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Urteil

8 K 956/23.GI

VG Gießen 8. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2024:0628.8K956.23.GI.00
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Leitsätze
Eine Ungleichbehandlung von Kreistagsfraktionen durch den Kreistag – hier durch eine nicht an alle Kreistagsfraktionen gerichtete Einladung zu einer Informationsver-anstaltung einer Schule – kann nur in Veranstaltungen erfolgen, die der Willensbildung des Kreistags dienen. Eine Zurechnung des Verhaltens Dritter, hier: eines Schuldirektors, der alle Kreistagsfraktionen bis auf eine zu einer Informationsveranstaltung einlädt, erfolgt grundsätzlich nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ungleichbehandlung von Kreistagsfraktionen durch den Kreistag – hier durch eine nicht an alle Kreistagsfraktionen gerichtete Einladung zu einer Informationsver-anstaltung einer Schule – kann nur in Veranstaltungen erfolgen, die der Willensbildung des Kreistags dienen. Eine Zurechnung des Verhaltens Dritter, hier: eines Schuldirektors, der alle Kreistagsfraktionen bis auf eine zu einer Informationsveranstaltung einlädt, erfolgt grundsätzlich nicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juni 2023 gem. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Kommunalverfassungsstreit in Form eines Intra-Organstreits zulässig. Ein Kommunalverfassungsstreitverfahren über konkrete Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen oder Organteilen ist ein solches über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Damit wird allerdings keine besondere Klageart außerhalb der allgemein in den Prozessordnungen vorgesehenen geschaffen. Auch Auseinandersetzungen zwischen den Gemeindeorganen oder mit ihren Mitgliedern sind mit vorgegebenen Klagearten – Leistungsklage, Feststellungsklage oder Gestaltungsklage – zu führen. Der Begriff des Kommunalverfassungsstreits bringt zum Ausdruck, dass Prozessbeteiligte über Rechte oder Pflichten aus der Kommunalverfassung streiten (VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2014 – 1 A 6502/13 –, juris, Rdnr. 20). Vorliegend handelt es bei beiden von der Klägerin als Organteil des Beklagten gestellten Anträgen um eine Feststellungsklage. Der Streit über konkrete Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen oder Organteilen ist ein solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Der Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO umfasst auch die Rechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person (OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Oktober 2013 – 10 LC 72/12 –, juris, Rdnr. 62). Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens zweier Rechtsverhältnisse, nämlich erstens der Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte bzw. daraus resultierenden wehrfähigen Innenrechtspositionen im Rahmen der Beschlussfassung am 27. März 2023 und zweitens die aus der von ihr vorgetragenen Rechtsverletzung resultierende Nichtigkeit/Unwirksamkeit des (Satzungs-)beschlusses des Beklagten. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO) besteht. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung über eine erfolgte Verletzung ihrer wehrfähigen Innenrechtspositionen im Rahmen der Beschlussfassung in der Sitzung des Beklagten am 27. März 2023. Würde diese Rechtsverletzung bejaht werden, würde daraus die Nichtigkeit des Beschlusses über die Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis zum 1. August 2023 folgen (vgl. Engels in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 27. Edition, Stand 1. Mai 2024, § 54 HGO Rdnr. 10; Ogorek, Der Kommunalverfassungsstreit im Verwaltungsprozess, JuS 2009, 511, 513; VG Wiesbaden, Urteil vom 24. Januar 2018 – 7 K 231/16.WI –, BeckRS 2018, 2686, Rdnr. 66). Die Klägerin ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Bei der als verletzt gerügten Rechtsposition muss es sich um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem rechtsschutzsuchenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handeln (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Oktober 2013 – 10 LC 72/12 –, juris, Rdnr. 63). Die Klägerin macht geltend, dass sie in ihrem organschaftlichen Recht auf Gleichbehandlung und in ihrem Informationsrecht verletzt worden sei. Es