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Urteil

7 K 2911/12.GI

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2013:0522.7K2911.12.GI.0A
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Leitsätze
Zur Gestattung eines 13. Schulbesuchsjahres für eine an Autismus leidende, zu fremdaggressivem Verhalten neigende volljährige Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach hessischem Recht (hier: verneint).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gestattung eines 13. Schulbesuchsjahres für eine an Autismus leidende, zu fremdaggressivem Verhalten neigende volljährige Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach hessischem Recht (hier: verneint). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), weil die Beteiligten einer entsprechenden Vorgehensweise zugestimmt haben. Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben. Da der Widerspruchsbescheid nach den Angaben der Bevollmächtigten der Klägerin diesen am 20.09.2012 zugestellt wurde (ein Zustellungsnachweis befindet sich leider nicht in der Akte des Staatlichen Schulamts), lief die Klagefrist am 20.10.2012, einem Samstag, ab, sodass die am 22.10.2012, einem Montag, erhobene Klage rechtzeitig war. Der Klägerin fehlt auch nicht inzwischen das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage, obgleich das Schuljahr 2012/13, für das sie die Gestattung des Schulbesuchs begehrt (soweit im Klageantrag vom „Schuljahr 2011/2012“ die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler), weitgehend abgelaufen ist. Denn bei einem Erfolg der Klage würde der Klägerin das 13. Schulbesuchsjahr für das Schuljahr 2013/14 zu gestatten sein. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis vom 25.04.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 17.09.2012 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Angesichts des Akteninhalts, insbesondere der Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Mutter der Klägerin, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Heimträger nach § 100 HSchG berechtigt war, für die Klägerin den Antrag nach § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG, der allein vorliegend in Betracht kommenden Vorschrift, zu stellen. Die seit …2012 volljährige Klägerin, die seit August 2000 bereits zwölf Schulbesuchsjahre absolviert hat, hat nach keiner der beiden in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten des § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG einen Anspruch auf ein dreizehntes Schulbesuchsjahr. Daher braucht nicht entschieden zu werden, welcher der Auslegungsmöglichkeiten der Vorzug zu geben ist. 1. Nach der einen Sichtweise, die im gerichtlichen Schreiben vom 21.03.2013, auf das ergänzend Bezug genommen wird, im Einzelnen dargelegt, ist, ermöglicht § 61 Abs. 2 HSchG auf keinen Fall die Möglichkeit eines dreizehnten Schulbesuchsjahrs. Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre (§ 59 Abs. 1 S. 1 HSchG). Sie kann nach § 61 Abs. 2 S. 1 HSchG für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch dem angestrebten Abschluss nähergebracht werden kann. Auf dieser Basis ist der Klägerin, zuletzt mit den Entscheidungen vom 08.06.2010 und 22.03.2011, die Schulpflicht auf zwölf Jahre verlängert worden. Während die Entscheidung nach § 61 Abs. 2 S. 1 HSchG eine Ermessensentscheidung vorsieht, gewährt demgegenüber § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung einen Rechtsanspruch auf Gestattung des Schulbesuchs über die Vollzeitschulpflicht (neun Jahre gem. § 59 Abs. 1 S. 1 HSchG) hinaus für bis zu zwei weitere Jahre, also elf Schulbesuchsjahre. Dies unter der Voraussetzung, dass die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben und die berechtigte Annahme besteht, dass sie durch weiteren Schulbesuch dem angestrebten Abschluss nähergebracht werden können. Mit den Begriffen „diesen Schülerinnen und Schülern“ in § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG sind damit – entgegen der von den Beteiligten vorliegenden Verfahrens bislang vertretenen Auffassung – nicht die Schülerinnen und Schüler des § 61 Abs. 2 S. 1 HSchG gemeint, bei denen die Schulpflicht von neun Jahren bereits um drei Jahre verlängert worden ist, sondern mit diesen Begriffen werden allein die beiden in § 61 Abs. 2 S. 1 HSchG genannten Voraussetzungen (Anspruch auf sonderpädagogische Förderung; berechtigte Annahme, dass die Schülerin oder der Schüler durch weiteren Schulbesuch dem angestrebten Abschluss nähergebracht werden kann) als Voraussetzungen für den in § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG gewährten Rechtsanspruch genannt. Da danach § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG längstens elf Schulbesuchsjahre ermöglicht, hat die Klägerin auch nach dieser Vorschrift den vorliegend geltend gemachten Anspruch nicht. Soweit die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin demgegenüber in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2013 darauf verweisen, dass die hessischen Entscheidungsträger seit jeher § 61 Abs. 2 HSchG so verstanden und angewandt haben, dass nach Beendigung der neunjährigen Vollzeitschulpflicht durch eine Kombination von Verlängerung und Gestattung um insgesamt bis zu fünf Jahre eine vierzehnjährige Schulbesuchsmöglichkeit für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglich gewesen wäre, führt dies über Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu einem Anspruch der Klägerin. Es gibt keinen Anspruch auf Fortführung einer – wie dargelegt – nicht dem Gesetz entsprechenden Verwaltungspraxis. Über die Frage, ob die Einführung einer derartigen Regelung sinnvoll ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Dem Gesetzgeber steht es frei, eine entsprechende Regelung, etwa durch Neuformulierung des § 61 Abs. 2 HSchG, einzuführen, wenn er die im genannten Schriftsatz der anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin dargelegten Erwägungen und Umstände zum besonderen Schulbesuchsbedarf von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung teilt. Gegen die dargestellte Auslegung des § 61 Abs. 2 HSchG durch das Gericht scheint zu sprechen, dass die (alte Fassung der) „Verordnung über die sonderpädagogische Förderung“ vom 17. Mai 2006 (ABl. 2006, 412) mit ihren auf § 61 Abs. 2 HSchG bezogenen Regelungen in § 17 Abs. 2 zur Zuständigkeit bei den zu treffenden Entscheidungen (Schulleiterin/Schulleiter für die Verlängerung nach § 61 Abs. 2 S. 1 HSchG; Staatliches Schulamt für die Gestattung nach § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG) ein Verständnis des § 61 Abs. 2 HSchG in dem Sinne nahelegt, den die Beteiligten vorliegenden Verfahrens bislang ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben. Die auf §§ 55 und 185 HSchG (a. F.) beruhende Verordnung kann jedoch als im Range unter einem Landesgesetz stehende Norm nicht mehr Rechte einräumen als das Landesgesetz, es sei denn dieses ermöglicht dem Verordnungsgeber ausdrücklich die Einräumung entsprechender Rechte, wofür vorliegend jedoch nichts ersichtlich ist. 2. Folgt man dieser Auslegung des § 61 Abs. 2 HSchG nicht, hat die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf ein dreizehntes Schulbesuchsjahr. Denn in ihrer Person liegen die Voraussetzungen für einen entsprechenden Rechtsanspruch nicht vor. Dabei geht das Gericht davon aus, dass § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG bei dieser Sichtweise den Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, denen die Schulpflicht bereits nach § 61 Abs. 2 S. 1 HSchG um drei Jahre verlängert worden ist, einen Rechtsanspruch auf zwei weitere Jahre Schulbesuch einräumt. Ein Ermessen der Behörde besteht insoweit nicht. Die Sichtweise des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 und den Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren, der davon ausgeht, die Staatliche Schulbehörde habe insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen, findet im Wortlaut des § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG keine Stütze. Es heißt dort unmissverständlich: Diesen Schülerinnen und Schülerin ist auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weiteren Jahren zu besuchen. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts der Norm ist nach Auffassung des Gerichts kein Raum für eine Ermessensentscheidung der Schulbehörde. § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG gibt einen Rechtsanspruch. Soweit die Kommentierung bei Köller, § 61 HSchG Nr. 4.1 (Stand: Dezember 2008), auf die sich der Beklagte stützt, von pflichtgemäßem Ermessen des Staatlichen Schulamts bei der Entscheidung über die Gestattung spricht, überzeugt auch dies das Gericht nicht. Denn diese Kommentierung übersieht, dass der Wortlaut einer Norm die Grenze jeglicher Auslegung ist, und der Wortlaut des § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG keine Möglichkeit lässt, ihn dahin auszulegen, entgegen den verwendeten Begriffen sei kein Rechtsanspruch, sondern eine Ermessensentscheidung gegeben. Köller/Knudsen, Schulrecht (Ausgabe für das Land Hessen) K 13.1 unter Nr. 3.2 (Stand: Mai 1996) gehen demgegenüber – wie das Gericht – von einem Rechtsanspruch aus (von Ermessen ist in der Kommentierung keine Rede), fügen aber hinzu, dass dem Antrag nur dann stattgegeben werden sollte, wenn sichergestellt werden kann, dass der Schüler bzw. die Schülerin weiter gefördert wird. Diese Sichtweise in der Literatur ist mit dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG vereinbar. Der Rechtsanspruch auf Gestattung eines dreizehnten und vierzehnten Schulbesuchsjahrs nach § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG ist nach Auffassung des Gerichts an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Dies ergibt sich aus der Verwendung der Begriffe „diesen Schülerinnen und Schülern“ in der Norm. Damit ist klargestellt, dass der Rechtsanspruch (kumulativ) voraussetzt, dass es sich um Schülerinnen oder Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung handelt, dass die Schulpflicht bereits nach § 61 Abs. 2 S. 1 HSchG verlängert worden ist und anzunehmen ist, dass sie durch die Gestattung weiteren Schulbesuchs über die bereits absolvierten zwölf Schulbesuchsjahre hinaus dem angestrebten Abschluss nähergebracht werden können. Am Fehlen der zuletzt genannten Voraussetzung scheitert vorliegend der Rechtsanspruch der Klägerin aus § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG. Angesichts des Krankheitsbildes der Klägerin und deren Verhaltens in den letzten Schulbesuchsjahren ist es für das Gericht ausgeschlossen, dass die Klägerin in irgendeiner Form noch durch weiteren Schulbesuch gefördert werden kann – von einem Abschluss in welcher Form auch immer kann angesichts des Grades ihrer Behinderung sowieso keine Rede sein. Das Gericht verweist hierzu insbesondere auf den Schuljahresbericht für das Schuljahr 2011/12 (Bl. B 132 bis 135 der Behördenakte II). Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, wie die Klägerin bei dem Grad ihrer Beeinträchtigung noch in einer Schule nach zwölf Schulbesuchsjahren angemessen gefördert werden soll. Dass dies der Heimträger, wie im Erörterungstermin vom 14.01.2013 deutlich wurde, anders sieht, ist verständlich, überzeugt das Gericht angesichts des Akteninhalts und seines Verständnisses von § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG nicht. Für die Erfüllung der Voraussetzungen des Rechtsanspruchs, den § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG nach dieser Sichtweise ergibt, reicht es nicht aus, wenn die Schülerin, wie es im Antragsschreiben des Heimträgers vom 21.03.2012 heißt, durch Gestattung weiteren Schulbesuchs dem Ziel der Sonderschule für „Praktisch Bildbare“ - den Richtlinien entsprechend – nähergebracht werden könnte. Für ein dreizehntes und vierzehntes Schulbesuchsjahr nach § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG sind nach Auffassung des Gerichts besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil die Gestattung weiteren Schulbesuchs über die bereits verlängerte Vollzeitschulpflicht hinaus nur eine absolute Ausnahmesituation sein soll. Insoweit weist der Beklagte