Beschluss
7 L 1800/14.GI
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2014:0730.7L1800.14.GI.0A
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gestattung des Besuchs einer Schule außerhalb des Schulbezirks vorliegt, ist das Kindeswohl ein wichtiges, aber nicht das allein ausschlaggebende Kriterium.
2. Zweck der Ausnahmevorschrift des § 66 HSchG (juris: SchulG HE) ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (wie VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA - juris).
3. Gewichtige schulorganisatorische Belange können das Einzelinteresse des betroffenen Schülers überwiegen.
4. Einzelfall, in dem organisatorische Belange (Verhinderung der Bildung einer Kombiklasse) dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Gestattung des Besuchs einer anderen Schule entgegenstehen.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gestattung des Besuchs einer Schule außerhalb des Schulbezirks vorliegt, ist das Kindeswohl ein wichtiges, aber nicht das allein ausschlaggebende Kriterium. 2. Zweck der Ausnahmevorschrift des § 66 HSchG (juris: SchulG HE) ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (wie VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA - juris). 3. Gewichtige schulorganisatorische Belange können das Einzelinteresse des betroffenen Schülers überwiegen. 4. Einzelfall, in dem organisatorische Belange (Verhinderung der Bildung einer Kombiklasse) dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Gestattung des Besuchs einer anderen Schule entgegenstehen. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller aufgrund seines Antrages vom 13.09.2013 vorläufig, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, den Besuch der D. Schule in B-Stadt-O. zu gestatten, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohende Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig, wobei ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen muss (vgl. VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, Rz. 3 in juris m.w.N.). Auch wenn eine „vorläufige“ Gestattung zum Besuch des Standortes B-Stadt-O. der D. Schule nach einer möglichen Abweisung der Klage im Hauptsacheverfahren VG Gießen 7 K 1789/14.GI rechtlich rückgängig zu machen wäre, handelt es sich vorliegend um eine „vorläufige“ Vorwegnahme der Hauptsache, weil bis zu einer Entscheidung des Hauptsacheverfahrens der Antragsteller eine oder mehrere Jahrgangsstufen an diesem Schulstandort durchlaufen haben wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung, eine Gestattung auszusprechen, weil schon keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ihm im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf den Besuch des nach den Regelungen der Schulbezirkssatzung des Lahn-Dill-Kreises (vgl. hierzu dessen Schreiben an den Antragsgegner vom 01.07.2014 nebst Anlagen, Bl. 93 ff. d. BA) für Kinder aus B-Stadt-P., dort wohnt der Antragsteller, örtlich nicht zuständigen Schulstandortes B-Stadt-O. zuerkannt werden wird. Auch drohen ihm und seinen Eltern keine schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile, wenn der Antragsteller, wie es die Schulbezirkssatzung für ihn vorsieht, den Schulstandort B-Stadt-Q. der D. Schule besuchen muss. Nach der gesetzlichen Regelung, gegen die keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Hess. VGH, 21.08.2009 - 7 B 2407/09 - Rz. 2 in juris), in § 60 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) haben die Schülerinnen und Schüler in der Grundstufe die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk, der durch Satzung des Schulträgers gem. § 143 HSchG gebildet wird, sie wohnen. Gemäß § 66 HSchG kann die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden gem. § 66 S. 2 HSchG durch Rechtsverordnung näher bestimmt. Dies ist die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. 2011, 546) zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014 (ABl. 2014, 234), deren § 4 das Verfahren und die Kriterien regelt. Nach § 4 Abs. 2 VOGSV liegt ein wichtiger Grund u.a. insbesondere dann vor, wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist (Nr. 1), gewichtige pädagogische Gründe für eine Gestattung sprechen (Nr. 3) oder besondere soziale Umstände vorliegen (Nr. 4). Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn die Bindung an die zuständige Schule mit Nachteilen verbunden ist, die nur einzelne Schülerinnen und Schüler treffen und die so gewichtig sind, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurückstehen muss. Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (vgl. die Nachweise bei VG Darmstadt, a.a.O., Rz. 8 in juris). Die Nennung „besondere Schwierigkeiten“, „gewichtige“ Gründe bzw. „besondere Umstände“ in § 4 Abs. 2 VOGSV zeigt, dass die mit der Bildung von Schulbezirken und der Zuweisung an eine bestimmte Schule verbundenen Unannehmlichkeiten grundsätzlich hinzunehmen sind und nur begrenzte Ausnahme- bzw. Sonderfälle eine Gestattung rechtfertigen. Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (VG Darmstadt, a.a.O., Rz. 9 in juris). Bei der Prüfung ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 4 Abs. 2 VOGSV vorliegt, sind neben den Tatsachen, die aus der Sicht des die Gestattung begehrenden Schülers die Gestattung rechtfertigen, auch die organisatorischen Belange wie etwa eine möglichst gleichmäßige Aus- und Belastung der einzelnen Schulen in den Blick zu nehmen. Je gewichtiger im Einzelfall diese organisatorischen Belange sind, desto mehr vermögen sie die Berücksichtigung individueller Belange zurückzudrängen. Das Kindeswohl ist ein wichtiger, aber nicht das allein ausschlaggebende Kriterium. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller in Anbetracht der am Schulstandort B-Stadt-Q. der D. Schule in den Blick zu nehmenden organisatorischen Belange das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 66 S. 1 HSchG, § 4 VOGSV nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann den Schulstandort B-Stadt-Q. mit dem Bus erreichen. Die Aufsicht zwischen der Ankunftszeit des Busses um 7.16 Uhr und dem Schulbeginn um 7.45 Uhr wird durch die Schule gewährleistet (vgl. Schreiben der Rektorin der D. Schule vom 28.07.2014). Nach Schulschluss nach der 4., 5. oder 6. Schulstunde ist eine Betreuung des Antragstellers bis 17.00 Uhr durch den Förderverein D. Schule am Standort B-Stadt-Q. gewährleistet, wie sich ebenfalls aus dem Schreiben der Rektorin der D. Schule vom 28.07.2014 ergibt. Wenn die Eltern des Antragstellers dieses Betreuungsangebot nicht wahrnehmen wollen, sondern auf eine Betreuung durch die Evangelische Kindertagesstätte „E.“ in B-Stadt-O. ausweichen wollen, so ist auch diese von B-Stadt-Q. aus nach Schulschluss erreichbar. Nach der 5. Schulstunde fährt um 12.20 Uhr, nach der 6. Schulstunde um 13.18 Uhr jeweils ein Bus der Linie X direkt von der Haltestelle „B-Stadt-Q. Schule“ zur Haltestelle „B-Stadt-O. Kindergarten“, Fahrtzeit jeweils 7 Minuten (vgl. Bl. 68 d.A.). Endet der Unterricht, so wie wohl dreimal pro Woche zu erwarten (vgl. auch das Schreiben der Rektorin vom 02.07.2014, Bl. 70 der Behördenakte), nach der 4. Schulstunde, so ist mit einer längeren Busfahrt (vgl. die eidesstattliche Versicherung von Frau B. vom 11.07.2014 [Bl. 46 d.A.]) von ca. 20 Minuten jedenfalls die Haltestelle „B-Stadt-O. F. Straße“ zu erreichen, wobei auch dieser Bus ab September 2014 die Haltestelle „B-Stadt-Q. Schule“ anfahren wird, um den Kindern den Weg zur Haltestelle „B-Stadt-Q. Feuerwehr“ zu ersparen (vgl. S. 2 des Schreibens der Rektorin der D. Schule vom 28.07.2014 sowie den Schriftverkehr zwischen dem Beförderungsträger und der Leitung des Fachdienstes Schulservice des Lahn-Dill-Kreises in der Anlage zu diesem Schreiben). Von der Haltestelle „B-Stadt-O. F. Straße“ zum Gelände der Kindertagesstätte „E.“ in der Straße „F.“ ist ein Fußweg (vgl. zu diesen Einzelheiten Bl. 69 d.A.) von nach den Angaben der Mutter des Antragstellers ca. einem halben Kilometer (Bl. 46 d.A.) zurückzulegen. Nach Auffassung der Kammer ist es den Eltern des 6-jährigen Antragstellers zumutbar, diesen Fußweg mit ihm einzuüben, wenn sie aus persönlichen Gründen auf der Nachmittagsbetreuung in der Kindertagesstätte in B-Stadt-O. bestehen. Dass der zeitliche Umfang der Ferienbetreuung am Schulstandort B-Stadt-O. schlechter ist als in der Kindertagesstätte in B-Stadt-O., ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls kein Belang, der die der Gestattung entgegenstehenden schulorganisatorischen Gesichtspunkte zu überwiegen vermag. Diesen kommt nämlich im vorliegenden Fall ein besonderes Gewicht zu, weil bei Erfolg des Antragstellers hinsichtlich einer „vorläufigen“ Gestattung des Besuchs des Schulstandorts B-Stadt-O. am Schulstandort B-Stadt-Q. der D. Schule keine eigenständige Klasse 1 mehr gebildet werden könnte, sondern die