Urteil
7 K 1803/10.GI
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:1006.7K1803.10.GI.0A
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verwaltungsbehörden sind nur im Rahmen einer ihnen ausdrücklich zugewiesenen Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Sie bedürfen also für die Wahl der Handlungsform Verwaltungsakt einer gesonderten Rechtsgrundlage.
Eine Verwaltungsaktsbefugnis ist auch im Verhältnis öffentlicher Träger untereinander erforderlich (wie VGH Baden-Württemberg, 07.12.2007 - 1 S 1255/06 -).
2. § 156 Nr. 3 SchulG HE 2005 berechtigt den Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht, seine Aufwendungen für die Schuleingangsuntersuchungen gegenüber dem Schulträger durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Tenor
Die Gebührenbescheide des Landkreises A-Stadt
Nr. FD 61-2010005466 vom 21.05.2010 und
Nr. FD 61-2010005987 vom 02.06.2010,
Nr. FD 61-2010005467 vom 21.05.2010 und
Nr. FD 61-2010005988 vom 02.06.2010,
Nr. FD 61-2010005989 vom 02.06.2010 und
Nr. FD 61-2010005990 vom 02.06.2010
werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwaltungsbehörden sind nur im Rahmen einer ihnen ausdrücklich zugewiesenen Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Sie bedürfen also für die Wahl der Handlungsform Verwaltungsakt einer gesonderten Rechtsgrundlage. Eine Verwaltungsaktsbefugnis ist auch im Verhältnis öffentlicher Träger untereinander erforderlich (wie VGH Baden-Württemberg, 07.12.2007 - 1 S 1255/06 -). 2. § 156 Nr. 3 SchulG HE 2005 berechtigt den Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht, seine Aufwendungen für die Schuleingangsuntersuchungen gegenüber dem Schulträger durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Gebührenbescheide des Landkreises A-Stadt Nr. FD 61-2010005466 vom 21.05.2010 und Nr. FD 61-2010005987 vom 02.06.2010, Nr. FD 61-2010005467 vom 21.05.2010 und Nr. FD 61-2010005988 vom 02.06.2010, Nr. FD 61-2010005989 vom 02.06.2010 und Nr. FD 61-2010005990 vom 02.06.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei den beiden Gebühren-Bescheiden des Beklagten mit den Nr. FD 61-2010005987 und Nr. FD 61-2010005988, jeweils vom 02.06.2010, betreffend die Jahre 2006 und 2007, nicht um wiederholende Verfügungen, die nicht als Verwaltungsakte einzustufen wären, so dass eine Anfechtungsklage, wie von der Klägerin erhoben, insoweit unzulässig wäre. Mit diesem, erstmals in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2011 gehaltenen Vortrag kann der Beklagte nicht durchdringen. Wiederholende Verfügungen, die keine selbständige rechtliche Regelung enthalten, sind dadurch gekennzeichnet, dass ein unanfechtbarer Verwaltungsakt ohne neue Sachentscheidung wiederholt wird. Davon kann angesichts des Wortlauts der beiden genannten Bescheide keine Rede sein. In ihnen weist nichts darauf hin, dass lediglich die beiden vorhergegangenen, ebenfalls auf die Jahre 2006 und 2007 bezogenen Gebühren-Bescheide vom 21.05.2010, ohne eine erneute sachliche Entscheidung zu treffen, bestätigt werden sollten. Der bloße Umstand, dass die beiden Gebühren-Bescheide vom 21.05.2010 einerseits und die beiden vom 02.06.2010 andererseits im Adressenfeld unterschiedlich beschriftet sind, reicht dafür nach Auffassung der Kammer nicht aus. Zur Abgrenzung der wiederholenden Verfügung vom den Rechtsweg eröffnenden Verwaltungsakt ist allein der Empfängerhorizont maßgebend, also der in dem Bescheid zum Ausdruck kommende Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Eine nachträgliche Erläuterung der Behörde kann die eingetretene, das Wesen der Behördenäußerung selbst betreffende Wirkung nicht mehr beseitigen (BVerwG, 25.10.1965 – VI C 51.63– juris). Nach dem äußeren Erscheinungsbild stellen die beiden fraglichen Bescheide vom 02.06.2010 (Bl. 5, 17 d. A.) erneute Verwaltungsakte dar. Anders wäre die Situation möglicherweise zu beurteilen gewesen, wenn der Beklagte der Versendung vom 02.06.2010 ein erläuterndes Schreiben beigefügt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Gericht nimmt es dem Beklagten auch nicht ab, dass dieser bezogen auf die Jahre 2006 und 2007 mit den beiden Bescheiden vom 02.06.2010 wiederholende Verfügungen erlassen wollte. Nach dem Akteninhalt gibt es dafür auch nicht den geringsten Anhaltspunkt. Hierbei berücksichtigt die Kammer auch, dass der Beklagte auf die entsprechende, bereits in der am 16.06.2010 eingegangenen Klageschrift enthaltene Rüge der Klägerin erst über 15 Monate später mit dem in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2011 gehaltenen Vortrag eingegangen ist. Die Klage ist begründet. Die im Tenor des Urteils aufgeführten sechs Bescheide des Beklagten vom 21.05. und 02.06.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Dahinstehen kann, ob dem Beklagten der mit vier Bescheiden vom 21.05. und 02.06.2010 für die in den Jahren 2006 bis 2009 durchgeführten Einschulungsuntersuchungen in Rechnung gestellte Betrag materiell-rechtlich (zum Teil) nach Maßgabe einer der vom Beklagten im Laufe des Verfahrens als Rechtsgrundlage aufgeführten Vorschriften zusteht. Denn jedenfalls folgt aus keiner der in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis, den Aufwendungsersatz der Klägerin gegenüber durch Gebühren-Bescheid, also einen Verwaltungsakt, durchzusetzen. Art. 20 Abs. 3 GG enthält das Rechtsstaatsprinzip. Bestandteil dessen ist der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Aus diesem sowie der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht folgt das elementare rechtstaatliche Gebot, dass Verwaltungsbehörden nur im Rahmen einer ihnen ausdrücklich zugewiesenen Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind. Der Erlass eines Verwaltungsaktes setzt also nicht nur voraus, dass für die getroffene rechtliche Regelung in materiell-rechtlicher Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern setzt weiter auch voraus, dass die Behörde ausdrücklich in der Form eines Verwaltungsaktes handeln darf (Hess. VGH, 19.09.1991 – 6 UE 2588/89 -, NVwZ 1993, 497 [Rz. 32 in juris]; VGH Baden-Württemberg, 07.12.2007 – 1 S 1255/06 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, 07.01.2010 – 1 A 10831/09– LKRZ 2010, 146 [Rz. 32 in juris]; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., München 2008, § 35 Rdnr. 25 ff.; Knack, VwVfG, 8. Aufl., Köln u.s.w. 2004, vor § 35 Rdnr. 37 ff.; Huck/Müller, VwVfG, München 2011, § 35 Rdnr. 6). Da die Handlungsform Verwaltungsakt durch behördliche Titelverschaffung, Vollstreckungsbefugnis und mögliche Bestandskraft gekennzeichnet ist, bedarf die Geltendmachung einer Forderung durch Verwaltungsakt, wie vorliegend, einer Rechtsgrundlage. Das Erfordernis einer gesonderten Rechtsgrundlage für die Wahl der Handlungsform Verwaltungsakt ist nach Auffassung der Kammer in den letzten Jahren noch durch gesetzgeberische Maßnahmen verstärkt worden, mit denen der vollziehenden Gewalt bei Wahl der Handlungsform Verwaltungsakt gegenüber dem Bescheidadressaten weitere Vorteile zukommen: So ist der Bescheidadressat nach der 2005 erfolgten Änderung des Gerichtskostengesetzes nunmehr gezwungen, schon bei Klageerhebung die Verfahrensgebühr zu entrichten (jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG) und nach dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens in Hessen ist in weiten Verwaltungsbereichen, so auch hier, der Adressat eines Verwaltungsakts, ist er mit diesem nicht einverstanden, gezwungen, Klage zu erheben (mit der Folge der Pflicht, die Verfahrenskosten nach dem GKG vorzuschießen). Der vorliegende Fall ist nachgerade exemplarisch für die Vielzahl von Vorteilen, die der vollziehenden Gewalt bei Wahl der Handlungsform Verwaltungsakt zukommen. Anstatt die ihm vermeintlich zustehenden Beträge nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung, Mahnung etc. im Wege der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage, mit der Pflicht, die Verfahrenskosten nach dem GKG vorzuschießen, einzuklagen, hat sich der Beklagte mit der Wahl der Handlungsform Verwaltungsakt einen vorläufig vollstreckbaren (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO) Titel verschafft und die Klägerin dazu gezwungen, selbst durch Klageerhebung tätig zu werden, so dass diese die – vorliegend auch nicht unerheblichen – Verfahrenskosten nach dem GKG vorschießen musste. Die dargestellten Grundsätze gelten selbstredend auch im Verhältnis zwischen den Beteiligten vorliegenden Verfahrens, die beide Gebietskörperschaften sind (die Klägerin gem. § 1 Abs. 2 HGO, der Beklagte gem. § 1 Abs. 1 S. 1 HKO). Eine Verwaltungsaktsbefugnis ist auch im Verhältnis öffentlicher Träger untereinander erforderlich (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rz. 20 bei juris). Das hessische Recht enthält keine ausdrückliche Regelung, die es dem Beklagten gestatten würde, seinen behaupteten Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem Träger hoheitlicher Gewalt durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Eine solche allgemeine Regelung hat auch der Beklagte nicht benannt. Aber auch die speziellen Regelungen im hessischen Recht, die der Beklagte anführt, geben ihm nicht die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts in einer Konstellation wie vorliegend. Die materiell-rechtliche Grundlage des § 156 Nr. 3 HSchG, auf die der Beklagte den behaupteten Erstattungsanspruch in erster Linie stützt, enthält keine Aussage darüber, dass gegenüber dem Schulträger die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden können. Auch durch Auslegung (vgl. hierzu Hess. VGH, a. a. O., Rz. 35 ff. in juris) lässt sie sich weder § 156 Nr. 3 HSchG noch anderen Vorschriften dieses Gesetzes entnehmen. Dies räumt letztlich auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 43 d. A. ) ein. Von seiner systematischen Stellung her gehört § 156 Nr. 3 HSchG zu den Regelungen des Zwölften Teils des HSchG, die den Personal- und Sachaufwand, der für den Betrieb von Schulen in Hessen erforderlich ist, zwischen dem Land Hessen, das im Grundsatz die Kosten der inneren Schulverwaltung zu tragen hat (§§ 151 ff. HSchG), und dem Schulträger, der im Grundsatz die Kosten der äußeren Schulverwaltung zu tragen hat (§§ 155 ff. HSchG), aufteilt. Diese, im HSchG detailliert und mit einzelnen Durchbrechungen der dargestellten Grundregeln vorgenommene Kostenverteilung gibt weder von ihrer Systematik noch von ihrem Sinn und Zweck eine Befugnis für den Beklagten her, gegenüber einem Schulträger die in § 156 Abs. 3 HSchG genannten Aufwendungen durch Verwaltungsakte festzusetzen. Auch anderen Vorschriften des HSchG lässt sich eine derartige Befugnis nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Eine Konstellation wie sie vorliegend zum Streit zwischen den Beteiligten geführt hat, ist eine Ausnahmesituation. Sie kann nur bei den in § 138 Abs. 2 HSchG namentlich aufgeführten Städten