auf S. 8 im ersten Absatz seines Widerspruchsbescheids vom 17.09.2012 zu Recht darauf hin, dass der Klägerin geeignete Einrichtungen für geistig behinderte volljährige Menschen offenstehen müssten; es sei der typische Weg eines jungen geistig behinderten Erwachsenen, dass nach dem Schulbesuch die Aufnahme in einer Erwachseneneinrichtung erfolge. Bei der Wertung, dass es bei der Klägerin an der in § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG enthaltenen Voraussetzung, dass sie durch die Gestattung weiteren Schulbesuchs einem Abschluss nähergebracht werden könne, fehlt, berücksichtigt das Gericht auch das fremdaggressive Verhalten der Klägerin in den letzten Schulbesuchsjahren, wie es der Dokumentation in der Behördenakte II und zuletzt dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 26.03.2012 (Bl. A 55/56 der Behördenakte II) entnommen werden kann. Die Grenzen einer Beschulung sind nach der Überzeugung des Gerichts bei der Klägerin erreicht. Auf das behauptete außerschulische Verhalten der Klägerin kommt es nicht an, weil es, wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, um die Gestattung weiteren Schulbesuchs geht. Das Gericht weist ferner darauf hin, dass nach der Rechtsprechung auch bei autistischen Schülern der Ausschluss von der Schule eine zulässige Ordnungsmaßnahme sein kann (VG Hannover, 22.10.2002 – 6 B 4297/02 – juris). 3. Auch wenn man also über § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG ein dreizehntes Schulbesuchsjahr in Hessen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf für denkbar hält, erfüllt die Klägerin – wie dargelegt – die Voraussetzungen des entsprechenden Rechtsanspruchs nicht, sodass das Gericht offenlassen kann, ob der unter 1. oder 2. dargestellten Auslegungsmethode der Vorrang gebührt. Hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Bescheide des Beklagten nicht an. Diese erweisen sich nach jeder der beiden nur in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten als rechtmäßig. 4. Gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid wurden keine Einwände geltend gemacht. Auch sie beruht auf gesetzlicher Grundlage und ist rechtmäßig. 5. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Daher ist auch kein Raum für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Klägerin nach keiner der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten des § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG einen Anspruch auf Gestattung weiteren Schulbesuchs hat. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.083,45 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertsetzung beruht auf § 52 GKG und berücksichtigt, dass nach dem Klageantrag neben der mit dem Auffangstreitwert von 5.000,-- € zu bemessenden, begehrten Gestattung weiteren Schulbesuchs vom Klageantrag auch die Aufhebung der Gebühren- und Auslagenentscheidung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 17.09.2012 umfasst war. Die Klägerin begehrt die Gestattung eines 13. Schulbesuchsjahres. Die am ...1994 in F (Gebiet G) in der Russischen Föderation geborene Klägerin, die 1995 mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, leidet, so heißt es in der Klageschrift, unter Autismus. Ein Kinder- und Jugendpsychiatrischer Abschlussbericht des H, I-Stadt vom 16.01.2001 diagnostizierte bei der Klägerin nach deren knapp 2-monatiger stationären kinderpsychiatrischen Behandlung unter anderem eine anhaltende affektive Störung, stereotype Bewegungsstörung, schwere Entwicklungsstörung unklarer Genese, Intelligenzminderung, Eisenmangelanämie und abnorme psychosoziale Umstände (Bl. A 20 bis 23 der Behördenakte II). Neuere ärztliche Unterlagen liegen nicht vor, jedoch ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine Besserung nicht eingetreten ist. Zum Schuljahr 2000/01 wurde die Klägerin eingeschult. Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes für die Stadt B-Stadt vom 27.10.2000 wurde sonderpädagogischer Förderbedarf für die Klägerin festgestellt (Bl. D 27 der Behördenakte II). Zunächst besuchte die Klägerin die J-Schule in B-Stadt, eine Schule für Praktisch Bildbare. Während des zweiten Schulbesuchsjahres 2001/02 wechselte die Klägerin im Mai 2002 (Bl. A 24 der Behördenakte II) auf die K-.Schule, L-Stadt, ebenfalls eine Schule für Praktisch Bildbare. Diese besuchte sie bis zum Ende des Schuljahres 2011/12, zuletzt in der 12. Jahrgangsstufe. Seit dem Besuch der K-.Schule lebt die Klägerin in einem Heim für Behinderte, das von der M, A-Stadt betrieben wird. Dieser sind mit Einverständniserklärung der erziehungsberechtigten Mutter der Klägerin vom 15.03.2002 unter anderem zur verantwortlichen Wahrnehmung die Befugnisse nach § 100 HSchG übertragen (Bl. A 25 der Behördenakte II). Der Förderschulrektor der K-.Schule genehmigte mit Schreiben vom 08.06.2010 und 22.03.2011 jeweils eine Verlängerung der Vollschulpflicht für die Klägerin für die Schuljahre 2010/11 und 2011/12, also für das 11. und 12. Schulbesuchsjahr (Bl. A 36, 44 der Behördenakte II). Wegen der Einzelheiten der Verlängerung und des jeweils vorbehaltenen Widerrufs wird auf die genannten Schreiben verwiesen. Den Verlängerungen lagen Anträge des Heimträgers vom 04.03.2010 und 18.02.2011 zugrunde, in denen es jeweils heißt, durch die Verlängerung werde die Klägerin nach dortiger Einschätzung dem Ziel der Sonderschule/Förderschule für Praktisch Bildbare – den Richtlinien entsprechend – näher gebracht (Bl. A 35, 43 der Behördenakte II). Beginnend mit dem Schuljahr 2008/09 kam es seitens der Klägerin häufig während des Schulbesuchs zu fremdaggressivem Verhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Dokumentation auf Bl. A 30 bis 34, 37 bis 41, 48 bis 52 der Behördenakte II verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf den Schuljahresbericht über das 12. Schulbesuchsjahr der Klägerin (Schuljahr 2011/12) vom 29.04.2012 (Bl. B 132 bis 135 der Behördenakte II). Mit Schreiben vom 21.03.2012 beantragte die Heimträgerin, mit dem gleichen Text wie bei den vorhergehenden Schreiben, für die Klägerin die Gestattung des Schulbesuchs für das Schuljahr 2012/13 (Bl. 3 der Behördenakte I). Die Klassenkonferenz der K-.Schule beschloss am 26.03.2012 aufgrund der im Einzelnen dargestellten Gefährdung von Personen und Gegenständen die Empfehlung, dem Antrag betreffend das Schuljahr 2012/13 nicht zu entsprechen (Bl. A 55/56 der Behördenakte II). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Mit Bescheid vom 25.04.2012 lehnte das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis den Antrag auf Verlängerung der Vollzeitschulpflicht für die Klägerin bis zum Ende des Schuljahres 2012/13 ab. Die Klägerin werde im Sommer 2012 das 12. Schulbesuchsjahr beenden und sei volljährig. Die gesetzliche Schulpflicht sei somit erloschen, sie könne in eine Erwachseneneinrichtung aufgenommen werden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 45/46 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.05.2012 legten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 21.08.2012, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 23 bis 28 der Behördenakten I verwiesen wird, ausführlich begründeten, unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Klägerin für das beabsichtigte 13. Schulbesuchsjahr nach § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG einen Anspruch auf weitere Verlängerung habe. Ermessen stehe der Behörde in einem Fall wie vorliegend nicht zu. Von einer Fortsetzung der schulischen Förderung in der gebotenen Form, d.h. unter angemessener Berücksichtigung ihrer Behinderung, würde die Klägerin erheblich profitieren, da für sie mit dem Besuch der Schule Herausforderungen und täglich wiederkehrende Handlungsabläufe verbunden seien, deren Durchlaufen für sie ein Erfolgserlebnis bedeute. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es darin unter anderem, entgegen des Wortlauts des – insoweit unglücklich formulierten - § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG stehe dem Schulamt pflichtgemäßes Ermessen bei der Entscheidung über den Antrag zu. Die Abwägung der im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargestellten Gesichtspunkte, die für und die gegen die Gestattung des weiteren Schulbesuchs sprächen, führe dazu, dass die gegen den weiteren Schulbesuch sprechenden Gesichtspunkte als schwerwiegender einzuschätzen seien, so dass die Gestattung abgelehnt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids und seiner Begründung wird auf Bl. 48 bis 56 d.A. Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde den anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin nach eigenen Angaben am 20.09.2012 zugestellt. Am 22.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG sehe keine Ermessensentscheidung der Behörde vor, sondern einen Rechtsanspruch. Das Verhalten der Klägerin im Heim seit 2002 habe nie zu den im Widerspruchsbescheid beschriebenen Auffälligkeiten oder zu sonstigen Übergriffen auf Dritte geführt. Es spräche daher vieles dafür, ´dass die in der Schülerakte der K-.Schule dokumentierten Übergriffe der Klägerin darauf zurückzuführen seien, dass es zwischen den für ihre Beschulung und Betreuung zuständigen Lehrkräften und der Klägerin zu Störungen gekommen sei. Solche Störungen seien in Anbetracht des Auftrages der Schule einerseits und des grundsätzlichen Anspruchs der Klägerin auf Förderung andererseits unter der Bedingung einer professionellen Bearbeitung Gegenstand der fachlichen Bemühungen und nicht Anlass, die behinderte Person als Störer auszuschließen. Auch wenn in Einzelfällen Grenzen einer Beschulung aufgrund der besonderen Ausgestaltung der Behinderung denkbar seien, seien diese Grenzen in der Person der Klägerin vorliegend jedenfalls nicht erreicht, sondern ergäben sich aus einer nicht fachgerechten Anwendung der gesicherten Erkenntnisse über derartige Behinderungen. Das Verhalten der Klägerin in der K-.Schule decke sich nicht mit dem sonstigen Verhalten der Klägerin. Dies ergebe sich aufgrund der positiven Erfahrungen der beim Kinderheim N-Stadt mit der Betreuung der Klägerin betrauten Fachkräfte, die eine Gefährdung Dritter durch die Klägerin in den letzten zwei Jahren nicht beobachten konnten. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Staatlichen Schulamtes für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis vom 25.04.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2012 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 21.03.2012 hin im Schuljahr 2011/2012 weiterhin den Schulbesuch zu gestatten, 2. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 und macht geltend, maßgeblich sei das von der Klägerin gezeigte Verhalten in der Schule, wohingegen die klägerseits gegebene Erläuterung zur Ursache von deren Verhalten nicht maßgeblich sei. In der Schule verhalte sich die Klägerin aggressiv gegenüber Mitschülern, Lehrkräften und Integrationskräften, was in der Vergangenheit zu Verletzungen geführt habe. Die Klägerin zeige diese Aggressionen unvermittelt und spontan und nicht vorhersehbar; Maßnahmen der Schule zur Änderung des Verhaltens der Klägerin hätten keine Wirkung gezeigt. Diese Umstände seien für die Ablehnung der Gestattung des weiteren Schulbesuchs entscheidend, auf die von der Klägerin benannte Ursache komme es dabei nicht an; die Erläuterung der Ursache ändere nämlich das Verhalten der Klägerin nicht. Das angebliche Verhalten der Klägerin im Heim sei für die Beurteilung, ob ein weiterer Schulbesuch zu gestatten sei, nicht maßgeblich, es komme für die Beurteilung allein auf das Verhalten der Klägerin in der Schule an. Das Gericht hat mit Verfügung vom 21.03.2013 die Beteiligten auf eine von diesen bislang nicht problematisierte Möglichkeit der Auslegung des § 61 Abs. 2 S. 2 HSchG hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verhandlungsniederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Vorsitzenden am 14.01.2013 (Bl. 98/99 d.A.) und die Behördenakte I des Staatlichen Schulamtes und die Behördenakte II der K-.Schule Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Im Erörterungstermin am 14.01.2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.