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Urteil

8 E 1344/02

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0319.8E1344.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Soweit sich der Kläger gegen die im Schreiben der Beklagten vom 22.10.2001 enthaltene Rückforderung des ihm gewährten Trennungsgeldes wendet, macht er gemäß § 42 Abs. 2 VwGO die Verletzung seiner Rechte durch einen Verwaltungsakt geltend. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine schlichte Aufforderung der Beklagten zur Rückzahlung von - in diesem Schreiben noch nicht bezifferten - überzahlten Trennungsgeldern. Ob eine Äußerung einer Behörde als Zahlungsaufforderung oder als Leistungsbescheid in Gestalt eines anfechtbaren Verwaltungsakts anzusehen ist, richtet sich nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt (vgl. bereits: BVerwG, B. v. 26.10.1978 - 5 C 52.77 -, BVerwGE 57, 26, 29). Die Verfügung der Beklagten vom 22.10.2001 ist zwar nicht als Bescheid bezeichnet und ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen. Ihre Auslegung ergibt aber, dass eine im öffentlichen Recht wurzelnde Forderung hoheitlich durch rechtsverbindlichen Bescheid festgestellt und zurückgefordert werden soll. Dies folgt zunächst aus der Bezugnahme auf die bisherige Zahlung von Trennungsgeld. Zudem hat die Beklagte weder ausdrücklich noch in Gestalt eines internen Aktenvermerks die Ankündigung verbunden, im Falle einer Nichtzahlung durch den Kläger lediglich ein Mahnverfahren einzuleiten oder eine Zahlungsklage zu erheben. Dies weist darauf hin, dass die Beklagte bereits mit diesem Schreiben die Verpflichtung des Klägers verbindlich festlegen und die Voraussetzungen für eine etwaige Vollstreckung schaffen wollte. Dass der zurückzufordernde Betrag dabei nicht beziffert wurde und auch hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten auf die zukünftige Tätigkeit einer anderen Abteilung der Beklagten verwiesen wurde, ist dabei - zumindest was die Einstufung des Schreibens als Verwaltungsakt angeht - unschädlich. Für diese rechtliche Qualifizierung spricht auch der Umstand, wonach die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers hin einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erließ und darin das Schreiben vom 22.10.2001 als Bescheid bezeichnete. Der Kläger wendet sich bei einer verständigen Würdigung seines Vorbringens und seines Klageziels auch nicht nur gegen die Rückforderung der Trennungsgelder, sondern ebenfalls gegen die Aufhebung der Bescheide vom 14.01.2000 und vom 19.07.2000, durch die sein Anspruch auf Trennungsgeld verbindlich festgestellt wurde. Diese beiden Verfügungen wurden noch nicht durch den Rückforderungsbescheid vom 22.10.2001 aufgehoben. Zwar ist in aller Regel in Fällen, in denen die Behörde eine früher gewährte Geldleistung zurückfordert, anzunehmen, sie erkläre mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung auch die Rücknahme des gewährenden Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488, 489; BVerwG, U. v. 21.07.1983 - 3 C 11/82 -, NVwZ 1984, 518), es sei denn, der konkrete Rückforderungsbescheid ließe keinen Raum für eine solche Auslegung (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., 2001, § 48 Rdnr. 244). Vorliegend lässt der Rückforderungsbescheid vom 22.10.2001 jedoch gerade keinen Raum für eine solche Auslegung, da erst der Widerspruchsbescheid vom 13.03.2002 die Bescheide vom 14.01.2000 und vom 19.07.2000 - und zwar ausdrücklich - aufhob. Damit brachte die Beklagte objektiv erkennbar zum Ausdruck, dass sie die Bewilligungsbescheide bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht als aufgehoben betrachtete. Der Durchführung eines separaten Vorverfahrens gegen die Aufhebung der Bescheide vom 14.01.2000 und vom 19.07.2000 durch den Widerspruchsbescheid vom 13.03.2002 bedurfte es vorliegend nicht, da der Widerspruchsbescheid insoweit erstmalig eine Beschwer enthielt (vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 13.03.2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge ist vorliegend § 87 Abs. 2 BBG. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören nämlich auch überzahlte Trennungsgelder (vgl. Franke, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. I, Teil 2 B, Stand: Dez. 2002, BBG, § 87 Rdnr. 5, S.8). Die Regelung des § 12 Abs. 2 BBesG steht dem nicht entgegen, denn diese Vorschrift erstreckt sich als lex specialis nur auf die Rückforderung solcher Bezüge, die als Dienstbezüge oder sonstige Bezüge in § 1 Abs. 2, Abs. 3 BBesG im Einzelnen definiert und ausdrücklich dem Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes unterstellt sind (BVerwG, U. v. 19.12.1995 - 10 A 1.94 -, Buchholz 232.3 § 16 EUrlV, Nr. 1, S. 5 f.). Der auf § 87 Abs. 2 BBG beruhende Rückforderungsbescheid ist gegenüber dem Kläger auch wirksam erlassen worden, obwohl er unter Verletzung von § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 2 VwZG an den Kläger selbst zugestellt wurde und nicht an dessen damaligen, durch schriftliche Vollmacht legitimierten Verfahrensbevollmächtigten. Dieser Mangel konnte nicht gemäß § 9 Abs. 1 der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung des Verwaltungszustellungsgesetzes durch sonstige Bekanntgabe gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten geheilt werden. Eine Heilung war nämlich nach § 9 Abs. 2 VwZG a.F. nicht hinsichtlich der Zustellung eines Widerspruchsbescheides möglich, welcher eine Klagefrist in Gang setzt . Die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides wird jedoch von dieser fehlerhaften Zustellung nicht berührt, da die Vorschrift des § 9 Abs. 2 VwZG a.F. lediglich den Eintritt des Fristablaufs verhinderte (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. v. 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75 -, NJW 1977, 621, 622). Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch nach § 87 Abs. 2 BBG i.V.m. §§ 812 ff. BGB sind nicht erfüllt. Nach § 87 Abs. 2 S. 1 BBG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Dabei sind Dienstbezüge dann zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, Buchholz 240 § 12 BBesG, Nr. 21, S. 2). Ein rechtlicher Grund für eine Zahlung liegt insbesondere dann vor, wenn Bezüge auf Grund eines wirksamen Verwaltungsakts gezahlt werden. Insoweit sind auch solche Verwaltungsakte Rechtsgrund einer Zahlung, welche - wie im Fall der Gewährung von Trennungsgeldern - einen bereits auf Grund Gesetzes bestehenden Anspruch feststellen (kritisch: Plog/Wiedow, BBG, Komm., Stand: Okt. 2002, § 87 Rdnr. 7). Dementsprechend fehlt einer durch Verwaltungsakt festgestellten und anschließend ausgezahlten Leistung erst dann der Rechtsgrund, wenn der ihr zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben oder sonst unwirksam geworden ist - und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit (so bereits: BVerwG, U. v. 24.04.1959 - VI C 91/57 -, DÖV 1959, 581, 582). Unter Anwendung dieser Grundsätze erfolgte die Zahlung des Trennungsgeldes an den Kläger mit Rechtsgrund. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 01. April 1999 bis zum 10.01.2000 wurde durch Bescheid der Beklagten vom 14.01.2000 sowie für den Zeitraum vom 11.01.2000 bis zum 31.08.2001 durch Bescheid vom 19.07.2000 festgestellt. Beide Bescheide wurden auch nicht wirksam zurückgenommen. Rechtsgrundlage der Aufhebung dieser Bescheide ist § 48 VwVfG und nicht etwa § 87 Abs. 2 BBG. Auf die letztgenannte Norm kann nicht zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift ausschließlich einen spezialgesetzlichen Rückforderungsanspruch normiert und nicht auch eine Ermächtigung zur Rücknahme fehlerhafter Festsetzungsbescheide (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.1959 - VI C 91/57 -, DÖV 1959, 581, 583). Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Er darf allerdings, wenn er eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG dann nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die den Kläger begünstigenden Bescheide vom 14.01.2000 und vom 19.07.2000 waren zumindest insoweit rechtswidrig, als dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld zumindest ab dem 16.08.1999 nicht mehr zustand. Wie sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung ergibt, wird Trennungsgeld nicht gewährt, wenn nach Abordnung und Versetzung der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt. Im Einzugsgebiet liegt die Wohnung dann, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Trennungsgeldverordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit.c BUKG). Wie der Kläger selbst einräumte, beträgt die Entfernung zwischen seiner Wohnung in H. und seinem Dienstort in M. zumindest ab dem 16.08.1999 29,3 km. Die Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG ist gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann sich der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Betroffenen ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, da es bei Anwendung des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG allein darauf ankommt, dass die Ursache der Fehlerhaftigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes aus der Risikosphäre des Begünstigten