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Urteil

7 E 1006/00.A

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2004:1216.7E1006.00.A.0A
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Leitsätze
Einfachen Mitgliedern niedrigen militärischen Ranges der OPON/OMON-Spezialeinheit droht zum heutigen Zeitpunkt in Aserbaidschan keine politische Verfolgung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einfachen Mitgliedern niedrigen militärischen Ranges der OPON/OMON-Spezialeinheit droht zum heutigen Zeitpunkt in Aserbaidschan keine politische Verfolgung. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in der Person des Klägers ebenso wenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Auch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden. Das von dem Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a., BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber auf Grund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG vom 27.6.1989, 9 C 1.89, BVerwGE 82, 171). Der begehrten Asylanerkennung steht zunächst Art. 16 a Abs. 2 GG nicht entgegen. Trotz weiter bestehender Zweifel an der Anreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter Nr. 1 der Begründung seines Bescheides vom 02.03.2000 im Einzelnen dargelegt hat (dort S. 2 bis 4), konnte das Gericht nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2004 nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Voraussetzungen dieser, die Berufung auf das Asylrecht ausschließenden, Bestimmung vorliegen. Offen lässt das Gericht, ob der begehrten Anerkennung als Asylberechtigter im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers seit 1996 im Gebiet der russischen Föderation in E nicht bereits § 27 AsylVfG entgegensteht, nach dessen Abs. 1 ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Denn dem Kläger steht auch unter Außerachtlassung der in § 27 AsylVfG getroffenen Regelung Asylrecht nicht zu. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan weder von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen noch als Mitglied der OPON (frühere Bezeichnung: OMON) -Spezialeinheit politisch verfolgt war oder ihm eine solche Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt drohen würde, und dass er bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt auch keine politischen Verfolgungsmaßnahmen aus sonstigen individuellen Gründen befürchten müsste. Der Kläger hat Aserbaidschan unverfolgt verlassen. Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts vor seiner Ausreise keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen erlitten, auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur OPON-Spezialeinheit, und eine solche stand ihm auch nicht unmittelbar bevor. Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, im gerichtlichen Verfahren in seinen informatorischen Anhörungen in den mündlichen Verhandlungen vom 30.11.2001 und 16.12.2004, der durchgeführten Beweisaufnahme und den vom Gericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen über die Lage in Aserbaidschan. Ein Asylbewerber ist auf Grund der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus die in seiner eigenen Sphäre liegenden tatsächlichen Umstände, auf die er sein Asylbegehren stützt, substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (vgl. BVerwG vom 24.03.1987, 9 C 47.85, DVBl. 1987, 788; BVerfG vom 29.01.1991, 2 BvR 1384/90, InfAuslR 1991, 171 ). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben; eine bloße Wahrscheinlichkeit hierfür reicht nicht aus. Der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180, 181 f.). Die notwendige volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals vermochte das Gericht nicht zu erlangen. Die Angaben des Klägers zu der behaupteten individuellen Verfolgung in Aserbaidschan sind in dieser Form nicht glaubhaft, so dass das Gericht ihnen nicht zu folgen vermag. Die Angaben des Klägers zu seinen Asylgründen sind vage, detailarm und unsubstanziiert. Das Gericht glaubt dem Kläger zunächst nicht, dass er zur OPON-Spezialeinheit gehörte. Seine Angaben zu den fraglichen Ereignissen im März 1995 sind detailarm und stimmen hinsichtlich der von ihm angegebenen Daten nicht mit den Erkenntnisquellen überein (vgl. im Einzelnen die Ablaufschilderung in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Neustadt vom 06.10.1999). Das Gericht hat den Eindruck, dass der Kläger aus der damaligen Berichterstattung aufgefasstes Wissen benützt, um eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. Der Beweis der Zugehörigkeit des Klägers zur OPON-Spezialeinheit ist auch nicht mit der in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2004 vorgelegten Kopie eines angeblichen Mitgliedsausweises geführt. Dieses nicht amtlich abgestempelte Dokument ist völlig nichtssagend. Auch mit dem mit Schriftsatz vom 24.12.2000 vorgelegten Lichtbild (Bl. 27 d.A.) ist die Mitgliedschaft nicht belegt. Dass der Kläger darauf eine Uniform trägt, ist nichtssagend. Selbst wenn der Kläger der OPON-Spezialeinheit angehört habe sollte, drohte ihm keine politische Verfolgung. Als einfaches Mitglied, das nicht im Rang eines Offiziers stand, wurde er nach eigenen