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Urteil

8 E 3224/01

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:1219.8E3224.01.0A
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Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere bedurfte es vor Erhebung der Anfechtungsklage nicht der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach § 16a Ziff. 3b HessAGVwGO (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 15.06.2001, GVBl. I S. 266) entfällt ein Vorverfahren bei Kostenentscheidungen, mit denen - wie hier - Gebühren festgesetzt werden, sofern gegen Sachentscheidung, auf die sich die Kostenentscheidung bezieht, nicht Widerspruch erhoben wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 06.09.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HVwKostG (i.d.F. vom 03.01.1995, GVBl. I S. 2) i.V.m. Nr. 15116 des Verwaltungskostenverzeichnisses Teil A zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit (i.d.F. vom 15.09.1998, GVBl. I S. 319). Nach dieser Bestimmung beträgt die Gebühr für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 BImSchG bei Investitionskosten über 10 Mio. DM bis zu 100 Mio. DM 0,6 % der Investitionskosten, mindestens jedoch 120.000 DM. Indem Nr. 15116 des Verwaltungskostenverzeichnisses einen Prozentsatz von 0,6 % festlegt, statuiert diese Verordnung eine Gebühr in der Besonderheit einer Wertgebühr. Unter dem Begriff Gebühr wird eine öffentlich-rechtliche Entgeltabgabe verstanden, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich- rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt wird und die dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, B. v. 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, 226; B. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207, 223; BVerwG, U. v. 03.03.1994 - 4 C 1.93, NVwZ 1994, 1102, 1105). Vorliegend sind hinsichtlich des Netto-Investitionsvolumens für die Investitionsmaßnahmen der Klägerin, auf die sich der nach § 16 BImSchG ergangene Genehmigungsbescheid vom 07.06.2000 bezog, 23.940.000,-- DM zugrunde zu legen. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2001 von der Klägerin geforderte Genehmigungsgebühr in Höhe von 143.600,-- DM entspricht einem Prozentsatz von 0,6 % der genannten Investitionssumme und ist daher rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Erhebung der von dem Beklagten im vorliegenden Fall veranlagten Wertgebühr verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die bei der Gebührenbemessung allgemein zu beachtenden Grundlagen und Prinzipien des § 3 Abs. 1 HVwKostG. Danach soll die Gebühr den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostenunterschreitungsverbot). Ausnahmen davon sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist (Abs. 1 S. 3). Außerdem ist bei der Bemessung der Gebühr die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (Abs. 1 S. 2). Insgesamt darf dabei die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen (Abs. 1 S. 4). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gesetzgeber mit dem Kostenunterschreitungsverbot des § 3 Abs. 1 S. 3 HVwKostG nicht zugleich ein Kostenüberschreitungsverbot statuiert. Das Kostendeckungsprinzip besteht nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 06.05.2002 - 6 B 3.02 -und 10.04.2000 - 11 B 61.99 - jew. Juris; U. v. 12.05.1992 - 1 C 3.89 -, GewArch 1992, 342, 343 r.Sp.; B. v. 07.02.1989 - 8 B 129.88 -, Buchholz 406.11 Nr. 40 zu § 128 BBauG). Auch aus dem Gebührenbegriff als einer Gegenleistung folgt nichts anderes, weil eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips nicht zum Wesen der Gebühr gehört (vgl. BVerfG, B. v. 06.02.1979, a.a.O.; BVerwG, U. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 -, NVwZ-RR 2000, 533, 535 l.Sp.; U. v. 12.05.1992, a.a.O.). Daraus folgt, dass Kostenüberschreitungs- und Kostenunterschreitungsverbot zu ihrer jeweiligen Geltung einer entsprechenden konkreten gesetzlichen Bestimmung bedürfen. Normiert der Gebührengesetzgeber daher nur einen der beiden Aspekte des Kostendeckungsprinzips, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung des anderen. Hier beinhaltet das in § 3 Abs. 1 S. 3 HVwKostG niedergelegte Kostenunterschreitungsverbot lediglich den Auftrag an den Verordnungsgeber, dass der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand gedeckt werden soll (vgl. Hess. VGH, B. v. 13.03.2002 - 5 N 3081/00 -, NVwZ-RR 2003, 89, 90 r.Sp.). Dies zeigt insbesondere das in § 3 Abs. 1 S. 2 HVwKostG genannte zusätzliche Kriterium der Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner (Hess. VGH, B. v. 12.03.2002, a.a.O.). Selbst wenn vorliegend aber das Kostenüberschreitungsverbot Anwendung fände, begegnete der Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.09.2001 keinen rechtlichen Bedenken. So wurde von dem Beklagten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass im “Produktbereich Immissionsschutz” hinsichtlich der Entscheidungen in Anzeige- und Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Jahr 2001 lediglich ein Kostendeckungsgrad von 54 % und im Jahr 2002 von 84,31 % erreicht werden konnte (Bl. 32 und 33 d. Gerichtsakte). Dies geht auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Prüfvermerk des Hessischen Umweltministeriums vom 25.04.2002 hervor (Bl. 43 ff. d. Gerichtsakte), in dem auf Seite 3 ausgeführt wird, dass in der Praxis der hessischen Umweltverwaltung die Gebühren weder auf dem Gebiet des Immissionsschutz- noch auf dem des Wasser- oder Abfallrechts auch nur annähernd kostendeckend erhoben würden und die gebührenpflichtigen Amtshandlungen im Immissionsschutzrecht lediglich zu etwa 50 % kostendeckend seien (Bl. 45 d. Gerichtsakte). Soweit die Klägerin einwendet, die bei ihr erhobene Gebühr sei um ein Vielfaches höher als die bei dem zuständigen staatlichen Umweltamt durch das Genehmigungsverfahren verursachten Kosten, führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Kostenbescheides. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit ebenfalls das in § 3 Abs. 1 HVwKostG gerade nicht statuierte Kostenüberschreitungsverbot rügt, wird das Kostenüberschreitungsverbot nicht schon dann verletzt, wenn in einem Einzelfall eine Gebühr die Aufwendungen für die besonderen Leistungen, für die sie gefordert wird, übersteigt. Von einer Verletzung dieses Verbotes kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (BVerwG, U. v. 24.03.1961 - VII C 109/60 -, BVerwGE 12, 162, 166; VGH Bad-Württ., U. v. 19.07.1990 - 14 S 1378/88 -, KStZ 1991, 35, 36; B. v. 20.03.2000 - 2 S 689/99 -, Juris; U. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029, 1031 l.Sp.). Dafür bestehen im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Die Höhe der Gebühr wird daher im Wesentlichen durch § 3 Abs. 1 S. 4 HVwKostG begrenzt, wonach die Gebührenhöhe nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen darf. Dabei handelt es sich um eine einfachgesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des so genannten Äquivalenzprinzips, das verbietet, dass der Wert der gebührenpflichtigen Leistung und die Gebührenhöhe zueinander in einem Missverhältnis stehen (Hess. VGH, B. v. 13.03.2002, a.a.O.). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann zur Aufhebung angefochtener Gebührenbescheide, wenn eine grobe Verletzung des Äquivalenzgrundsatzes zu verzeichnen ist (BVerwG, U. v. 14.04.1967 - IV 179.65 - BVerwGE 26, 308 f.; U. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36, 39; U. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 - NVwZ 2000, 73, 75 l.Sp.), die Gebühr also in einem krassen Missverhältnis zu der Verwaltungsleistung steht, beispielsweise dann, wenn die Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen offensichtlich keinerlei Wert hätte (BVerwG, U. v. 24.03.1961, a.a.O). Ein solches Missverhältnis ist vorliegend nicht ersichtlich. Letzteres wird auch seitens der Klägerin nicht behauptet, vielmehr trägt diese vor, der in der Verwaltungskostenordnung festgesetzte Satz von 0,6 % der Investitionssumme sei unangemessen hoch, und eine Gebühr dürfe keine Nebenwirkungen entfalten, die geeignet seien, das Unternehmensergebnis unmittelbar zu beeinflussen. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Der Gebührengesetzgeber verfügt bei dem Erlass einer Gebührenordnung hinsichtlich der Gebührenhöhe über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, B. v. 16.07.1976, a.a.O.; BVerwG, U. v. 19.09.2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, 129; B. v. 30.05.2002 - 6 B 3.02 -, Juris), und er ist bei der Kalkulation des Gebührenaufkommens und des Verwaltungsaufwands aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf Schätzwerte und bestimmte Pauschalierungen angewiesen (vgl. BVerwG, U. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36, 42; Hess. VGH, B. v. 13.03.2002, a.a.O.). Grundsätzlich ist es ihm gestattet, wirtschaftliche und finanzielle Kriterien zugrunde zu legen (BVerfG, B. v. 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223). Eine Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe durch eine direkte Proportionalität beider Faktoren zueinander ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B. v. 19.09.2000 - 11 BN 6.00 -, NVwZ 2000, 1410; U. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 -, NVwZ-RR 2000, 533, 535). Eine solchermaßen geregelte Wertgebühr verletzt daher nicht schon per se höherrangiges Recht. Vielmehr bietet sich bei Gebühren für Amtshandlungen, die sich auf Objekte beziehen, welche einen wirtschaftlichen Wert haben, dieser Wert als Bemessungsgrundlage geradezu an (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.2000, a.a.O.; U. v. 03.03.1989 - 8 C 11.87 -, NVwZ-RR 1990, 275, 277 r.Sp.; Bayer. VGH, U. v. 12.04.2000 - 19 N 98.3739 -, Juris = VGHE BY 53, 80 ff.), wobei allerdings die zu entrichtende Wertgebühr nicht unangemessen hoch sein darf ( BVerwG U. v. 19.01.2000, a.a.O; Hess.VGH, U. v. 08.06.2000 - 5 N 1234/98 - HessVGRspr. 2001, 89, 92 l.Sp.; Bayer. VGH, U. v. 12.04.2000, a.a.O.). Wenn demzufolge - wie hier in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren - hinsichtlich der zu erhebenden Genehmigungsgebühr auf einen bestimmten Prozentsatz der Investitionssumme abgestellt wird, dessen Höhe im gesetzgeberischen Ermessen steht, ist dies unter Äquivalenzgesichtspunkten grundsätzlich zulässig. Denn die Höhe der Investitionskosten einer Maßnahme stellt ein zureichendes Indiz für die Bedeutung und den wirtschaftlichen Wert einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung dar (vgl. Hess.VGH, B. v. 08.06.2000, a.a.O.). Dafür, dass im vorliegenden Fall ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Wert der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der Höhe der Gebühr besteht, gibt es auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags keine Anhaltspunkte. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass die Genehmigung der Anlage durch die Immissionsschutzbehörde für die betroffene Klägerin von großer unternehmerischer und wirtschaftlicher Bedeutung ist, was im Übrigen auch die Höhe der Investition von 23.940.000,- DM zeigt. Darüber hinaus vermag die erkennende Kammer nicht festzustellen, dass die erhobene Gebühr im Falle der Klägerin geeignet wäre, Nebenwirkungen zu entfalten, die über den Zweck der Gebührenerhebung in unzulässigerweise hinausgingen. Denn den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, namentlich der Gewinn- und Verlustrechnung, lässt sich eine nachhaltige Beeinflussung des Unternehmensergebnisses, insbesondere eine insoweit zu verzeichnende erdrosselnde Wirkung, nicht entnehmen. Bereits im Jahre 2001 liegt nämlich das erwirtschaftete Ergebnis über dem des Jahres 1998. Der weitere Einwand der Klägerin, das in der Verwaltungskostenordnung vorgenommene Staffelungssystem für die Gebührenerhebung sei nicht nachvollziehbar, in sich widersprüchlich und damit rechtswidrig, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr ist grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - das pauschalierende Abstellen auf die Höhe der Investitionssumme rechtlich zulässig. Ferner begegnet die im Verwaltungskostenverzeichnis Teil A zur Verwaltungskostenordnung geregelte Gebühr von 3,6 % bei einer Investitionssumme bis 250.000,-- DM bis zu 0,2 % bei einem Investitionsvolumen von mehr als 500 Mio. DM im Hinblick darauf, dass die Bedeutung der Genehmigung für den Gebührenschuldner in der Regel mit dem Investitionsvolumen wächst, wohingegen sich der Verwaltungsaufwand für die zu erteilende Genehmigung nicht zwangsläufig linear mit der Investitionssumme erhöht, keinen rechtlichen Bedenken, sondern entspricht den Vorgaben des Äquivalenzprinzips. Weiter sind auch die in der Gebührenordnung vorgesehenen Mindestbeträge nicht zu beanstanden, vielmehr würde es bei der vorgenommen Staffelung der Gebührensätze ohne derartige Mindestbeträge zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bei praktisch gleichen Investitionskosten kommen. Dies hat der Beklagte im seinem Schriftsatz vom 31.10.2002 nachvollziehbar dargelegt. So fiele beispielsweise bei einer Investitionssumme von 10.000.000,-- DM eine Gebühr in Höhe von 120.000,-- DM (1,2 %) und bei einer Investitionssumme von 10.000.001,-- DM lediglich eine Gebühr in Höhe von 60.000,06 DM (0,6 %) an. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenzuwirken, gleichzeitig jedoch ein gestaffeltes und prozentual von der Investitionssumme abhängiges Gebührensystem bereitzustellen, erscheint es unter Berücksichtigung der Pauschalierungsmöglichkeit und im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität sachgerecht, entsprechende Mindestbeträge im Gebührensystem - wie vorliegend geschehen - einzuführen. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Gebührenpraxis in anderen Bundesländern vermag einen Verstoß gegen die in § 3 Abs. 1 HVwKostG normierten Grundsätze nicht zu begründen. Denn unabhängig davon, dass - wie bereits dargelegt - die in der Hessischen Umweltverwaltung erhobenen Gebühren auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts nicht einmal kostendeckend erhoben werden, geht aus der “Kleinen Anfrage” der Abgeordneten G... vom 13.06.2000 und der entsprechenden Antwort des Ministers für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 20.02.2001 (Lt.-Drs. 15/1374, S. 1 f.) hervor, dass in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt zusätzliche Kosten für die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen weiteren Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zulassungen berechnet, weiterhin in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und im Saarland diesbezüglich zusätzliche Kosten im Bereich des Baurechts in Rechnung gestellt werden und sich ferner bei anderen Bundesländern zusätzliche Gebührentatbestände ergeben, z. B. für die Prüfung von Sicherheitsanalysen, für erhöhten Aufwand durch nachgelieferte Unterlagen oder komplexe Verfahren bzw. für die Erstabnahmeprüfung. In Hessen fallen demgegenüber für die durch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG eingeschlossenen Genehmigungen keine zusätzlichen Kosten an. Zudem unterscheidet sich die Berechnungsgrundlage zwischen Hessen und den anderen Ländern insofern, als in Hessen bei der Gebührenbemessung das Nettoinvestitionsvolumen zugrunde gelegt wird, wohingegen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen die Gebühren anhand des Investitionsvolumens mit Umsatzsteuer berechnet werden. Da es insoweit von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Gebührentatbestände und der von ihnen umfassten Verwaltungsleistungen fehlt, stellt der von der Klägerin zu den Akten gereichte “Ländervergleich Genehmigungsgebühren” des Verbandes der Chemischen Industrie e.V., Landesverband Hessen (Bl. 22. d. GA) auch kein taugliches Indiz zur Begründung eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip dar. Letztlich führt auch der unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG gemachte Einwand der Klägerin, es handele sich bei ihr um ein nach der Umweltnorm DIN EN ISO 14 001/1996 zertifiziertes Unternehmen, was bei der Umweltverwaltung zu enormen Vorteilen bei der Aufsichtstätigkeit und damit zu Einsparungen bei den Personalkosten führe, nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet wesentlich Gleiches, ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln, verlangt indessen keine schematische Gleichbehandlung. Nur wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Lebenssachverhalte nicht mehr an einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar und damit willkürlich ist, weil kein tragfähiger Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung, für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung mehr zu erkennen ist, kommt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1997 - 11 C 10.95 - NVwZ-RR 1997, 648; U. v. 22.01.1997 - 11 C 12.95 -, NVwZ-RR 1997, 648, 649; OVG Berlin, U. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, Juris). Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze sind daher so zu wählen, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Wegen des dem Gebührengesetzgebers zukommenden weiten gesetzgeberischen Ermessens kann aber nicht verlangt werden, dass die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gesucht wird. Dem Gebührengesetzgeber ist vielmehr ein Spielraum belassen, der es ihm gestattet, im Rahmen der so genannten Typengerechtigkeit aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. z. B. BVerwG, Urteile v. 22.01.1997, jew. a.a.O.; U. v. 12.05.1992 - 1 C 3.89 -, GewArch. 1992, 342, 344). Danach genügt es, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als so genannte typische Fälle gleichwertig zu behandeln. Geschieht dies, so können sich Betroffene, die deswegen ungleich behandelt werden, weil die Umstände ihres Einzelfalls nicht denen der Typenfälle entsprechen, nicht auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes berufen (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1966 - IV C 99.65 -, BVerwGE 25, 147, 148). Diesen Anforderungen hält der Gebührenbescheid des Beklagten stand. Dem im Verfahren vorgelegten Prüfvermerk zur Gebührensenkung für zertifizierte Betriebe nach Eco Management and Audit Scheme (Öko-Audit/Umwelt-Audit) vom 25.04.2002 (Bl. 43 ff. der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass durch eine Zertifizierung der Unternehmen erst "langfristig die staatliche Aufsichtstätigkeit entlastet und die Personalkosten für die Umweltverwaltung gesenkt werden" könnten (Bl. 43 ff., 47 der Gerichtsakte). Es ist daher nicht erkennbar, dass die Zertifizierung der Klägerin vom 07.06.2001 bereits im Rahmen des in den Jahren 1999/2000 durchgeführten Genehmigungsverfahrens, auf welches sich der angefochtene Gebührenbescheid vom 06.09.2001 bezieht, zu einem erheblich geminderten Verwaltungsaufwand im Genehmigungsverfahren geführt hätte und damit die Höhe der Genehmigungsgebühr in keinem Verhältnis mehr zu den angefallenen Verwaltungskosten stünde. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen immissionsschutzrechtlichen Gebührenbescheid. Die Klägerin betreibt eine Eisengießerei in A-Stadt und ist als Zulieferer für die Fahrzeugindustrie tätig. Am 24.06.1999 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer wesentlichen Änderung ihrer Eisengießerei. Gegenstand der geplanten Änderung war insbesondere die Errichtung und der Betrieb einer neuen Pkw-Kennzeichenfertigungslinie. Mit Bescheid vom 07.06.2000 wurde diesem Antrag entsprochen. Die Investitionssumme für dieses Vorhaben betrug 23.940.000,-- DM netto. Mit weiterem Bescheid vom 06.09.2001 setzte der Beklagte die Kosten für die Genehmigungserteilung unter Berufung auf das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) i. V. m. Nr. 15116 des Verwaltungskostenverzeichnisses Teil A der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit auf 143.600,-- DM fest. Hiergegen hat die Klägerin am 09.10.2001 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Gebührenbescheid verstoße gegen das so genannte Kostendeckungsprinzip. Danach dürfe die jeweilige Gebühr nur zur Deckung der Kosten, nicht aber zur Erzielung von Überschüssen erhoben werden. Die veranlagte Gebühr falle um ein Vielfaches höher aus als die tatsächlichen Kosten, die bei dem Beklagten durch das Genehmigungsverfahren entstanden seien. Auch zeige ein Vergleich mit der Gebührenpraxis in anderen Bundesländern, dass in Hessen fast durchweg erheblich höhere Gebühren für die entsprechende Amtshandlung gefordert würden. So betrage beispielsweise bei einer Investitionssumme von 10.000.000,-- DM die jeweilige Gebühr in Baden-Württemberg 35.000,-- DM, in Bayern 51.500,-- DM und im Saarland 20.000,-- DM. Demgegenüber würden in Hessen 120.000,-- DM veranschlagt. Aufgrund dieses Umstandes müsse unterstellt werden, dass das Land Hessen mit den Genehmigungsgebühren deutliche Überschüsse erziele. Darüber hinaus werde auch gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen, da die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehe. Insbesondere sei der in der Verwaltungskostenordnung festgesetzte Satz von 0,6 % der Investitionssumme unangemessen hoch. Darüber