stammt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Kläger zur Entfernung zwischen seinem Wohn- und Dienstort unrichtige Angaben machte. Diese Angaben wurden auch zur Grundlage der Feststellungsbescheide gemacht. Die Entscheidung der Behörde, die Trennungsgeldbescheide vom 14.01.2000 und vom 19.07.2000 zurückzunehmen, erfolgte jedoch ermessensfehlerhaft. Zwar darf in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG ausgeschlossen ist, davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich besondere Ermessenserwägungen im Rücknahmebescheid nicht erforderlich sind. Solche besonderen Erwägungen sind vielmehr nur dann geboten, wenn die besonders ungewöhnliche Gestaltung des Einzelfalles dies erfordert, weil ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt (vgl. BVerwG, U. v. 23.05.1996 - 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513 Nr. 1, S. 13). Vorliegend sind solche außergewöhnlichen Umstände, welche eine von der gesetzgeberischen Intention abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, jedoch gegeben. Zumindest für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 15.08.1999 steht auf Grund der substantiierten Angaben des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der neuen Dienststätte nicht weniger als 30 km betrug, wenn man eine üblicherweise befahrene Strecke zu Grunde legt. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten ist ferner deshalb materiell rechtswidrig, weil die Beklagte von dem in § 87 Abs. 2 S. 3 BBG eingeräumten Ermessen bei der Entscheidung über die Rückforderung nur eingeschränkten und damit in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht voll entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte hat den notwendigen Inhalt eines Rückforderungsbescheides insoweit nicht hinreichend erkannt, als sie die in § 87 Abs. 2 S. 3 BBG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen nur auf solche hinsichtlich der Gewährung von Ratenzahlungen beschränkt hat. Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 S. 3 BBG, nach der von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann, bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und eine für den Bereicherten tragfähige Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken (vgl. BVerwG, U. v. 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, Buchholz 240, § 12 BBesG, Nr. 21, S. 3 f.; vgl. auch: Grundmann, ZBR 1999, 154, 155 sowie Plog/Wiedow, a.a.O., BBG, § 87 Rdnr. 28). Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 87 Abs. 2 S. 3 BBG ist dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Entscheidung nicht lediglich die Vollziehung und Vollstreckung des Rückforderungsbescheides, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs selbst betrifft (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.1995 - 10 A 1.94 -, Buchholz 232.3, § 16 EUrlV, Nr. 1, S. 7; U. v. 15.12.1993 - 10 A 1.91 -, Buchholz 232, § 87 BBG, Nr. 65, S. 8 f.; s. auch: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Komm., Ordner I, Stand: Dez. 2002, § 12 Rdnr. 11). Zwar kann die Gewährung einer Rückzahlung in Raten im Einzelfall das Ergebnis von Billigkeitserwägungen im Sinne des § 87 Abs. 2 S. 3 BBG sein (vgl. Hess. VGH, U. v. 27.06.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1991, 94, 95). Jedoch fordert diese Regelung auch eine - im Rückforderungsbescheid zum Ausdruck kommende - Auseinandersetzung mit der Frage, ob oder inwieweit die überzahlten Beträge überhaupt zurückzufordern sind. Letzteres hat die Beklagte nicht hinreichend erkannt. Die Gewährung einer Ratenzahlung - wie von der Beklagten in Aussicht gestellt - bezieht sich lediglich auf die Zahlungs- und Vollstreckungsmodalitäten eines letztlich in vollem Umfang einzufordernden Anspruchs und lässt den Bestand des Anspruchs unberührt. Ob die Beklagte auch ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung in Betracht gezogen hat bzw. warum sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, lassen die Bescheide nicht hinreichend erkennen. Dabei hätte der Fall durchaus Anlass zu derartigen Überlegungen gegeben, da die Rückforderungssumme relativ hoch und der Kläger durch den Bau eines Hauses besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt ist sowie auf Grund der substantiierten Angaben des Klägers davon auszugehen ist, dass die genaue Entfernung zwischen Wohnung und neuer Dienststätte des Klägers auf einer üblicherweise befahrenen Strecke jedenfalls für den Zeitraum vom 11.01.1999 bis zum 15.08.1999 nicht weniger als 30 km betrug. Im Übrigen ist auch bei der Gewährung einer