerin hat auch berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 a. E. VwGO, weil Streit darüber besteht, ob eine Genehmigungsfiktion vorliegt. 2) In der Sache ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, weil die von dem Beklagten nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 S. 1 des hessischen Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - zu erteilende Genehmigung der Kündigung aus wichtigem Grund für den Austritt der Klägerin aus dem beigeladenen Zweckverband nicht als erteilt angesehen und damit auch nicht gemäß § 43 Abs. 1 VwGO festgestellt werden kann. Die Genehmigung ist nicht infolge einer Fiktionswirkung nach Maßgabe des § 143 Abs. 1 S. 3 Hessische Gemeindeordnung - HGO - gegeben. Nach dieser Vorschrift gilt eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde als erteilt, wenn diese Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages die Genehmigung ablehnt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen. Hier kann dahinstehen, ob die Fiktionswirkung des § 143 Abs. 1 S. 3 HGO schon aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, wovon das VG Wiesbaden - Auswärtige Kammern C-Stadt - in einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen ist (B. v. 26.08.1981 - VI/V G 164/81 -, S. 9 f. BA). Nach Ansicht des VG Wiesbaden räume die Genehmigungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 KGG der Aufsichtsbehörde ein echtes Mitwirkungsrecht ein, auf die die Genehmigungsfiktion nach § 143 Abs. 1 S. 3 HGO nicht Anwendung finde. Allerdings hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof dieses Problem in seiner hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung offengelassen (B. v. 10.02.1982 - II TG 46/81 -; S. 3 BA), während in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt das VG Dessau die Fiktionswirkung nach dortigem Landesrecht greifen lässt (U. v. 26.11.1998 - A 1 K 658/97 -, LKV 1999, 472 f.; wohl auch VG Magdeburg, U. v. 20.06.2001 - 9 A 533/99 -, LKV 2001, 521, 522 l. Sp.). Auf jeden Fall ist hier die Fiktionswirkung deswegen nicht eingetreten, weil der Beklagte innerhalb der von § 143 Abs. 1 S. 3 HGO vorgesehenen Dreimonatsfrist der Klägerin rechtlich zureichend mitgeteilt hat, weshalb er nicht entscheiden könne. Der Beklagte hat nämlich der Klägerin mit Schreiben vom 25.08.2000 bedeutet, er habe den Beigeladenen um eine Stellungnahme gebeten. Sobald diese vorliege, werde über den Antrag entschieden. Diese Mitteilung setzte die Fiktionswirkung außer Kraft, weil sie im Sinne des § 143 Abs. 1 S. 3 a. E. HGO ausreichende Gründe benennt, die einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag entgegenstehen. Dieses Schreiben genügte den inhaltlichen Anforderungen des § 143 Abs. 1 S. 3 HGO, denn diese Norm verlangt lediglich, dass ein plausibler und nachvollziehbarer Grund mitgeteilt wird, welcher der Entscheidung entgegensteht. Das ist hier der Fall, wenn der Beklagte der Klägerin im Ergebnis mitteilte, er müsse dem Beigeladenen rechtliches Gehör gewähren und könne deshalb noch nicht die Entscheidung treffen. Damit konnte eine Fiktionswirkung gemäß § 143 Abs. 1 S. 3 HGO nicht mehr eintreten. Einen erneuten Fristenlauf im Hinblick auf die Fiktionswirkung sieht das Gesetz nicht vor. II. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. 1) Zutreffende Klageart ist die Verpflichtungsklage, da die begehrte Genehmigung einen Verwaltungsakt darstellt. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist die Klage insgesamt zulässig. 2) Die Klage ist auch insoweit unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr hilfsweise beantragte Genehmigung ihrer Kündigung. Die Voraussetzungen für eine Kündigung der Mitgliedschaft in dem beigeladenen Zweckverband liegen nicht vor. a) Die Kündigung unterliegt den Voraussetzungen, die das KGG hierzu in § 21 Abs. 2 normiert. Danach kann jedes Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund durch Erklärung gegenüber dem Verbandsvorstand kündigen, wobei diese Kündigung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf (§ 21 Abs. 3 S. 1 KGG). Da das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit den unbestimmten Rechtsbegriff „wichtiger Grund“ weder in § 21 KGG noch sonst definiert hat, sind für die Auslegung dieses Begriffs die Maßstäbe heranzuziehen, die - wenngleich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier vorliegenden Rechtsgebiets - allgemein für Kündigungen aus wichtigem Grunde gelten und insoweit von Bedeutung sind. Bei Dauerschuldverhältnissen - zu denen im weitesten Sinne auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gehört - ist eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies sieht nunmehr § 314 Abs. 1 BGB n. F. ausdrücklich vor. Zwar handelt es sich hierbei um eine zivilrechtliche Norm. Diese statuiert aber ein schon immer vorhandenes allgemeines Prinzip, das im Wesentlichen auch für öffentlich-rechtliche Verträge gilt, wie § 60 Abs. 1 VwVfG entnommen werden kann. Unter Heranziehung der diesen Normen innewohnenden materialen Vorstellungen und der sich hieraus ergebenden Grundsätze besteht bei Beachtung der konstitutiven Merkmale eines Zweckverbandes ein rechtlich anzuerkennender Kündigungsgrund, wenn die weitere Mitgliedschaft in einem Zweckverband unzumutbare Folgen für das Mitglied zeitigt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.06.2001 - 9 A 533/99 - LKV 2001, 521, 522 r.Sp.; VG Gera, B. v. 20.02.1997 - 5 E 1156/96 -, ThürVBl. 