hinaus dürfe eine Gebühr keine Nebenwirkungen entfalten, die über den Zweck der Gebührenerhebung hinausgingen und geeignet seien, das Unternehmensergebnis unmittelbar zu beeinflussen. Dies sei der Fall, weil das operative Ergebnis der Klägerin im Jahr 2000 mit 100.000,-- Euro nur geringfügig höher ausfalle als die geforderte Gebühr. Auch das in der Verwaltungskostenordnung vorgenommene Staffelungssystem für die Gebührenerhebung sei nicht nachvollziehbar, in sich widersprüchlich und damit rechtswidrig. Im Übrigen habe sich die Klägerin nach der Umweltnorm DIN EN ISO 14 001/1996 zertifiziert, was für die Umweltverwaltung enorme Vorteile beinhalte, da dies zu Entlastungen bei der staatlichen Aufsichtstätigkeit und erheblichen Einsparungen bei den Personalkosten führe. Mittlerweile habe Hessen eine Gebührensenkung von 20 % für zertifizierte Unternehmen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beschlossen. Auch daraus ergebe sich, dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand bei diesen Genehmigungsverfahren in erheblichem Maße unterhalb der von der Verwaltungskostenordnung vorausgesetzten Durchschnittswerte liege. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 06.09.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip sei nicht gegeben. Insbesondere übersteige die Summe des Gebührenaufkommens für den hier in Frage stehenden Verwaltungsbereich nicht die tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwendungen. Aus der Haushaltsrechnung für die Jahre 1999 und 2000 folge, dass lediglich 84,31 % bzw. 54 % der tatsächlichen Aufwendungen durch entsprechende Gebühren abgedeckt seien. Dies werde auch nicht durch den Vergleich mit den Gebühren in anderen Bundesländern in Frage gestellt, da in Hessen für die gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zulassungen keine zusätzlichen Kosten erhoben würden, was in anderen Bundesländern indessen der Fall sei. Auch eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liege nicht vor, da durch die Gebühren nicht einmal die tatsächlichen Sach- und Personalaufwendungen gedeckt würden. Dessen ungeachtet habe die Genehmigungserteilung aber auch eine hohe Bedeutung für die Klägerin, weil diese durch die Erweiterung, Modernisierung und Rationalisierung der Produktion ihre Position am Markt erheblich stärken könne. Dementsprechend werde auch die Festlegung der Gebühr anhand der Investitionssumme dem Äquivalenzprinzip am ehesten gerecht. Auch das im Verwaltungskostenverzeichnis vorgenommene Gebührensystem sei nicht zu beanstanden. Insbesondere spiegele die dort enthaltene Gebührenstaffelung die Erfahrung wider, dass einerseits mit der Größe des Projekts regelmäßig die Bedeutung für den Genehmigungsinhaber wachse, andererseits mit zunehmender Investitionssumme nicht zwangsläufig der Verwaltungsaufwand proportional ansteige. Eine weitere Differenzierung auf der Verordnungsebene sei sachlich nicht gerechtfertigt, da es dem Verordnungsgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Generalisierung zustehe, Pauschalierungen zu treffen. Ferner habe es sich im Falle der Klägerin um ein sehr umfangreiches Verwaltungsverfahren gehandelt. Insbesondere hätten hinsichtlich der bauordnungs-, bauplanungs- und brandschutzrechtlichen Belange der Kreisausschuss des Landkreises E - F und die Stadt A-Stadt, sowie für den Bereich Arbeitsschutz das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik in Gießen und hinsichtlich der Belange Altlasten , Naturschutz, Wasser-, Abfall- und Forstwirtschaft die Fachdezernate des Regierungspräsidiums unabhängig von dem Immissionsschutzdezernat beteiligt werden müssen, so dass es insgesamt ein Verfahren mit erhöhtem Koordinierungs- und Beurteilungsbedarf gewesen sei. Letztlich habe die Klägerin auch nicht dargetan, dass die Gebührenforderung das Unternehmensergebnis unmittelbar beeinflusst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter), die auch Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2003 haben die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts einen Widerrufsvergleich geschlossen und zugleich - für den Fall des Widerrufs - auf eine (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 21.10.2003 hat der Beklagte den Vergleich widerrufen.