Rückzahlung in Raten zu beachten, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung verbindlich nicht nur über deren Bewilligung, sondern auch über die Höhe der einzelnen Raten entschieden werden muss (vgl. Hess.VGH, U. v. 27.06.1990 - 1 UE 1378/87 -, NVwZ 1991, 94, 95; Franke, a.a.O., BBG, § 87 Rdnr. 21), was die Beklagte aber ebenfalls nicht getan hat. Die Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war auf Grund des komplexen und umfangreichen Verfahrens zu bejahen (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist als Beamter bei der Beklagten beschäftigt und wendet sich gegen die Rückforderung ihm gewährten Trennungsgeldes. Der Kläger war bis zum 10.01.1999 bei der Niederlassung Postfilialen M. in G. tätig. Zu dieser Zeit wohnte er in der S-straße ... in H. Mit Bescheid vom 29.12.1998 wurde er mit Wirkung vom 11.01.1999 bis auf weiteres mit dem Ziel der Versetzung aus dienstlichen Gründen von der Niederlassung Postfilialen M. zur Direktion S., Dienststelle Post-Kunden-Telefon, Dienstort M., abgeordnet. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, Reisekostenvergütung und Trennungsgeld würden nach den bestehenden Regelungen gewährt. Am 19.02.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld, wobei er als kürzeste Entfernung zwischen seinem Wohn- und seinem Dienstort in M. eine Strecke von 30 km angab. Mit Bescheid vom 07.04.1999 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 01.04.1999 von der Niederlassung Postfilialen M. zum Zentrum Post-Kunden-Telefon der Direktion S., Dienstort M., versetzt und die bisherige Abordnung mit dem Ziel der Versetzung für beendet erklärt. Eine Umzugskostenzusage wurde mit der Begründung nicht abgegeben, die Wohnung des Klägers liege im Einzugsgebiet des neuen Dienstorts. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 14.01.2000 für die Zeit vom 11.01.1999 bis zum 10.01.2000 und mit Bescheid vom 19.07.2000 für die Zeit vom 11.01.2000 bis zum 31.08.2001 Trennungsgeld gewährt. Von der Prüfung der Umzugswilligkeit des Klägers bzw. der Zusage einer Umzugskostenvergütung wurde unter Berufung darauf abgesehen, dass er ab November 1999 für seine Frau und sich ein Haus in H. errichtet habe. Mit Schreiben vom 22.10.2001 - dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war - teilte die Beklagte durch die Serviceniederlassung Gehaltsabrechnung/Tarifkanzlei dem Kläger mit, das vom 01.04.1999 bis zum 31.08.2001 gewährte Trennungsgeld in Höhe von 11.187,-- DM sei zu Unrecht gezahlt worden. Der Kläger habe seit seiner Versetzung nach M. eine geringere Strecke zwischen Wohn- und Dienstort zurückzulegen als vor der Versetzung. Zudem betrage die neue Wegstrecke laut dem Routenplaner weniger als 30 km, so dass ihm für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 31.08.2001 weder ein Anspruch auf Trennungsgeld noch auf Fahrmehrkosten zugestanden habe. Sie, die Beklagte, werde daher die weitere Zahlung von Trennungsgeld mit sofortiger Wirkung einstellen und von der zuständigen Serviceniederlassung Mü. eine Regelung erbitten, wie die zuviel gezahlten Gelder zurückzufordern seien. Hierauf legte der Kläger am 18.11.2001 Widerspruch ein mit der Begründung, die von der Beklagten gemachten Angaben seien falsch. Mit Schreiben vom 27.11. und vom 06.12.2001 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mit, die Entfernung zwischen H. und dem alten Dienstort G. sei ausweislich eines Routenplanerausdrucks kürzer gewesen als die Entfernung zwischen H. und M., dem neuen Dienstort des Klägers. Letztere betrage etwa 29,3 km, während die bisherige Entfernung 19,2 km betragen habe. Daher sie die Gewährung von Trennungsgeld rechtmäßig gewesen. Mit Bescheid vom 13.03.2002, welcher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, hob die Beklagte die Verfügung vom 22.10.2001 insoweit auf, als nunmehr für die Zeit ab dem 01.04.1999 ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Fahrmehrkosten anerkannt werde. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Rückforderung des gezahlten Trennungsgeldes für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 31.08.2001, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie, die Beklagte, aus, der Bewilligungsbescheid über die Zahlung von Trennungsgeld und der Bescheid vom 19.07.2000 über die Weitergewährung von Trennungsgeld würden aufgehoben. Im Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 31.08.2001 hätten die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung von Trennungsgeld nicht vorgelegen, da die Entfernung zwischen dem Wohn- und dem neuen Dienstort des Klägers weniger als 30 km betrage. Hierbei sei unerheblich, welchen Verkehrsweg der Beamte tatsächlich benutze. Es genüge, wenn objektiv ein Verkehrsweg zwischen Wohn- und Dienststätte von weniger als 30 km vorhanden sei. Der Kläger habe in seinem Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld als kürzeste Entfernung zur neuen Dienststelle in M. genau 30 km genannt. Nach den ihr, der Beklagten, vorliegenden Unterlagen sei die kürzeste Entfernung jedoch deutlich geringer. Auch der von dem Bevollmächtigten des Klägers vorgelegte Auszug aus einem Routenplaner nenne als Entfernung lediglich 29,3 km, wobei aber nicht deutlich werde, ob es sich dabei überhaupt um die kürzeste Strecke handeln solle. Seine abweichende Kilometerangabe habe der Kläger in seinem Widerspruch nicht erläutert. Nach ihren, der Beklagten, Feststellungen betrage die kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers zum Zeitpunkt der Versetzung (S-straße ...) und der neuen Dienststätte in M. 25,7 km. Das vom 01.04.1999 bis zum 31.08.2001 gewährte Trennungsgeld in Höhe von 11.187,-- DM habe der Kläger ohne rechtlichen Grund erhalten, so dass es zurückzufordern sei. Anerkannt werde dagegen ein Anspruch des Klägers ab 01.04.1999 auf Zahlung von Fahrmehrkosten. Die Entfernung zur neuen Dienststelle in M. sei größer als zur bisherigen in G.. Nach Verrechnung des Anspruchs des Klägers auf Fahrmehrkosten mit dem zurückzufordernden Trennungsgeld belaufe sich die Rückforderung auf 10.614,-- DM (= 5.428,39 EUR). Der Kläger sei gehalten gewesen, den anspruchsbegründenden Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Die vom Kläger gemachte Entfernungsangabe von 30 km weiche von der ermittelten Entfernung sehr deutlich ab, weshalb er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Er könne sich daher nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen und sei zur Rückzahlung verpflichtet. Hinsichtlich der Rückforderung sei nach pflichtgemäßem Ermessen über die Berücksichtigung etwaiger Billigkeitsgründe zu entscheiden, insbesondere über die Einräumung von Ratenzahlungen im Hinblick auf die finanzielle Belastbarkeit. Wegen der wirtschaftlichen Belastungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses sei sie, die Beklagte, jedoch mit einer Rückzahlung in Raten einverstanden. Die Höhe der Raten sei mit der zuständigen Personalabteilung zu vereinbaren. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger persönlich am 19.03.2002 zugestellt. Eine Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten erfolgte nicht. Am 17.04.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die von der Beklagten im Ausgangs- sowie im Widerspruchsbescheid angegebenen Entfernungen seien nicht durch tatsächliche Messungen festgestellt worden. Tatsächliche Messungen der Strecke durch seinen Bevollmächtigten ergäben eine Entfernung von 30,4 km bzw. einer solchen von 29,3 km. Die Fahrtstrecke, mit der sich eine Entfernung von lediglich 29,3 km ergebe, sei jedoch frühestens ab dem 16.08.1999 für den Verkehr eröffnet gewesen. Daher seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld zumindest bis August 1999 erfüllt gewesen. Dass der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt diese Strecke gewählt habe und die entsprechenden Entfernungsangaben gegenüber der zuständigen Personalabteilung gemacht habe, führe nicht dazu, ihn als böswillig bereichert anzusehen. Bei ihm sei auch ein Wegfall der Bereicherung eingetreten. Er, der Kläger, sei wegen seiner finanziellen Verpflichtungen durch einen Hausbau nicht in der Lage, den verlangten Rückforderungsbetrag zu erstatten. In der Erklärung zur Umzugswilligkeit vom 15.07.2000 sei die Frage nach der Entfernung zwischen Wohnort und neuem Dienstort gestellt gewesen. In Klammern sei gesetzt gewesen "neue Dienststelle auf üblicherweise befahrener Strecke". Er, der Kläger, habe sodann wahrheitsgemäß angegeben, die von ihm üblicherweise befahrene Strecke betrage 30 km. Die Nachfrage nach der üblicherweise befahrenen Strecke entspreche den Regelungen des § 3 Bundesumzugskostengesetzes. Das Verlangen der Beklagten, dass es sich immer um die kürzeste Strecke handeln müsse, sei kein unmittelbares Erfordernis des Gesetzes, sondern ergebe sich lediglich aus Verwaltungsvorschriften und der Kommentarliteratur. Ihm, dem Kläger, könne diese Unkenntnis rechtlicher Details nicht zugerechnet werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Personalzahlungscenters F. vom 22.10.2001 und den Widerspruchsbescheid der Service-Niederlassung Personalrecht vom 13.03.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.