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Urteil

8 K 2973/19.GI

VG Gießen 8. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2020:1130.8K2973.19.GI.00
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Leitsätze
Eine behördliche Anordnung im Sinne des § 22 Abs. 3 ArbSchG gegenüber einem im Betrieb anwesenden Mitarbeiter richtet sich im Zweifel an den Arbeitgeber, repräsentiert durch diesen Mitarbeiter.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 25.06.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung der in den Bescheiden jeweils erhobenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 261,70 Euro beruht auf §§ 1, 2 Abs. 1, 11 und 14 HVwKostG i.V.m. Nr. 31014 der Anlage des VwKostO-HMSI und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere zwei rechtmäßige Anordnungen nach § 22 Abs. 3 ArbSchG erlassen. 1. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin war Adressatin der beiden Anordnungen die Klägerin (a.) und die Bekanntgabe konnte jeweils gegenüber Herrn D., Arbeitnehmer der Klägerin, erfolgen (b.) 1. Adressat der beiden Anordnungen der Beklagten war entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin nicht ihr Arbeitnehmer Herr D., sondern die Klägerin selbst. Eine behördliche Anordnung im Sinne des § 22 Abs. 3 ArbSchG gegenüber einem im Betrieb anwesenden Mitarbeiter richtet sich im Zweifel an den Arbeitgeber, repräsentiert durch diesen Mitarbeiter; ein anderer Wille der Behörde ist nur anzunehmen, wenn sich dies aus den Umständen eindeutig ergibt (vgl. Wiebauer, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, 84. EL Februar 2020, § 22 ArbSchG Rn. 121 m.w.N.). Hieran gemessen war Adressat der gegenüber Herrn D. als einzig anwesenden Mitarbeiter der Klägerin vor Ort ausgesprochenen Anordnungen nicht dieser selbst, sondern die Klägerin. Anhaltspunkte für einen Willen der Beklagten dahingehend, dass Anordnungsadressat nicht die Klägerin, sondern Herr D. sein soll, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Insbesondere drängte es sich auf, die Anordnungen nicht gegenüber der Klägerin (ggf. förmlich) auszusprechen, da – näher dazu sogleich – Gefahr im Verzug bestand und daher schnell eine Maßnahme getroffen werden musste (vgl. Kunz, in: Kollmer/Klindt/Schucht, ArbSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 22 Rn. 59). b. Die jeweilige Bekanntgabe der Arbeitsschutzanordnungen konnte auch gegenüber Herr D. erfolgen. Eine Anordnung wird dadurch wirksam, dass sie gegenüber dem Adressaten bekannt gegeben wird (§ 43 Abs. 1 VwVfG), was auch gegenüber einem Vertreter des Adressaten möglich ist (§ 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe ist der Zugang der Anordnung an den Adressaten. Es genügt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Verwaltungsakt dergestalt in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994 – 4 B 212/93, Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 2). Eine mündliche Anordnung wird demnach unmittelbar durch ihren Ausspruch bekanntgegeben. Es genügt die Anwesenheit eines Repräsentanten des Arbeitgebers, der diesen ggf. informieren kann (vgl. Wiebauer, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, 84. EL Februar 2020, § 22 ArbSchG Rn. 170 unter Verweis auf VG München, Urteil vom 19.03.2012 – M 16 K 11.5809 –, juris, das die Bekanntgabe einer an den Arbeitgeber adressierten Anordnung gegenüber dem anwesenden Vorarbeiter nicht beanstandet hat). Hieran gemessen konnten die Arbeitsschutzanordnungen gegenüber Herrn D. bekanntgegeben werden, da dieser als – seinerzeit einzig anwesender – Repräsentant der Klägerin anzusehen war und diese über die Arbeitsschutzanordnungen hätte informieren können (bzw. möglicherweise auch informiert hat). Wie bereits erwähnt, drängte es sich aufgrund der bestehenden Gefahr im Verzug auf, die Anordnungen Herr D. gegenüber bekanntzugeben. 2. Auch die materiellen Voraussetzungen einer Arbeitsschutzanordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG waren im vorliegenden Fall jeweils gegeben. Insbesondere musste die Beklagte gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG zur Ausführung der jeweiligen Anordnung keine angemessene Frist setzen. Denn es lag jeweils Gefahr im Verzug vor. Unter „Gefahr im Verzug“ versteht man eine Gefahr, die unmittelbar bevorsteht oder drohend ist. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln, d.h. es muss der Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden Schadens für wichtige Rechtsgüter drohen. Aus dem Schutzziel des ArbSchG (§ 1 Abs. 1 Satz 1) folgt zudem, dass es sich um eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Beschäftigten handeln muss. Ob Gefahr im Verzug vorgelegen hat, ist gerichtlich voll überprüfbar. Denkbar ist ein Fall von Gefahr im Verzug z.B. bei Dachdeckerarbeiten ohne Auffangsicherung. In diesem Fall würde der Beschäftigte Gefahr laufen, abzustürzen und sich dabei schwer zu verletzen (vgl. Wiebauer, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, 84. EL Februar 2020, § 22 ArbSchG Rn. 181, Kunz, in: Kollmer/Klindt/Schucht, ArbSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 22 Rn. 92). Hieran gemessen lag im Zeitpunkt des Erlasses der beiden Arbeitsschutzanordnungen Gefahr im Verzug vor. Da an allen vier Gebäudeseiten sowie im Bereich der nicht durchtrittsicheren Lichtbänder bei einer Firsthöhe von ca. 8,0 m und einer Traufhöhe von ca. 6,0 m Absturzsicherungen bzw. Auffangeinrichtungen fehlten, bestand eine Gefahr für Leib und Leben der Beschäftigten, insbesondere Herrn D. 3. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin der Ansicht ist, dass lediglich eine einheitliche Amtshandlung vorliege, da es sich bei der um 15:30 Uhr erfolgten Anordnung um eine reine Wiederholung der um 10:40 Uhr erfolgten Anordnung gehandelt habe, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Gegen die Annahme einer einheitlichen Amtshandlung spricht entscheidend, dass durch die Nichtbefolgung der ersten Anordnung um 10:40 Uhr eine Zäsur eingetreten ist. Denn im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu Recht auf eine Fristsetzung verzichtet hatte (s.o.), musste die angeordnete Maßnahme um 10:40 Uhr sofort ausgeführt werden, um weitere Maßnahmen zu vermeiden (vgl. Wiebauer, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, 84. EL Februar 2020, § 22 ArbSchG Rn. 181). Dies unterblieb aber. Die um 10:40 Uhr ausgesprochene Anordnung wurde nicht sofort ausgeführt; fast fünf Stunden später um 15:30 Uhr waren die Missstände noch immer nicht behoben. Daher war die Beklagte berechtigt um 15:30 Uhr desselben Tages eine weitere, selbstständige Anordnung zu erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 523,40 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes mit Beschluss des Gerichts vom 25.07.2019 wird damit gegenstandslos. Die Klägerin wendet sich gegen zwei Kostenbescheide, die gegen sie aus Anlass zweier arbeitsschutzrechtlicher Anordnungen ergangen sind. Mit zwei Bescheiden des Regierungspräsidiums C-Stadt, jeweils vom 25.06.2019, wurde gegen die Klägerin jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 261,70 Euro für die am 23.04.2019 um 10:40 Uhr bzw. 15:30 Uhr erlassene arbeitsschutzrechtlichen Anordnungen festgesetzt. Zur Begründung des ersten Bescheides wurde angegeben, dass anlässlich einer am 23.04.2019 um 10:40 Uhr durchgeführten Arbeitssicherheitsrevision an der Baustelle des Neubaus der Halle „Business Park“ Sandhute, Halle II, Hardtbeete Straße, A-Stadt, festgestellt worden sei, dass ein Arbeitnehmer der Klägerin, Herr D., Dacharbeiten durchgeführt habe, ohne dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen/Schutzmaßnahmen im Bereich der Arbeitsplätze und Verkehrswege getroffen worden seien. An allen vier Gebäudeseiten sowie im Bereich der nicht durchtrittsicheren Lichtbänder hätten bei einer Firsthöhe von ca. 8,0 m und einer Traufhöhe von ca. 6,0 m Absturzsicherungen bzw. Auffangeinrichtungen gefehlt. Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang auf § 3a ArbSchG i.V.m. Anhang Ziffer 2.1 ArbStättV. Zur weiteren Begründung gab die Beklagte an, dass daraufhin die weitere Durchführung dieser Arbeiten an den infrage stehenden Bereichen der Baustelle auf Grundlage des § 22 Abs. 3 ArbSchG durch mündliche Anordnung gegenüber Herrn Dr. bis zur Behebung der genannten Missstände untersagt worden sei. Zur Begründung des zweiten Bescheides wurde angegeben, dass anlässlich einer am 23.04.2019 um 15:30 durchgeführten Arbeitssicherheitsrevision/Nachbesichtigung an der genannten Baustelle festgestellt worden sei, dass Herr D. weiterhin Dacharbeiten durchgeführt habe, ohne dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen/Schutzmaßnahmen im Bereich der Arbeitsplätze und Verkehrswege getroffen worden seien. Insoweit seien die gleichen Mängel wie bei der Revision um 10:40 Uhr aufgetreten. Daraufhin sei zum zweiten Mal an diesem Tage die weitere Durchführung dieser Arbeiten an den infrage stehenden Bereichen der Baustelle auf Grundlage des § 22 Abs. 3 ArbSchG durch mündliche Anordnung gegenüber Herrn D. bis zur Behebung der genannten Missstände untersagt worden. Am 24.07.