1997, 187, 190 r. Sp.). Eine solchermaßen anzunehmende Unzumutbarkeit liegt vor, wenn für das Mitglied eines Zweckverbandes unter Abwägung der Interessen des Verbandes und der übrigen Mitglieder die Bindung an den Zweckverband zu einem mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings unvereinbaren Ergebnis führt (vgl. VG Dessau, U. v. 26.03.1998 - A 1 K 160/97 -, LKV 1998, 493, 494 r.Sp.). Bei der vorzunehmenden Abwägung des Einzelinteresses am Ausscheiden mit den entgegenstehenden Interessen des Zweckverbandes ist die Besonderheit zu berücksichtigen, die darin besteht, dass der Zweckverband körperschaftlich strukturiert ist, seine wahrzunehmenden Angelegenheiten in der Regel langfristige Aufgaben darstellen und er sich veränderten Bedingungen selbst anzupassen vermag (vgl. Sächs. OVG, B. v. 06.07.1995 - 3 S 156/94 -, LKV 1997, 420, 421 l. Sp.; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 06.03.2000 - A 2 S 364/98 -, VwRR MO 2000, 406 r. Sp.). Es besteht daher ein besonders schutzwürdiges Vertrauen der übrigen Mitglieder an der Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung. Eine Lösung vom Verband ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Änderungen in der Sphäre des einzelnen Mitglieds liegen und dadurch seine Existenz oder seine Aufgabenerfüllung gefährdet würde und alle Möglichkeiten des Interessenausgleichs, insbesondere über die Verbandsversammlung, ausgeschöpft sind (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Sächs. OVG, a.a.O.; VG Magdeburg, a.a.O.; VGH Bad-Württ., U. v. 20.03.1989 .- 1 S 247/87 -, NVwZ-RR 1990, 215, 217). b) Gemessen an diesen Voraussetzungen vermag die Kammer einen wichtigen Kündigungsgrund zugunsten der Klägerin nicht festzustellen. aa) Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, der beigeladene Zweckverband habe am 30.11.1999 eine "Leistungsgebühr zum Verlustausgleich" beschlossen und damit in Wirklichkeit eine Umlage erhoben, die deswegen rechtswidrig sei, weil sie dem Prinzip des § 2 Abs. 4 Datenverarbeitungsverbundgesetz - DV-VerbundG - v. 22.07.1988 (GVBl. I. S. 287) und satzungsrechtlichen Bestimmungen des beigeladenen Zweckverbandes widerspreche, wonach Umlagen nicht erhoben werden dürften, verweist der Beklagte zutreffend darauf, die Klägerin könne insoweit um Rechtschutz nachsuchen, und die Verbandstreue verlange, zuvörderst diesen Weg auch zu beschreiten, bevor eine Kündigung aus wichtigem Grunde erklärt werden dürfe. An die Möglichkeit des Austritts eines Mitglieds aus einem Zweckverband sind hohe Anforderungen zu stellen, weil ein besonders geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad-Württemb., U. v. 20.03.1989 - 1 S 247/87 -, NVwZ-RR 1990, 215, 217, 216 f.), so dass die Klägerin aus diesem Grund gehalten ist, überprüfen zu lassen, ob die erhobene Umlage rechtmäßig veranlagt wurde. Tatsächlich hat die Klägerin auch gegen die "Leistungsgebühr zum Verlustausgleich" Klage erhoben, und in diesem Verwaltungsstreitverfahren deswegen teilweise obsiegt, weil der beigeladene Zweckverband nur Rechnungen, nicht aber - wozu er verpflichtet gewesen wäre - Bescheide erlassen hatte (U. d. Kammer v. 28.11.2003 - 8 E 2506/01 -, rk.). bb) Wenn die Klägerin mit Blick auf - im Folgenden dargestellte - neue Gesetzesbestimmungen weiterhin geltend macht, eine Veränderung der bisherigen Geschäftsgrundlage bestehe darin, dass die Regelung, wonach beim Austritt eines Mitglieds eine finanzielle Auseinandersetzung nicht stattfinde, aufgehoben sei, und dass ferner der Beigeladene nunmehr eine Umlage erhebe, die ursprünglich nicht habe festgesetzt werden dürfen, und sie, die Klägerin, deshalb zukünftig einer Dauerbelastung in Form dieser Umlage gewärtigen müsse, ist ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ebenfalls nicht gegeben. aaa) Dabei kann zunächst dahinstehen, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt für die vorliegende Kündigung aus wichtigem Grund beachtlich sein kann, oder ob die Klägerin nicht vielmehr gehalten war, eine neue Kündigung unter Hinweis auf die gesetzlichen Änderung auszusprechen. Aus der mit der Kündigungserklärung verbundenen Gestaltungswirkung, die eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich ihres Wirksamwerdens nicht zulässt, folgt nämlich, dass die Kündigung nur hinsichtlich der Gründe Wirksamkeit zu entfalten vermag, die auch