dann noch verbleibenden 9 Kinder in der Klasse 1 mit den 16 Kindern der Klasse 2 in einer „Kombiklasse“ unterrichtet werden müssten. Diese gemeinsame Beschulung der Erst- und Zweitklässler stellt eine Benachteiligung dar, wie die Direktorin der D. Schule in ihrem Schreiben vom 28.07.2014 auf S. 5 f. im Einzelnen dargestellt hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer ein sehr gewichtiger organisatorischer Belang, der das Einzelinteresse des Antragstellers überwiegt. Auch aus der Sicht der Schulaufsicht kann eine weitere Gefährdung des Schulstandortes B-Stadt-Q. nicht hingenommen werden, wie zu Recht im Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 (Bl. 42 d.A.) hervorgehoben wird. Demgegenüber sind - auch bei einer Gesamtschau aller vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte - keine überwiegenden gewichtigen pädagogischen Gründe oder besonderen soziale Umstände dargetan, die einen wichtigen Grund für eine Gestattung begründen könnten. Weder das Schreiben der Ev. Kindertagesstätte „E.“, B-Stadt-O. vom 02.06.2014 (Bl. 37 d.A.) noch die „ärztliche Bescheinigung“ der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. G. vom 06.06.2014 (Bl. 38 d.A.) begründen solche, die schulorganisatorischen Belange überwiegenden Umstände. Gerade angesichts des Umstandes, dass die Eltern des Antragstellers seit ihrem Zuzug nach B-Stadt-P. wissen müssen, dass die Kinder aus diesem Ortsteil für den Grundschulbesuch seit dem Schuljahr 2004/2005 dem Schulstandort B-Stadt-Q. der D. Schule zugewiesen sind (Bl. 97 d.BA), ist es zumutbar, dass diese den Antragsteller behutsam an den Gedanken heranführen, dass er die Grundschule an diesem Schulstandort wird besuchen müssen, selbst wenn für seine Schwester vor zwei Jahren eine Gestattung zum Besuch des Schulstandortes B-Stadt-O. der D. Schule ausgesprochen worden ist. Aus dieser damaligen Gestattung kann der Antragsteller nichts für sich ableiten, weil diese damals unter anderen schulorganisatorischen Bedingungen erteilt wurde, die heute so nicht mehr existieren. Nach der Stellungnahme der Rektorin der D. Schule vom 28.07.2014 hat die Kammer keine Zweifel daran, dass seitens der Schulleitung nach Beginn des Schuljahres 2014/2015 die notwendigen Bemühungen unternommen werden, auch schulseits dem Antragsteller den Eingewöhnungsprozess zu erleichtern. Dem Umstand, dass der Antragsteller seinen bisherigen Freundeskreis in der Kindertagesstätte B-Stadt-O. verliert (bzw. mit diesem nur noch bei Inanspruchnahme der dortigen Nachmittagsbetreuung zusammen sein kann), kommt nach Auffassung der Kammer ebenfalls keine durchgreifende Bedeutung zu. Die ist beim Übergang von einer Kindertagesstätte auf die Grundschule üblich, wobei auch nicht völlig außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern des Antragstellers eine Kindertagesstätte für den Antragsteller ausgewählt hatten, die von vorneherein nicht in dem Ortsteil lag, in dem sich die nach der Schulbezirkssatzung später zu besuchende Grundschule befand. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die damalige Wahl der Eltern ihnen die Berufstätigkeit erleichterte und zudem in den letzten drei Jahren dazu führte, dass der Antragsteller und seine Schwester Kindertagesstätte bzw. Grundschule im gleichen Ortsteil besuchten, was erhebliche organisatorische Vorteile für die Eltern bot, jedoch müssen sich die Eltern des Antragstellers entgegenhalten lassen, dass bei der jetzt am Schulstandort B-Stadt-Q. der D.Schule gegebenen Situation die schulorganisatorischen Belange ihre privaten Interessen überwiegen. Dies mag für sie bedauerlich sein, ist aber Folge der Entscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers, im Grundschulbereich nicht für jeden Schüler und seine Eltern einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren. Im Übrigen bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO ab. Da nach der - im Eilverfahren allein möglichen - summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine wichtigen Gründe für eine Gestattung nach § 66 HSchG vorliegen, war ein Ermessen der Schulbehörde bei dieser Entscheidung nicht eröffnet (vgl. VG Darmstadt, a.a.O., Rz. 23 in juris). Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer den Streitwert nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Eilverfahrens reduziert hat, weil weitgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.