Urteil
7 K 1568/09.GI
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0811.7K1568.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Zur Erhöhung des Basisfallwerts für das Jahr 2009 nach § 10 Abs. 5 KHEntgG.
2. Die Erhöhung des Landesbasisfallwerts nach § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG hängt nicht davon ab, dass der vorher vereinbarte Basisfallwert für das Jahr 2009 auf die Obergrenze des § 5 Abs. 4 KHEntgG gekappt worden war.
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Erhöhung des Basisfallwerts für das Jahr 2009 nach § 10 Abs. 5 KHEntgG. 2. Die Erhöhung des Landesbasisfallwerts nach § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG hängt nicht davon ab, dass der vorher vereinbarte Basisfallwert für das Jahr 2009 auf die Obergrenze des § 5 Abs. 4 KHEntgG gekappt worden war. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Verfahren war, soweit es den ursprünglichen Verpflichtungsteil des Antrags der Kläger betrifft, gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil die Kläger sich in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2011 auf die Anfechtung der Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 26.06.2009 beschränkt haben, worin eine teilweise Rücknahme der Klage zu sehen ist. Soweit noch anhängig, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 26.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung ist § 14 Abs. 1 KHEntgG i. V. m. § 18 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Nach § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG erteilt die zuständige Landesbehörde die Genehmigung, wenn die Festsetzung der Schiedsstelle den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, wie umgekehrt die Genehmigung zu versagen ist, wenn die Schiedsstellenfestsetzung rechtlichen Vorgaben widerspricht (BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363). Da die Entscheidung den Landesbasisfallwert 2009 betrifft, ist das KHEntgG in seiner ab 25.03.2009 gültigen Fassung zu Grunde zu legen (vgl. zum Abstellen auf die Rechtslage im Abrechnungszeitraum BVerwG, 18.03.2009 - 3 C 14.08 -, juris). Formell-rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vom Regierungspräsidium Gießen als zuständige Landesbehörde getroffenen Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung bestehen entgegen der Auffassung der Kläger nicht; dabei kommt es nicht auf den vom Beklagten diesbezüglich in erster Linie angeführten Gesichtspunkt des angeblich fehlenden Eingriffs an. Eine Anhörung der Kläger ist nicht unterblieben. Nachdem die Kläger ihren Antrag vom 27.05.2009 auf Versagung der Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung vom 25.05.2009 mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2009 ausführlich begründet hatten, war es im Hinblick auf die Fristgebundenheit der den landesweit geltenden Basisfallwert betreffenden Entscheidung der Landesbehörde (4 Wochen nach Eingang des Antrags, § 14 Abs. 1 S. 3 KHEntgG) nach den Umständen des Einzelfalls (§ 28 Abs. 2 HVwVfG) nicht geboten, den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 23.06.2009 zu geben. Auch das rechtliche Gehör der Kläger ist gewahrt, da sie mit der ausführlichen Begründung ihres Antrags auf Versagung der Genehmigung bereits Stellung genommen hatten. Unabhängig davon ist der Genehmigungsbescheid des Beklagten aber selbst bei fehlender Anhörung nicht rechtswidrig, da gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann. Diese Nachholung ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hinreichend erfolgt (vgl. zur Nachholung VG Gießen, 05.05.2011 – 7 L 1116/11.GI – m. w. N.). Die Kläger hatten im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Auffassungen der Beigeladenen zu 1) und des Beklagten. Der Vortrag der Kläger, die Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) vom 23.06.2009 bis heute nicht zu kennen, ist irrelevant. Diese Stellungnahme ist Bestandteil der dem Gericht - wie den Klägern bekannt - seit Ende August 2009 vorliegenden Behördenakte (Schriftsatz des Beklagten vom 24.08.2009). Sie hätten in diese gem. § 100 VwGO Akteneinsicht nehmen können. Materiell-rechtliche Bedenken gegen die erteilte Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung bestehen ebenfalls nicht. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 25.05.2009 (Sch. 06/2009) ist rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Schiedsstelle zu Recht gem. § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG den im März 2009 von den Vertragsparteien auf Landesebene nach § 10 Abs. 1 KHEntgG vereinbarten Landesbasisfallwert erhöht. Die Schiedsstelle hat bei ihrer Entscheidung zu Recht § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG in der ab 25.03.2009 geltenden Fassung angewandt. Dieser bestimmt, dass ein bereits vereinbarter oder festgesetzter Basisfallwert 2009 unter Berücksichtigung der Erhöhungsrate, zu der § 10 Abs. 5 S. 1-5 KHEntgG Regelungen enthalten, neu zu vereinbaren ist, wobei zusätzlich zu der Basisanhebung ein Ausgleich infolge der verspäteten Erhöhung durchzuführen ist. Da vor Inkrafttreten dieser Neuregelung von den Vertragsparteien auf Landesebene ein Basisfallwert für 2009 bereits vereinbart war, war dieser unter Berücksichtigung der Erhöhungsrate neu zu vereinbaren bzw. gem. § 13 KHEntgG durch die Schiedsstelle neu festzusetzen, da eine Vereinbarung der Vertragsparteien nicht zustande gekommen war, vielmehr die Vertragsparteien am 12.05.2009 übereinstimmend das Scheitern entsprechender Verhandlungen erklärt hatten. Der Wortlaut der zum 25.03.2009 in Kraft getretenen Neuregelung des § 10 Abs. 5 KHEntgG ist insoweit eindeutig. Er erfasst ausdrücklich den hier vorliegenden Fall eines bereits vereinbarten Basisfallwerts für das Jahr 2009. Die Motive des Gesetzgebers (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Krankenhausfinanzierungsreformgesetz [KHRG], Drs. 16/10807) bestätigen diese Sichtweise. Danach erfordere die aktuelle wirtschaftliche Situation vieler Krankenhäuser gesetzliche Anpassungen, um die Leistungsfähigkeit der Krankenhausversorgung zu gewährleisten; die finanzielle Situation der Krankenhäuser werde durch die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen wesentlich verbessert, für das Jahr 2009 werde eine anteilige Finanzierung der Tariflohnerhöhungen 2008 und 2009 ermöglicht. § 10 Abs. 5 KHEntgG in der neuen Fassung gebe einmalig für das Jahr 2009 eine zusätzliche Finanzierung bestimmter, tariflich für die Jahre 2008 und 2009 vereinbarter Lohn- und Gehaltssteigerungen vor, soweit die Auswirkungen dieser Vereinbarung höher seien als die Veränderungsrate nach § 71 SGB V. Sei ein Landesbasisfallwert 2009 bereits vereinbart worden, ohne die Erhöhung zu berücksichtigen, seien die Vertragsparteien verpflichtet, den Landesbasisfallwert durch eine Neuvereinbarung während des Jahres 2009 unterjährig zu erhöhen; hierdurch sollten Liquiditätsengpässe der Krankenhäuser vermieden werden (a. a. O., S. 31 f.). Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es für die Anwendung des am 25.03.2009 in Kraft getretenen § 10 Abs. 5 KHEntgG nicht darauf an, ob der vorher vereinbarte Landesbasisfallwert 2009 die unter Anwendung der Veränderungsrate gemäß § 71 SGB V ergebende Obergrenze nach § 10 Abs. 4 KHEntgG überschritten habe oder nicht. Der Wortlaut der Vorschrift gibt für die Auffassung der Kläger nichts her. Mit der Formulierung, dass bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Jahr 2009 bestimmte Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter über die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen sind, stellt der Gesetzgeber lediglich klar, dass die prozentuale Steigerung des Basisfallwerts 2009 gegenüber dem Basisfallwert 2008 ausnahmsweise höher sein darf als um in § 10 Abs. 4 S. 1 KHEntgG geregelten Normalfall, der die prozentuale Veränderung des Basisfallwerts auf den Prozentsatz der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 S. 1 SGB V begrenzt. Auch aus Sinn und Zweck des § 10 Abs. 5 KHEntgG lässt sich nichts für die Auffassung der Kläger herleiten. Da - wie dargelegt - § 10 Abs. 5 KHEntgG einmalig für 2009 eine Verbesserung der Einnahmesituation aller Krankenhäuser aufgrund der Tarifsteigerungen der vorhergehenden Jahre schaffen sollte, wäre es widersinnig, diese Einnahmeverbesserung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass eine Erhöhung des bereits vereinbarten/festgesetzten Basisfallwerts 2009 nach § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG nur dann stattfinden solle, wenn der vereinbarte/festgesetzte bisherige Landesbasisfallwert 2009 oberhalb der Kappungsgrenze des § 10 Abs. 4 S. 1 KHEntgG gelegen habe. Die Kläger verkennen, dass im Rahmen des § 10 Abs. 5 KHEntgG der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 S. 1 SGB V, § 10 Abs. 4 S. 1 KHEntgG nur im Rahmen des Rechengangs nach § 10 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 KHEntgG - dazu später - Bedeutung zukommt, ihre Über- oder Unterschreitung hingegen nicht Voraussetzung für das Vorgehen nach § 10 Abs. 5 S. 1 und 6 KHEntgG ist. Ergänzend nimmt das Gericht hierzu auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben der Beigeladenen zu 1) an die Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen vom 18.05.2009 (Bl. 83 ff. d. A.) und im Schriftsatz des Beklagten vom 05.05.2010 (Bl. 145 ff. d. A.) Bezug. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der im März 2009 vor der Neuregelung des KHEntgG ursprünglich vereinbarte Landesbasisfallwert 2009 ober- oder unterhalb der Kappungsgrenze des § 10 Abs. 4 S. 1 KHEntgG gelegen habe, kommt es damit nicht an. Für ihr Verständnis der Auslegung des § 10 Abs. 5 KHEntgG berufen sich die Kläger zu Unrecht auf den Wortlaut des § 10 Abs. 7 KHEntgG. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts des § 10 Abs. 5 KHEntgG einerseits und dessen Abs. 7 andererseits folgt aus der Formulierung des §10 Abs. 7 KHEntgG nicht, dass die Erhöhung nach § 10 Abs. 5 KHEntgG an ein vorheriges Überschreiten bzw. eine Kappung der Veränderungsrate nach § 10 Abs. 4 S. 1 KHEntgG gekoppelt sei. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 10 Abs. 7 KHEntgG um eine Dauerregelung handelt (§ 10 Abs. 5 KHEntgG in der bis zum 24.03.2009 gültigen Fassung), wohingegen § 10 Abs. 5 KHEntgG nur eine einmalige Erhöhung für das Jahr 2009 regelt. Die Kläger verkennen, dass der Formulierung in § 10 Abs. 5 S. 1 KHEntgG„über die Obergrenze nach Abs. 4 S. 1 hinaus“ nur Bedeutung im Rahmen des Rechengangs nach § 10 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 KHEntgG zukommt. Die von der Schiedsstelle ihrer Entscheidung und ihr folgend vom Beklagten der Genehmigung zugrunde gelegte Auslegung des § 10 Abs. 5 KHEntgG führt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Doppelberücksichtigung von Personalkostensteigerungen. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KHEntgG waren zwar schon vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 5 KHEntgG am 25.03.2009 Personalkostensteigerungen bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts einer der zu berücksichtigenden Posten, jedoch begrenzte § 10 Abs. 4 S. 1 KHEntgG mit der Kappungsgrenze die Berücksichtigung der Personalkostensteigerungen. Dies wollte der Gesetzgeber einmalig für 2009 durch die Neuregelung in § 10 Abs. 5 KHEntgG außer Kraft setzen. Für die Kammer ergibt sich dies aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG (BT-Drs. 16/10807 vom 07.11.2008). Dies verkennen die Kläger bei ihrer gesetzessystematischen Argumentation auf S. 10 ff. ihrer Stellungnahme vom 22.06.2009 gegenüber dem Beklagten im Verfahren zur Genehmigung/Nicht-genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 25.05.2009 (Bl. 106 ff. d. A.) und auf S. 8 f. der Klagebegründung vom 18.03.2010 (Bl. 42 f. d. A.). Die Kläger übersehen, dass eine nach der zum 25.03.2009 in Kraft getretenen Neufassung des KHEntgG mögliche mehrfache Berücksichtigung von Personalkostensteigerungen durch das in § 10 Abs. 5 KHEntgG vorgegebene Berechnungsverfahren in ihren Auswirkungen erheblich abgemildert wird. Nach § 10 Abs. 5 S. 2 KHEntgG ist zunächst der Prozentsatz bestimmter Tariferhöhungen der Jahre 2008 und 2009 zu errechnen, die sogenannte Tarifrate. Von dieser, einem Prozentsatz, wird zunächst die Veränderungsrate des § 10 Abs. 4 S. 1 KHEntgG, § 71 Abs. 3 S. 1 SGB V, ebenfalls ein Prozentsatz, abgezogen; dies ergibt die sogenannte Erhöhungsrate (§ 10 Abs. 5 S. 4 KHEntgG). Der Basisfallwert wird dann um nur ein Drittel dieser Erhöhungsrate erhöht (§ 10 Abs. 5 S. 5 oder 6 KHEntgG), so dass die tatsächlichen Personalkostensteigerungen nur zu einem geringen Teil einfließen. Die Schiedsstelle hat zu Recht in ihrer Entscheidung vom 25.05.2009 (S. 6 f. = Bl. 91 f. d. A.) diesbezüglich darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 2a KHEntgG in der Fassung des KHRG auf der krankenhausindividuellen Ebene eine weitere Korrekturmöglichkeit besteht. Nach dessen Satz 2 ist bei der Vereinbarung eines Erlösbudgets ein entsprechender Abschlag vom Landesbasisfallwert zu vereinbaren, wenn nach dessen Erhöhung nach § 10 Abs. 5 KHEntgG die tarifbedingten Erhöhungen der entsprechenden Personalkosten des jeweiligen Krankenhauses, soweit sie die Veränderungsrate nach § 71 SGB V überschreiten, zu mehr als 50 % finanziert werden. Soweit sich die Kläger auf diese Bestimmung zur Stützung ihrer Auffassung berufen, eine Erhöhung des vereinbarten Basisfallwerts 2009 nach § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG komme nur dann in Frage, wenn der bislang vereinbarte Basisfallwert 2009 wegen der Obergrenze nach § 10 Abs. 4 S. 1 KHEntgG, § 71 Abs. 3 S. 1 SGB V gekappt gewesen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. § 4 Abs. 2a S. 2 KHEntgG besagt lediglich, dass auf der krankenhausindividuellen Ebene zunächst die tarifbedingten Erhöhungen der entsprechenden Personalkosten des Krankenhauses festzustellen sind, dann festzustellen ist, ob sie die Veränderungsrate nach § 71 SGB V überschreiten und dann zu prüfen ist, ob die die Veränderungsrate überschreitenden Erhöhungen der Personalkosten zu mehr als 50 % finanziert wurden. Genau wie bei § 10 Abs. 5 S. 2 KHEntgG ist die Veränderungsrate des § 10 Abs. 4 S. 1 KHEntgG, § 71 Abs. 3 SGB V in § 4 Abs. 2a S. 2 KHEntgG nur eine Größe im vorgeschriebenen Berechnungsverfahren, nicht aber gesetzliche Voraussetzung für die Erhöhung nach § 10 Abs. 5 KHEntgG bzw. den Abschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG auf der krankenhausindividuellen Ebene. Beim krankenhausindividuellen Abschlag kommt es allein darauf an, ob die Anwendung des Landesbasisfallwerts beim jeweiligen Krankenhaus dazu führt, dass dessen Personalkostensteigerungen zu mehr als 50 % finanziert würden oder nicht. Bei § 10 Abs. 5 KHEntgG wird die Veränderungsrate von der Tarifrate abgezogen. Das Berechnungsverfahren bei der Erhöhung nach § 10 Abs. 5 KHEntgG ist in der Schiedsstellenentscheidung vom 25.05.2009 richtig durchgeführt worden, und zwar sowohl hinsichtlich des Erhöhungsbetrages selber als auch hinsichtlich des Ausgleichs in Folge des Umstands, dass die Erhöhung des Landesbasisfallwertes 2009 erst im Laufe des Jahres 2009 wirksam wurde, und der Beklagte hat zu Recht in seiner Genehmigungsentscheidung vom 26.06.2009 den Landesbasisfallwert auf 2928,16 Euro (ohne Kappungen und Ausgleiche) und den ab 01.07.2009 abzurechnenden Landesbasisfallwert auf 2956,99 Euro festgesetzt. Insoweit haben die Beteiligten auch keine Einwendungen erhoben. Die Festsetzung der bei der Berechnung der Erhöhungsrate einzusetzenden Parameter obliegt den Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 KHEntgG, die die Erhöhungsrate zu vereinbaren haben (§ 10 Abs. 5 S. 4 KHEntgG). Diese haben am 02.04.2009 auf der Basis einer Tarifrate von 7,65 % nach Abzug der Veränderungsrate nach § 10 Abs. 4 S. 1 KHEntgG, § 71 Abs. 3 S. 1 SGB V von 1,41 % die Erhöhungsrate auf 6,24 % festgelegt (Bl. 73 f. d. BA), so dass der im März 2009 bereits vereinbarte Basisfallwert nach § 10 Abs. 5 Sätze 5 und 6 KHEntgG um ein Drittel dieser Erhöhungsrate, also um 2,08 %, zu erhöhen war. Da der im März 2009 vereinbarte Basisfallwert (ohne Kappung und ohne Ausgleiche) 2868,50 Euro betrug, beläuft sich der um 2,08 % erhöhte Basisfallwert nunmehr auf 2.928,16 Euro. Das Berechnungsverfahren zum Ausgleich in Folge der verspäteten Erhöhung (§ 10 Abs. 5 S. 6, 2. Halbsatz KHEntgG) ist in der Schieds-stellenentscheidung vom 25.05.2009 korrekt durchgeführt worden. Da die Verfahrensbeteiligten insoweit keine Einwände erhoben haben, verweist die Kammer auf die Gründe unter V. der Schiedsstellenentscheidung vom 25.05.2009 (Bl. 92 ff. d. A.). Ausgehend vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Genehmigungsentscheidung des Beklagten vom 26.06.2009 hat der Beklagte zu Recht den ab 01.07.2009 abzurechnenden Basisfallwert entsprechend der Schiedsstellenentscheidung vom 25.05.2009 auf 2.956,99 Euro festgesetzt. Schließlich ist die Genehmigungsentscheidung des Beklagten vom 26.06.2009 entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der (seitens der Schiedsstelle angeblich unterlassenen) Entscheidung zur Fehlschätzungskorrektur rechtswidrig. Keiner der beiden von den Klägern insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte, zum es fehle an der Festsetzung eines Fehlschätzungsvorbehaltes für den gemäß § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG erhöhten neuen Landesbasisfallwert 2009, zum anderen es fehle an einer Entscheidung der Schiedsstelle zur Fehlschätzungskorrektur hinsichtlich des absoluten Wertes der Tariferhöhungsrate, greift durch. Die von den Klägern und der Beigeladenen zu 2) einerseits und der Beigeladenen zu 1) andererseits im März 2009 getroffene „Vereinbarung des landesweit geltenden Basisfallwertes 2009 nach § 10 KHEntgG“ (Bl. 48 ff. d. A.) enthielt neben der Vereinbarung des landesweit geltenden Basisfallwertes (§ 1) und deren Grundlagen (§ 2) in § 3 eine detaillierte Regelung zur Fehlschätzungskorrektur. Dies ist in Tenor und Begründung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 26.06.2009 dadurch aufgegriffen, dass es dort heißt, dass die in der Vereinbarung vom März 2009 getroffene Absprachen und vertraglichen Übereinkünfte von der Neuvereinbarung des Basisfallwertes gemäß § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG nicht berührt werden. Die Schiedsstelle hat in ihrer Entscheidung vom 25.05.2009 entgegen der Auffassung der Kläger zu Recht keine Entscheidung zur Fehlschätzungskorrektur getroffen. Denn diese Schiedsstellenentscheidung ändert nur § 1 der Vereinbarung der Vertragspartner auf Landesebene, nicht aber die sonstigen Regelungen dieser Vereinbarung. Dies stimmt mit den gesetzlichen Vorgaben für das Erhöhungsverfahren des § 10 Abs. 5 KHEntgG überein. Danach ist nämlich der Basisfallwert zu erhöhen, die gesetzlichen Regelungen sehen aber nicht vor, dass die sonstigen im Rahmen der Vereinbarung des Basisfallwertes getroffenen Vereinbarungen hinfällig werden. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall konkret: die mit der streitgegenständlichen Genehmigung des Beklagten vom 26.06.2009 genehmigte Schiedsstellen-entscheidung vom 25.05.2009 ändert die Beträge in § 1 der „Vereinbarung des landesweit geltenden Basisfallwertes 2009 nach § 10 KHEntgG“ vom März 2009, lässt aber die anderen Regelungen dieser Vereinbarung, insbesondere die in ihrem § 3 getroffene Fehlschätzungskorrektur, unberührt. Die Festsetzung des Landesbasisfallwertes 2009 auf der Basis des § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG ersetzt mitnichten komplett die damalige Einigung der Vertragspartner vom März 2009, sie ändert nur die Werte deren § 1. Der damals vereinbarte Fehlschätzungskorrekturvorbehalt ergreift mithin - im Rahmen der damaligen Festlegung, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen wird - den aufgrund der genehmigten Schiedsstellen-festsetzung festgelegten neuen Landesbasisfallwert. Da sich dies nach Auffassung der Kammer aus den gesetzlichen Regelungen, insbesondere in § 10 Abs. 5 KHEntgG zur Erhöhung des Landesbasisfallwertes, ergibt, bedurfte es insoweit keiner Entscheidung der Schiedsstelle. Dass der Beklagte – auf Bitten der Kläger – einen entsprechenden Hinweis in seinen Genehmigungsbescheid vom 26.06.2009 aufgenommen hat, dient der Rechtsklarheit, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung. Eines Fehlschätzungskorrekturvorbehalts hinsichtlich des absoluten Wertes/Betrages der Erhöhungsrate bedurfte es in der Schiedsstellenentscheidung ebenfalls nicht. Die Erhöhungsrate, die im Verfahren nach § 10 Abs. 5 S. 2 bis 4 KHEntgG zu errechnen und zu vereinbaren ist, ist ein Prozentsatz, kein „absoluter Wert/Betrag“, wie die Kläger es nennen. Die Erhöhungsrate wird von den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbart (§ 10 Abs. 5 S. 4 KHEntgG), die Beteiligten vorliegenden Verfahrens sind an diese auf Bundesebene getroffene Vereinbarung gebunden. Für eine Fehlschätzungskorrektur ist insoweit kein Raum. Die Anwendung der Erhöhungsrate auf Beträge ist ein rein mathematischen Regeln folgender Vorgang. Eine Fehlschätzungskorrektur ist insoweit nicht möglich, es bedarf also keines entsprechenden Vorbehaltes. Da sich die von den Klägern und den Beigeladenen im März 2009 vereinbarte, wie dargelegt unverändert fortgeltende, Fehlschätzungskorrektur (nach § 3 der damaligen Vereinbarung) nur auf die Summe der vereinbarten effektiven Bewertungsrelationen bezieht, diese aber durch die Erhöhungsrate, die nur das Ausgabevolumen beeinflusst, nicht berührt wird, bestand auch insoweit keine Notwendigkeit, einen Fehlschätzungskorrekturvorbehalt vorzusehen. Sonstige rechtliche Gesichtspunkte, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten eines der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Bei der hier streitentscheidenden Vorschrift des § 10 Abs. 5 KHEntgG handelt es sich um eine Vorschrift, die ausschließlich für den Landesbasisfallwert 2009 gilt, mithin um nur für einen begrenzten Zeitraum gültiges Recht. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Da der Landesbasisfallwert 2009 für alle Abrechnungen stationärer Krankenhausleistungen im Land Hessen im Jahr 2009 Bedeutung hat und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen über 1,2 Millionen beträgt, ist die Bedeutung der Sache für die Beteiligten enorm und nicht nur mit dem Auffangstreitwert zu bemessen, zumal es vorliegend nicht um Verbandsinteressen geht, sondern um die Abrechnung tatsächlicher Krankenhausleistungen. Multipliziert man den genehmigten Erhöhungsbetrag von 59,66 Euro mit der Summe der effektiven Bewertungsrelation von 1.202.500, so ergibt sich ein über 2.500.000,00 Euro, der Streitwerthöchstgrenze für Verfahren vorliegender Art gem. § 52 Abs. 4 GKG, liegender Betrag, so dass der gesetzliche Höchstbetrag in Ansatz zu bringen war. Die Beteiligten streiten über die Genehmigung einer Schiedsstellenfestsetzung betreffend den Landesbasisfallwert 2009. Bei dem Landesbasisfallwert handelt es sich um eine Rechengröße, die – zusammen mit anderen Faktoren – der krankenhausindividuellen Vereinbarung der Pflegesätze zu Grunde liegt, mit denen Krankenhäuser ihre Leistungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Die Kläger – die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung – und die Beigeladene zu 2) als Kostenträger und die Hessische Krankenhausgesellschaft e. V. – die Beigeladene zu 1) – einigten sich im März 2009 während eines diesbezüglich laufenden Schiedsstellenverfahrens auf einen Landesbasisfallwert 2009 in Höhe von 2.868,50 Euro (ohne Kappung und Ausgleiche) und 2.867,50 Euro (mit Kappung und Ausgleichen). Die Landesbasisfallwerte beliefen sich 2007 auf 2.808,14 Euro und 2008 auf 2.826,12 Euro (jeweils ohne Kappung und Ausgleiche). In § 3 ihrer „Vereinbarung des landesweit geltenden Basisfallwertes 2009 nach §10 KHEntgG“ einigten sich die Vertragsparteien auf eine Fehlschätzungskorrektur. Hinsichtlich deren Einzelheiten sowie der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarung insgesamt wird auf Bl. 96 bis 110 der Behördenakte (im Folgenden BA) Bezug genommen. Auf Antrag beider Vertragsparteien genehmigte das Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom 27.03.2009 den Landesbasisfallwert 2009 gemäß der getroffenen Vereinbarung. In der Begründung heißt es, dass die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Landesebene den gesetzlichen Vorgaben entspreche, so dass einer Genehmigung keine Hinderungsgründe entgegenstünden. Wegen der Einzelheiten der Genehmigung wird auf Bl. 57 bis 59 der BA Bezug genommen. Nachdem am 25.03.2009 das Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG) in Kraft getreten war, dessen Art. 2 das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) erheblich änderte, verlangte die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 07.04.2009 von den Klägern als Kostenträger die Neuvereinbarung des Landesbasisfallwertes 2009 gemäß § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG. Zur Begründung wird u. a. darauf Bezug genommen, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene (der GKV-Spitzenverband, Berlin und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Köln einerseits und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, Berlin andererseits) in einer am 02.04.2009 getroffenen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 5 KHEntgG, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 73/74 der Behördenakte verwiesen wird, eine Erhöhungsrate gemäß § 10 Abs. 5 S. 4 KHEntgG von 6,24 % auf Basis einer Tarifrate von 7,65 % vereinbart hätten. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 66/67 d. A. Bezug genommen. Am 12.05.2009 fanden Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien auf Landesebene über die verlangte Erhöhung des Landesbasisfallwertes statt, blieben aber ergebnislos. Die Vertragsparteien erklärten übereinstimmend das Scheitern der Verhandlungen. Mit Schreiben vom 12.05.2009 an die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze stellten die Kläger den Antrag auf Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens mit dem Ziel, die Höhe der Erhöhungsrate nach § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG auf 0,00 Euro festzusetzen, also den Landesbasisfallwert 2009 ohne Kappung und ohne Ausgleiche gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 6 1. Halbsatz KHEntgG in Höhe von 2.868,50 Euro festzusetzen, mit Kappung und mit Ausgleichen in Höhe von 2.867,50 Euro. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Begründung wird auf Bl. 73-89 der BA (= Bl. 68 – 80 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben an die Schiedsstelle vom 18.05.2009 beantragte die Beigeladene zu 1) den Landesbasisfallwert 2009 unter Berücksichtigung der Tariferhöhung ohne Kappung und ohne Ausgleiche auf 2.928,16 Euro, mit Kappung und mit Ausgleichen auf 2.927,16 Euro festzusetzen, den Landesbasisfallwert mit Kappung und mit Ausgleichen einschließlich des Ausgleichs in Folge der verspäteten Erhöhung gemäß § 10 Abs. 5 S. 6 2. Halbsatz KHEntgG auf 2.969,77 Euro und das Ausgabevolumen für das Jahr 2009, ausgehend von einer Summe der effektiven Bewertungsrelation von 1.202.500 Punkten, auf 3.521.112.400,00 Euro festzusetzen. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Begründung wird auf Bl. 81-85 d. A. verwiesen. Die Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen traf aufgrund der mündlichen Verhandlung am 25.05.2009 (Az. Sch. 06/2009) folgende Entscheidung: „1. Der Landesbasisfallwert 2009 wird auf 2.928,16 € (ohne Kappung und Ausgleiche) und auf 2.927,16 € (mit Kappung und Ausgleichen) festgesetzt. 2. Der Zahlbetrag des Landesbasisfallwertes 2009 (siehe Ziffer 1) wird in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Schiedsspruches wie folgt festgesetzt: a) ab 1. Juni 2009: 2.944,21 € b) ab 1. Juli 2009: 2.956,99 € c) ab 1. August 2009: 2.974,89 € 3. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.“ Die Schiedsstelle begründet ihre Entscheidung u. a. damit, dass sich der Neuvereinbarungsanspruch der Beigeladenen zu 1) aus § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG herleite und ihr die geltend gemachte Erhöhung des vereinbarten Landesbasisfallwertes zustehe. Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KHRG bereits ein Landesbasisfallwert 2009 vereinbart worden war, sei dieser nach § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG unter Berücksichtigung der Erhöhungsrate neu zu vereinbaren. Dies sei zwingend vorgeschrieben. Die Ermittlung des Erhöhungsbetrages habe der Gesetzgeber nach Maßgabe bestimmter Vorgaben den Vertragsparteien auf Bundesebene überlassen (§ 10 Abs. 5 S. 2-5 KHEntgG). Diese hätten am 02.04.2009 eine entsprechende Vereinbarung getroffen, und die Erhöhungsrate auf 7,65 % festgelegt, die durch die Veränderungsrate von 1,41 % auf 6,24 % abgesenkt werde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erhöhung nur bei auf die Obergrenze gekappten Landesbasisfallwerten greifen solle, wie die Kläger meinten, seien nicht ersichtlich. Eine derart gravierende Einschränkung hätte ihren Niederschlag im Gesetz finden müssen. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der amtlichen Begründung sei jedoch eine derartige Einschränkung zu entnehmen. Der Gesetzgeber habe eine solche Einschränkung auch nicht gewollt, wie im Folgenden ausgeführt wird. Auf die Regelungen über die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Erlösbudgets ab dem Jahr 2009 (§ 4 Abs. 2a KHEntgG in der Fassung des KHRG) könnten sich die Kläger nicht berufen, dies sei vom Ansatz her verfehlt. Im Übrigen würde eine eventuelle Überfinanzierung von Personalkosten durch die von § 10 Abs. 5 KHEntgG in der Fassung des KHRG angeordnete Erhöhung des Landesbasisfallwerts im durch § 4 Abs. 2a KHEntgG in der Fassung des KHRG angeordneten Umfang in den örtlichen Verhandlungen kompensiert. Hinsichtlich der Höhe der Veränderung sehe die Neuregelung vor, dass der ursprünglich vereinbarte Landesbasisfallwert um ein Drittel der zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbarten Erhöhungsrate zu erhöhen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der ausführlichen Begründung der Schiedsstellenfestsetzung wird auf Bl. 62-71 d. BA (= Bl. 86-95 d. A.) verwiesen. Mit am gleichen Tag beim Regierungspräsidium Gießen eingegangenem Schreiben vom 25.05.2009 (Bl. 61 d.BA) beantragte die Beigeladene zu 1) die Genehmigung der Entscheidung der Schiedsstelle Hessen vom gleichen Tag zur (erhöhten) Festsetzung zum Landesbasisfallwert 2009. Die Kläger beantragten mit am 28.05.2009 beim Regierungspräsidium Gießen eingegangenem Schreiben vom 27.05.2009 (Bl. 92 d.BA), die Genehmigung der Schieds-stellenfestsetzung vom 25.05.2009 zu versagen. Diesen Antrag begründeten sie mit ausführlichem Schreiben ihrer damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 22.06.2009. Wegen dessen Einzelheiten wird auf Bl. 111-133 der Behördenakte (= Bl. 97-119 d.A.) Bezug genommen. Diese Stellungnahme leitete das Regierungspräsidium Gießen der Beigeladenen zu 1) zu, die daraufhin nochmals mit Schreiben vom 23.06.2009, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 136-140 der Behördenakte verwiesen wird, Stellung nahm. Mit Bescheid vom (nach Datumskorrektur) 26.06.2009 gab das Regierungspräsidium Gießen dem Antrag der Beigeladenen zu 1) statt, lehnte den Antrag der Kostenträger (Kläger) ab und setzte den Landesbasisfallwert 2009 unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 5 KHEntgG jahresdurchschnittlich ohne Kappung der Ausgleiche auf 2928,16 Euro und mit Kappung und Ausgleichen auf 2927,16 Euro fest, entschied, dass ab dem Genehmigungszeitpunkt 01.07.2009 ein Landesbasisfallwert von 2956,99 Euro abzurechnen sei und stellte weiter fest: „Die in der Vereinbarung vom März 2009 getroffenen Absprachen und vertragliche Übereinkünfte werden von der Neuvereinbarung des Basisfallwertes gem. § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG nicht berührt“. In der Begründung heißt es u.a., die Schiedsstelle habe in ihrer Entscheidung zur Neuvereinbarung des Landesbasisfallwerts 2009 gem. § 10 Abs. 5 KHEntgG eine gesetzeskonforme Entscheidung getroffen. Die von den Kostenträgern (Kläger) in ihrer Begründung des Antrages vom 27.05.2009 am 22.06.2009 geltend gemachten Argumente träfen nicht zu. Bei § 10 Abs. 5 KHEntgG handele es sich um eine Öffnungsklausel für die Berücksichtigung von Tariferhöhungen. Es werde einmalig für das Jahr 2009 eine zusätzliche Finanzierung bestimmter, tariflich für die Jahre 2008 und 2009 vereinbarter Lohn- und Gehaltssteigerungen ermöglicht. Ein ohne Erhöhung bereits vereinbarter Landesbasisfallwert 2009 sei nach § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG durch eine Neuvereinbarung der Vertragsparteien während des Jahres 2009 unterjährig zu erhöhen. Dies diene der Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei den Krankenkassen. Eine Berücksichtigung von Tarifsteigerungen sei der Vereinbarung der Vertragsparteien vom März 2009 nicht zu entnehmen, so dass der Landesbasisfallwert neu zu vereinbaren gewesen sei. Dass, wie die Kläger vortragen, die Auswirkungen der Tarifvereinbarungen nur berücksichtigt werden dürften, wenn der Landesbasisfallwert auf die Obergrenze gem. 10 Abs. 4 KHEntgG gekappt worden sei, lasse sich dem Gesetzestext nicht entnehmen. § 10 Abs. 5 Satz 5 KHEntgG gebe vor, dass der Basisfallwert 2009 von den Vertragsparteien um 1/3 der Erhöhungsrate zu erhöhen sei. Das weitere Vorbringen der Kostenträger, dass die Schiedsstelle hätte festsetzen müssen, dass auch der neue Landesbasisfallwert von der vereinbarten Berichtigungsfähigkeit aus der Vereinbarung vom März 2009 erfasst werde, sei nicht stichhaltig. § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG sehe nur vor, dass der Basisfallwert neu zu vereinbaren sei. Die übrigen Vereinbarungstatbestände einer bestehenden Vereinbarung auf Landesebene würden davon nicht berührt, so dass der vereinbarte Fehlschätzungsvorbehalt weiterhin seine Gültigkeit behalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen und seiner Begründung wird auf Bl. 145-149 d. BA verwiesen. Am 27.07.2009 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 23.07.2009 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 27.08.2009 hat das Gericht die Hessische Krankenhausgesellschaft e.V., Eschborn als Vertragspartei der auf Landesebene zu treffenden Vereinbarung des Basisfallwerts notwendig beigeladen. Mit am 25.03.