Angaben (Bl. 16, 18 der Bundesamtsakte) im August 1995 "auf Bewährung" freigelassen. Dass er im März 1996 erneut verhaftet und dann aus dem Gefängnis in Aserbaidschan in die Russische Föderation geflüchtet sein will, glaubt das Gericht dem Kläger nicht. Seine diesbezüglichen Angaben sind auch insoweit unsubstanziiert. Das Gericht glaubt dem Kläger auch nicht, dass er sich über den behaupteten Zeitraum hinweg in der Russischen Föderation versteckt aufgehalten haben will. Nach der in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2004 gemachten Übersetzung von Bl. 134 d.A. dürfte der Reisepass des Klägers am 30.12.1997 von einer aserbaidschanischen Behörde ausgestellt worden sein; zu diesem Zeitpunkt muss der Kläger also in Aserbaidschan, nicht wie behauptet seit 1996 in der Russischen Föderation gewesen sein. Das Gericht glaubt dem Kläger schließlich nicht, dass er in der Russischen Föderation erfahren habe, dass die aserbaidschanische Staatsanwaltschaft nach ihm auch in der Russischen Föderation fahnde. Auch insoweit stellt der Kläger bloße Behauptungen auf, die er nicht durch Details untermauert. Zur Unglaubwürdigkeit des Klägers trägt schließlich auch die Verwendung von Alias-Personalien bei, die der Kläger nicht nachvollziehbar erklären konnte. Wenn er befürchtete, unter seinem wirklichen Namen bei Interpol registriert zu sein, macht es keinen Sinn, unter auf diesen Namen ausgestellten Personalpapieren in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, wo bei der Einreise gerade die Gefahr des Abgleichs mit Fahndungslisten von Interpol besteht, dann aber bei der Asylantragstellung, bei der ihm derartige Gefahren nicht drohen, Alias-Personalien zu verwenden. Der Kläger hat den auf seine wahren Personalien lautenden Reisepass bei der Asylantragstellung und in der Folgezeit verschwiegen, dieser konnte erst bei der Durchsuchung seiner Wohnräume am 00.00.2003 (Bl. 129 d.A.) aufgefunden werden. Dies legt das für das Gericht nahe, dass der Kläger auch ansonsten eine Verfolgungsgeschichte, die nicht der Wahrheit entspricht, konstruiert hat. Der Pass belegt, dass seitens der aserbaidschanischen Sicherheitskräfte keinerlei Interesse daran bestand, des Klägers habhaft zu werden. Dass der Kläger auch noch Zeit hatte, sich ein Visum der Deutschen Botschaft in Baku zu beschaffen, belegt ebenfalls, dass er Aserbaidschan nicht im Wege der Flucht verlassen hat. Im Übrigen verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Nr. 2 der Begründung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.03.2000 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Da der Kläger sein Heimatland alledem zufolge nicht als politisch Verfolgter verlassen hat, kann ihm Asylrecht nur zugesprochen werden, wenn ihm im Falle einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde. Dies ist nicht der Fall. Da der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts der OPON-Spezialeinheit nicht angehörte, droht ihm unter diesem Gesichtspunkt auch heute keine Verfolgung. Selbst wenn er ihr aber angehörte, ist er aus heutiger Sicht als deren einfaches Mitglied ungefährdet. Soweit das Auswärtige Amt in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft vom 19.02.2002 (Bl. 106 d.A.) angegeben hat, auch heute noch würden ehemalige OPON-Mitglieder niedrigen militärischen Ranges von den Sicherheitsbehörden Aserbaidschans gesucht, soweit sie sich im Jahr 1995 einer Festnahme entziehen konnten, ist dieser Auskunft durch die neuere Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.04.2003, die in die mündliche Verhandlung am 16.12.2004 eingeführt wurde, der Boden entzogen. Danach droht ehemaligen Mitgliedern der OPON heutzutage in Aserbaidschan keine Strafverfolgung mehr seitens der aserbaidschanischen Behörden. Dass es sich im Falle des Klägers anders als in der zu diesem Themenkomplex neuesten Auskunft des Auswärtigen Amtes verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Darauf, wie viele Offiziere der OPON-Spezialeinheit heute noch inhaftiert sind, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgehoben hat, kommt es nicht an. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers war dieser einfaches Mitglied, kein Offizier. Andere individuelle Umstände, aus denen sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan zum heutigen Zeitpunkt ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Die individuelle Furcht des Klägers, wie er sie im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt artikuliert hat, ist objektiv nicht gerechtfertigt. Verhaftungswellen ehemaliger OPON-Mitglieder seit Sommer 2001 hat es nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.02.2002 (a.a.O.) nicht gegeben. Die Beklagte ist schließlich nicht verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger vorliegen. Da er nicht als politisch Verfolgter anzusehen ist, erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung im Falle seiner Nichtausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens rechtmäßig, denn der Kläger wurde weder als Asylberechtigter anerkannt, noch besitzt er eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG). Da Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, durfte