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Urteil

8 E 376/97 (2)

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1998:0925.8E376.97.2.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise zulässig und - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Unzulässig ist die Klage hinsichtlich des von dem Kläger verfolgten Feststellungsbegehrens. Insoweit handelt es sich um eine vorbeugende Feststellungsklage, für die ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist (Hüttenbrink, in: Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozeß, 2. Aufl., 1998, D 242, S. 129 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn ohne die begehrte Entscheidung ein irreparabler Schaden entstünde. An diesen Voraussetzungen fehlt es hingegen schon deswegen, weil die finanziellen Folgen des Abzugs des Eigenanteils hinsichtlich verordneter Arznei- und Verbandmittel ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Angesichts der dem Kläger zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Beihilfebescheide, die den entsprechenden Eigenanteil für Medikamente etc. vorsehen sowie der eher geringen Höhe der Eigenbeteiligung vermag die Kammer ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht zu erkennen. Die im übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.12.1996 und der Widerspruchsbescheid vom 17.02.1997 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Weitergehende Beihilfeansprüche stehen dem Kläger für die dort geltend gemachten Aufwendungen nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO sind aus Anlaß einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dgl. abzüglich eines Betrages von 5,-- DM für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Es ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Beklagte im Falle des Klägers höhere Abzüge als die soeben genannten vorgenommen hätte. Auch liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dahingehend vor, der Kläger beziehe Versorgungsbezüge, die eine Höhe von 2.100,-- DM monatlich nicht überstiegen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 HBeihVO). Ferner ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte insoweit bei dem Kläger höhere Abzüge als monatlich 200,-- DM vorgenommen hätte (vgl. Verwaltungsvorschrift Nr. 7 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO). Soweit der Kläger vorträgt, ein Eigenanteil habe ferner nicht für diejenigen Medikamente, Verbandmittel und dgl. abgezogen werden dürfen, die im Zusammenhang mit einem Dienstunfall stünden, ist festzustellen, daß dieses lediglich die Aufwendungen des Klägers unter Nr. 17 seines Beihilfeantrags betrifft. Für diese Aufwendungen wurden von dem Beklagten jedoch gerade keine Abzüge vorgenommen. Die Kammer hält die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO in der ab dem 01.01.1995 geltenden Fassung (GVBl. I 1994, S. 726, 1995, S. 20), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung vom 07.03.1997 (GVBl. I S. 38), auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Rechtswidrigkeit dieser Regelung kann nicht auf die Verletzung der hergebrachten Grundzüge des Berufsbeamtentums, insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, gestützt werden. Das Beihilfesystem ist nämlich nicht Bestandteil des Alimentationsprinzips und damit auch nicht der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfG, DVBl 1991, 201 ). Eine Verletzung des Alimentationsprinzips könnte nur dann angenommen werden, wenn der Beihilfeberechtigte im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müßte, daß die ihm verbliebenen Besoldungsanteile keine amtsangemessene Lebensführung mehr garantierten (Bay. VGH, Beschl. v. 15.09.1995 - 3 B 94.2210 -, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe B, Kommentar, Entscheidungssammlung, Band 4, Stand: 136. Lieferung, Juli 1996, ES/C IV 2, Nr. 97, S. 332, 333). Hierfür kann angesichts der geringen Abzüge von 5,-- DM pro Mittel nicht die Rede sein, zumal durch Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO eine Begrenzung der Abzüge auf 200,-- DM pro Kalendermonat erfolgt. Ferner werden - wie oben bereits ausgeführt - diejenigen Versorgungsempfänger nicht mit Eigenanteilen belastet, deren Versorgungsbezüge 2.100,-- DM monatlich nicht übersteigen. Die angegriffene Regelung ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 92 Abs. 2 HBG vereinbar. Die Beihilfevorschrift stellt die Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen dar und regelt ergänzende Hilfeleistungen. Zwar kann aus der Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen nicht entnommen werden, daß ein Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen und auch deren Erstattungen im jeweiligen Umfang zu erfolgen habe (BVerwGE 60, 212, 219; BVerwG, DVBl. 1984, 963, 964). Die Beihilfe muß allerdings sicherstellen, daß der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann. Der Dienstherr darf somit das Beihilferecht nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (BVerwGE 20, 44, 47; 60, 212, 220; 77, 345, 348). Hieraus läßt sich aber nicht ableiten, daß die Beihilfebestimmungen den Krankenversicherungsmöglichkeiten lückenlos anzupassen sind. Gewisse Friktionen und Ungereimtheiten im Zusammenhang von Beihilfe und Versicherungsleistung hat der Beamte hinzunehmen, sofern sie für ihn nicht mit unzumutbaren Kosten oder Risiken verbunden sind (BVerfG, DVBl. 1991, 201, 202). Gemessen an diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO nicht zu beanstanden. Der Beamte oder Versorgungsempfänger kann seine Eigenvorsorge nicht allein auf den Abschluß einer beihilfekonformen privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung beschränken und darauf vertrauen, der Dienstherr decke alle übrigen Aufwendungen lückenlos durch die Beihilfe ab. Dies wäre bereits mit dem Charakter der Beihilfe als ergänzende Hilfeleistung nicht vereinbar. Entscheidend ist vielmehr nur, ob sich die Regelung des Eigenanteils in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die private Krankenversicherung für den Kläger als eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt, die ihn in seiner amtsangemessenen Lebensführung gefährdet. Das ist nicht der Fall. Angesichts der Größenordnung des Eigenanteils von 5,-- DM pro Mittel, der von der Kammer als objektiv gering angesehen wird, kann auch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, daß dieser Selbstbehalt auch dann, wenn er mehrfach im Jahr anfällt, für den Kläger zumutbar und verkraftbar ist (vgl. VG Neustadt, ZBR 1995, 249). Dies gilt auch für die Eigenanteile des Klägers hinsichtlich seines Beihilfeantrags vom 04.12.1996 in Höhe von insgesamt 155,-- DM. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die entsprechenden Abzüge könnten nicht vorgenommen werden, da der Grundsatz der Besitzstandswahrung diesem entgegenstehe. Eine Besitzstandswahrung kann nämlich nur aus den allgemeinen Grundsätzen des Berufsbeamtentums hergeleitet werden. Diese sind aber - wie oben dargestellt - nicht Grundlage der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften. Hieraus folgt, daß eine Änderung der Beihilfevorschriften nicht den Grundsatz der Besitzstandswahrung verletzt. Ohne Erfolg rügt der Kläger auch die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein Verstoß liegt insoweit nur dann vor, wenn der Verordnungsgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Verordnungsgeber hat hierbei aber auch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Gleichheitsgedanke hindert den Verordnungsgeber daher nicht, durch generalisierende Regelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung zu tragen und um der Praktikabilität der Regelung willen in Kauf zu nehmen, daß ausnahmsweise auch gewisse Benachteiligungen der Betroffenen eintreten, solange diese nur generell gleichbehandelt werden (BVerfG, ZBR 1981, 310, 310 f.). Diesen Grundsätzen folgend kann die Kammer keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG feststellen. Dies beruht zum einen darauf, daß die Versicherungsverhältnisse eines privat mit denen eines gesetzlich versicherten Beamten systembedingt nicht vergleichbar sind. Denn der Krankheitsvorsorge der Beamten und Versorgungsempfänger, die einer privaten Krankenversicherung angehören, liegt eine grundsätzlich andere Konzeption zugrunde als dem Vorsorge- und Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund der fehlenden Krankenversicherungspflicht steht es dem Beamten grundsätzlich frei, eine Krankenversicherung abzuschließen. Es obliegt dem jeweiligen Beamten selbst, ob und welche Vorkehrungen er gegen das nicht durch die Beihilfe abgesicherte Krankheitsrisiko trifft. Jedoch ist er aus dem Treueverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet, den in Erfüllung der Fürsorgepflicht mit der Alimentation zugewendeten Teil für eine Risikovorsorge im Krankheitsfall auch zweckentsprechend zu verwenden (BVerwGE 19, 10, 13). Mithin hat der privat versicherte Beamte und Versorgungsempfänger seine Kostenvorsorge individuell, eigenverantwortlich und aus Mitteln der Besoldung und Versorgung