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 18.03.2010 haben die Kläger in Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags gegenüber der Schiedsstelle und der Genehmigungsbehörde die Klage begründet. Sie führen u.a. aus: Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 26.06.2009 sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Bescheid sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Beklagte habe den Klägern im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Genehmigung der Schieds-stellenfestsetzung keine Gelegenheit gegeben, auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) im Schriftsatz vom 23.06.2009 zu reagieren. Dieser Schriftsatz liege den Klägern bis heute nicht vor. Das rechtliche Gehör der Kläger sei dadurch verletzt. Im Übrigen fehle es an ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung. Da kein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei, sei eine Heilung dieses Verfahrensverstoßes nicht möglich. Der Genehmigungsbescheid sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Er widerspreche den Vorschriften des KHEntgG und sonstigem Recht, so dass er gem. § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG nicht habe genehmigt werden dürfen. Solche Rechtsfehler lägen insbesondere hinsichtlich zweier Punkte vor. Zum einen habe der Beklagte eine Entscheidung der Schiedsstelle genehmigt, die nicht den geltenden Regelungen des KHEntgG zum Landesbasisfallwert entspreche. Die Schiedsstelle habe einen Landesbasisfallwert festgestellt, der, gestützt auf § 10 Abs. 5 S. 6 KHEntgG, den im März 2009 vereinbarten Landesbasisfallwert 2009 um die Tariferhöhungsrate erhöht habe. § 10 Abs. 5 KHEntgG sei in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch nicht anwendbar, so dass kein Anspruch der Beigeladenen zu 1) auf Neuverhandlung des vereinbarten Landesbasisfallwerts 2009 aufgrund von Tariferhöhungen bestanden habe. Voraussetzung für eine Erhöhung nach § 10 Abs. 5 KHEntgG sei, dass der nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 und Abs. 3 KHEntgG ermittelte Landesbasisfallwert die sich unter Anwendung der Veränderungsrate gemäß § 71 SGB V ergebende Obergrenze nach § 10 Abs. 4 KHEntgG überschreite. Im März 2009 hätten sich die Vertragsparteien auf einen Landesbasisfallwert geeinigt, der unterhalb der Kappungsgrenze des § 10 Abs. 4 KHEntgG liege. Soweit sich die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung auf den Wortlaut des § 10 Abs. 5 S. 5 KHEntgG beziehe, greife dies zu kurz. Nur bei isolierter Betrachtung dieser Regelung könne daraus eine Erhöhung des Landesbasisfallwerts 2009 abgeleitet werden, die vom Erreichen der Obergrenze unabhängig sei. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich, dass eine Erhöhung des Landesbasisfallwerts auf der Basis von § 10 Abs. 5 KHEntgG dann nicht verlangt werden könne, wenn die Kappungsgrenze des Abs. 4 S. 1 durch die Veränderung des Vorjahreswertes des Landesbasisfallwerts nach den Regelungen der Abs. 1 und Abs. 3 nicht erreicht wurde. Dies bestätige auch ein Vergleich des Wortlauts von § 10 Abs. 7 KHEntgG mit § 10 Abs. 5 KHEntgG. Auch die Gesetzessystematik spreche für die Einordnung des § 10 Abs. 5 KHEntgG als Ausnahmetatbestand zur Erhöhung der Obergrenze nach § 10 Abs. 4 KHEntgG. Wenn der Gesetzgeber eine grundsätzliche Anwendung gewollt hätte, hätte er die Regelung in Abs. 3 oder zumindest in Abs. 4 aufnehmen müssen. Der Gesetzgeber habe auch keine Doppelberücksichtigung von Personalkostensteigerungen gewollt. Bereits nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 KHEntgG seien Personalkostenentwicklungen im Rahmen der voraussichtlichen allgemeinen Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Ein Aufschlag nach § 10 Abs. 5 KHEntgG würde die Personalkostensteigerung, die bereits vollumfänglich nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 KHEntgG eingeflossen seien, im Rahmen von § 10 Abs. 5 KHEntgG ein zweites Mal berücksichtigen. Dies habe der Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt. § 10 Abs. 5 S. 5 KHEntgG wolle allein eine Sicherstellung der Refinanzierung der tarifbedingten Personalkostensteigerungen in Höhe von 50 % für den Fall gewährleisten, dass dies durch die Kappung an der Obergrenze verhindert werde. Dies bestätige auch die in § 4 Abs. 2a S. 2 KHEntgG getroffene Regelung. Danach sei bei der Ermittlung des Erlösbudgets auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses im Jahr 2009 ein Abschlag vom Landesbasisfallwert vorzunehmen, wenn es wegen der Anwendung der Regelung des § 10 Abs. 5 S. 5 KHEntgG im Krankenhaus faktisch zu einer mehr als 50 %-igen Finanzierung der Personalkostensteigerung käme. Schließlich begründeten auch Gesetzesbegründung und Gesetzeshistorie keine andere Auslegung. Der Verweis der Schiedsstelle auf das angeblich vom Gesetzgeber verfolgtes Ziel, den Krankenhäusern über § 10 Abs. 5 KHEntgG Mittel für zusätzliches Personal zur Verfügung zu stellen, gehe fehl. Die hierzu herangezogene Äußerung der Bundesgesundheitsministerin sei von vornherein nicht tauglich, eine dahingehende Intention des Gesetzgebers zu belegen. Gesetzgeber sei der Bundestag, nicht die Bundesgesundheitsministerin. Zwar könnten sich aus den Gesetzgebungsmaterialien Hinweise ergeben, welche Punkte im Gesetzgebungsverfahren diskutiert wurden. Eine vereinzelte Äußerung sei jedoch nicht weiterführend. Zum anderen ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung des Schiedsspruchs jedenfalls daraus, dass die Schiedsstelle es unterlassen habe, eine Entscheidung zur Fehlschätzungskorrektur zu treffen. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle am 25.05.2009 hilfsweise den Antrag gestellt, die auf der Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG basierende Erhöhung des Landesbasisfallwerts 2009 mit einem Fehlschätzungskorrekturvorbehalt entsprechend der zuvor geschlossenen und genehmigten Vereinbarung über den Landesbasisfallwert 2009 zu versehen. Nachdem die Schiedsstelle für die Festsetzung eines Fehlschätzungsvorbehalts keine Veranlassung gesehen habe, sei nunmehr unklar, ob die Fehlschätzungskorrekturvereinbarung des § 3 der Einigung aus dem März 2009 auch im Rahmen der Festsetzung des Landesbasisfallwerts durch die Schiedsstelle gelte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 KHEntgG bestehe eine gesetzliche Verpflichtung der Vertragsparteien in einer Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung über eine Berichtigung aufgenommen werde. Die Verpflichtung zur Schaffung einer Fehlschätzungskorrektur gelte auch für den unter Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG festgesetzten Landesbasisfallwert. Ein Fehlschätzungsvorbehalt sei daher auch für diesen Landesbasisfallwert zwingend von den Vertragsparteien im Falle einer Vereinbarung und – wegen der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG - auch von der Schiedsstelle im Falle einer Festsetzung vorzusehen. Die Schiedsstelle wäre zumindest verpflichtet gewesen, zur Vollständigkeit ihrer Festsetzung einen Verweis auf die Fortgeltung des vereinbarten Fehlschätzungskorrekturvorbehalts in ihre Entscheidung aufzunehmen. Soweit der Beklagte im Genehmigungsbescheid davon ausgehe, dass der Fehlschätzungskorrekturvorbehalt aus der Vereinbarung vom März 2009 auch für den nach § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG festgesetzten Landesbasisfallwert gelte, gehe diese Klausel mangels Erwähnung des Fehlschätzungskorrekturvorbehalts im Schiedsstellenbeschluss ins Leere, was zu einer Nichtgenehmigung hätte führen müssen. Die Schiedsstelle hätte hinsichtlich des Fehlschätzungskorrekturvorbehalts zwar keine Entscheidungskompetenz gehabt, sondern diesen nach der im März 2009 getroffenen Vereinbarung in ihre Entscheidung aufnehmen müssen, habe aber die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Einigungstatbestandes gehabt, so dass der Beklagte eine insoweit lückenhafte und rechtswidrige Entscheidung der Schiedsstelle genehmigt habe. Seine Klausel, die übrigen Tatbestände hätten weitere Gültigkeit, gehe ins Leere. Die Genehmigung durch den Bescheid des Beklagten sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil eine Entscheidung der Schiedsstelle genehmigt worden sei, in der die Schiedsstelle die Festsetzung einer Fehlschätzungskorrektur bzgl. des absoluten Wertes der Tariferhöhungsrate abgelehnt habe. In der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle am 25.05.2009 hätten die Kläger beantragt, einen Fehlschätzungskorrekturvorbehalt auch hinsichtlich des absoluten Wertes der Erhöhungsrate vorzusehen. Da die Schiedsstelle eine vollständige Festsetzung des Landesbasisfallwerts und aller weiteren, zwingend zu vereinbarenden Inhalte festzusetzen habe, sei sie auch verpflichtet gewesen, über den diesbezüglichen Antrag der Kläger zu entscheiden. Die Genehmigungsbehörde habe dies verkannt und die Genehmigung der nicht vollständigen Festsetzung durch die Schiedsstelle erteilt. Da eine zwingende Festsetzung unterblieben sei, sei die Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle auch insoweit rechtswidrig und aufzuheben. Die Kläger beantragten, die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 18 Abs. 5 KHG zur Festsetzung des landesweit geltenden Basisfallwertes 2009 gemäß § 10 Abs. 1 KHEntgG i.V.m. § 10 Abs. 5 KHEntgG vom 26.06.2009, den Klägern zugegangen am 30.06.2009, in der Fassung der Berichtigung vom 06.07.2009, Aktenzeichen VI 62 – 18 c 04 – Ber -, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den auf Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu gefassten Schiedsspruch zu genehmigen. In der mündlichen Verhandlung am 11.08.2011 hat das Gericht die Beigeladene zu 2), die A. als Vertragspartei der auf Landesebene zu treffenden Vereinbarung des Basisfallwerts notwendig beigeladen. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2011 auf Bedenken an der Zulässigkeit des Verpflichtungsteils des Antrags der Kläger hingewiesen hat, beantragen die Kläger nunmehr, die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 18 Abs. 5 KHG zur Festsetzung des landesweit geltenden Basisfallwertes 2009 gem. § 10 Abs. 1 KHEntgG i.V.m. § 10 Abs. 5 KHEntgG vom 26.06.2009, den Klägern zugegangen am 30.06.2009, Az.: VI 62 – 18 c 04 – Ber -, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist vorab darauf hin, dass das Genehmigungserfordernis nach § 14 Abs. 1 KHEntgG ausschließlich der Rechtskontrolle diene. Die Landesbehörde habe die Schiedsstellenentscheidung zu genehmigen, wenn die Festsetzung dem geltenden Recht entspreche, anderenfalls sei die Genehmigung zu versagen. Die Genehmigungsbehörde habe keine Befugnis zu einer von den Vereinbarungen der Vertragsparteien oder den Festsetzungen der Schiedsstelle abweichenden Gestaltung oder zur Erteilung einer Teilgenehmigung. Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Anhörung führt er u.a. aus, dass abgesehen davon, dass eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden könne, im vorliegenden Fall überhaupt keine Anhörung habe erfolgen müssen. Das Anhörungserfordernis entstehe nur bei einem eingreifenden Verwaltungsakt; die Kläger hätten einen Antrag auf Nichtgenehmigung gestellt, so dass es bei Ablehnung dieses Antrages am Eingriffselement fehle. Wenn bei Ablehnung eines Antrages auf Genehmigung nicht zunächst angehört werden müsse, müsse dies erst recht im Falle des Antrags auf Nichtgenehmigung gelten. Im Übrigen hätten die Beteiligten des Genehmigungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, zu allen entscheidungsrelevanten Fragen Stellung zu nehmen. Des Weiteren sei die Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG gesetzlich verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags über die Genehmigung des Landesbasisfallwerts zu entscheiden. Somit könne, selbst wenn man eine grundsätzliche Anhörungspflicht bejahe, gem. § 28 Abs. 2 HVwVfG davon abgesehen werden. Bei ihrer Argumentation, dass Voraussetzung einer Erhöhung nach § 10 Abs. 5 KHEntgG sei, dass der Landesbasisfallwert die sich unter Anwendung der Veränderungsrate gem. § 71 SGB V ergebende Obergrenze nach § 10 Abs. 4 KHEntgG überschreite, würden die Kläger verkennen, dass es hierauf überhaupt nicht ankomme. Der Gesetzgeber habe eine Begrenzung auf die Fälle, die eine Kappung des Landesbasisfallwerts nach § 10 Abs. 4 KHEntgG hinnehmen mussten, nicht vorgenommen, sondern spreche nur von vereinbarten oder festgesetzten Werten, in denen die Auswirkungen der Tariferhöhungen, wie sie gem. § 10 Abs. 5 Satz 4 KHEntgG von den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbart wurden, nicht eingeflossen seien. Die Entscheidung der Schiedsstelle entspreche diesbezüglich den geltenden Regelungen des KHEntgG zum Landesbasisfallwert. Die damalige Einigung der Vertragsparteien über einen Landesbasisfallwert 2009 im März 2009 habe die Gesetzesänderungen, die das KHRG gebracht habe, das am 25.03.2009 in Kraft getreten sei, nicht berücksichtigt. Diese Änderungen hätten auch nicht in die Verhandlungen einbezogen werden können, da sie noch nicht geltendes Recht waren. Die zu erwartenden rechtlichen Regelungen seien jedoch allen Beteiligten bekannt gewesen. Somit habe den Vertragsparteien klar sein müssen, dass in den Landesbasisfallwert die Auswirkungen des § 10 Abs. 5 KHEntgG n.F. nicht eingeflossen sein könnten. § 10 Abs. 5 KHEntgG regele nun einmalig für das Jahr 2009 eine Berücksichtigung von Tarifauswirkungen im Landesbasisfallwert. Unter Bezugnahme auf Literaturstellen wird ausgeführt, dass nach § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG in der neuen Fassung ein bereits vereinbarter oder festgesetzter Landesbasisfallwert 2009 unter Berücksichtigung der Erhöhungsrate neu zu vereinbaren sei, wobei es keine Rolle spiele, inwieweit der nach § 10 Abs. 3 und 4 KHEntgG verhandelte Wert die Obergrenze ausschöpfe. Soweit die Kläger auf § 4 Abs. 2a KHEntgG hinwiesen, handele es sich dort um eine krankenhausindividuelle Maßnahme, die die Ermittlung des Landesbasisfallwertes nicht berühre. Auch der Wortlaut von § 10 Abs. 5 KHEntgG sei eindeutig. Durch die Formulierung in dessen Satz 1 sei klar, dass auch ein etwaiger Differenzbetrag zwischen Basisfallwert und Obergrenze zu berücksichtigen sei. Der Erhöhungsfaktor des Basisfallwertes 2009 stehe unstreitig fest; er ergebe sich aus dem in § 10 Abs. 5 Sätze 2-5 KHEntgG vorgeschriebenen Berechnungsverfahren. Die Vertragsparteien auf Bundesebene hätten am 02.04.2009 eine entsprechende Vereinbarung getroffen und die Erhöhungsrate auf 7,65 % festgelegt, die durch die Veränderungsrate von 1,41 % auf 6,24 % abgesenkt werde. Der Landesbasisfallwert 2009 sei um ein Drittel dieser Erhöhungsrate zu erhöhen, so dass sich der Erhöhungsfaktor auf 2,08 % belaufe. Eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung wegen der Ablehnung der Schiedsstelle, eine Entscheidung zur Fehlschätzungskorrektur zu treffen, lasse sich ebenfalls nicht erkennen. Die Vertragsparteien auf Landesebene hätten im März 2009 eine Vereinbarung getroffen, in der Festlegungen zu einer Fehlschätzungskorrektur vertraglich geregelt wurden. Die Beigelade zu 1) habe keine vollständige Aufhebung dieses Vertrages gefordert, sondern nur die Berücksichtigung der Tariferhöhung in dem Landesbasisfallwert 2009. Die Korrektur des Landesbasisfallwertes 2009 auf der Grundlage des § 10 Abs. 5 Satz 6 KHEntgG beziehe sich nur auf die Einbeziehung der Tarifsteigerung, nicht jedoch auf die übrigen Teile der Vereinbarung. Eine Verpflichtung der Schiedsstelle, einen Hinweis auf die Weitergeltung bereits bestehender und nicht streitig gestellter Sachverhalte aufzunehmen, werde nicht gesehen. Auf Bitten der Kostenträger habe die Genehmigungsbehörde gleichwohl einen entsprechenden Passus in den Genehmigungsbescheid aufgenommen. Die Vereinbarung zur Fehlschätzungskorrektur werde auch von der Beigeladenen zu 1) nicht in Abrede gestellt. Aus einem von der Genehmigungsbehörde auf Bitten der Kläger in den Bescheid aufgenommenen Hinweis über die Sach- und Rechtslage jetzt eine Kompetenzüberschreitung der Genehmigungsbehörde zu konstruieren, entbehre jeder Grundlage. Einer Fehlschätzungskorrektur hinsichtlich des absoluten Betrages des Erhöhungsbetrages aufgrund von § 10 Abs. 5 KHEntgG habe es nicht bedurft. Die Höhe des absoluten Tariferhöhungsbetrages ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben; ein Korrekturvorbehalt zu diesem Punkt erscheine nicht notwendig. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beigeladene zu 1) führt in ihren Schriftsätzen vom 30.04.2010 und 08.06.2011 u.a. aus, dass die Genehmigung formell-rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ein Verstoß gegen § 28 HVwVfG liege nicht vor. Die Kläger hätten rechtliches Gehör gehabt. Der Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) vom 23.06.2009 habe keine neuen und schon gar keine für die Genehmigung erheblichen Tatsachen enthalten. Die Beigeladene zu 1) habe lediglich ihre Auffassung zum Erreichen der Veränderungsrate wiederholt, wie sie sie bereits in ihrem Antrag auf Festsetzung des Basisfallwerts im Jahre 2009 vorgetragen habe. Im Übrigen sei eine Anhörung der Kläger im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Die Genehmigung sei auch materiell-rechtlich nicht rechtswidrig. Der Beklagte habe den Landesbasisfallwert wie von der Schiedsstelle festgesetzt zu genehmigen gehabt. Die Schiedsstelle sei rechtlich nicht daran gehindert gewesen, bei ihrer Entscheidung § 10 Abs. 5 KHEntgG anzuwenden. Wegen des klaren und eindeutigen Wortlauts des Gesetzes komme es nicht darauf an, ob der vereinbarte Landesbasisfallwert eine Obergrenze erreicht oder nicht erreicht habe. § 10 Abs. 5 KHEntgG sei nicht auslegungsbedürftig, weil sein Wortlaut klar und eindeutig sei. Der Landesbasisfallwert sei um 1/3 der Erhöhungsrate zu erhöhen gewesen, die die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 KHEntgG vereinbart hätten. Dies ergebe sich eindeutig aus § 10 Abs. 5 S. 5 KHEntgG. Der dort getroffenen Regelung habe folgende Situation zu Grunde gelegen: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat seien 2008/09 übereinstimmend der Auffassung gewesen, dass die andauernde schlechte wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser nur dadurch abgewendet werden könne, dass ihnen zusätzliche Mittel von 1,35 Mrd. Euro zugeführt werden sollten. Die von den Gewerkschaften damals durch langanhaltenden und die Patientenversorgung gefährdenden Streik erkämpften hohen Tarifabschlüsse hätten die Personalkosten in den tarifgebundenen Krankenhäusern explodieren lassen. Die Krankenhäuser erhielten und erhalten aufgrund von Gesetzesregelungen niemals ihre Kosten der Tarifabschlüsse finanziert, weil jegliche Mehrkosten durch die Veränderungsrate (Grundsatz der Beitragsstabilität) begrenzt wurden und werden. Die Tarifabschlüsse lägen regelmäßig höher als die Veränderungsraten, die durch die Einnahmen der Krankenkassen bestimmt würden. Jeder Tarifabschluss oberhalb der Veränderungsrate bedeute einen realen finanziellen Verlust für die Krankenhäuser. Von dieser Systematik habe der Gesetzgeber einmalig mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz eine Ausnahme gemacht. Jedem Krankenhaus sollte es bundesweit möglich sein, die hohen Kosten der Tarifrunden 2008/09 zu 50 % zu refinanzieren. Im Übrigen hätten die Vertragsparteien auf Landesebene im März 2009 mit den Steigerungen gegenüber dem Basisfallwert für 2008 einen oberhalb der Obergrenze liegenden Landesbasisfallwert 2009 vereinbart. Eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung könne auch nicht aus dem angeblichen Unterlassen der Schiedsstelle, auf Antrag der Kläger eine Entscheidung zur Fehlschätzungskorrektur zu treffen, hergeleitet werden. Die Behauptung der Kläger, in der mündlichen Verhandlung vor der Schiedsstelle hilfsweise beantragt zu haben, den absoluten Wert der Tariferhöhungsrate unter einen Fehlschätzungskorrekturvorbehalt zu stellen, stehe im Widerspruch zur Sitzungsniederschrift der Schiedsstelle. Dort sei der Hilfsantrag der Kläger wie folgt protokolliert: „ hilfsweise eine festzusetzende Erhöhungsrate mit einem Fehlschätzungs vorbehalt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom März 2009 zu versehen.“ Abgesehen davon ginge auch ein Hilfsantrag, wie ihn die Kläger nun im Nachhinein formuliert haben, materiell ins Leere. Für eine Fehlschätzungsberichtigung des absoluten Wertes der Tariferhöhungsrate sei kein Raum, da dieser aufgrund der Vereinbarung auf Bundesebene bereits allen Beteiligten bekannt gewesen sei. Was bekannt sei, könne nicht fehlgeschätzt werden. Im Übrigen habe die Beigeladene zu 1) die seinerzeit im März 2009 vereinbarte Fehlschätzungskorrektur zu keiner Zeit in Frage gestellt. Die Auswirkungen einer möglichen Fehlschätzung des Landesbasisfallwertes 2009 und eine damit einhergehende Berichtigung des Basisfallwertes seien inhaltlicher Bestandteil der Verhandlungen zur Vereinbarung des Basisfallwertes für das Jahr 2010 gewesen. Von daher könnten die Kläger durch eine Nichtberücksichtigung ihres Hilfsantrags zu einer Fehlschätzungsberichtigung in ihren Rechten gar nicht verletzt sein. Mögliche Fehlschätzungen bezogen auf den Landesbasisfallwert 2009 seien in der Vereinbarung zum Landesbasisfallwert 2010 einvernehmlich berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) und die Behördenakten (1 Aktenordner), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.