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Urteil

8 E 1215/98

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1999:0723.8E1215.98.0A
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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Die baurechtlichen Grundsätze, wonach maßgeblich für die Beurteilung der Baunachbarklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluß der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn - selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides - ist, sind auf das Immissionsschtuzrecht nicht übertragbar. Dies gilt auch dann, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Anlage vornehmlich an baurechtlichen Normen scheitert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Die baurechtlichen Grundsätze, wonach maßgeblich für die Beurteilung der Baunachbarklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluß der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn - selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides - ist, sind auf das Immissionsschtuzrecht nicht übertragbar. Dies gilt auch dann, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Anlage vornehmlich an baurechtlichen Normen scheitert. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 05.03.1997 und der Widerspruchsbescheid vom 10.06.1998 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schlachtanlage liegen nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Vorliegend verstößt die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb seiner Schlachtanlage gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nach der die Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Genehmigung widerspricht nämlich Bauplanungsrecht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs beurteilt sich nach § 34 BauGB, da die Schlachtanlage des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich liegt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung - BauNVO - bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die Eigenart der näheren Umgebung der Schlachtanlage entspricht ihrem tatsächlichen Charakter nach einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO. Die streitige Anlage des Beigeladenen darf für die Bestimmung des Gebietscharakters nicht hinzugezogen werden. Denn bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, wegen ihres Charakters als Fremdkörper in diesem Gebiet regelmäßig nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung dominieren oder mit ihr eine Einheit bilden (BVerwG, NVwZ 1990, 755, 755 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. In einem Umkreis von 150 Metern um den Schlachtbetrieb befinden sich weit überwiegend Wohnhäuser, so daß der Charakter einer Wohnbebauung vorherrscht, die durch vereinzelte Einstreuungen gemäß § 4 BauNVO zulässiger anderer Arten einer Bebauung unterbrochen wird. Dadurch, daß sich in dem Gebiet neben einer Gastwirtschaft (Nr. 2 des von dem Kläger zu 1. angefertigten Katasterauszugs vom 31.12.1996, Blatt 81 der Akte 8 G 1677/96), einem Zeitschriftenverlag (Nr. 3) einer Zweigstelle der Sparkasse, einem Metzgerladen (Nr. 8), einer Verkaufsstelle von Backwaren (Nr. 11), noch eine ehemalige Lagerhalle eines Baugeschäftes (Nr. 7) sowie auch eine Schreinerei (Nr. 6) befinden, wird der Charakter dieses Gebietes als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO nicht in Frage gestellt. Das Vorhandensein der eben genannten Betriebe resultiert lediglich daher, daß sich das Gebiet aus einem ehemaligen Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO entwickelte (vgl. Hess.VGH, B. v. 30.01.1998, 14 TZ 2416/97, S. 13). Die Schlachtanlage des Beigeladenen in ihrer erweiterten und durch den angefochtenen Bescheid genehmigten Größe ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach dieser Norm sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig (§ 4 Abs. 2 BauNVO). Ausnahmsweise können in einem allgemeinen Wohngebiet Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 BauNVO). Der Betrieb des Beigeladenen ist in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die Schlachtanlage dient nämlich nicht lediglich der Versorgung dieses Gebiets, noch stellt sie einen nicht störenden Handwerks- oder Gewerbebetrieb dar. Bei dem Betrieb des Beigeladenen handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der §§ 4 BImSchG, 1 der 4. BImSchV, da diese eine Anlage zum Schlachten von mehr als 8000 kg Lebendgewicht dort aufgeführter Tiere je Woche im Sinne von Ziffer 7.2, Spalte 2, lit.b) des Anhangs zur 4. BImSchV ist. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung können zwar immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen in anderen als Industriegebieten (§ 9 BauNVO) ausnahmsweise dann bauplanungsrechtlich zulässig sein, wenn das von einer solchen Anlage typischerweise ausgehende Störpotential nicht vorhanden oder so gering ist, daß die Gebietsverträglichkeit des Betriebs dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. ausführlich: BVerwG, NVwZ 1993, 987, 987 f. ). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Anlage des Beigeladenen stellt keinen in diesem Sinne atypischen Betrieb dar. Vielmehr gehen von ihr nicht unerhebliche Lärmbeeinträchtigungen aus, wie dies für eine Schlachtanlage dieser Größenordnung typisch ist. So ergaben sich ausweislich des Meßberichts Nr. 274 des schalltechnischen Büros P. vom 20.12.1976 selbst ohne Berücksichtigung der Geräusche der Pkw der Mitarbeiter des Beigeladenen berechnete Beurteilungspegel des Metzgereibetriebes zur Nachtzeit von 43,6 dB(A) am Meßort 1, der sich im Erdgeschoß des Wohn- und Geschäftshauses der Bäckerei D., ..., befindet. Anhaltspunkte dafür, daß die errechneten Beurteilungspegel unrichtig seien, sind nicht ersichtlich und liegen auch nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Meßbericht Nr. 274 verwiesen (Blatt 57 ff. der Akte 8 G 1677/96), insbesondere dessen Seite 3 und Seite 19). Nach 2.321 lit. d) der TA-Lärm, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung seiner Beurteilung zugrundelegt (vgl. VG Gießen, GewArch 1998, 85; VG Gießen, GewArch 1998, 350, 351), werden für Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgesetzt. Die danach maßgeblichen Lärmwerte zur Nachtzeit (40 dB(A)) werden von dem Betrieb des Beigeladenen erheblich überschritten. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, daß der Beklagte in seinem Genehmigungsbescheid vom 05.03.1997 unter Ziffer 5.4 Immissionsrichtwerte von 42,5 dB(A) für die Nachtzeit festsetzte (Blatt 137 der Behördenakte, 53e 621 - B -). Eine solche Mittelwertbildung war nämlich schon deshalb nicht zulässig, da das Gebiet, in dem sich die Anlage des Beigeladenen befindet, - wie oben erörtert - als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO zu qualifizieren ist. Der Schlachtbetrieb des Beigeladenen ist auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Solche Befreiungen setzen nämlich voraus, daß die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Insoweit ist zu beachten, daß gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO in unbeplanten Gebieten, die keine Elemente eines Industrie- oder Gewerbegebietes, sondern allenfalls solche eines Mischgebietes aufweisen, nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen grundsätzlich dann unzulässig sind, wenn - wie hier - von dieser Anlage für solche Betriebe typische Emissionen ausgehen, die ein die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential beinhalten. Andernfalls würden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BauGB in die vorzunehmende Abwägung nicht hinreichend einbezogen, und der Gebietswahrungsanspruch der Nachbarn liefe letztlich ins Leere (vgl. Steffen, BayVBl. 1999, 161, 165). Schließlich ist die Norm des § 34 Abs. 3 BauGB a.F., aus der die Kammer in dem vorangegangenen Eilverfahren die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage noch ableitete, nicht mehr anwendbar. Nach § 34 Abs. 3 BauGB a.F. konnten im Einzelfall nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich war oder das Vorhaben einem Betrieb diente und städtebaulich vertretbar und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar war. Diese Vorschrift wurde mit dem am 01.01.1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081, 2092) durch dessen Art. 1 Nr. 30 lit. a) aufgehoben. Sie galt auch nicht nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 1 S. 1 des seit dem 01. Januar 1998 geltenden Baugesetzbuchs