Urteil
8 E 2187/02
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0129.8E2187.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D. vom 29.05.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Anordnung, den Schornstein am Haus des Klägers zu erhöhen, ist § 24 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - wie der Zimmerbrandofen des Klägers - so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Soweit diese Verpflichtung auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen unter anderem durch Luftverunreinigungen gerichtet ist, gilt sie gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 BImSchG auch - wie hier - für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 22 BImSchG gehören nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Kläger hat gegen die in § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 BImSchG niedergelegten Betreiberpflichten verstoßen. Der von dem Zimmerbrandofen des Klägers durch den Schornstein geleitete Rauch ist eine schädliche Umwelteinwirkung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG, da er geeignet ist, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, und zwar durch eine Verunreinigung der Luft, d. h. einer Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung (vgl. die Legaldefinition für Luftverunreinigungen in § 3 Abs. 4 BImSchG). Die in dem Rauch enthaltenen Geruchs- und Schadstoffe wie Asche, Ruß und Metallverbindungen (vgl. Feldhaus, BImSchG, Komm., Bd. 1, Stand: Dezember 2002, § 3 Anm. 3) können das physische Wohlbefinden der in der Nachbarschaft des Klägers wohnenden Menschen beeinträchtigen, insbesondere der Bewohner des Hauses M...gasse 7. Diese sind dem Rauch deswegen besonderes ausgesetzt, weil die Mündung des Schornsteins am Haus des Klägers nicht höher liegt als die Fensteroberkanten im Dachgeschoss dieser Nachbarn. Aufgrund des geringen Abstands der Häuser in der M...gasse 7 und 5 kann der Rauch bei entsprechenden Windbedingungen nicht frei abziehen und deshalb in die Räume des ausgebauten Dachgeschosses gelangen. Aus dieser Sachlage ergibt sich zudem ein Nachteil i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG für die Nachbarschaft, da die Bewohner des Hauses M...gasse 7 während der kalten Jahreszeit gezwungen sein können, die Fenster im Dachgeschoss geschlossen zu halten, um das Eindringen des Rauches in diese Räumlichkeiten zu verhindern. Dies ist geeignet, eine Beschränkung ihres persönlichen Lebensraums - insbesondere ihrer Wohnmöglichkeiten - herbeizuführen, was als Nachteil i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG einzustufen ist (vgl. Feldhaus, a.a.O., Anm. 8). Diese Belästigungen und Nachteile sind auch nach ihrer Art, Intensität und Dauer erheblich, da sie das für die von ihnen betroffene Nachbarschaft zumutbare Maß überschreiten. Für Beeinträchtigungen, die von Kleinfeuerungsanlagen des unteren Leistungsbereichs ausgehen, haben der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber keine verbindlichen Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenze erlassen. Insbesondere enthält die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen [damalige Überschrift: Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen] - 1. BImSchV) vom 15.07.1988 (BGBl. I S. 1059) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950, 1976) keine Grenzwerte für Abgasbelastungen durch Anlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt. In § 5 der 1. BImSchV ist für Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 15 Kilowatt lediglich normiert, dass sie nur mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 5a der 1. BImSchV genannten Brennstoffen betrieben werden, wozu unter anderem naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV) zählt. Solange es - wie hier - an einer Festlegung von Grenzwerten für Abgasbelastungen durch Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 15 Kilowatt fehlt, obliegt es der tatrichterlichen Würdigung, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (Dauer, Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung) die Erheblichkeit einer Belästigung bzw. eines Nachteils zu beurteilen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., U. v. 23.10.2001 - 10 S 141/01 -, DVBl. 2002, 709, 711). Hierzu können die Gerichte auch nicht bindende Verwaltungsvorschriften und Regelwerke bewertend mit heranziehen (vgl. Bayer. VGH, B. v. 17.10.1996 - 24 CS 96.3415 -, NJW 1997, 1181, 1182; BVerwG, U. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143, 148 f.). Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie nicht wie Normen angewendet werden dürfen. Vielmehr sind die in solchen Regelwerken enthaltenen Mess- und Bewertungsmethoden daraufhin zu prüfen, ob sie den vom Bundesimmissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen entsprechen und diese regelhaft nachvollziehen (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143, 149). Das erkennende Gericht zieht daher solche Regelwerke in ständiger Rechtsprechung als Orientierungshilfe heran (vgl. VG Gießen, B. v. 16.04.2002 - 8 G 493/02 -, GewArch 2002, 348, 349 = NuR 2002, 697 ;U. v. 30.04.1997 - 8 E 533/96 -, GewArch 1998, 85 = Immissionsschutz 1998, 91; U. v. 18.02.1998 - 8 E 1785/94 -, GewArch 1998, 350, 351), die Anhaltspunkte dafür bieten, wann entsprechende Immissionen unzumutbar sind. Die erkennende Kammer orientiert sich mangels normativer Vorgaben ebenfalls - und ohne sich abschließend zur Verbindlichkeit dieser Verwaltungsvorschriften zu äußern - in solchen Fällen an den einschlägigen technischen Regelwerken, die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeitet worden sind (VG Gießen, B. v. 16.04.2002 - 8 G 493/02-, GewArch 2002, 348, 349 = NuR 2002, 697 ; B. v. 23.01.2001 - 8 G 3077/00 -, GewArch 2001, 255, 256 = NVwZ-RR 2001, 739, 740 ; B. v. 09.10.2000 - 8 G 2832/00 -, NVwZ-RR 2001, 304, 306; U. v. 18.02.1998 -8 E 1785/94 -, GewArch 1998, 350, 351; U. v. 28.05.1997 - 8 E 666/96 -, GewArch 1997, 491, 492). Den eben genannten Anforderungen entspricht die VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4. Dieses Regelwerk gilt gemäß seines Abschnitts 1 für die Bestimmung der Schornsteinhöhe bei Feuerungen mit Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 GJ/h (1112 kW). Der Heranziehung dieser Richtlinie als Entscheidungshilfe steht auch nicht entgegen, dass sie keine genauen Grenzwerte für die Bestimmung der Intensität einer Luftverunreinigung durch Abgase von Kleinfeuerungsanlagen enthält. Denn die Richtlinie zeigt nicht nur den gegenwärtigen Stand der Technik auf, sondern ist darüber hinaus auch dazu bestimmt, Anhaltspunkte für die Reinhaltung der Luft im Sinne eines effektiven Immissionsschutzes zu geben, wie aus der Vorbemerkung i. V. m. Abschnitt 2 dieser Richtlinie hervorgeht. Dies bedeutet in erster Linie die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen, welche durch eine von der Leistung der Feuerungsanlage und Art der Umgebungsbebauung abhängige Mindestschornsteinhöhe erreicht werden soll. Insofern ist nach Auffassung des Gerichts zumindest in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Besonderheiten des Einzelfalls nicht in eine andere Richtung deuten, davon auszugehen, dass eine unter Verstoß gegen die Richtlinie betriebene Feuerungsanlage geeignet ist, unzumutbare Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. So liegt der Fall auch hier. Der an die Feuerungsanlage des Klägers angeschlossene Schornstein verstößt gegen Abschnitt 2.4 ff. der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4 und ist unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren Wertungen dieser Richtlinie geeignet, zu unzumutbaren Nachteilen und Belästigungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG für die Nachbarschaft zu führen. Der Zimmerbrandofen des Klägers fällt als mit Holz betriebene Kleinfeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 4 GJ/h gemäß Abschnitt 1 unter den Geltungsbereich der Richtlinie. Die erforderliche Höhe des an diesen Ofen angeschlossenen Schornsteins, der eine Quelle i. S. d. Richtlinie beschreibt, errechnet sich mit Bezug auf seinen Einwirkungsbereich nach Abschnitt 2.4 ff. der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4. Hat der Ofen - wie hier - eine Feuerungswärmeleistung von ca. 5 kW (0,018 GJ/h) liegt der Einwirkungsbereich dieser Quelle gemäß Abschnitt 2.4.1 dieser Richtlinie in einem Kreis mit einem Radius von mindestens 10 m. Innerhalb dieses Radius bestimmt sich die Höhe des Schornsteins gemäß Abschnitt 2.4.2 f. dieser Richtlinie nach seinem Bezugsniveau. Als Bezugsniveau der Quelle gilt hiernach die Höhe über dem Erdboden der Fensteroberkanten der höchsten zu schützenden und zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume im Einwirkungsbereich der Quelle, hier also die Höhe der Fensteroberkanten im Dachgeschoss des Hauses M...gasse 7. Ausgehend von diesem Bezugsniveau ergibt sich die erforderliche Mindesthöhe des Schornsteins nach Abschnitt 2.4.3 der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4 als Summe aus dem Bezugsniveau nach Abschnitt 2.4.2 und der in Bild 1 von Feuerungswärmeleistung und Brennstoffart abhängigen Höhe der Schornsteinmündung über Bezugsniveau. Dabei muss die Schornsteinmündung - wie sich aus Bild 1 ergibt - bei einer Feuerungswärmeleistung von unter 1 GJ/h mindestens einen Meter über dem Bezugsniveau liegen, d. h. vorliegend die Fensteroberkanten im Dachgeschoss des Nachbarhauses um mindestens einen Meter überragen. Diese Anforderungen sind hinsichtlich des Schornsteins des Klägers nicht erfüllt. Neben dem Verstoß gegen die Abschnitte 2.4 ff. der VDI-Richtlinie 3781 Bl. 4 sind für die Beurteilung der Erheblichkeit der von der klägerischen Feuerungsanlage ausgehenden Umwelteinwirkungen auch die Dauer und Frequenz der Befeuerung zu berücksichtigen. Der Kläger beheizt sein Wohnzimmer nicht nur gelegentlich mit dem Zimmerbrandofen, sondern betreibt diesen in der kalten Jahreszeit nahezu täglich über einen Zeitraum von mehreren Stunden, so dass es für die Bewohner des Hauses M...gasse 7 häufig und dann auch über nicht unerhebliche Zeiträume zu den genannten Beeinträchtigungen kommen kann. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es tatsächlich zu den geschilderten Nachteilen oder Belästigungen der Nachbarschaft und insbesondere der Bewohner des Hauses M...gasse 7 gekommen ist. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Legaldefinition der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, setzt die Norm nicht den Nachweis eines im Einzelfall eintretenden oder unmittelbar bevorstehenden Schadens voraus, sondern lässt die konkrete Eignung hierfür - wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist - genügen (vgl. Feldhaus, a.a.O., Anm. 6). Die von dem Zimmerbrandofen des Klägers ausgehenden erheblichen Nachteile bzw. Belästigungen für die Nachbarschaft sind auch nach dem Stand der Technik vermeidbar, und zwar durch eine den Vorgaben der VDI-Richtlinie entsprechende Erhöhung des Schornsteins - wie oben beschrieben. Diese Vorgaben liegen auch in rechtlich nicht zu beanstandender Anwendung der angefochtenen Verfügung zu Grunde. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es beim Betrieb des Zimmerbrandofens zu einer Verletzung der in § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG niedergelegten Pflichten erst durch den Neubau des Hauses auf dem Nachbargrundstück M...gasse 7 gekommen ist. Es kommt insoweit ferner nicht darauf an, ob der Kläger den Bau des Hauses bzw. die Art und Weise seiner Ausführung hätte verhindern können. Denn die Pflichten nach § 22 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung und des Betriebsbeginn zu beachten, sondern solange die Anlage betrieben wird. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Verschärfung der Anforderungen wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage auch die bestehenden Anlagen betrifft (vgl. Jarass, BImSchG, 5. Aufl., 2002, § 22 Rdnrn. 12, 38). Hierbei kommt es - da es in §§ 22, 24 BImSchG allein um die Problematik einer Gefahrenabwehr geht - nicht darauf an, ob dem Betreiber der Anlage ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist oder ob der Pflichtenverstoß auf von ihm nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse zurückzuführen ist, die gänzlich außerhalb seiner Einflusssphäre liegen. Entscheidend ist allein der Verstoß gegen die genannten Rechtspflichten (vgl. Jarass, a.a.O., § 22 Rdnr. 22 sowie § 17 Rdnr. 18). Die Verfügung des Beklagten ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die angefochtene Verfügung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Erhöhung des Schornsteins am Haus des Klägers ist eine geeignete und in Ermangelung anderer, gleich geeigneter Alternativen erforderliche Maßnahme, um den von der Feuerungsanlage ausgehenden rechtswidrigen Zustand zu beenden. Auch stehen Aufwand und Kosten für die Durchführung der Maßnahme nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Zweck, erhebliche Nachteile bzw. Belästigungen für die Nachbarschaft zu vermeiden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger den baulichen Zustand seines Hauses unverändert ließ und die vorliegende immissionsschutzrechtliche Nachrüstungspflicht erst durch die Baumaßnahme auf den Nachbargrundstück hervorgerufen wurde. Schließlich ist auch die auf §§ 2, 68, 69 und 74 HessVwVG beruhende Androhung einer Ersatzvornahme sowie die Veranschlagung der hierauf voraussichtlich entfallenden Kosten rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, mit der ihm die Erhöhung des Schornsteins seines Hauses aufgegeben wurde. Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der M...gasse 5 im alten Ortskern von B.-F., an das sich in geringem Abstand Nachbarhäuser anschließen. Die Außenwände, das Dach und der Schornstein des Hauses des Klägers sind schon seit Jahrzehnten nicht mehr verändert worden. Das Nachbarhaus in der M...gasse 7 wurde mittlerweile mit entsprechender Baugenehmigung erbaut, nachdem die ursprüngliche Bebauung entfernt worden war. Dabei wurden in das Dachgeschoss Gauben mit Fenstern eingefügt. Der Kläger beheizt das Wohnzimmer seines Hauses in der kalten Jahreszeit regelmäßig - größtenteils über mehrere Stunden täglich - durch einen Zimmerbrandofen mit einer Feuerungswärmeleistung von ca. 5 kW (0,018 GJ/h). Als Brennmaterial verwendet der Kläger Holz. Die bei der Verbrennung entstehenden Abgase werden durch einen Kamin in einen Schornstein geleitet, dessen Entfernung von den Dachfenstern des Nachbarhauses in der M...gasse 7 weniger als 10 m beträgt. Die Mündungshöhe des Schornsteins, die bei ca. 7,14 m liegt, befindet sich in nahezu gleicher Höhe wie die Oberkanten der Fenster auf dem Nachbargrundstück (Höhe ca. 7,80 m). Als der Beklagte aufgrund mehrerer Ortsbesichtigungen hiervon Kenntnis erlangte, verfügte er nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 25.06.2001 unter Ziffer 1 die Erhöhung des von dem Ofen im Wohnzimmer führenden Schornsteins, und zwar in der Art, dass dessen Mündung die Oberkante der Fenster benachbarter Gebäude um einen Meter überragt. Hierzu setzte er dem Kläger eine Frist bis zum 15.09.2001 und drohte ihm gleichzeitig die Ersatzvornahme für den Fall an, dass er der Verfügung in Ziffer 1 nicht innerhalb dieser Frist nachkomme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund der Bauweise der umliegenden Gebäude zögen die Rauchgase der Feuerungsanlage des Klägers nicht frei ab und führten daher zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft. Diese Belästigungen seien aber nach dem Stand der Technik vermeidbar, und zwar durch eine entsprechende Erhöhung des Schornsteins. Gegen diese Verfügung des Beklagten legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 03.07.2001 Widerspruch ein, den er damit begründete, das Erfordernis einer Erhöhung des Schornsteins habe sich erst durch den Neubau in der M...gasse 7 und die damit verbundene Einfügung von Fenstern in das Dachgeschoss ergeben. Mit Bescheid vom 29.05.2002, zugestellt am 03.06.2002, wies das Regierungspräsidium D. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, der Ofen des Klägers sei geeignet, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft - insbesondere der Bewohner des Hauses in der M...gasse 7 - herbeizuführen, welche nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf die baulichen Veränderungen auf dem Nachbargrundstück in der M...gasse 7 berufen. Insoweit sei es an ihm gewesen, gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung vorzugehen. Am 01.07.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere sei der vermeintlich rechtswidrige Zustand nicht von ihm, sondern von den Nachbarn und Eigentümern des Hauses in der M...gasse 7 herbeigeführt worden. Ergänzend trägt er vor, es sei Sache der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Behörden gewesen zu beurteilen, ob dieses Vorhaben rechtmäßig gewesen sei. Er sei im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden. Gegen die Baugenehmigung selbst habe er allerdings nichts unternommen, da er die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens als zweifelhaft angesehen habe. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 25.06.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D. vom 29.05.2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Bescheide seien rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.