die Beklagte auch die Abschiebung nach Aserbaidschan androhen. Die Ausreisefrist von einem Monat folgt aus § 38 Abs. 1 AsylVfG und ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen folgt das Gericht insgesamt den Feststellungen und der Begründung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.03.2000 und sieht daher gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er lebte bis zum Verlassen Aserbaidschans in dessen Hauptstadt Baku. Verfahren von Ehefrau und Kind des Klägers, die sich ebenfalls als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, jedoch Ende Oktober 2004 freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, waren vor dem erkennenden Gericht unter den Az. 7 G 3233/03.A und 7 E 3234/03.A anhängig. Der Kläger reiste nach seinen zuletzt gemachten Angaben am 08.12.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war dabei im Besitz eines ihn als aserbaidschanischen Staatsbürger ausweisenden, am 30.12.1997 ausgestellten Reisepasses der ehemaligen UdSSR (Bl. 134 d. A.), der ein ihm in Baku von der Deutschen Botschaft erteiltes Visum für einen 10-tägigen Aufenthalt in den Schengenstaaten zum Kauf eines Pkw enthielt (Bl. 135 d. A.), das zu einem unbekannten Zeitpunkt von einer unbekannten Stelle durch gekreuzte Doppelstriche ungültig gemacht wurde. Nach eigenen Angaben am 24.01.2000 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieses Datum findet sich in einer Bleistifteintragung auch auf seiner, am 01.02.2000 ausgestellten "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" (Bl. 2 der Behördenakte des Bundesamtes). Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 10.02.2000 gab der Kläger u.a. an, auf dem Luftweg von Istanbul nach Frankfurt am Main geflogen zu sein, alle entsprechenden Unterlagen habe ihm aber der Mann, der ihn hierher gebracht hätte, abgenommen. Nach Istanbul sei er über Georgien auf dem Landweg gelangt. Gekommen sei er aus E in der Russischen Föderation, wo er sich bereits seit 1996 aufgehalten habe, nachdem er aus einem aserbaidschanischen Gefängnis 1996 geflohen sei. Schwierigkeiten in Aserbaidschan habe er seit März 1995 gehabt, weil er seit 1993 bei der OMON-Polizei-Spezialeinheit gewesen sei, deren Mitglieder seit März 1995 verfolgt worden seien, so sei er auch von März bis August 1995 in Aserbaidschan im Gefängnis gewesen, dann aber auf Bewährung freigelassen worden. Am 00.00.1996 sei er erneut festgenommen und geschlagen worden und dann ins Gefängnis gekommen, aus dem er dann in die Russische Föderation geflüchtet sei. 1999 habe er dann in E erfahren, dass die aserbaidschanische Staatsanwaltschaft die Mitglieder der OMON-Spezialgruppe auch in der Russischen Föderation suche. Er habe sich in E versteckt gehalten und dann seine Flucht organisiert, bei der ihn zunächst ein Georgier nach Georgien gebracht habe, von wo aus er dann mit dem Bus in die Türkei gefahren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers zu seinem Fluchtweg und seinen Asylgründen wird auf die Niederschrift über die Anhörung (Bl. 14 bis 22 der Bundesamtsakte) und Seite 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.03.2000 Bezug genommen. Mit diesem Bescheid lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Unter Ziffer 4 des Bescheides wurde der Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht. Wegen der Einzelheiten des Bescheides und seiner Begründung wird auf Bl. 3 bis 13 d. A. Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18.03.2000 durch Niederlegung zugestellt. Am 24.03.2000 hat der Kläger, noch unter seinen Alias-Personalien, Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 24.12.2000 unter Berufung auf die OMON-Mitgliedern drohende Verfolgung begründet hat. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger in den mündlichen Verhandlungen am 30.11.2001 und 16.12.2004 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschriften verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und des Human Rights Center of Azerbaijan in Baku. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 27.12.2001 (Bl. 95/96 d. A.) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.02.2002 (Bl. 106 d. A.) und den nachfolgenden Schriftverkehr (Bl. 107, 108, 112 d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung genommen, insoweit wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 31.01.2003 und die Schriftsätze der Beklagten vom 21.01. und 12.02.2003 (Bl. 117 f., 115, 120 d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch der Aufdeckung der Alias-Identität des Klägers (Bl. 124 bis 135 d. A.), wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der Frau und Kind betreffenden Verwaltungsstreitverfahren VG Gießen 7 G 3233/03.A und 7 E 3234/03.A, der Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Hefter), der Akten der Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf (1 Heftstreifen) und der schriftlichen Unterlagen, von denen den Beteiligten vorab eine Liste übersandt wurde, Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Durch Beschluss vom 01.10.2001 hat die früher für das Verfahren zuständige 6. Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.