weiter, wonach Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wurden, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, da dies nur für förmlich einzuleitende Verfahren nach dem bundesrechtlichen Baugesetzbuch, wie Bauleitplan- oder Satzungsverfahren, nicht aber auf Baugenehmigungsverfahren nach den landesrechtlichen Bauordnungen gilt (Hess.VGH, B. v. 30.01.1998, 14 TZ 2416/97, S. 8 f.). Die Norm des § 34 Abs. 3 BauGB a.F. war hier deshalb nicht mehr anwendbar, da der Widerspruchsbescheid vom 10.06.1998 - also nach Aufhebung dieser Vorschrift - datiert, und der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides für die Entscheidung über die Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich ist (BVerwG, UPR 1991, S. 235 ; Hess.VGH, B. v. 30.01.1998, 14 TZ 2416/97, S. 9; OVG NW, DVBl. 1984, 896; Jarass, BImSchG, Kommentar, 4. Aufl., 1999, § 6 Rdnr. 55; Engelhardt/Schlicht, BImSchG, Kommentar, 4. Aufl., 1997, § 6 Rdnr. 8). Dem folgt auch die Kammer. Insbesondere kann sie sich nicht der Auffassung anschließen, der maßgebliche Zeitpunkt bei einer Anfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei ebenso wie im Baurecht zu bestimmen (so aber: OVG NW, GewArch 1979, 164, 165). Maßgeblich für die Beurteilung der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluß der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides (vgl. z. B. Hess.VGH, NVwZ-RR 1988, 3, 4 ; Melullis, MDR 1990, 300, 301). Diese baurechtlichen Grundsätze sind auf das Immissionsschutzrecht nicht übertragbar. Dem Immissionsschutzrecht ist die Abwehr qualitativ andersartiger und schwerer wiegender Gefahrenlagen als im Baurecht eigen. Zudem werden in § 5 BImSchG dynamische Grundpflichten statuiert, die dem Ziel dienen, den Anlagenbetreiber nicht auf die Pflicht zu beschränken, die er im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hatte (Jarass, BImSchG, 4. Aufl., 1999, § 6 Rdnr. 32). Daraus wird sogar die Konsequenz gezogen, daß in Drittanfechtungsfällen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei (Feldhaus, BImSchG, Kommentar, Band 1, Stand: Juni 1998, § 6 Anm. 16; Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 2. Aufl., 1988, Rdnr. 387; vgl. auch Blankenagel [in: Koch/Scheuing (Hrsg.): GK-BImSchG, Stand: April 1998, § 6 Rdnrn. 90 f.]). Die baurechtlichen Grundsätze können auch dann nicht auf das Immissionsschutzrecht übertragen werden, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Anlage - wie hier - vornehmlich an baurechtlichen Normen scheitert. Durch die in §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 13 S. 1 BImSchG zum Ausdruck kommende Systematik des BImSchG wird deutlich, daß es keine isolierte Betrachtung baurechtlicher Fragen in immissionsschutzrechtlichen Verfahren geben kann. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wird die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also auch des Baurechts, zur gleichgewichtigen Genehmigungsvoraussetzung wie die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG. Gemäß dem in § 13 S. 1 BImSchG verankerten Konzentrationsprinzip schließt die immissionschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen - wie hier die Baugenehmigung - ein. In sämtlichen Fällen geht es aber um die Erlangung der Immissionsschutzgenehmigung. Diesen materiellen Regelungen ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Rechnung zu tragen. Ungeachtet dessen kann die Anlage des Beigeladenen selbst nach § 34 Abs. 3 BauGB a.F. nicht zugelassen werden. Der Betrieb des Beigeladenen ist nämlich weder städtebaulich vertretbar noch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (vgl. § 34 Abs. 3 BauGB a.F.). Die Kammer hält nicht mehr an der im summarischen Eilverfahren hierzu getroffenen Bewertung fest. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß die errechneten Beurteilungspegel die maßgeblichen Lärmwerte zur Nachtzeit erheblich überschreiten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Schließlich konnte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an den Beigeladenen auch nicht unter dem Aspekt des baurechtlichen Bestandsschutzes erfolgen. Der Anlage kommt bereits deshalb kein Bestandsschutz zu, da die Größe des Schlachtraums (72 qm) gegenüber der 1977 ursprünglich genehmigten Fläche (37 qm) wesentlich erweitert wurde. Hinzu kommt, daß ein etwaiger Bestandsschutz dann erlischt, wenn anstelle der genehmigten eine andersartige Nutzung aufgenommen wird. Von einer den Bestandsschutz vernichtenden Nutzungsänderung ist dann auszugehen, wenn die neue Nutzung im Gegensatz zur früheren nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist (BVerwG, GewArch 1996, 119, 120). Das war hier der Fall, da die Schlachtanlage des Beigeladenen nunmehr die Grenze der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit überschreitet. Die Nachbarn werden durch die Erteilung der Genehmigung auch in ihren subjektiven Rechten verletzt. Der Anspruch der Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart wurde nicht hinreichend beachtet. Dieser Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart geht über das Rücksichtnahmegebot hinaus und setzt nicht voraus, daß die Nachbarn durch die streitige Anlage konkret nachteilig betroffen werden (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1546, 1548 ; BVerwG, B. v. 11.04.1996, Az.: 4 B 51.96 - juris). Dieser Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung - wie hier - einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. BVerwG, NJW 1994, S. 1546, Leitsatz 3). Selbst wenn man davon ausgeht, das baugebietswidrige Vorhaben müsse zudem zu einer spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führen (vgl. OVG Niedersachsen, DÖV 1996, 749, 750 ; vgl. auch Steffen, BayVBl. 1999, 161, 164), ist auch dieses Erfordernis vorliegend erfüllt. Denn die maßgeblichen Lärmwerte werden zur Nachtzeit durch die Anlage des Beigeladenen erheblich überschritten. Auf die obigen Ausführungen hierzu wird verwiesen. Der Beklagte und der Beigeladene haben gemäß §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Sach- und Rechtskunde der Kläger. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wehren sich als Nachbarn gegen eine von dem Beigeladenen auf dem Grundstück..., in der unbeplanten Ortslage von...., betriebene Schlachterei. Der Beigeladene unterhält auf diesem Grundstück seit 1962 eine Metzgerei, die an diesem Standort 1911 gegründet wurde, und die er einschließlich vorhandener Schlachträume mit baurechtlichen Genehmigungen 1971 und 1977 erweiterte. Für 1985/86 durchgeführte Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Schlachtbetriebes erteilte ihm der Regierungspräsident in Gießen zunächst unter dem 03.06.1985 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die er nach Widerspruch des Klägers zu 1. mit Bescheid vom 02.08.1985 wegen eines genehmigungsfreien handwerklichen Umfangs des Schlachtbetriebs und mit dem Hinweis auf eine deshalb ausschließlich erforderliche Baugenehmigung zurücknahm. Die umgebaute Schlachtanlage wurde in der Folgezeit nicht baurechtlich genehmigt, sondern nur immissionsschutzrechtlich angezeigt. Auf Antrag der Kläger vom 15.12.1994 legte das Regierungspräsidium Gießen die Schlachtanlage mit Bescheid vom 22.06.1995 wegen formeller Illegalität gemäß § 20 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - still, allerdings nur insoweit, als die aufgrund einer Änderung des Anhangs zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung - BImSchV - ab 01.11.1985 nunmehr von der jeweiligen Schlachtmenge abhängige Grenze für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht (8000 kg Lebendgewicht/Woche) überschritten wurde, und nur aufschiebend befristet, um eine Legalisierung durch eine nachträgliche Genehmigung zu ermöglichen. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Beigeladene bei dem erkennenden Gericht am 20.09.1995 Klage (Az.: 8 E 1454/95) auf Aufhebung der Stillegungsverfügung, während die Kläger am 15.11.1996 die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beantragten (Az.: 8 G 1677/96), weil die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Schlachtanlage in dem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei und für sie, die Kläger, zu unerträglichen Geruchs- und Lärmbelästigungen insbesondere an Wochenenden führe. Mit Beschluß vom 08.04.1997 lehnte die Kammer den Eilantrag ab. Das Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen am 16.05.1997 eingestellt, nachdem das Regierungspräsidium Gießen dem Beigeladenen auf dessen Antrag vom 01.08.1995 hin unter dem 