ist vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen, dass organschaftliche Rechte der Klägerin aus § 26a HKO verletzt wurden. Von den organschaftlichen Rechten der Klägerin als Fraktion umfasst ist nicht nur der Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch ein Informationsrecht (VG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 – 7 L 1818/2020.F –, juris, Rdnr. 10; Ogorek in Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 27. Edition, Stand 1. Mai 2024, § 28 HKO Rdnr. 32.1; a. A.: VG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2018 – 7 K 231/16.WI –, juris, Rdnr. 57). Es widerspricht dem Gleichheitsgebot – welches für alle Fraktionen im Kreistag, egal welcher Partei – gilt, wenn einzelne Fraktionen von frühzeitigen und wesentlichen Informationen ausgeschlossen werden, die anderen Fraktionen hingegen zugänglich gemacht werden (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. März 2000 – 8 TZ 815/00 –, juris, Rdnr. 29; Birkenfeld/S. Fuhrmann in: Dietlein/Ogorek, HGO, Stand: 1. Mai 2024, § 66, Rdnr. 58). Auf eine solche Verletzung des Gleichheitssatzes können sich einzelne Fraktionen stützen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Juli 1991 – 15 A 2638/88 –, juris Rdnr. 16). Eine allgemeine Rechtskontrolle soll mit dem Antrag zu 1. damit gerade nicht erfolgen. Auch das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Die Klägerin hat ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beschlussfassung zuvor gegenüber dem zuständigen Organ geltend gemacht (Dietlein in Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht, 27. Edition, Stand: 1 Mai 2024, Einf. Rdnr. 177). So hat die Klägerin bereits in der Sitzung des Bildungsausschusses am 21. März 2023 darauf hingewiesen, dass Vertreter anderer Fraktionen an der Informationsveranstaltung am 7. März 2023 hätten teilnehmen können, sie aber nicht eingeladen gewesen sei; auch in der Sitzung des Beklagten am 27. März 2023 unmittelbar nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes hat die Klägerin einen Geschäftsordnungsantrag auf Nicht-Befassung des entsprechenden Tagesordnungspunkts gestellt, der jedoch vom Beklagten abgelehnt wurde. Die Beteiligtenfähigkeit beider Beteiligter folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO analog, die Prozessfähigkeit aus § 62 Abs. 3 VwGO analog. Der Kreistag ist als im Kommunalverfassungsstreit zu verklagendes Organ (insoweit Ausnahme zum Rechtsträgerprinzip in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) richtiger Klagegegner. Er ist das Organ, dessen Maßnahme von der Klägerin beanstandet wird (Beschlussfassung durch den Beklagten trotz des vorgetragenen Informationsdefizits der Klägerin). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Antrag zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorliegende Feststellungsklage wäre dann begründet, wenn die Klägerin durch die Beschlussfassung in der Sitzung des Beklagten am 27. März 2023 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt worden wäre. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, denn die organschaftlichen Rechte der Klägerin wurden durch den Beklagten nicht verletzt. Soweit die Klägerin anführt, als einzige Fraktion nicht zu der gemeinsamen Informationsveranstaltung der Schulleitungen der Beruflichen Schulen im K.-Kreis am 7. März 2023 eingeladen worden zu sein und daraus resultierend ein Informationsdefizit gehabt zu haben, welches ihr unmöglich gemacht habe, mit dem gleichen Wissen wie die anderen Kreistagsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen zu können, dringt sie damit nicht durch. Ein Informationsdefizit ist bei der Klägerin zwar durchaus gegeben. Denn dass aus der bloßen Übersendung einer Power-Point-Präsentation ein Informationsdefizit der Person folgt, die nicht die Veranstaltung besucht hat und folglich nicht das gesprochene Wort hat hören können, sondern nur die Präsentation lesen kann, liegt auf der Hand. Das Informationsdefizit ist durch eine Veranstaltung bzw. einen Informationsfluss entstanden, die nicht in dem Organ „Kreistag“ oder zwischen den Organen „Kreistag“ und „Kreisausschuss“ stattgefunden haben, mithin entspringt das Informationsdefizit nicht Veranstaltungen, die der Willensbildung des Organs „Kreistag“ selbst dienen und von dem Kreistag ausgehen bzw. ihm zuzurechnen sind. In sämtlichen dieser, der Willensbildung des Kreistags und dessen Mitglieder zurechenbaren Veranstaltungen, so der Ausschusssitzung am 21. März 2023, der eigentlichen Sitzung am 27. März 2023 und bei der Übersendung von Vorabinformationen durch den Ersten Kreisbeigeordneten ist die Klägerin nicht defizitär behandelt worden. Der Beklagte musste sich das Verhalten des Schulleiters der W.