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Der im weiteren Verlauf sich für die Klägerin bestellt Bevollmächtigte trägt im Wesentlichen vor, dass bestritten werde, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zwei rechtmäßige Anordnungen nach § 22 Abs. 3 ArbschG erlassen habe. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte habe offensichtlich keinerlei Dokumentation der Maßnahme stattgefunden. Anhand des Datenblattes sei aber ersichtlich, dass die von der Beklagten behaupteten Amtshandlungen allesamt nicht gegenüber der Klägerin erfolgt seien. Gemäß den Angaben der Beklagten solle es sich um mündliche Anordnungen gehandelt haben, die gegenüber Herrn D. erlassen worden seien. Mithin seien die Anordnungen, für die die Beklagte Kosten geltend gemacht habe, nicht gegenüber der Klägerin erlassen worden. Es mangele an der Bekanntgabe der Verwaltungsakte. Bei Herrn D. handele es sich nicht um einen Bevollmächtigten der Klägerin oder sonstigen Vertreter, so dass keine Empfangsvollmacht bestanden habe. Ungeachtet der nicht erfolgten Bekanntgabe habe die Beklagte auch materiell keine Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG erlassen. Hiernach habe eine Anordnung konkreter Maßnahmen unter zwingender Fristsetzung und im Falle der Nichterfüllung eine Untersagung der Arbeiten zu erfolgen. Vorliegend sei jedoch festzustellen, dass die Beklagte ausweislich der Begründungen der angefochtenen Kostenbescheide am 23.04.2019 um 10:40 Uhr und um 15:40 Uhr die Durchführung von Arbeiten sofort und zweimal untersagt habe. Die Beklagte habe daher keine Anordnung unter Fristsetzung erlassen. Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug würden sich weder aus der Begründung der Kostenbescheide noch aus der Verwaltungsakte ergeben. Aber selbst wenn es sich um ein rechtmäßiges Vorgehen nach § 22 Abs. 3 ArbSchG gehandelt hätte, läge allenfalls eine einheitliche Amtshandlung vor, so dass hierfür auch nur einmal Verwaltungsgebühren zu zahlen wären. Soweit die Beklagte nämlich angegeben habe, um 15:30 Uhr eine Untersagung ausgesprochen zu haben, handele es sich um eine reine Wiederholung und nicht um eine neue selbständige Regelung. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 25.06.2019, Aktenzeichen […] über 261,70 Euro und den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 25.06.2019, Aktenzeichen […] über 261,70 Euro aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass aus den Kostenbescheid hervorgehe, dass die Durchführung weiterer Arbeiten bis zur Behebung der Mängel untersagt worden sei. Allein darin komme zum Ausdruck, dass ein Stufenverhältnis gewahrt worden sei, indem zunächst die Behebung der Mängel angeordnet worden sei. Da aufgrund der Gefahr, die durch die mangelnde Absturzsicherung bestanden habe, ein sofortiges Einschreiten auch in Form einer Untersagung der weiteren Arbeiten unter diesen mangelhaften Bedingungen habe erfolgen müssen, habe der Aufsichtsbeamte Herr E. die weiteren Arbeiten bis zur Behebung eben jener Mängel untersagt. Insofern habe auch Gefahr in Verzug bestanden. Die Anordnungen seien auch gegenüber der Klägerin erlassen worden. Eine Bekanntgabe der Untersagungsanordnungen liege vor. Diese sei auch unter Einschaltung eines Empfangsboten möglich. Dabei konnte nach der Verkehrsanschauung eine durch die Klägerin beschäftigte Person als tauglicher Empfangsbote angesehen werden, mithin der einzig anwesende Herr D. Auch habe zeitnah damit gerechnet werden können, dass Herr D. als Empfangsbote den Erlass der Anordnungen an die Klägerin weitergebe, da der Umstand, dass Arbeiten aufgrund behördlicher Anordnung eingestellt werden müssten, eine Information sei, bei der aufgrund der Tragweite von einer äußerst zeitnahen Weitergabe auszugehen sei. Ein Zugang und eine Bekanntgabe würden demnach vorliegen. Auch sei es gerechtfertigt gewesen, zwei Kostenbescheide zu erlassen, da auch zwei Untersagungsanordnungen erlassen worden sein. Durch die erste Untersagungsanordnung sei eine Zäsur eingetreten. Nach dieser sei der Wille, die Dacharbeiten trotz Arbeitsschutzmängeln fortzusetzen, erneut betätigt worden, so dass es einer erneuten Untersagungsanordnung bedurft habe. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.11.2020 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.11.2020 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss des Gerichts vom 24.11.2020 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Bl. 1 bis 19) verwiesen.