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Beschluss

8 G 1852/97

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:1203.8G1852.97.0A
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Leitsätze
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes das Initiativrecht, das auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids gerichtet ist, durch Maßnahmen der Verwaltung von vornherein ins Leere liefe, indem vollendete Tatsachen geschaffen werden, die dem Bürgerbegehren jedwede Grundlage entziehen. Ein Bürgerentscheid darf nicht über die Rechtsverhältnisse schon gewählter Mandatsträger und eingestellter Gemeindebediensteter stattfinden. Ein solcher ist jedoch zulässig über kommunalverfassungsrechtliche Fragen, die durch abstrakt-generell wirkende Satzung entschieden werden, noch ehe die Person, die von der Entscheidung betroffen sein wird, bestimmt ist. Sowohl die Änderung der Hauptsatzung als auch die Wahl eines hauptamtlichen Ersten Stadtrates sind Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen. Betrifft ein Bürgerbegehren diese Bereiche, ist für ein Verwaltungsstreitverfahren über die Zulassung eines solchen Bürgerbegehrens allein die Stadtverordnetenversammlung passivlegitimiert.
Entscheidungsgründe
Der am 24.11.1997 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Wahl und Ernennung eines Ersten hauptamtlichen Stadtrates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise auszulegen und ist zulässig und begründet, soweit er gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtet ist. Insoweit haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 8b Abs. 3 HGO eingehalten haben. Nach dieser Norm ist das Bürgerbegehren schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses der Gemeindevertretung erfolgen, wenn es sich - wie hier - gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet. Das Bürgerbegehren muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und eine nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Ferner muss das Bürgerbegehren mindestens von 10 v.H. der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein. Insbesondere haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass das Bürgerbegehren fristgerecht eingereicht und von dem erforderlichen Quorum der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet wurde. Eines weitergehenden Kostendeckungsvorschlages bedurfte es vorliegend nicht, da durch den angestrebten Bürgerentscheid keine Kosten entstehen. Das am 17.11.1997 eingereichte Bürgerbegehren ist auch nicht wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses der Antragsteller unzulässig. Insbesondere kann den Antragstellern nicht entgegengehalten werden, es habe bereits zumindest den Versuch eines weiteren Bürgerbegehrens gegeben, das darauf gerichtet gewesen sei, auf die Stelle eines hauptamtlichen Stadtrates in L. zu verzichten (vgl. Blatt 2 der Akte 8 G 1822/97). Dem steht bereits entgegen, dass die Antragsteller in dem Verfahren 8 G 1822/97 andere Personen sind als in dem nunmehrigen Verfahren. Ferner wäre es für die Antragsteller keineswegs einfacher, schneller und effektiver, das vormals angestrengte Bürgerbegehren weiterzuverfolgen, da dessen Zulässigkeit umstritten war. Jedenfalls ist das von den Antragstellern angestrengte Bürgerbegehren schon vor dem Hintergrund des § 8b Abs. 4 HGO zulässig. Danach darf ein Bürgerbegehren nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt. Beides ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die einstweilige Anordnung ist, sofern sie gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtet wird, auch begründet. Die Antragsteller haben sowohl den erforderlichen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes das Initiativrecht, das auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids gerichtet ist, durch Maßnahmen der Verwaltung von vornherein ins Leere liefe, indem vollendete Tatsachen geschaffen werden, die dem Bürgerbegehren jedwede Grundlage entziehen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 17.05.1995 - 6 TG 15554/95; VG Gießen, Beschluss vom 23.06.1997, 8 G 943/97). Das ist vorliegend der Fall. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird der Gegenstand des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids obsolet. Denn nachdem ein hauptamtlicher Erster Stadtrat der Stadt L. gewählt worden sein wird, bleibt das Ziel des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids nicht mehr möglich. Das vorliegende Bürgerbegehren richtet sich nämlich gegen einen Beschluss der Antragsgegnerin zu 2), und bezweckt, dass alle Kosten vermieden werden sollen, die durch die in der am 09.10.1997 beschlossenen Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt L. vorgesehene Erweiterung des Magistrats um einen hauptamtlichen Ersten Stadtrat/hauptamtliche Stadträtin verursacht werden können. Das sind nicht nur die erst in Zukunft an den zu wählenden Stadtrat/die zu wählende Stadträtin von der Stadt L. zu entrichtenden Pensionszahlungen, sondern auch und gerade die mit der Übertragung des Amtes und damit alsbald nach der Wahl zu zahlenden