-Schule, der die Einladungs-E-Mail an alle Fraktionspostfächer, nicht aber das der Klägerin, versandt hat, nicht zurechnen lassen. Obgleich die W.-Schule eine dem Staatlichen Schulamt unterstellte und dem K.-Kreis als Schulträger zugeordnete Schule ist, gibt es keine Norm, die es zulässt, das Verhalten des Schulleiters dem Beklagten zuzurechnen. Ob das Verhalten des Schulleiters der W.-Schule dem K.-Kreis als Rechtsträger des Beklagten oder dem Ersten Kreisbeigeordneten zuzurechnen ist, kann hier offen bleiben, denn Beklagter ist hier weder der K.-Kreis, noch der Erste Kreisbeigeordnete, sondern der Kreistag. Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Kreistagsvorsitzende – anders als der Beklagte mehrfach vorgetragen hat – jedenfalls dergestalt in die Informationsveranstaltung am 7. März 2023 „involviert“ war, als dass er durch die weitergeleitete E-Mail seines Büros am 27. Februar 2023 über die Einladungs-E-Mail des Herrn A., die dieser am 24. Februar 2023 u. a. an die Kreistagsfraktionen – exklusive der Klägerin – und auch an das Büro des Beklagten gesendet hat, von der Veranstaltung wusste bzw. jedenfalls hätte wissen können. Denn er hat die Einladungs-E-Mail des Herrn A. mit der Priorität „Hoch“ von seiner Büroleiterin am 27. Februar 2023 weitergeleitet bekommen. Das widerspricht zumindest der Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, in der er von der Veranstaltung und der Nicht-Teilnahme der Klägerin erst in der Sitzung am 27. März 2023 im Rahmen des Nichtbefassungs-Antrags der Klägerin erfahren haben will. Zudem gehörte der Kreistagsvorsitzende offenbar sehr wohl zu dem eingeladenen Personenkreis. Denn obgleich die E-Mail des Schulleiters der W.-Schule nicht an die eigene, personalisierte, E-Mail-Adresse des Kreistagsvorsitzenden gerichtet war, sondern an die des Kreistagsbüros, so dürfte klar sein, dass die Einladung nicht der Büroleiterin des Kreistagsbüros des Beklagten gegolten hat, sondern dem Kreistagsvorsitzenden und ggfs. sogar allen Kreistagsmitgliedern bzw. Kreistags-Fraktions-Mitgliedern, jedenfalls aber den Vorsitzenden der Kreistags-Fraktionen. Dafür spricht schon die von Herrn A. gewählte Anrede, der in der Einladungs-E-Mail die „Vorsitzende[n] der Kreistagsfraktionen des K.-Kreises“ ausdrücklich anspricht. Im dem als offenen Verteiler gestalteten Adressfeld der E-Mail des Schulleiters A. befinden sich u. a. die Postfachadresse Kreistagsbuero@xxxxxx.de sowie die FunktionsPostfach-Adressen aller Kreistagsfraktionen – bis auf die der Klägerin. Unabhängig davon, ob dem Kreistagsvorsitzenden die Pflicht obliegen könnte, bei einer Einladung zu einer für die Beschlussfassung des Kreistags durchaus relevanten Veranstaltung durch staatliche Schulen, die zumindest auch an die Adresse Kreistagsbuero@xxxxxx.de gesendet wird und die in der Anrede die „Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen des K.-Kreises“ anspricht, diese E-Mail an diejenigen Fraktionen weiterzuleiten, die nicht in dem offenen Verteiler enthalten sind oder jedenfalls das Fehlen derer E-Mail-Adresse in dem offenen Verteiler gegenüber dem Absender monieren muss, so hatte die Klägerin jedenfalls Gelegenheit, in der Sitzung des Bildungsausschusses am 21. März 2023, in der alle Personen anwesend waren, die auch die Informationsveranstaltung am 7. März 2023 veranstaltet haben, ihr Informationsdefizit „aufzufüllen“. Die Veranstaltung am 7. März 2023 war insoweit nicht nur eine Veranstaltung „irgendeines Dritten“, sondern eine Veranstaltung derer Schulen, die nicht nur unmittelbar von den Inhalten der Satzung betroffen wurden und werden, und die auch maßgeblich an den Inhalten der schließlich durch Beschluss vom 27. März 2023 geänderten Satzung inhaltlich mitgewirkt haben, indem sie Stellungnahmen abgegeben und ein hohes Interesse an der Verabschiedung der Änderungsatzung gehabt haben. Weiter sind die Inhalte