zu gestalten. Die gesetzliche Krankenversicherung erhebt demgegenüber einen Beitrag, der sich aus dem rechnerischen Mittel des Bedarfs einer den wesentlichen Teil der Bevölkerung umfassenden Risikogemeinschaft ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die bei den gesetzlich versicherten Beamten in Ansatz gebrachte Selbstbeteiligungsrate nicht durch die Beihilfe erstattet, denn die von diesen getätigten Zuzahlungen, die mit 9,-- DM, 11,-- DM und 13,-- DM zudem höher als der Pauschalabzug nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO liegen, sind als gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile nach § 5 Abs. 6 HBeihVO nicht beihilfefähig. Demgemäß stellt sich der privat versicherte Kläger mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO jedenfalls nicht schlechter als ein gesetzlich versicherter Beamter. Auch in der den gesetzlich versicherten Beamten gewährten Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 HBeihVO i.V.m. § 15 Abs. 3 HBeihVO in Höhe von 50% der beihilfefähigen Aufwendungen bis zur Höhe des hälftigen Jahreskrankenkassenbeitrags vermag die Kammer keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Beamten zu erkennen. Mag diese Form der Beihilfe auch nur in Hessen gewährt werden, so kann hieraus noch keine rechtswidrige Ungleichbehandlung abgeleitet werden. Bedenken gegen diese Regelung hat die Kammer nicht. Insbesondere stellt sie keine unzulässige Besoldungsregelung dar, die nach Art. 74a GG nur der Bund einräumen kann und er von seiner Zuständigkeit umfassend Gebrauch gemacht hat. Es handelt sich vielmehr durch die Abhängigkeit von Krankheits- und anderen beihilfefähigen Kosten um eine individuell bemessene Hilfeleistung (Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, 6. Aufl., Stand: Februar 1998, § 5 Erläuterung 57). Diese generelle Gewährung der Leistung liegt im gerichtlich nicht überprüfbaren, weitgehenden Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers. Ebenfalls ändert hieran nichts, daß der Kläger nach seinem Vortrag einen gleich hohen Beitrag an seine private Versicherung wie ein gesetzlich Versicherter in gleicher Lage zahlen muß. Dies liegt in der Systematik des privaten Krankenversicherungssystems, in dem die Beiträge an individuellen Gesichtspunkten bemessen werden. Solche systembedingten Nachteile hat ein privat versicherter Beamter ausgleichslos hinzunehmen, da er nicht verpflichtet ist, sich privat zu versichern. Daß sich die für den Kläger vormals günstigeren privaten Versicherungsbedingungen nunmehr zu seinem Nachteil entwickeln, ist systembedingt und gehört zu dem Risiko eines jeden privat versicherten Beamten. Soweit der Kläger einen Zuschuß zu seinen Versicherungsbeiträgen verlangt - da ihm als privat Versicherten die Möglichkeit der Erlangung einer Sachleistungsbeihilfe verwehrt ist -, kann ihm dieser weder auf dem Verwaltungswege noch durch den Gesetzgeber gewährt werden, da es den Ländern verfassungsrechtlich verwehrt ist, einen solchen Beitragszuschuß zu gewähren (BVerwGE 77, 345, 351). Aber auch unter Fürsorge- und Gleichbehandlungsgesichtspunkten kann eine solche Regelung nicht eingeführt werden (Bay. VGH, ZBR 1990, 222). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger war Beamter des gehobenen Dienstes des Beklagten. Aufgrund eines Dienstunfalles wurde seine Pensionierung mit Urkunde vom 16.01.1996 zum 30.04.1996 ausgesprochen. Das Verfahren ist jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Er ist verheiratet, hat 2 Kinder und ist privat krankenversichert. Mit Antrag vom 04.12.1996 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für entstandene Aufwendungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beihilfeantrag vom 04.12.1996 (Blatt 3 bis 7 der Behördenakte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18.12.1996 setzte der Beklagte die dem Kläger zu gewährende Beihilfe in einer Höhe von 7.817,00 DM fest. In diesem Zusammenhang erkannte er auch die dem Kläger entstandenen Kosten für schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen als beihilfefähige Aufwendungen an, jedoch abzüglich eines Betrages von 5,-- DM für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.01.1997 Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, der Beklagte verhalte sich rechtswidrig, wenn er sowohl bei den dem Kläger als auch dessen Ehefrau entstandenen Aufwendungen Abzüge von jeweils 5,-- DM pro Medikament oder Verbandmittel vornehme. Die Adaption des Selbstbeteiligungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung auf das besondere private Ergänzungsversicherungssystem der Beamten bei Medikamenten und Verbandmittel sei nicht zulässig. Ihm sei als privat Versicherter die Rückkehr zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt. Dies bedeute, daß ihn Kürzungen der genannten Art zusätzlich träfen und der Gleichbehandlungsgrundsatz in bezug auf die freiwillig gesetzlich versicherten Beamten verletzt sei. Ein zusätzlicher Nachteil entstehe ihm auch deshalb, weil er aufgrund zweier anerkannter Dienstunfälle in der Vergangenheit Medikamente bzw. Heilmittel bezogen habe, die möglicherweise unter die Dienstunfallrichtlinien fielen, die aber aufgrund eines vor dem VG Gießen geschlossenen Vergleichs und in diesem Zusammenhang anhängiger Verwaltungsstreitverfahren zunächst über die Beihilfestelle abgerechnet werden sollten. Daher lege er Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 18.12.1996 sowie alle folgenden Bescheide, in denen der Beklagte die genannten Abzüge vornehme, ein. Rein vorsorglich lege er auch Widerspruch gegen die in der Vergangenheit vorgenommenen Abzüge der obengenannten Art ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.01.1997 (Blatt 10 f. der Behördenakte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 17.02.1997, dem Kläger am 22.02.1997 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers im wesentlichen mit der Begründung zurück, aus Anlaß einer Krankheit seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dgl. beihilfefähig, abzüglich eines Betrages von 5,-- DM für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Dementsprechend sei auch im Falle des Klägers die vorgesehene Kostenbeteiligung vorgenommen worden. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 17.02.1997 verwiesen. Am 17.03.1997 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung verweist er darauf, die von dem Beklagten vorgenommenen Kürzungen der dem Kläger entstandenen Aufwendungen für Medikamente oder Verbandmittel in Höhe von jeweils 5,-- DM verstießen gegen dessen Anspruch auf Besitzstandswahrung sowie das Gebot der Gleichbehandlung. Die unzulässige Differenzierung liege in der Praxis, bei privat Versicherten die Medikamentenbeteiligung abzuziehen, bei gesetzlich Versicherten hingegen nicht. Ferner werde bei privat versicherten Beamten davon ausgegangen, daß diese ihre Familienmitglieder ebenfalls privat versichert hätten. Deshalb würde der Medikamenteneigenanteil auch bei deren Angehörigen abgezogen. Das von dem Beklagten praktizierte Beihilfeverfahren sei auch deswegen rechtswidrig, weil bei denjenigen Beamten, die weder einer privaten Krankenversicherung noch einer gesetzlichen Krankenversicherung angehörten, der Medikamentenanteil zusätzlich zu den ungedeckt bleibenden Krankheitskosten anfalle, wenn er von der Beihilfeerstattung abgezogen werde. Eine Ungleichbehandlung trete auch deswegen ein, weil von den privat versicherten Beamten erwartet werde, daß diese die gesamten Krankheitskosten vorfinanzierten. Diese Ungleichbehandlung werde dadurch verstärkt, daß es den privat versicherten Beamten nicht ermöglicht werde, an der günstigeren gesetzlichen Krankenversicherung teilzunehmen, wenn sie erst einmal privat versichert seien. So sei ferner zu beachten, daß die Beiträge der freiwillig gesetzlich versicherten Beamten nicht immer wesentlich höher seien als die der privat Versicherten. Ferner sei darauf hinzuweisen, daß auch die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge der privat versicherten Beamten zu übernehmen seien, da solches bei den gesetzlich versicherten erfolge. Abzüge für Medikamente und Verbandmittel hätten jedenfalls nicht für die Leistungen erhoben werden dürfen, die auf einen Dienstunfall zurückzuführen seien. Bezüglich des Feststellungsantrages ergebe sich das Interesse des Klägers daraus, daß infolge der feststehenden und irreversiblen Erkrankung des Klägers auch in Zukunft ständig Abzüge vorgenommen würden, wenn nicht dieser Praxis des Beklagten im Wege der Klage Einhalt geboten werde. Der Kläger beantragt, 1. den Beihilfebescheid des Beklagten vom 18.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 100,75 DM nebst 4% Zinsen seit dem 10.01.1997 zu zahlen; 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei künftigen Erstattungen nach der Beihilfenverordnung keine Kürzungen in Ansehung von verordneten Medikamenten vorzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Ausführungen des Klägers unter Hinweis, der Bescheid sei rechtmäßig, entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.