Bezüge. Aus dem Text des Bürgerbegehrens ergibt sich, dass seine Befürworter alle diese Kosten zu verhindern suchen. Zur Begründung des Bürgerbegehrens wird ausgeführt, die Einführung einer Stelle eines hauptamtlichen Stadtrates, der auf mindestens sechs Jahre zu wählen sei, koste die Stadt jährlich etwa 193.000,-- DM. Mit der Ablehnung dieser Stelle würden der Stadt keine Kosten entstehen, sondern Ausgaben in Höhe von 1.160.000,-- DM eingespart. Es geht den Befürwortern des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids somit nicht nur darum, die Einrichtung einer Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin/eines hauptamtlichen Stadtrates zu verhindern und so die bisherige Struktur des Magistrats zu erhalten. Vielmehr ist der anvisierte Kostenspareffekt das ausdrücklich angesprochene Hauptziel des Bürgerbegehrens. Dieses Hauptziel des Bürgerbegehrens würde unterlaufen, wenn in nächster Zeit aufgrund der am 09.10.1997 von der Antragsgegnerin zu 2) beschlossenen Änderungssatzung zur Hauptsatzung eine hauptamtliche Stadträtin/ein hauptamtlicher Stadtrat gewählt würde. Die Kammer geht daher davon aus, dass das im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wahl eines hauptamtlichen Stadtrates/einer hauptamtlichen Stadträtin der Stadt L. bis zu dem im Tenor genannten Zeitpunkt zu unterlassen, geeignet ist, das hier in Rede stehende Bürgerbegehren zu sichern. Die Antragsteller haben auch den sich aus § 8b HGO ergebenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In dieser Vorschrift wird ein Initiativrecht des Bürgers auf Einreichung und Durchführung des Bürgerbegehrens mit dem Ziel des Antrags auf einen Bürgerentscheid vorausgesetzt (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluss vom 17.05.1995, 6 TG 1554/95). Die Antragsteller sind als Bürger der Stadt L. berechtigt, ein Bürgerbegehren zu initiieren. Ihr Begehren ist weder rechtsmissbräuchlich noch - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer - offensichtlich aussichtslos. Der von den Antragstellern erstrebte Verzicht der Stadt L. auf die Stelle eines hauptamtlichen Stadtrates stellt sich als eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde dar, die auch nicht von dem Ausschlusskatalog des § 8b Abs. 2 HGO erfasst wird. Insbesondere betrifft dieses Begehren nicht Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Gemeindevorstandes i.S.v. § 8b Abs. 2 Nr. 3 HGO. Diese Vorschrift ist insofern auslegungsbedürftig, als sie offen- lässt, ob sie sich nur auf die Rechtsverhältnisse bestimmter Personen zur Gemeinde bezieht oder auch auf noch zu begründende Rechtsverhältnisse erst künftig zu bestimmender Personen. Zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Vorschrift des Art. 18a Abs. 3 BayGO dahingehend auszulegen sei, dass ein Bürgerentscheid nicht über die Rechtsverhältnisse schon gewählter Mandatsträger und eingestellter Gemeindebediensteter stattfinde, dass ein Bürgerentscheid aber zulässig sei über kommunalverfassungsrechtliche Fragen, die durch abstrakt-generell wirkende Satzung entschieden werden, noch ehe die Person, die von der Entscheidung betroffen sein werde, bestimmt sei. Ausschlaggebend für diese Regelung sei der Zweck dieser Norm. Der Bayerische VGH sieht den Sinn dieser Vorschrift darin, dass Personalangelegenheiten nicht in der Öffentlichkeit diskutiert werden sollen, weil dem in der Regel die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen (Bayerischer VGH, NVwZ 1996, 719, 720 ). Dieser Auslegung schließt sich auch die beschließende Kammer im Hinblick auf § 8b Abs. 2 Nr. 3 HGO an. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies demnach, dass das Bürgerbegehren, durch das die am 09.10.1997 beschlossene Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt L. aufgehoben und die Stadt L. weiterhin auf einen hauptamtlichen Stadtrat verzichten soll als abstrakt zu entscheidende kommunalverfassungsrechtliche Frage nicht unter den Ausschlusskatalog des § 8b Abs. 2 HGO fällt. Dagegen bleibt der Antrag ohne Erfolg, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet. Diese ist für das Begehren der Antragsteller nicht passivlegitimiert. Das in Rede stehende Bürgerbegehren ist - wie die Antragsteller selbst darlegen - auf die Änderung der Hauptsatzung und die Vermeidung der mit der darin vorgesehenen Stelle eines hauptamtlichen Stadtrates verbundenen Kosten gerichtet. Sein Ziel besteht also darin, die Änderung der Hauptsatzung rückgängig zu machen und bereits die erstmalige Besetzung der Stelle zu verhindern. Sowohl die Änderung der Hauptsatzung als auch die Wahl eines hauptamtlichen Ersten Stadtrates sind jedoch Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen. Passivlegitimiert in solchen Fällen ist demnach allein die Stadtverordnetenversammlung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.1996, 7 A 12861/95, JURIS; anderer Ansicht: OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ 1997, 306, 307, das den Streit um die Zulassung eines Bürgerbegehrens nicht als Kommunalverfassungsstreitigkeit wertet). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 13, 20 GKG festgesetzt.