der geänderten Satzung – so der Beklagte in seinem Vortrag – maßgeblich durch die Schulen selbst erarbeitet worden. Der Vorsitzende des Beklagten hatte Kenntnis von dieser Veranstaltung, da er die Einladung weitergeleitet bekommen hat. Aufgrund des offenen Verteilers hat er erkennen können, dass alle Fraktionen – bis auf eine – eingeladen worden sind. Es könnte daher – abgeleitet aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme und dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, aus denen auch der Grundsatz der Organtreue abgeleitet wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 2021 – 15 A 2079/19 –, BeckRS 2021, 14224, Rdnr. 30) – durchaus eine Pflicht des Vorsitzenden des Beklagten bestanden haben, den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrend und sich schützend vor die benachteiligte Fraktion stellend, die Einladung auch tatsächlich an alle Fraktionen einzufordern, zumal auch die Anrede in der E-Mail darauf hindeutete, dass alle Vorsitzenden aller Kreistagsfraktionen eingeladen werden sollten. Diese Pflicht könnte erst aus der Tatsache entstanden sein, dass der Vorsitzende des Beklagten durch die weitergeleitete Einladungs-E-Mail von dieser Veranstaltung und der Nicht-Einladung der Klägerin Kenntnis erlangt hat, aus der heraus er ggfs. hätte tätig werden müssen. Letztlich kann es aber offen bleiben, ob diese Pflicht für den Vorsitzenden des Beklagten bestand. Denn die Klägerin hätte in der Bildungsausschusssitzung am 21. März 2023 die ihr zustehenden Informationen einholen müssen, indem sie von dem ihr dort zustehenden – und unstreitig auch gewährleisteten – Fragerecht Gebrauch macht. Hier hätte der Vorsitzende der Klägerin oder ein anderes Mitglied der Klägerin, der in dieser Sitzung anwesend war, von den ebenso anwesenden Schulleiterinnen und Schulleitern, die die Veranstaltung am 7. März 2023 durchgeführt haben, verlangen können und müssen, das auf der Infoveranstaltung vom 7. März 2023 Gesagte zu wiederholen; ein Hinweis darauf, dass seine Fraktion nicht habe an der Veranstaltung teilnehmen können, weil sie nicht eingeladen worden sei und die Frage nach dem Warum der unterlassenen Einladung der Klägerin, wie sie der Vorsitzende der Klägerin im Bildungsausschuss gestellt hatte, reichte nicht aus. Aufgrund des Grundsatzes der Organtreue hätte die Klägerin alle ihr zumutbaren Möglichkeiten nutzen müssen, das Informationsdefizit vor der Beschlussfassung über die Satzung zu beseitigen. Diese Gelegenheit hat die Klägerin im Bildungsausschuss nicht genutzt, weswegen das vorhandene Informationsdefizit letztlich in ihre Sphäre fällt. Damit wurden im Rahmen der Beschlussfassung am 27. März 2023 keine organschaftlichen Rechte der Klägerin verletzt. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet, weil kein organschaftliches Recht der Antragstellerin verletzt wurde und damit wiederum nicht die Folge der Nichtigkeit des Beschlusses über die Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis ausgelöst wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 167 Abs. 2 VwGO analog i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit der Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013). Nach Ziffer 22.7 ist als Streitwert für einen Kommunalverfassungsstreit 10.000 Euro festzusetzen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 19. April 2023 wird damit gegenstandslos. Die Antragstellerin gehört als Fraktion dem Beklagten, dem Kreistag des K.-Kreises an. Sie begehrt mit ihrer Klage die gerichtliche Feststellung, dass sie im Rahmen der Beschlussfassung des Beklagten am 27. März 2023 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt worden und der vom Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 27. März 2023 gefasste Beschluss zur Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis zum 1. August 2023 daraufhin unwirksam ist. Gegenstand dieses Beschlusses ist die Neufestlegung der Beschulung der einzelnen Ausbildungsberufe an den Berufsschulstandorten im K.-Kreis ab dem Schuljahr 2023/2024. Im Vorfeld der Beschlussfassung wurden die betroffenen Berufsschulen im K.-Kreis von Dezember 2022 bis Mitte Februar 2023 zu der beabsichtigten Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis angehört. Alle Schulen stimmten den beabsichtigten Änderungen zu. Mit E-Mail vom 2. März 2023 übersandte der Erste Kreisbeigeordnete des K.