Beschluss
8 G 4058/01
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2002:0125.8G4058.01.0A
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Leitsätze
Die Ansätze im Haushaltsplan ermächtigen den Gemeindevorstand, entsprechende Ausgaben zu leisten. Eine rechtliche Verpflichtung, alle Ausgabenansätze zu verwirklichen, besteht hingegen nicht.
Der Bürgermeister kann grundsätzlich eine Stellenbesetzung auch dann nicht verlangen, wenn eine solche Stelle im Stellenplan ausgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ansätze im Haushaltsplan ermächtigen den Gemeindevorstand, entsprechende Ausgaben zu leisten. Eine rechtliche Verpflichtung, alle Ausgabenansätze zu verwirklichen, besteht hingegen nicht. Der Bürgermeister kann grundsätzlich eine Stellenbesetzung auch dann nicht verlangen, wenn eine solche Stelle im Stellenplan ausgewiesen ist. I. Die Beteiligten streiten über die Einstellung eines Hochbauingenieurs. Mit Vorlage vom 28.09.2001 unterbreitete der Antragsgegner, der Bürgermeister der Stadt G., dem Magistrat in Übereinstimmung mit dem Personalrat und der Frauenbeauftragten den Beschlussvorschlag, Herrn M. Z. als städtischen Hochbauingenieur einzustellen. Der Magistrat lehnte dies in seiner Sitzung vom 05.10.2001 ab. Mit Schreiben vom selben Tag widersprach der Antragsgegner diesem Beschluss. Am 16.10.2001 befasste sich der Magistrat erneut mit dieser Angelegenheit und half dem Widerspruch des Antragsgegners nicht ab. Daraufhin rief der Antragsgegner die Antragstellerin, die Stadtverordnetenversammlung, mit der Bitte um Entscheidung an. Er unterbreitete ihr dabei folgenden Beschlussvorschlag: "Die Stadtverordnetenversammlung hebt gem. § 74 Abs. 2 HGO die Beschlüsse des Magistrats vom 15.10.2001 und 16.10.2001 (Ablehnung der Einstellung eines Hochbauingenieurs) auf, da diese Beschlüsse das Recht verletzen und das Wohl der Stadt G. gefährden. Der Magistrat wird angewiesen, entsprechend dem durchgeführten Ausschreibungs- und Auswahlverfahren die Stellenbesetzung zum 01.01.2002 vorzunehmen. Dabei sind die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Personalrats und der Frauenbeauftragten zu berücksichtigen." In ihrer Sitzung vom 25.10.2001 lehnte die Antragstellerin diesen Beschlussvorschlag ab. Dieser ablehnenden Entscheidung widersprach der Antragsgegner mit Schreiben vom 30.10.2001. Zur Begründung führte er aus, der Beschluss der Antragstellerin verletze das Recht und gefährde das Wohl der Stadt G.. Auf Grund der Vakanz der Ingenieursstelle sei der geregelte Ablauf der Verwaltungsgeschäfte nicht mehr gewährleistet. Ferner habe der Eigenbetrieb "T. W." seit fast einem Jahr keinen technischen Betriebsleiter mehr, obwohl die Eigenbetriebssatzung dies zwingend vorschreibe. Ohne das Fachwissen eines Ingenieurs könnten die bezüglich der Abwasserbeseitigung bestehenden Verpflichtungen möglicherweise nicht erfüllt und ungewollt Straftatbestände verwirklicht werden. Die abgelehnte Einstellung eines solchen Mitarbeiters verstoße gegen die Fürsorgepflicht hinsichtlich der Bediensteten. Schließlich müssten in technischen Angelegenheiten Aufgaben auf Beschäftigte übertragen werden, die hierfür nicht ausgebildet seien. In ihrer Sitzung vom 22.11.2001 befasste sich die Antragstellerin erneut mit der Angelegenheit und beschloss, den Widerspruch des Antragsgegners zurückzuweisen. Diese Entscheidung beanstandete der Antragsgegner unter dem 26.11.2001. Er begründete dies unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen damit, der Beschluss der Antragstellerin vom 22.11.2001, mit dem sie seinen Widerspruch zurückgewiesen habe, verletze das Recht. Er müsse für den geregelten Ablauf der Verwaltung sorgen. Dieser Verpflichtung könne er nicht nachkommen, wenn die Einstellung eines Ingenieurs abgelehnt werde. Die Stelle sei seit fast einem Jahr unbesetzt. Zuvor habe bereits im Tiefbaubereich eine entsprechende Vakanz bestanden. Das Bauamt sei mit technischen Fachkräften jahrelang personell unterbesetzt gewesen. Am 19.12.2001 hat die Antragstellerin Klage in der Hauptsache erhoben (Az.: 8 E 4059/01) und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, ihr stehe für das vorliegende Eilverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis zu, und der Antrag sei auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Ferner hat sie eine Anfechtungsklage (Az.: 8 E 4072/01) erhoben, die sich gegen die Beanstandung ihres Beschlusses zur Herbeiführung eines "generellen Einstellungsstopps" in der Stadt G. durch den Antragsgegner richtet. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung des Antragsgegners vom 26.11.2001 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, der Antragstellerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere sei eine Vollziehung der Beanstandungsverfügung ausgeschlossen, da hierzu die Mitwirkung des Magistrats notwendig sei. Er, der Antragsgegner, habe jedoch nach der letzten Kommunalwahl keine Mehrheit mehr im Magistrat. Der Antrag sei auch unbegründet. So sei er, der Antragsgegner, verpflichtet, für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte zu sorgen. Hierzu bedürfe es der von ihm begehrten Einstellung eines Ingenieurs. Ferner sei zu beanstanden, wenn die Antragstellerin die Ablehnung dieser Personalmaßnahme mit dem bevorstehenden Ende der Amtszeit des Antragsgegners begründe. II. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin bedient sich vorliegend der statthaften Antragsart. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Hier ist ein Fall nach § 80 Abs. 2 Satz 3 VwGO gegeben. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage in für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Diese Voraussetzung ist für eine Anfechtungsklage gegen eine kommunalrechtliche Beanstandungsverfügung erfüllt. Durch die Neufassung von § 63 HGO mit Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000, S. 2) hat der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung getroffen. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 6 HGO bleibt die aufschiebende Wirkung der Beanstandung von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlungen durch den Bürgermeister bestehen, so dass eine dagegen gerichtete Klage keinen Suspensiveffekt entfaltet (offengelassen zur vorhergehenden Rechtslage: VG Gießen, NVwZ-RR 1994, 173, 174 ). Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Verfahren. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsgegner einen Beschluss von ihr beanstandete und der Antragstellerin ein schutzwürdiges Interesse daran zukommt, die ihr gegenüber ausgesprochene Beanstandung anzugreifen. Im Übrigen geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass in Fällen vorliegender Art ein Rechtsschutzbedürfnis der klagenden Stadtverordnetenversammlung gegeben ist, denn er hat in § 63 Abs. 2 Satz 5 HGO für entsprechende Kommunalverfassungsstreitigkeiten sowohl der Gemeindevertretung als auch dem Bürgermeister die Stellung von Verfahrensbeteiligten zugeordnet. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen einer Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Vorliegend überwiegt das Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung bis zur Entscheidung über ihre Anfechtungsklage hinauszuschieben. Die angegriffene Beanstandungsverfügung des Antragsgegners vom 26.11.2001 ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Nach § 63 Abs. 2 HGO hat der Bürgermeister einen (erneut vorgenommenen) Beschluss der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn auch dieser das Recht verletzt. Die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme des Bürgermeisters sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist die Beanstandung ihrerseits rechtswidrig. Dies folgt daraus, dass der Beschluss der Antragstellerin vom 22.11.2001 rechtmäßig ist, durch den sie im Ergebnis die zugrunde liegenden Magistratsbeschlüsse bestätigte, mit denen die Einstellung eines Hochbauingenieurs abgelehnt wurde. Der Einstellung des Ingenieurs steht allerdings nicht der von der Antragstellerin beschlossene "generelle Einstellungsstopp" entgegen. Dieser Beschluss wurde nämlich seitens des Antragsgegners beanstandet, und der von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Anfechtungsklage (Az.: 8 E 4072/01) kommt - wie oben entsprechend ausgeführt - gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 6 HGO keine Suspensivwirkung zu. Gleichwohl konnte die von dem Antragsgegner begehrte Einstellung des Ingenieurs durch den Magistrat rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. Der Antragsgegner kann die Personalmaßnahme kommunalrechtlich nicht verlangen. Denn gem. § 73 Abs. 1 HGO stellt der Gemeindevorstand die Gemeindebediensteten an, wobei der Stellenplan einzuhalten ist. Dies bedeutet zunächst zwar nur, dass der Gemeindevorstand Verwaltungsbehörde für die Einstellung der Bediensteten ist, nicht aber, diese Einstellung bliebe ihm immer als Beschlussorgan vorbehalten (vgl. Hess.VGH, HSGZ 1995, 451; Wiegelmann, Handbuch des Hessischen Kommunalverfassungsrechts, 1988, Band I, S. 339). Wenn es jedoch um die Einstellung eines Ingenieurs geht, der zudem als technischer Betriebsleiter des städtischen Eigenbetriebs vorgesehen ist, erfordert jedenfalls in einer Stadt, die personell von der Größe und von der Finanzausstattung eine Struktur wie G. aufweist, die Bedeutung der Sache die Beschlussfassung des gesamten Magistrats (vgl. § 70 Abs. 2 HGO). Ein Anspruch des Bürgermeisters, die begehrte Maßnahme durchzusetzen, ergibt sich auch nicht aus dem Vorhandensein einer entsprechenden Stelle im Stellenplan. Dieser ist nämlich gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 HGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO -Teil des Haushaltsplanes, der den Gemeindevorstand ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 96 Abs. 1 HGO, der fast wörtlich § 3 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG - entspricht). Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung "Ermächtigung" macht deutlich, dass der Gemeindevorstand durch den Haushaltsplan nicht gehalten ist, alle Ausgabenansätze zu verwirklichen (in diesem Sinne auch: von Scheliha, Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, Band I, Stand: September 2001, GO, § 78, Rdnr. 18, S. 8, zur vergleichbaren Regelung in § 78 Abs. 3 GO Schleswig-Holstein). Eine Verpflichtung des Gemeindevorstands besteht insoweit allenfalls auf einer politischen - aber nicht juristischen - Ebene, den hierin verkörperten politischen Willen umzusetzen (Bennemann, Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Hessen, Ordner B 1, Stand: 01.04.2000, HGO, § 96 Rdnr. 5). Ansonsten kommt den Haushaltsansätzen lediglich der Charakter einer Berechtigung zu, die entsprechenden Mittel einzusetzen. Dabei stellen die Ansätze insoweit grundsätzlich Obergrenzen dar (vgl. Schmidt/Kneip, HGO, Kommentar, München 1995, § 96 Rdnr. 1; Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Kommentar, Stand: April 1999, § 96 Erl. 1), die folglich auch unterschritten werden können. Dies entspricht der ganz vorherrschenden Meinung nicht nur für das kommunale, sondern auch für das staatliche Haushaltsrecht. So wird dort darauf hingewiesen, in den Haushaltsansätzen komme lediglich eine Ermächtigung der Exekutive zum Leisten von Ausgaben zum Ausdruck, ohne dass verfassungsrechtlich eine entsprechende Vollzugspflicht angeordnet sei (vgl.: Maunz, in: GG, Kommentar, Band V, Art. 89 bis 146, Stand: März 2001, Art. 110, Rdnr. 14, S. 11; Fischer-Menshausen, in: von Münch, GG, Kommentar, Band 3, 1996, Art. 110, S. 1128; s. auch: BerlVerfGH, NJW 1995, 858, 860 ; Grupp, NVwZ 1994, 238; Pechstein, VerwArch. 24 (1995), 359, 374). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, die Stadt verstoße durch die Nichtbesetzung der Stelle gegen den allgemeinen Haushaltsgrundsatz des § 92 Abs. 1 HGO, die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben zu sichern. So sind insbesondere organisatorische Änderungen in Form von Umsetzungen oder ähnliches denkbar, durch die die anfallenden Arbeiten im Bauamt oder im Eigenbetrieb effizient erfüllt werden könnten. Auch besteht die Möglichkeit, z.B. technische Arbeiten an Private zu vergeben. Die konkrete Stellenbesetzung wird durch die genannte Norm jedenfalls nicht verlangt. Insoweit steht den zuständigen Organen ein weites Organisationsermessen zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GemHVO. Danach hat der Stellenplan die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten auszuweisen. Ferner sind hiernach Stellen als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Auch dadurch wird lediglich der Charakter einer Obergrenze unterstrichen, der den Haushaltsansätzen und somit dem Stellenplan als Teil des Haushaltsplans zukommt. Dies wird ferner durch die Vorschrift des § 6 Abs. 4 GemHVO verdeutlicht, wonach im Stellenplan ausgewiesene Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen mit Bediensteten einer niedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe besetzt werden dürfen. Ein Anspruch des Antragsgegners auf die avisierte Stellenbesetzung ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 der Eigenbetriebssatzung der Stadt G.. Danach besteht die Betriebsleitung aus einem kaufmännischen und einem technischen Betriebsleiter sowie weiteren Betriebsleitern nach Erfordernis. Schon aus dem Wortlaut dieser Norm folgt nicht, ein technischer Betriebsleiter müsse stets die Qualifikation eines Ingenieurs aufweisen. Erst recht ergibt sich daraus nicht, eine bestimmte Person müsse für diese Position eingestellt werden. Auch das Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) unterstreicht diese Auslegung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EigBGes besteht die Leitung eines Eigenbetriebs aus einem oder mehreren Betriebsleitern. Eine Vorschrift dahingehend, es müsse zwingend ein technischer Betriebsleiter bestellt werden bzw. der oder zumindest einer der Betriebsleiter müsse ein ausgebildeter Ingenieur sein, besteht dagegen nicht. Schließlich ist nicht ersichtlich, durch die unterlassene Stellenbesetzung werde in rechtlich relevanter Weise gegen die Fürsorgepflicht der Mitarbeiter verstoßen. Hier sind insbesondere organisatorische Änderungsmaßnahmen - wie oben dargestellt - durch Umsetzungen, etc. denkbar, die dazu führen, die anfallenden Aufgaben angemessen auf die Bediensteten zu verteilen bzw. gegebenenfalls technische Aufträge an Private zu vergeben. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.