im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorliegen (vgl. hierzu Lorenz, DVBl. 1997, 865, 871 r. Sp.). Die Klägerin konnte sich folglich in ihrer Kündigungserklärung vom 18.07.2000 noch nicht auf die durch die Gesetzesänderung vom 23.02.2001 eingetretene veränderte Rechtslage berufen. bbb) Ungeachtet dessen liegt aber insoweit kein wichtiger Kündigungsgrund vor. Die Klägerin geht in diesem Zusammenhang zunächst zutreffend davon aus, dass bei Austritt eine finanzielle Auseinandersetzung unzulässig und eine Umlage durch das Datenverarbeitungsverbundgesetz gesetzlich ausgeschlossen war. Wörtlich hieß es in § 2 Abs. 7 DV-VerbundG: "Beim Austritt eines Mitglieds aus einem Kommunalen Gebietsrechenzentrum findet eine finanzielle Auseinandersetzung nicht statt.". § 2 Abs. 4 DV-VerbundG lautete: „Die Kommunalen Gebietsrechenzentren erheben Benutzerentgelte; Umlagen sind ausgeschlossen.“ Mit Verabschiedung dieses Gesetzes gestaltete der Gesetzgeber den bis dahin bestehenden Datenverarbeitungsverbund neu und die vorhandenen Gebietsrechenzentren in Darmstadt, Frankfurt, C-Stadt, Kassel und Wiesbaden wurden zu Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 S. 1), für welche die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des KGG Anwendung finden, soweit das DV-VerbundG nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1 S. 2). Gleichzeitig wurde in der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 1 DV-VerbundG die Möglichkeit eines Austritts der bisherigen Mitglieder zum 31.12.1988 bzw. bis zum 31.12.1992 geschaffen. Nachdem sich die Gebietsrechenzentren Darmstadt, Frankfurt und C-Stadt mit Wirkung vom 01.01.1996 zum „KGRZ KIV in Hessen“, dem Beigeladenen, zusammengeschlossen hatten, wurde mit Nachtragshaushaltsgesetz vom 15.07.1996 (GVBl. I S. 314) festgelegt, dass die bisherige jährliche Zuweisung des Landes Hessen nur bis zum Jahre 2000 und danach, ab dem Jahre 2001, nicht mehr erbracht werde. Mit Änderungsgesetz vom 23.02.2001 (GVBl. I S. 138) wurden die in § 2 Abs. 4, 7 des DV-VerbundG normierten Verbote der Umlagenerhebung und der finanziellen Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern aufgehoben. Die durch das Änderungsgesetz vom 23.02.2001 vorgesehene gesetzliche Möglichkeiten eines finanziellen Ausgleichs bei Austritt eines Mitglieds und Umlagen erheben zu können, berechtigt die Klägerin nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Es fehlt insoweit bereits schon an der ersten Voraussetzung für eine Kündigung aus wichtigem Grund, nämlich an einer Änderung, welche die Sphäre der Klägerin unzumutbar tangiert. Weder der beim Austritt durchzuführende finanzielle Ausgleich noch die Erhebung der neu eingeführten Umlagen betrifft ausschließlich die Klägerin, sondern sämtliche Mitglieder des beigeladenen Zweckverbandes, wenngleich in unterschiedlicher Höhe. Dass durch die Zahlung der Umlage, welche die Klägerin zu entrichten hat oder eines möglichen finanziellen Ausgleiches bei Austritt, letztlich die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben gefährdet wäre, ist ebenfalls nicht vorgetragen und im Übrigen nicht erkennbar, selbst wenn man berücksichtigt, dass der beigeladene Zweckverband in den nächsten Jahren jährlich eine erhebliche Umlage erheben sollte und die Klägerin mit der von ihr genannten Summe von ca. 500.000,--Euro bis zum Jahre 2009 belastet werden wird. Gebricht es damit aber bereits an den ersten beiden wesentlichen Voraussetzungen für eine Lösung vom Verband, kann offen bleiben, ob alle Möglichkeiten des Interessenausgleiches innerhalb des beigeladenen Zweckverbandes ausgeschöpft sind, wie Überprüfung von Kosten, Gehältern usw., wobei allerdings auch zu berücksichtigen wäre, dass nach dem Vortrag des Geschäftsführers des beigeladenen Zweckverbandes im Termin zur mündlichen Verhandlung, erhebliche Anstrengungen unternommen worden seien, Kosten zu reduzieren. Soweit die Klägerin vorträgt, sie könne die Dienstleistungen des beigeladenen Zweckverbandes finanziell erheblich günstiger erbringen lassen, vermag sie mit diesem Argument ebenfalls nicht durchzudringen, weil auch insoweit ihre Existenz nicht berührt und eine Gefährdung der Wahrnehmung ihrer Aufgabenvielfalt nicht dargetan ist. ccc) Allerdings kann als allgemeines Prinzip, das auch in § 60 Abs. 1 VwVfG statuiert ist, der Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf den sich die Klägerin im Streitfall maßgebend beruft, ebenfalls zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Das ist der Fall, wenn sich die entscheidenden Umstände wesentlich geändert haben, die zwar nicht Inhalt des Beitritts als Rechtsgrund, causa oder Bedingung geworden, aber andererseits auch nicht bewusster Beweggrund geblieben, sondern zur Grundlage des Beitritts gemacht worden sind (vgl. auch Bayer. VGH, U. v. 29.05.1995 - 4 B 94.2586 -, BayVBl. 