-Kreises allen Kreistagsabgeordneten im Kreistag des K.-Kreises mehrere Unterlagen zur Vorabinformation. Darunter waren unter anderem Präsentationen des Kultusministeriums zum Projekt „Die zukunftsfähige Berufsschule“, die Vereinbarungen zwischen den Schulleitungen zur Beschulung einzelner Berufsschulfächer, die Stellungnahmen der Berufsschulleitungen zu der Anhörung, sowie ein Entwurf der Beschlussvorlage und Lesefassungen der durch den zu fassenden Beschluss geänderten Satzung. Zudem wies der Erste Kreisbeigeordnete in dieser E-Mail auf die am 21. März 2023 stattfindende Sitzung des Bildungsausschusses hin. Zudem wies er darauf hin, dass in dieser Sitzung auch die beteiligten Schulleitungen, Vertreter der Kreishandwerkerschaft, der IHK und des staatlichen Schulamtes teilnehmen würden und dort berichten sowie Fragen beantworten könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird verwiesen auf den Inhalt der E-Mail vom 2. März 2023 und der dieser beigefügten Anlagen (Bl. 51 bis 148 der Behördenakte). Am 7. März 2023 fand hinsichtlich der geplanten Satzungsänderung eine Gemeinsame Informationsveranstaltung der Schulleitungen der Beruflichen Schulen im K.-Kreis statt. An dieser Informationsveranstaltung nahmen auf Einladung des Schulleiters der W.-Schule in W. Vertreterinnen und Vertreter folgender Fraktionen des Kreistages des K.-Kreises teil: Bündnis 90/Die Grünen K. mit vier Vertretern; Linke K. mit zwei Vertretern; FWG K. mit zwei Vertretern; FDP K. mit einem Vertreter; CDU K. mit sechs Vertretern und die SPD K. mit drei Vertretern. Die Klägerin wurde nicht zu dieser Veranstaltung eingeladen und nahm somit an dieser auch nicht teil. Die Einladung zu dieser Informationsveranstaltung war am 24. Februar 2023 von dem Schulleiter der W.-Schule an die einzelnen E-Mail-Postfächer der Kreistagsfraktionen – exklusive das E-Mail-Postfach der Klägerin – sowie an die E-Mail-Adresse des Kreistagsbüros mit der Priorität „Hoch“ gesandt worden. Mit E-Mail vom 27. Februar 2023 leitete die Leiterin des Kreistagsbüros diese E-Mail kommentarlos an den Vorsitzenden des Beklagten, den Kreistagsvorsitzenden, weiter. Über die Informationsveranstaltung unterrichtete der Schulleiter der W.-Schule im Nachgang unter anderem den Ersten Kreisbeigeordneten per E-Mail vom 8. März 2023. Zudem übersendete er mit dieser E-Mail eine PDF-Version der Präsentation, die dort vorgestellt und besprochen wurde. Per E-Mail vom 9. März 2023 leitete der Erste Kreisbeigeordnete diese E-Mail inklusive der PDF-Version der Präsentation an alle Kreistagsabgeordneten, auch die der Klägerin, weiter (Bl. 149 bis 194 der Behördenakte). Am 21. März 2023 fand die Sitzung des Bildungsausschusses statt, zu welcher auch die Klägerin eingeladen worden war und an welcher diese u. a. in Person ihres Vorsitzenden auch teilnahm. An dieser Sitzung nahmen unter anderem auch die Schulleiter der betroffenen Schulen, eine Vertreterin des staatlichen Schulamts und ein Vertreter der IHK K. teil. In dieser Sitzung gab der Erste Kreisbeigeordnete einen Überblick über den Inhalt und die Auswirkungen der geplanten Satzungsänderung. Die Kreistagsabgeordneten erhielten die Möglichkeit, Wortbeiträge anzustellen. Hiervon machten auch die Vertreter der Klägerin Gebrauch (Bl. 224, 229 der Behördenakte). In der Kreistagssitzung am 27. März 2023 stellte der Fraktionsvorsitzende der Klägerin nach Aufruf des Tagesordnungspunktes „Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis vom 7. Februar 2011, zuletzt geändert am 22. Februar 2021“ einen Geschäftsordnungsantrag auf Nicht-Befassung. Er begründete diesen Antrag damit, dass der Schulleiter der W.-Schule seine Fraktion als einzige nicht zu der Informationsveranstaltung am 7. März 2023 eingeladen habe. Die dort vermittelten wichtigen Informationen zum Thema der Vorlage hätten seiner Fraktion somit nicht zur Verfügung gestanden (Blatt 210 der Behördenakte). Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab. In derselben Sitzung beschloss der Beklagte dann die geplante Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis mit 69 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen sowie 0 Enthaltungen (Bl. 208 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 14. April 2023 stimmte das Staatliche Schulamt der Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis zu (Bl. 231 der Behördenakte). Mit Schriftsatz vom 19. April 2023 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zudem im Eilverfahren beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass im Rahmen der Beschlussfassung des Kreistages K. vom 27. März 2023 zu TOP 10 VL 10/2023 – Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis – organschaftliche Rechte der Antragstellerin verletzt wurden und im Eilverfahren festzustellen, dass der dahingehende Beschluss des Kreistages daraufhin nichtig ist. Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 erklärte sich das erkennende Gericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, weil die Klägerin ausweislich ihres Antrages und der Klagebegründung Rechtsschutz gegen den Beschluss des Antragsgegners zur Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis begehre. Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 erklärte sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof für unzuständig und verwies das Verfahren wegen offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit des Verweisungsbeschlusses des erkennenden Gerichts an dieses zurück. Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 ist der Antrag der Klägerin im einstweiligen Rechtsschutz durch das erkennende Gericht abgelehnt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in ihrem organschaftlichen Recht auf umfassende und richtige Information über den Gegenstand des Beschlusses über die Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis verletzt und gegenüber anderen Fraktionen nicht gleichbehandelt worden, weil sie nicht zu der Gemeinsamen Informationsveranstaltung der Schulleitungen der Beruflichen Schulen im K.-Kreis am 7. März 2023 eingeladen worden sei. Sie habe daher nicht alle Informationen gehabt, die die Mitglieder der anderen Fraktionen gehabt hätten und somit einen Nachteil, da sie nicht in die Lage versetzt worden sei, einen komplexen, zur Abstimmung stehenden Vorgang so sachkundig beurteilen zu können wie Mitglieder anderer Fraktionen, die an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Die (Nicht-)Einladung, die zwar von dem Schulleiter der W.-Schule ausgesprochen, aber über den Ersten Kreisbeigeordneten an die Fraktionen weitergeleitet worden sei, stelle damit eine Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit dar. Sie, die Klägerin, begehre daher die gerichtliche Feststellung, dass ihre organschaftlichen Rechte im Rahmen der Beschlussfassung vom 27. März 2023 zur Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschüler im K.-Kreis verletzt wurden und daraus die Nichtigkeit des Beschlusses zur Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Berufsschüler im K.-Kreis folge. Aus einer Antwort des Staatlichen Schulamts auf eine durch sie, die Klägerin, vorgebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter der W.-Schule, Herrn A., ergebe sich zudem, dass die gesamte Vorgehensweise in Bezug auf den Termin der Gemeinsamen Informationsveranstaltung am 7. März 2023 und die Einladung der Fraktionen mit dem Ersten Kreisbeigeordneten des K.-Kreises, Herrn T.H., abgestimmt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass im Rahmen der Beschlussfassung des Kreistags K. vom 27. März 2023 zu TOP 10 VL 20/2023 – Bildung von Schulbezirken für die Berufsschulen im K.-Kreis – organschaftliche Rechte der Klägerin verletzt wurden; 2. festzustellen, dass der dahingehende Beschluss vom 27. März 2023 des Kreistags daraufhin nichtig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich für seinen Vortrag auf dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (8 L 955/23.GI) bei dem erkennenden Gericht eingereichten Schriftsatz und macht diesen zum Gegenstand seines Vortrags. Zudem führt er aus, dass der Satzungsbeschluss rechtmäßig zustande gekommen sei und organschaftliche Rechter der Klägerin nicht verletzt worden seien. Die Klägerin habe die gleichen Informationen und Unterlagen wie alle anderen Fraktionen erhalten. Die Informationsveranstaltung vom 7. März 2023 habe ausschließlich auf Initiative der Schulleitungen der Berufsschulen im K.-Kreis stattgefunden. Weder das Vertretungsorgan des K.