05.03.1997 für die Schlachtanlage eine Genehmigung gemäß § 4 BImSchG erteilt hatte. Diese gestattet dem Beigeladenen, eine Anlage zum Schlachten von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen mit einer Kapazität von 12000 kg Lebendgewicht/Woche in Verbindung mit Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen am Gebäudebestand zu errichten und zu betreiben (vgl. Blatt 129 der Behördenakte). Unter dem 02.05.1997 ordnete das Regierungspräsidium auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger vom 08.04.1997 (Blatt 157 der Behördenakte) die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Daraufhin beantragten die Kläger am 26.05.1997 bei dem Gericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluß vom 18.06.1997 (Az.: 8 G 795/97) im wesentlichen mit der Begründung ab, die Antragsteller hätten Geruchs- und Lärmimmissionen in einer die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzenden Größenordnung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage verstoße auch nicht gegen die hier maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB. Zwar sei eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage in einem unbeplanten Gebiet, das - wie im Eilverfahren angenommen - keine Elemente eines Industrie- oder Gewerbegebietes, sondern allenfalls solche eines Mischgebietes aufweise, grundsätzlich generell unzulässig. Der Betrieb des Beigeladenen sei jedoch in seinem nunmehr genehmigten Umfang ausnahmsweise gemäß § 34 Abs. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zuzulassen. Insbesondere sei die Weiterentwicklung der ursprünglich von dem Beigeladenen zulässigerweise betriebenen Metzgerei zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Schlachtanlage im Hinblick auf die Kompensation der Kapazitätssteigerung durch die Verbesserung der Immissionssituation aufgrund der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen städtebaulich vertretbar. Den dagegen von den Klägern gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte der Hess.VGH mit Beschluß vom 30.01.1998 ab (Az.: 14 TZ 2416/97). Mit Bescheid vom 10.06.1998 ergänzte der Beklagte die Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 05.03.1997, indem er festlegte, was unter einer kurzzeitigen und einer längeren Aufstallung zu verstehen sei, und wies den Widerspruch im übrigen zurück (vgl. Blatt 5 ff. der Akte). Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Anlage sei nach § 34 Abs. 3 BauGB a.F. zulässig, und diese Norm sei - trotz der Tatsache, daß sie inzwischen außer Kraft getreten sei - auch vorliegend noch anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 10.06.1998 verwiesen. Am 06.07.1998 haben die Kläger Klage erhoben, die sie im wesentlichen damit begründen, die Anlage des Beigeladenen führe sowohl zu Geräusch- als auch Geruchsimmissionen, die erhebliche Beeinträchtigungen der Wohnqualität in der Nachbarschaft der Anlage bewirkten. Ferner sei die Anlage bauplanungsrechtlich unzulässig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 14.09.1998 verwiesen (Blatt 26 ff. der Akte). Die Kläger beantragen, den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 05.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.06.1998 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält seine Bescheide für rechtmäßig. So ergebe sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Schlachtbetriebs aus § 34 Abs. 3 BauGB a.F. Diese Norm sei, obwohl sie zum 01.01.1998 aufgehoben worden sei, vorliegend dennoch maßgebend. Es entspreche Sinn und Zweck des Baurechts, eine dem Bauherrn eingeräumte Rechtsposition trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen und nur gegen Entschädigung zu entziehen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Bescheide des Beklagten ebenfalls für rechtmäßig. Insbesondere vertritt er die Ansicht, es sei zu berücksichtigen, daß die Metzgerei B. seit 1911 in drei Generationen an diesem Standort betrieben werde, also zu einer Zeit, bevor die Wohnhäuser der Kläger gebaut oder geplant worden waren. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 8 G 795/97, 8 G 1677/96, 8 E 1454/95, 8 E 579/95 und die beigezogenen mehrbändigen Behördenakten verwiesen. Diese sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.