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Beschluss

8 E 3619/01

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:1120.8E3619.01.0A
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Leitsätze
Eine in einem vorhergehenden Asylverfahren ergangene Zuweisungsentscheidung ist - sofern sie nicht widerrufen oder zurückgenommen worden ist - auch in einem Asylfolgeverfahren und selbst dann maßgebend, wenn sich der Asylbewerber in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung unanfechtbarer Verweisungsbeschlüsse ist bei schweren und offensichtlichen Verstößen, insbesondere wenn die Verweisung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erfolgt ist oder wenn das verweisende Gericht eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung offensichtlich übersehen hat, anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in einem vorhergehenden Asylverfahren ergangene Zuweisungsentscheidung ist - sofern sie nicht widerrufen oder zurückgenommen worden ist - auch in einem Asylfolgeverfahren und selbst dann maßgebend, wenn sich der Asylbewerber in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung unanfechtbarer Verweisungsbeschlüsse ist bei schweren und offensichtlichen Verstößen, insbesondere wenn die Verweisung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erfolgt ist oder wenn das verweisende Gericht eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung offensichtlich übersehen hat, anzunehmen. Gemäß § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Das ist ausweislich der Zuweisungsentscheidung der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen vom 08.04.1988 das Verwaltungsgericht Wiesbaden, da der Kläger dem Landkreis Limburg-Weilburg zugewiesen wurde (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung). Etwas anderes folgt auch nicht aus §§ 14 Abs. 2 S. 1, 56 Abs. 1 S. 2 AsylVfG, wie es das VG Wiesbaden in seinem Verweisungsbeschluss vom 05.11.2001 (Az.: 6 G 2234/01.A) angenommen hat. Nach diesen Vorschriften ist der Asylantrag beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu stellen, wenn der Ausländer sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet mit der Konsequenz, dass in diesen Fällen die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt ist, in dem der Ausländer sich aufhält. Diese Vorschriften kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn ein Asylbewerber einen Asylerstantrag stellt (vgl. insoweit ausführlich: VG Ansbach, NVwZ 1999, 328 ), ein Zuweisungsbescheid noch nicht ergangen oder ein ergangener Zuweisungsbescheid widerrufen oder zurückgenommen worden ist (BVerwG, E. v. 28.07.1997, Az.: 9 AV 3/97, Juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung folgenden Leitsatz gebildet: "Die örtliche Zuständigkeit für Asylstreitigkeiten ist abschließend in § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO geregelt. Nach dieser Sonderregelung für Asylsachen kommt es in der Regel für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, wo der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, sondern allein darauf, wo er sich aufzuhalten hat. Der Wohnsitz des Asylsuchenden ist lediglich dann maßgeblich, wenn nach § 52 Nr. 2 S. 3 erster Halbsatz VwGO eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist. Nur dann richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 2 S. 3 zweiter Halbsatz VwGO nach § 52 Nr. 3 VwGO. Das kann etwa der Fall sein, wenn noch kein Zuweisungsbescheid ergangen oder ein ergangener Zuweisungsbescheid widerrufen oder zurückgenommen worden ist." Davon geht auch die Literatur aus. So ist die während des vorangegangenen Verfahrens geltende Aufenthaltsbeschränkung heranzuziehen - hier die Zuweisungsentscheidung des Klägers hinsichtlich des Landkreises Limburg-Weilburg -, wenn es - wie hier - für das Folgeantragsverfahren an einer Zuweisung oder einer sonstigen Aufenthaltsbestimmung fehlt (Renner, AuslR, 7. Auflage, 1999, AsylVfG § 71 Rdnr. 39). Oder anders formuliert: Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk sich der Asylsuchende nach dem Zuweisungsbescheid aufzuhalten hat, nicht, wo er sich tatsächlich aufhält (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 52 Rdnr. 11). Dies begründet nach allen Ansichten die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden für den vorliegenden Fall. In Folgeantragsverfahren werden die allgemeinen Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 S. 1, 56 Abs. 1 S. 2 AsylVfG zudem durch die lexspecialis des § 71 Abs. 7 AsylVfG verdrängt. Danach gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, so lange keine andere Entscheidung ergeht, wenn der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt war. Da die Zuweisungsentscheidung vom 08.04.1988 nach wie vor besteht und diese eine ausdrückliche Zuweisung an den Landkreis Limburg-Weilburg vorsieht, ist auch hiernach die Zuständigkeit des VG Wiesbaden begründet. Zwar sind Verweisungsbeschlüsse - zumal in Asylverfahren wegen der Vorschrift des § 80 AsylVfG - grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung entsprechender Verweisungsbeschlüsse wird jedoch bei schweren und offensichtlichen Verstößen, insbesondere wenn die Verweisung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erfolgt ist oder wenn das verweisende Gericht eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung offensichtlich übersehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 83 Rdnr. 15) anerkannt. Ein solcher schwerer rechtlicher Mangel liegt dem o.a. Verweisungsbeschluss des VG Wiesbaden zugrunde, wie die obigen Ausführungen belegen. Eine Zurückverweisung war in dieser extremen Ausnahmesituation daher möglich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).