-Kreises, noch der Landrat noch der zuständige Schuldezernent (der Erste Kreisbeigeordnete) seien in diese Veranstaltung involviert gewesen und hätten auch nicht an dieser teilgenommen. Auf diese Veranstaltung komme es auch nicht an, weil die Willensbildung des Kreistages in den Gremien des Kreises erfolge und nicht auf Veranstaltungen Dritter. Die Klägerin habe zudem an der Sitzung des Bildungsausschusses am 21. März 2023 teilgenommen. In dieser Sitzung habe auch für die Klägerin die Möglichkeit der umfassenden Informationsbeschaffung durch Ausübung des Fragerechts und in der Diskussion bestanden. Die Satzung sei inzwischen bekanntgemacht worden. Die Feststellung der Satzung als nichtig sei im gewählten Rechtsschutzverfahren nicht zulässig. Der Feststellungsantrag der Klägerin dahingehend, dass der vom Kreistag betroffene Beschluss vom 27. März 2023 nichtig sei, sei bereits unzulässig. Bei dem am 27. März 2023 durch den Kreistag des K.-Kreises getroffenen Beschluss handele es sich um einen Satzungsbeschluss. Die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses als Satzungsbeschluss könne in dem anhängigen Feststellungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Die unmittelbare Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit von Satzungsbeschlüssen könne nur im Rahmen des Normenkontrollverfahrens erfolgen. Unabhängig davon jedoch bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, da das angerufene Gericht im Rahmen des Kommunalverfassungsstreitverfahrens keine Feststellung über die Unwirksamkeit von Satzungsbeschlüssen treffen könne. Insoweit bestehe keine Verwerfungskompetenz. Es bestehe auch kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Nichtigkeit des Satzungsbeschlusses. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit Beschluss vom 3. Februar 1994 mit einem vergleichbaren Fall, in dem die Feststellung der Nichtigkeit eines Satzungsbeschlusses begehrt worden sei, befasst und die in den Vorinstanzen festgestellte Unzulässigkeit der Klage bestätigt. Auch der VGH Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 25. März 1999 ausgeführt, dass eine Klage, die auf Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet sei und lediglich mittelbare Betroffenheit auslöse, nicht geeignet sei, eine Klagebefugnis zu begründen. Durch den entsprechenden Satzungsbeschluss und damit Verabschiedung der Satzung sei die Klägerin hier ebenfalls nicht unmittelbar betroffen. Die Anträge der Klägerin seien jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Kreistags sei formell und materiell rechtmäßig. Die Klägerin sei durch den Kreistagsbeschluss nicht in eigenen organschaftlichen Rechten verletzt worden, so dass die entsprechende Feststellungsklage unbegründet sei. Es sei keine konkrete Organhandlung des Beklagten dargelegt worden, aus der eine Verletzung der Rechte der Klägerin hergeleitet werden könne. Die Mitgliedschaftsrechte der Fraktionen ebenso wie der einzelnen Kreistagsmitglieder ergäben sich aus den Bestimmungen der Hessischen Kreisordnung. Die Klägerin mache geltend, als Fraktion sei ihr das organschaftliche Recht auf umfassende Information und Gleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss nicht gewährt worden. Tatsächlich habe die Klägerin ebenso wie die Mitglieder ihrer Fraktion die gleichen Informationen und Unterlagen im Rahmen des Beratungs- und Abstimmungsverfahrens erhalten, wie alle anderen Fraktionen und Kreistagsmitglieder auch. Der Kreisausschuss habe in Vorbereitung der Beratungen und Beschlussfassung des Beklagten umfangreiche Informations- und Beratungsunterlagen erstellt, die der Klägerin vollständig zur Verfügung gestanden hätten. Darüber hinaus hätten die Kreistagsmitglieder/Fraktionen einschließlich der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 2. März 2023 bereits im Vorfeld der Gremienvorlage weitere vorbereitende Unterlagen erhalten. Dazu gehörten insbesondere die Stellungnahmen der beruflichen Schulen aus den Anhörungen, Informationsmaterial des Hessischen Kultusministeriums sowie Stellungnahmen weiterer Institutionen. Die Klägerin sehe eine Verletzung der Gleichbehandlung und Chancengleichheit dadurch, dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, an einer von den Schulleitungen der von der Satzungsänderung betroffenen Beruflichen Schulen des K.