Fulda, Gießen, Hanau, Marburg und Rüsselsheim auftreten. Da die kreisfreien Städte und Landkreise sowohl nach § 138 Abs. 1 HSchG Schulträger als auch nach § 2 Abs. 1 HGöGD Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind, kommt § 156 Nr. 3 HSchG– soweit ersichtlich – nur gegenüber den in § 138 Abs. 2 HSchG genannten Städten Bedeutung zu. In allen anderen Fällen, nämlich bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten, sind Schulträger und Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes identisch, so dass es nicht zu Erstattungsansprüchen kommen kann. Es spricht nichts dafür, dass gerade für eine solche Sonderkonstellation dem Hessischen Schulgesetz immanent sei, dass ein Aufwendungsersatzanspruch des Trägers des öffentlichen Gesundheitsdienstes gegenüber dem Schulträger durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könnte. Auch mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungs- oder Ausgleichsanspruch allgemein ist nicht per se eine Befugnis verbunden, diesen durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Anders ist es nur bei der Rückgewähr einer durch Verwaltungsakt festgesetzten Leistung (BVerwG, 21.04.1972 – VII C 68.70–, BVerwGE 40, 85 ). Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Die Kammer bemerkt noch, dass in dem Schriftverkehr und den Stellungnahmen verschiedener Stellen, der in der Behördenakte unter der Rubrik „Korrespondenz“ abgeheftet ist, an keiner Stelle im Rahmen der Beleuchtung der Möglichkeiten des § 156 Nr. 3 HSchG davon die Rede ist, der Rechtsträger eines Einschulungsuntersuchungen durchführenden Gesundheitsamtes könne die genannten Kosten dem Schulträger im Wege des Erlasses eines Verwaltungsakts anlasten. Insbesondere im Schreiben der vom Beklagten eingeschalteten Kommunalen Finanzaufsicht beim Regierungspräsidium A-Stadt vom 29.03.2010 ist nur von der „Geltendmachung von Erstattungsansprüchen“ die Rede, nicht dagegen davon, dass diese durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden können. Entgegen der vom Beklagten zuletzt nochmals im Schriftsatz vom 04.10.2011 vertretenen Auffassung folgt eine Befugnis zur Wahl der Handlungsform Verwaltungsakt auch nicht aus den dort im Einzelnen genannten Vorschriften des HGöGD und des HVwKostG. Die verpflichtende Einschulungsuntersuchung (§ 71 HSchG; Verordnung über die Zulassung und Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 7. Februar 2000 ), der insbesondere im Rahmen des § 58 HSchG Bedeutung zukommt, soll eine Aussage zur Schuleignung aus medizinischer Sicht treffen und stellt eine Amtshandlung dar. Ihre Einzelheiten sind, neben den genannten Vorschriften, insbesondere in § 10 Abs. 1 S. 2 und 3 HGöGD geregelt. § 19 HGöGD berechtigt den Beklagten jedoch nicht zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber einem anderen Träger hoheitlicher Gewalt. Denn der in dieser Vorschrift verwandte Begriff „erheben“ umfasst – ebenso wie der Begriff „einziehen“– auch das Einfordern von Zahlungsansprüchen auf andere Art und Weise als durch den Erlass eines Verwaltungsaktes (vgl. VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 – 6 S 131/08–, Rz. 24 in juris m. w. N.). Auch aus § 11 Abs. 1 HVwKostG lässt sich eine Verwaltungsaktsbefugnis für den Beklagten nicht ableiten. Dessen Nr. 3 ist von vornherein nicht einschlägig. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Der Beklagte, Kostengläubiger gem. § 10 HVwKostG, nimmt die Klägerin aber nicht als Kostenschuldner „eines anderen“ in Anspruch, sondern als originären Kostenschuldner. Ein Dreiecksverhältnis, wie es § 11 Abs. 1 Nr. 3 HVwKostG voraussetzt, ist vorliegend nicht gegeben. Letztlich lässt sich eine Verwaltungsaktsbefugnis des Beklagten auch nicht aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG ableiten. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Die Amtshandlung veranlasst hat nicht die Klägerin, auch nicht durch Übersendung der Listen nach § 17 Meldedaten-Übermittlungsverordnung (vgl. hierzu den Schriftsatz der Klägerin vom 05.10.2011). Denn Veranlasser der Amtshandlung ist allein der hessische Gesetzgeber, der die Einschulungsuntersuchung unter anderem durch die Regelungen in §§ 58, 71 HSchG, § 10 Abs. 1 HGöGD vorgeschrieben hat. Mit der Übermittlung der Daten aus dem Melderegister kommt die Klägerin nur ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nach, veranlasst damit aber nicht die Amtshandlung. Die Amtshandlung wird auch nicht zugunsten der Klägerin vorgenommen, sondern allein im öffentlichen Interesse. Sonstige Vorschriften, aus denen sich eine Verwaltungsaktsbefugnis des Beklagten ableiten ließe, sind nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 215.820,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Summe der mit den streitbefangenen Bescheiden angeforderten Gebühren ergibt den als Streitwert festgesetzten Betrag. Die Klägerin wendet sich gegen Gebührenbescheide betreffend Einschulungsuntersuchungen der Jahre 2006 bis 2009. Die Klägerin ist Schulträgerin verschiedener A-Stadt Grundschulen. In dieser Eigenschaft, die Klägerin verfügt über kein eigenes Gesundheitsamt, übersendet sie dem Beklagten jährlich Aufstellungen mit Kindern im Vorfeld der Schulpflicht, bei denen das Gesundheitsamt des Beklagten Einschulungsuntersuchungen vornehmen soll. Das Gesundheitsamt des Beklagten führte so auch in den Jahren 2006 bis 2009 die Einschulungsuntersuchungen gemäß den Aufstellungen der Klägerin durch. Mit Schreiben vom 04.05.2010 kündigte der Beklagte der Klägerin an, dafür Gebühren erheben zu wollen. Dies erfolgte sodann zunächst mit zwei Bescheiden vom 21.05.2010 betreffend die Jahre 2006 (37.800.- Euro) und 2007 (37.140.- Euro). Mit weiteren vier Bescheiden vom 02.06.2010 wurden der Klägerin für die Jahre 2006 erneut 37.8000.-Euro und für 2007 erneut 37.140.- Euro sowie für die Jahre 2008 30.060.- Euro und 2009 35.880.- Euro in Rechnung gestellt. Der Beklagte bringt pro untersuchten Schüler jeweils 60.- Euro in Ansatz. Die Zahl der untersuchten Schüler beläuft sich in 2006 auf 630, in 2007 auf 619, in 2008 auf 501 und in 2009 auf 598 Schüler. Als Berechnungsgrundlage werden in den mit „Kostenerstattung für Maßnahmen der Schulgesundheitspflege gemäß § 156 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz (HSchG); hier: Einschulungsuntersuchungen im Jahr …“ übertitelten Bescheiden die Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit (VwKostO-HMAFG) und die Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom November 2003 genannt. Wegen der Einzelheiten der insgesamt sechs Bescheide wird auf Bl. 4, 6, 5, 17, 7 und 8 d.A. Bezug genommen. Am 16. Juni 2010 hat die Klägerin Klage gegen die genannten sechs Bescheide erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der geltend gemachten Gebühren. Einschulungsuntersuchungen führe der Beklagte auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 S. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD)durch. Er werde dabei als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HGöGD tätig und nähme die Untersuchung als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung war (§ 3 Abs. 4 HGöGD). Für Amtshandlungen von Kreisbehörden würden Gebühren nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) erhoben, wobei sich die Gebührentatbestände aus der Verwaltungskostenordnung ergäben. Die Allgemeine Verwaltungskostenordnung enthalte jedoch keinen Gebührentatbestand für Einschulungsuntersuchungen. Auch dieVwKostO–HMAFG enthalte keinen Gebührentatbestand für die Einschulungsuntersuchungen nach § 10 Abs. 1 S. 2 HGöGD.Ohne einschlägigen Gebührentatbestand sei die Erhebung von Gebühren jedoch unzulässig. Soweit sich der Beklagte schließlich auf § 156 Nr. 3 HSchG berufe, enthaltediese Vorschrift keinen Tatbestand, der den Beklagten ermächtigen würde, Gebührenbescheide zu erlassen. Abgesehen davon gehe es bei dieser Vorschrift um die gesundheitliche Betreuung bereits eingeschulter Personen, während die Einschulungsuntersuchungen nach § 10 Abs. 1 S. 2 HGöGD dazu dienten, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Einschulung zu überprüfen. § 156 Nr. 3 HSchGbegründe also nicht einmal eine materielle Kostentragungspflicht der Klägerin. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten Nr. FD 61-2010005466 vom 21.05.2010 und Nr. FD 61-2010005987 vom 02.06.2010, Nr. FD 61-2010005467 vom 21.05.2010 und Nr. FD 61-2010005988 vom 02.06.2010, Nr. FD 61-2010005989 vom 02.06.2010 und Nr. FD 61-2010005990 vom 02.06.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich darauf, dass sich die Leistungspflicht der Klägerin aus § 156 Nr. 3 HSchG ergäbe. Danach habe der Schulträger die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schüler zu tragen. Darunter fielen insbesondere auch die besonderen Untersuchungen bei Entscheidungen über die Schullaufbahn und die Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 1 HSchG. Die Einschulungsuntersuchung sei schulärztliche Erstuntersuchung und diene im Vorfeld der Schulpflicht im Rahmen der Schulgesundheitspflege der Vorsorge. Damit falle die Einschulungsuntersuchung schon als Maßnahme der Schulgesundheitspflege in den Anwendungsbereich des § 156 Nr. 3 HSchG. Die Einschulungsuntersuchung sei Bestandteil der Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung des Kindes. Damit sei die Einschulungsuntersuchung eine Untersuchung zur Entscheidung über die Schullaufbahn des Kindes, so dass sie in den Anwendungsbereich des § 156 Nr. 3 HSchG falle. § 156 HSchG beinhalte eine eigenständige Kostentragungsverpflichtung. Denn er sei Bestandteil des Zwölften Teils des Hessischen Schulgesetzes „Personal- und Sachaufwand“, welcher insgesamt die Kostentragung der verschiedenen Kosten, die im Zusammenhang mit den Betrieb und Unterhaltung von Schulen anfallen, regele. Die Erforderlichkeit einer weitergehenden Ermächtigung bestehe daher gerade nicht. Der Wortlaut des § 156 HschG lasse keinen anderen Schluss zu, als das bereits damit abschließend die Kostentragung geregelt sei. Die Verwendung des Begriffes „Schüler“ in § 156 Nr. 3 HSchG schließe auch nicht diejenigen Kinder aus, die erst schulpflichtig würden. Denn die Einschulungsuntersuchung diene nach § 10 HGöGD dem Schutz der Gesundheit aller angemeldeten und schulpflichtigen Kinder. Zweck der Einschulungsuntersuchung sei es, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder Unterrichtsteilnahme festzustellen. Damit beziehe sich die Untersuchung gerade auf den Schutz der neu eingeschulten Kinder in dem Sinne, dass vermieden werden solle, dass nicht schulreife Kinder oder Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf eingeschult und möglicherweise überfordert würden. Demzufolge seien auch nicht lediglich die Kosten der gesundheitlichen Betreuung bereits eingeschulter Kinder vom Schulträger zu tragen. Vielmehr sei auf den bevorstehenden Eintritt der Schulpflicht nach § 58 Abs. 1 S. 1 HSchG abzustellen. Als Maßnahme der Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 1 HSchG diene die Einschulungsuntersuchung der gesundheitlichen Vorsorge von Vorschülern im Sinne einer bereits bestehenden oder bevorstehenden Schulpflicht. Die Gebührenbescheide seien aber auch rechtmäßig, wenn § 156 Nr. 3 HSchG nicht die erforderliche Ermächtigungsgrundlage darstelle. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 HGöGD führten die Gesundheitsämter bei allen schulpflichtigen Kindern ärztliche Einschulungsuntersuchungen durch. Nach § 19 Satz 1 HGöGD erhöben die Behörden des Gesundheitsdienstes Kosten nach dem HVwKostG. Nach dessen § 11 Abs. 1 Nr. 3 sei Kostenschuldner, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Dies sei nach § 156 Nr. 3 HSchG die Klägerin als Schulträger. Danach habe der Schulträger die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schüler zu tragen. Einschulungsuntersuchungen fielen unter die gesundheitliche Betreuung von Schülern, nämlich schulpflichtigen Vorschülern. Außerdem sei nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG auch Kostenschuldner, wer die Amtshandlung veranlasst habe. Die Klägerin habe dem Beklagten die Aufstellungen mit den zu untersuchenden Kindern übersandt und damit deren Einschulungsuntersuchungen veranlasst. Die Heranziehung zu den Untersuchungsgebühren sei auch auf der Grundlage einschlägiger Gebührentatbestände nach der VwKostO-HMAFG erfolgt. Einschlägig sei die Nr. 6112 des Verwaltungskostenverzeichnisses. Diese umfasse amtsärztliche Zeugnisse über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung. Die Nummerngruppe 6 erfasse Amtshandlungen der Gesundheitsämter, die Gruppe 61 Amtsärztliche Untersuchungen nach § 14 HGöGD. Die Einschulungsuntersuchung sei eine Maßnahme nach § 14 HGöGD. Bei der Einschulungsuntersuchung handele es sich um eine amtsärztliche Untersuchung, über die sodann ein Zeugnis erstellt werde. Die Einschulungsuntersuchung bilde einen Unter- oder gleichsam Spezialfall einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 14 HGöGD. Auf den Vortrag des Beklagten erwidert die Klägerin, der Anwendungsbereich von § 156 Nr. 3 HSchG begrenze sich nach seinem Wortlaut eindeutig auf Schülerinnen und Schüler. Um solche handele es sich bei Einschulungsuntersuchungen aber gerade (noch) nicht. Da Kostentragungsnormen eindeutig bestimmbar sein müssten, ergebe sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung bei Einschulungsuntersuchungen nicht aus dem nur auf Schülerinnen und Schüler begrenzten § 156 Nr. 3 HSchG. Nummer 6112 des Kostenverzeichnisses der VwKostO-HMAFG sei nicht einschlägig. Die Gruppe 61 beziehe sich nur auf amtsärztliche Untersuchungen nach § 14 HGöGD, aber gerade nicht auf die ärztlichen Einschulungsuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 HGöGD. § 1 Abs. 2 Nr. 10 HGöGD zeige auf, dass im Gesetz zwischen amtsärztlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen unterschieden werde. Selbst wenn aber Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses der VwKostO-HMAFG einschlägig sei, habe der Beklagte jedoch nicht vorgetragen, woraus sich der von ihm in jedem streitigen Gebührenbescheid angewandte Gebührensatz von 60.- Euro konkret ergebe. Nr. 6112 habe einen Gebührenrahmen von 22.- bis 85.- Euro, der Mittelwert betrage demnach 53,50 Euro. Willkürlich habe aber der Beklagte jeweils ohne Unterscheidung und Begründung 60.- Euro angewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte (1 Aktenordner) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.