1995, 659, 660 r.Sp.). Diese Voraussetzungen liegen aber im Streitfall nicht vor. Insbesondere kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Mitgliedschaft der Klägerin im beigeladenen Zweckverband nicht aus der Vorstellung der Klägerin abgeleitet werden, Grund für den Nichtaustritt zum 31.12.1988 bzw. zum 31.12.1992 gemäß der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 1 DV-VerbundG liege darin, dass ursprünglich lediglich Benutzerentgelte, nicht aber Umlagen hätten erhoben werden dürfen und bei Austritt kein Finanzausgleich habe stattfinden können. Entsprechende schriftliche Erklärungen, dass sie, die Klägerin, nur deswegen ihr Austrittsrecht zum 31.12.1988 bzw. 31.12.1992 nicht wahrgenommen habe, weil Umlagen nicht erhoben würden, sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht als vorhanden vorgetragen worden, so dass die Grundlage des weiteren Verbleibens der Klägerin in dem beigeladenen Zweckverband nicht objektivierbar feststellbar ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin die in § 2 Abs. 4, 7 des DV-VerbundG 1988 statuierten Verbote, Umlagen bzw. bei Austritt einen Finanzausgleich erheben zu dürfen, ihrer weiteren Mitgliedschaft zugrunde gelegt hat, und sie im Übrigen rechtlich nicht gehalten war, dies zumindest ausdrücklich gegenüber dem beigeladenen Zweckverband und seinen übrigen Mitgliedern zu erklären, um sich jetzt insoweit auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, liegt trotz der Gesetzesänderung (in der Form der Aufhebung des Verbotes, Umlagen zu erheben, bzw. einen Finanzausgleich bei Austritt vorzunehmen) kein die Geschäftsgrundlage berührender wichtiger Kündigungsgrund vor. Denn insoweit reklamiert die Klägerin als Geschäftsgrundlage für sich die Fortgeltung einer Gesetzeslage, nämlich einerseits der §§ 2 Abs. 4 und Abs. 7 DV-VerbundG 1988 und andererseits des die zuvor genannten Regelungen erst sinnvoll ermöglichenden §§ 2 Abs. 3 DV-VerbundG 1988, wonach die Gebietsrechenzentren eine jährliche Landeszuweisung erhielten. Dies konnte die Klägerin im vorliegenden Fall indes nicht rechtlich tragfähig zum Gegenstand der Geschäftsgrundlage machen. Die Klägerin durfte nämlich nicht davon ausgehen und damit diese Überlegungen zulässigerweise zur Geschäftsgrundlage machen, dass die in § 2 Abs. 3 DV-VerbundG 1988 geregelte jährliche Zuweisung des Landes an die Kommunalen Gebietsrechenzentren auf Dauer angelegt sind und deswegen auch die hiervon abhängigen Regelungen der § 2 Abs. 4 und Abs. 7 DV-VerbundG weiterhin gültig bleiben. Denn insoweit besteht schon kein Vertrauensschutz auf den Fortbestand dieser Bestimmungen. Dass die Regelungen, das Umlagenverbot und die Bestimmung über den Finanzausgleich aufzuheben, eine echte Rückwirkung in der Form der Rückerstreckung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs enthielten, macht selbst die Klägerin nicht geltend. Aber auch eine unzulässige unechte Rückwirkung liegt nicht vor. Die Aufhebung des Verbotes der Umlagenerhebung und des Finanzausgleichs wirkt nicht auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ein, sondern gilt vielmehr nur für rein künftige Tatbestände, weshalb Vertrauensschutz nicht gewährt wird (vgl. z. B., Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Rdnr. 139 zu Art. 20). Abgesehen davon fehlt es auch an einem schutzwürdigen Vertrauen, weil der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht soweit geht, den Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren, vielmehr müssen auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen aufgeführt werden können, die den öffentlichen Interessen vorgehen (vgl. BVerfGE 63, 312, 331 ). Beruht die möglicherweise beeinträchtigte Rechtsposition auf der staatlichen Gewährung einer Subvention oder - wie hier - eines Zuschusses, gilt der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz allenfalls eingeschränkt (vgl. BVerfGE 48, 403, 416 ; 105, 17, 40). Mit dem endgültigen Wegfall des Landeszuschusses zum 01.01.2001 und der damit zwingend notwendig werdenden Umlagenerhebung und des Finanzausgleichs bei Austritt ist ein Systemwechsel der Finanzierung des Beigeladenen verbunden, der nicht der rechtsstaatlichen Kontinuitätsgewähr unterliegt. Ebenso wenig wie ein Vertrauen darauf gerechtfertigt ist, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände gewährt hat, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (vgl. BVerfGE 105, 17, 40) oder dass er keine weiteren zusätzlichen Steuern auferlegt (BVerfGE 68, 287, 307 ), kann derjenige, welcher im Hinblick auf staatliche Subventionen Dispositionen mit weit in der Zukunft reichenden Wirkungen trifft, darauf vertrauen, dass die im Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten Subventionen oder sonstigen Zuwendungen zeitlich unbegrenzt fortbestehen. Vielmehr muss er damit rechnen, dass grundlegende Änderungen in den allgemeinen Rahmenbedingungen - etwa bei den Staatsfinanzen - der Gewährung von staatlichen Leistungen nicht unberücksichtigt bleiben und folglich der Gesetzgeber unter veränderten wirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere bei zunehmendem Finanzmangel, staatliche Leistungen kürzt (BVerfGE 48, 403, 416 ; 78, 249, 284). Denn andernfalls würde der Gesetzgeber im Hinblick auf den Wandel der Rahmenbedingungen zur notwendigen Änderung grundsätzlich nicht mehr in der Lage sein. Damit konnte die Klägerin nicht auf den Fortbestand des jährlichen Zuschusses an die Kommunalen Gebietsrechenzentren vertrauen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass sie ihre Vorstellung, Umlagen würden auch langfristig des gesetzlichen Zuschusses halber nicht erhoben, nicht - jedenfalls nicht mit der Konsequenz, sich auf ihren Wegfall berufen zu können -, zur Geschäftsgrundlage machen durfte. Soweit die Klägerin tatsächlich für ihren Verbleib im beigeladenen Zweckverband entsprechende Überlegungen zugrunde gelegt hat, sind diese nicht beachtlich, weil es um Erwartungen und Umstände geht, die mit Blick darauf, dass niemand auf die Fortgeltung von Gesetzesbestimmungen vertrauen kann, ausschließlich den Risikobereich der Klägerin berühren. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist insoweit infolge eines in die Sphäre der Klägerin fallenden Risikos kein Raum (vgl. zur Abgrenzung nach Risikobereichen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, a. a. O., Rdnr. 12 zu § 60; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 20 zu § 60; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, Rdnr. 3 zu § 60). Kann folglich die Erwartung, Veränderungen der Finanzierung des Beigeladenen fänden nicht statt, nicht zulässigerweise als Geschäftsgrundlage angesehen werden, weil von der Klägerin jederzeit Veränderungen des Finanzierungssystems durch Wegfall der Landeszuweisungen zu gewärtigen waren, könnte ihre Vorstellung allenfalls dann noch Geschäftsgrundlage ihrer Mitgliedschaft anzusehen sein, wenn die Klägerin ihre Mitgliedschaft hieran ausdrücklich als Bedingung geknüpft hätte. Dafür bestehen aber - wie schon ausgeführt - keine Anhaltspunkte. cc) Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt auch nicht in den von der Klägerin angesprochenen Veränderungen, die der beigeladene Zweckverband möglicherweise plant, und die darin bestehen sollen, dass er einen Teil seiner Aufgaben an privatrechtliche Unternehmen auszugliedern beabsichtigt. Denn diesen Gesichtspunkt hat die Klägerin ihrer Kündigungserklärung vom 18.07.2000 nicht zugrunde gelegt, sondern in dieser Erklärung nur auf die Umlagenerhebung und den Finanzausgleich bei Austritt abgestellt. Erst mit Schreiben vom 01.12.2000 an den Beklagten (S. 4) hat die Klägerin auf "geplante Umstrukturierungsmaßnahmen, d. h. Gründung einer eigenständigen GmbH durch die Hessischen Gebietsrechenzentren" hingewiesen (Bl. 32 d. BA). Damit lagen im vorliegendem Fall diese Kündigungsgründe noch nicht im Zeitpunkt der Kündigung vor, so dass diese Kündigungsgründe aus den bereits oben dargestellten Gesichtspunkten unbeachtlich sind. Ungeachtet fehlt es insoweit auch an einem wichtigen Kündigungsgrund, weil die von der Klägerin befürchteten Veränderungen innerhalb des beigeladenen Zweckverbandes und die von ihr besorgten Übertragungen von Verbandsaufgaben auf privatrechtlich noch zu gründende Unternehmen bislang nicht durchgeführt wurden. Die erkennende Kammer schließt es allerdings nicht aus, dass bei Ausgliederung wichtiger Aufgabenbereiche an andere privatrechtliche Gesellschaften und einem damit einhergehenden Verlust von Einflussmöglichkeiten der Klägerin eine Kündigung aus wichtigem Grund unter Umständen wirksam ausgesprochen zu werden vermag. dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht der Kommunen. Dass sich die Klägerin für den Fall einer einseitigen Kündigung auf einen wichtigen Grund für die Kündigung verweisen lassen muss, steht auch im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 GG, da das Erfordernis eines wichtigen Grundes dem Schutz der anderen, im Zweckverband verbleibenden Gemeinden dient. In diesem Fall bildet das öffentliche Interesse an der Wahrnehmungen der Aufgaben des Beigeladenen eine Schranke des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (vgl. Thür. OVG, B. v. 16.11.2001 - 4 EO 221/96 -, ThürVGRspr. 2002, 89, 94 l. Sp.; VG Meiningen, B. v. 04.01.2000 - 2 E 1218/88 -, ThürVGRspr. 2000, 129, 131 l. Sp.). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit am Prozessrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin, die Stadt A-Stadt, aus dem Beigeladenen, „D“, ausgeschieden ist bzw. der Beklagte die Zustimmung zur Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin in dem Beigeladenen erteilen muss. Die Klägerin war seit dem 01.01.1989 Mitglied in der „Kommunales Gebietsrechenzentrum C-Stadt“, die in der Rechtsform eines Zweckverbandes errichtet worden ist. Rechtsnachfolger dieser Körperschaft wurde der beigeladene Zweckverband. Mit Schreiben vom 18.07.2000 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft in dem beigeladenen Gebietsrechenzentrum aus wichtigem Grund und ersuchte zugleich den Beklagten um Genehmigung der Kündigung. Zur Begründung machte sie geltend, es bestehe ein wichtiger Kündigungsgrund, weil der Beigeladene sie mit unzumutbaren Kosten belaste und eine rechtswidrige Umlage erhebe. Die Umlage betrage für das Jahr 2000 94.872,-- DM und für das 2001 188.641,-- DM. Dies belaste sie, die Klägerin, in unzumutbarer Höhe, was die Tatsache zeige, dass sie im Jahre 1999 den Großrechner des Beigeladenen lediglich in einem Gesamtumsatz von 165.932,12 DM in Anspruch genommen habe, wohingegen die Jahresumlage 2001 diesen Betrag bereits erheblich überschreite. Ferner werde die weitere Inanspruchnahme des Beigeladenen aus ihrer Sicht rückläufig sein, da sie, die Klägerin, bisher dort erbrachte Leistungen zukünftig selbst erbringen oder anderweitig günstiger einkaufen werde. Schließlich seien Erhöhungen der Umlage absehbar, so dass daraus eine Dauerbelastung für sie, die Klägerin, ohne entsprechende Gegenleistungen entstehe. Eine weitere Mitgliedschaft in dem Beigeladenen sei deshalb nicht mehr vertretbar. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung des Beigeladenen vom 30.11.1999 und vom 20.06.2000, mit denen für die Jahre 2000 und 2001 entgegen dem ausdrücklichen Ausschluss einer Umlagenerhebung in § 2 Abs. 4 des Datenverarbeitungsverbundgesetzes vom 22.07.1988 eine Umlagenerhebung beschlossen worden sei, stellten eine wesentliche Veränderung der bisherigen Geschäftsgrundlage für ihre Mitgliedschaft dar, die im Jahre 1992 für sie, die Klägerin, maßgebend gewesen sei, die im Gesetz vorhandene damalige Austrittsmöglichkeit aus dem beigeladenen Zweckverband zum 31.12.1992 nicht wahrzunehmen. Entscheidend für die Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft sei damals gewesen, dass das Datenverarbeitungsverbundgesetz in § 2 Abs. 4 die Erhebung von Umlagen ausgeschlossen habe, so dass sich die Rechenzentren ausschließlich über Entgelte hätten finanzieren dürfen. Darüber hinaus habe § 2 Abs. 7 des Datenverarbeitungsverbundgesetzes den Ausschluss von finanziellen Auseinandersetzungen beim Austritt eines Mitglieds geregelt mit der Folge, dass von ausscheidenden Mitgliedern keine Zahlungen für die noch ausstehenden finanziellen Verpflichtungen des Zweckverbandes (so zum Beispiel für künftige Pensionsleistungen) hätten verlangt werden dürfen. Die Verbandsversammlung des Beigeladenen habe jedoch eine solche Umlage beschlossen und diese Umlage „Leistungsgebühr zum Verlustausgleich“ genannt. Diese Beschlüsse der Verbandsversammlung und die von dem Beigeladenen angestrebte Gesetzesänderung zur Einführung einer leistungsunabhängigen Umlage stellten den Willen des Gesetzgebers in den letzten 12 Jahren auf den Kopf. Werde mit einer Gesetzesänderung die Umlage eingeführt, würde den betroffenen Kommunen der Vertrauensschutz in eine kontinuierliche Rechtsprechung entzogen, was dazu führe, dass die Gesetzesänderung unter Beachtung der bestehenden Rechtslage eine außerordentliche Austrittsmöglichkeit eröffnen müsse. Mit Schreiben vom 25.08.2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, zur Überprüfung, ob ein wichtiger Grund gegeben sei, habe er den Beigeladenen um eine Stellungnahme gebeten. Sobald diese vorliege, werde über den Antrag auf Genehmigung der Kündigung entschieden. Nach Eingang dieser Stellungnahme am 19.10.2000 gab der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10.11.2000 Gelegenheit zur Erwiderung. Diese ging am 04.12.2000 bei dem Beklagten ein, der unter dem 22.02.2001 der Klägerin mitteilte, die Entscheidung verzögere sich nochmals. Durch Bescheid vom 12.03.2001 lehnte der Beklagte die Genehmigung der Kündigung ab, da ein wichtiger Grund nicht vorliege. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf einen Schutz des Vertrauens in den unveränderten Fortbestand der Regelungen des § 2 Abs. 4 und Abs. 7 Datenverarbeitungsverbundgesetz (Umlageverbot und Ausschluss einer finanziellen Auseinandersetzung bei Austritt) berufen. Eine Änderung dieser Vorschriften sei nur geplant, bislang aber noch nicht erfolgt. Soweit sich die rechtlichen Grundlagen in der Vergangenheit tatsächlich geändert hätten, nämlich das Auslaufen der Landeszuweisung an die Gebietsrechenzentren, lasse sich hierauf keine Kündigung aus wichtigem Grund stützen. Denn es gebe mit Ausnahme der Fälle echter Rückwirkung keinen Vertrauensschutz auf den Fortbestand gesetzlicher Regelungen. Im Übrigen werde die Klägerin durch die Neuregelung lediglich mittelbar betroffen, weil der Wegfall der Landeszuweisungen zunächst den beigeladenen Zweckverband selbst berühre. Auch die Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 30.11.1999 rechtfertigten die Kündigung aus wichtigem Grund nicht. So sei bereits fraglich, ob die Einführung einer "Leistungsgebühr zum Verlustausgleich" gegen das Umlageverbot i. S. d. § 2 Abs. 4 Datenverarbeitungsverbundgesetz verstoße. Letztlich könne dies jedoch dahinstehen, da ein Kündigungsgrund deswegen nicht vorliege, weil die Verbandstreue es zunächst gebiete, direkt gegen diese belastenden Maßnahmen vorzugehen und diese nicht zum Anlass einer Kündigung aus wichtigem Grund zu nehmen. Wegen der weitern Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12.03.2001 (Bl. 8 ff. d. GA) verwiesen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 23.03.2001 wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.09.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, auch die Tatsache, dass inzwischen - am 12.03.2001 - das Änderungsgesetz zum Datenverarbeitungsverbundgesetz in Kraft getreten sei (Aufhebung des § 2 Abs. 4, Gestattung Umlagen zu erheben; § 2 Abs. 7, Finanzausgleich bei Austritt eines Mitglieds), könne nicht dazu führen, eine Kündigung aus wichtigem Grunde zu genehmigen, da eine Gesetzesänderung ein von jedermann hinzunehmendes Risiko sei, selbst wenn dadurch für den Betroffenen im Hinblick auf seine Rechtsposition eine Verschlechterung eintrete. Die Klägerin hat am 01.10.2002 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Genehmigung zur Kündigung gelte bereits kraft Fiktion als erteilt, weil ihr Antrag nicht innerhalb von drei Monaten abgelehnt worden sei, so wie es § 143 Abs. 1 S. 2 HGO vorsehe. Eine diese Frist unterbrechende Zwischenverfügung liege nicht vor. Die Mitteilung des Beklagten vom 25.08.2000 entspreche nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 143 Abs. 1 S. 3 HGO. Selbst wenn man dies anders sehe, wäre dennoch die Fiktion eingetreten. Denn nach den eigenen Ausführungen des Beklagten sei der Grund, der einer abschließenden Entscheidung angeblich entgegengestanden habe, mit Eingang der Stellungnahme des Beigeladenen am 19.10.2000 entfallen. Danach hätte unverzüglich eine Entscheidung getroffen werden müssen. Stattdessen sei erst mehr als drei Wochen später, am 10.11.2000, die Stellungnahme des Beigeladenen an sie, die Klägerin, übersandt worden. Auch dieses Schreiben stelle keine Zwischenverfügung im Sinne von § 143 Abs. 1 S. 3 HGO dar. Wenn es ihr, der Klägerin, in diesem Schreiben anheim gestellt werde, ob sie sich äußere oder nicht, bedeute dies keinen einer abschließenden Entscheidung entgegenstehenden Grund. Sie, die Klägerin, habe sich mit Schreiben vom 01.12.2000 ausführlich geäußert. Auch danach sei keine unverzügliche Entscheidung getroffen worden, woraus sich wiederum der Eintritt der Genehmigungsfiktion ergebe. Vielmehr sei erst mit Schreiben vom 22.02.2001 mitgeteilt worden, dass eigentlich beabsichtigt gewesen sei, Anfang Februar zu entscheiden, nunmehr aber eine „zusätzlich erkannte entscheidungserhebliche Problematik“ aufgetreten sei. Diese Formulierung zeige, dass der Beklagte entgegen seiner Rechtspflicht zu entscheiden, untätig geblieben sei. In der Sache stehe ihr auch ein Kündigungsgrund zur Seite. Grundlage ihrer Entscheidung, weder vom Austrittsrecht aufgrund der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 1 Datenverarbeitungsverbundgesetzes bis zum 31.12.1988 noch bis zum 31.12.1992 den Austritt ohne Zustimmung der Verbandsorgane des Beigeladenen zu erklären, seien die gesetzlichen Bestimmungen des Datenverarbeitungsverbundgesetzes gewesen, nämlich nach § 2 Abs. 3 feste jährliche Landeszuweisungen in konkreter Höhe und die Regelung, wonach nur Benutzerentgelte hätten erhoben werden dürfen, während Umlagen gesetzlich ausgeschlossen gewesen seien. Zudem sei in § 2 Abs. 7 dieses Gesetzes bestimmt gewesen, dass bei Austritt eine finanzielle Auseinandersetzung nicht stattfinde. Damit sei der Rahmen festgelegt worden, innerhalb dessen sie, die Klägerin, bereit gewesen sei, Mitglied zu bleiben bzw. auf ihr Austrittsrecht zu verzichten. Die zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen wie auch die Satzungsregelung des Beigeladenen vom 30.06.1989, wonach der Beigeladene seinen Finanzbedarf aus der Landeszuweisung und aus Entgelten decke, sei Geschäftsgrundlage ihrer Mitgliedschaft gewesen. Nach Ablauf des Austrittsrechts seien die finanziellen Bedingungen für die Mitglieder durch Gesetzesänderung vom 05.07.1996 grundlegend geändert worden. Die Landeszuweisungen seien durch Art. 6 Nachtragshaushaltsgesetz 1996 verringert worden und ab dem Jahr 2001 völlig entfallen. Konsequenz sei eine entsprechende Erhöhung der Entgelte für die Leistungsinanspruchnahme gewesen. Schon aufgrund dieser Änderung der Finanzausstattung sei ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben. Dennoch habe sie, die Klägerin, zunächst auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Ein solcher Verzicht sei auch im Hinblick darauf erfolgt, dass die Satzung des Beigeladenen vom 12.12.1996 in § 13 noch den Grundsatz aufrechterhalten habe, dass nur Entgelte für in Anspruch genommene Leistungen unter Berücksichtigung der Landeszuweisungen erhoben würden. Am 30.11.1999 habe aber die Verbandsversammlung eine Maßstabsänderung beschlossen, in der eine „Leistungsgebühr zum Verlustausgleich“ eingeführt worden sei. Diese sei jedoch keine Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme, sondern eine hiervon abgetrennte Sonderabgabe, womit es sich nicht mehr um ein Entgelt im Sinne von § 13 der Satzung handele. Rechtlich gesehen sei dies eine Verbandsumlage, die aber durch § 2 Abs. 4 des Datenverarbeitungsverbundgesetzes zunächst ausdrücklich ausgeschlossen und daher unzulässig gewesen sei. Durch diese „Leistungsgebühr zum Verlustausgleich“ würden die finanziellen Rahmenbedingungen, die Grundlage der Mitgliedschaft der Klägerin gewesen seien, dergestalt verändert, dass ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde im Sinne von § 21 Abs. 2 S. 1 KGG vorliege. Die Benutzerentgelte hätten sich in den vier Jahren von 1997 bis zum Jahr 2000 von ca. 89.000,-- DM auf ca. 190.000,-- DM mehr als verdoppelt. Die „Leistungsgebühr zum Verlustausgleich“ führe im Jahre 2000 zu einer weiteren Aufwandserhöhung um ca. 95.000,-- DM, woraus sich insgesamt mehr als eine Verdreifachung ergebe. Aus der Vorlage zur Verbandsversammlung vom 05.12.2000 folge, dass sich die Leistungsgebühr zum Verlustausgleich allein für den Bereich Personalabbaukosten für die Klägerin im Jahre 2001 auf den Betrag von ca. 174.000,-- DM summiere. Zusätzlich würden die Aufwendungen für Pensionsverpflichtungen bis zum Jahre 2009 festgeschrieben, die für sie, die Klägerin, eine weitere Kostenbelastung von rund 798.000,-- DM bedeuteten. Da auch in Zukunft die Personalabbaukosten erhoben würden, werde sie, die Klägerin, völlig leistungsunabhängig in den nächsten Jahren mit weit über 1.000.000,-- DM belastet. Diese vor zehn Jahren völlig unabsehbare Kostenexplosion stehe nicht mehr im Einklang mit den Beitrittsbedingungen. Zudem werde die Unzumutbarkeit der weiteren Mitgliedschaft noch zusätzlich darauf gestützt, dass der Beigeladene Umstrukturierungsmaßnahmen, das heißt die Gründung einer eigenständigen GmbH durch die hessischen Gebietsrechenzentren, ins Werk gesetzt habe. In dieser GmbH würden die Mitglieder der Zweckverbände in keinem Gremium beteiligt sein. Die aus den finanziellen Interessen der weiteren Mitglieder resultierende Pflicht zur Verbandstreue besitze demgegenüber keinen Vorrang vor der kommunalen Selbstverwaltung und der Verantwortung gegenüber den eigenen Bürgern. Sie reduziere sich zudem umso mehr, je mehr sich die Rahmenbedingungen, die rechtsbegründende Voraussetzung für den Beitritt gewesen seien, wie hier, grundlegend geändert hätten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2002 aufzuheben und festzustellen, dass die beantragte Genehmigung der Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband D. aus wichtigem Grund als erteilt gilt; hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 12.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Genehmigung zur Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband D. aus wichtigem Grund zu erteilen. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie treten den Ausführungen der Klägerin entgegen. Der Beklagte ist der Ansicht, eine aufsichtsbehördliche Genehmigung sei nicht durch eine Genehmigungsfiktion eingetreten. Die Fiktionswirkung des § 143 Abs. 1 S. 3 HGO gelte nicht bei aufsichtsbehördlichen Genehmigungen vorliegender Art, weil die Genehmigungsbefugnis nach § 21 Abs. 3 S. 1 KGG insoweit der Genehmigungsbehörde ein echtes Mitwirkungsrecht einräume. Im Übrigen liege ein Kündigungsgrund aus wichtigem Grund nicht vor, so dass auch eine Genehmigung zu dieser nicht erteilt werden könne. Der Beigeladene hält die Fiktionswirkung ebenfalls nicht für gegeben und verweist des Weiteren darauf, dass das Datenverarbeitungsverbundgesetz den Ausschluss der finanziellen Auseinandersetzung durch Gesetzesänderung Anfang 2001 beseitigt habe. Durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 20.06.2001 sei eine Satzungsänderung wirksam geworden, die im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft eine finanzielle Auseinandersetzung vorsehe. Die Zahlungspflicht der Klägerin betrüge etwa 2.000.000,-- DM. Diese Zahlungspflicht könne durch den Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Antrags auf Genehmigung der Kündigung nicht durch die Klägerin umgangen werden, da die Genehmigung konstitutiv sei. Ein wichtiger Kündigungsgrund bestehe nicht. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die vom Landesgesetzgeber herbeigeführten Veränderungen bei der Klägerin besondere Wirkungen herbeiführten, die anderen Mitgliedern nicht zugemutet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, ferner die Behördenakten (1 Hefter) und die Gerichtsakte 8 E 2506/01 verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.