-Kreises am 7. März 2023 durchgeführten Informationsveranstaltung teilzunehmen. Bei dieser Veranstaltung habe es sich um eine Veranstaltung gehandelt, die ausschließlich auf Initiative und Einladung der Schulleitungen der Beruflichen Schulen im K.-Kreis stattgefunden habe. Diese hätten ein hohes Interesse an der Verabschiedung der Änderungsatzung gehabt, da die Inhalte maßgeblich durch die Schulen selbst erarbeiten worden seien. Weder das Vertretungsorgan des K.-Kreises, der Kreisausschuss und insbesondere der Landrat des K.-Kreises noch der der zuständige Schuldezernent, der Erste Kreisbeigeordnete, hätten an dieser Veranstaltung in irgendeiner Form im Vorfeld mitgewirkt oder seien eingeladen gewesen. Weder der Landrat noch der zuständige Schuldezernent oder ein anderes Mitglied des Kreisausschusses hätten an der Veranstaltung teilgenommen. Der K.-Kreis als Körperschaft oder seine Organe Kreistag und Kreisausschuss hätten insoweit keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Veranstalter und die Veranstaltung gehabt. Im Übrigen stünden die Schulleitungen nicht unter der Aufsicht des K.-Kreises, sondern vielmehr unter der Aufsicht des Staatlichen Schulamts. Auch Vertreter des zuständigen Staatlichen Schulamts L. seien zu der Veranstaltung nicht eingeladen gewesen. Schließlich ergäben sich auch aus dem Hessischen Schulgesetz keinerlei Verpflichtungen der Schulleitungen, Gremien des K.-Kreises an eigenen Veranstaltungen zu beteiligen. Unzutreffend sei auch die Darstellung der Klägerin, bei den Schulleitungen handele es sich um „am Verfahren der Schulbezirkssatzung Beteiligte“. Eine derartige rechtliche Verfahrensbeteiligung der Schulleitungen als eigene Rechtspersonen sei im Hessischen Schulgesetz nicht vorgesehen. Vielmehr seien bei Satzungsbeschlüssen zu Schulbezirken die Schulkonferenzen aller betroffenen Berufsschulen anzuhören. Diesem Gebot sei der K.-Kreis als Schulträger nachgekommen, wie sich aus der Verfahrensakte ergebe. Die Schulleitungen als Einladende zu ihrer Informationsveranstaltung am 7. März 2023 hätten im Anschluss daran die Schulaufsicht ebenso wie den K.-Kreis als Schulträger über die Veranstaltung und deren Inhalt mit Schreiben vom 8. März 2023 informiert und die in der Veranstaltung gezeigte Präsentation von 40 Folien beigefügt. Der Beklagte habe diese Informationen unverzüglich am 9. März 2023 allen Kreistagsmitgliedern und damit der Klägerin ebenfalls zur Verfügung gestellt. Jedoch komme es darauf letztlich auch nicht an, denn die Willensbildung des Kreistages erfolge in den Gremien des Kreises und im Rahmen der Verfahren nach der Kommunalverfassung, nicht jedoch in Veranstaltungen Dritter. Eine umfassende Information aller Fraktionen und Kreistagsmitglieder, also auch der Klägerin, habe schließlich am 21. März 2023 im Bildungsausschuss stattgefunden. Ausweislich des Protokolls des Bildungsausschusses hätten daran auch Vertreter der Klägerin teilgenommen. In dem Termin beim Bildungsausschuss seien ebenfalls alle Schulleitungen der beruflichen Schulen als Teil der Öffentlichkeit und Gäste vertreten gewesen und somit habe für alle anwesenden Kreistagsmitglieder die Möglichkeit der umfassenden Informationsbeschaffung durch Ausüben des Fragerechtes und in der Diskussion bestanden. Das Sitzungsprotokoll umfasse 16 Seiten und zeige die sehr umfassende Informationsweitergabe und Beratung, an der die Antragstellerin auch teilgenommen habe. Schließlich habe am 27. März 2023 im Rahmen der Beratungen des Kreistages eine weitere Gelegenheit zur Klärung von Fragen und Informationsbeschaffung vor Beschlussfassung bestanden. Damit habe der Beklagte im Rahmen seiner Befassung mit dem Satzungsbeschluss keine organschaftlichen Rechte der Klägerin auf umfassende Information und Gleichbehandlung verletzt. Allen Kreistagsmitgliedern hätten für die Beschlussfassung die gleichen Informationen vorgelegen, alle Fraktionen seien im Rahmen ihrer organschaftlichen Stellung innerhalb der Aufgaben des Antragstellers gleichbehandelt worden und hätten umfassende Informationen erhalten. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14. Juni 2023 auf den/die Berichterstatter/in als Einzelrichter/in übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2024 hat die Einzelrichterin die Beteiligten informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten.