Beschluss
7 G 68/03
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0423.7G68.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.11.2002 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, da er nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die Ablehnung dieses Antrages ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht beendet wurde, an das im Falle des Erfolges seines Antrages angeknüpft werden kann (Hess. VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426). Ein solches Bleiberecht kann sich u. a. gem. § 69 Abs. 2 und 3 AuslG aus einer fiktiven Duldung oder einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis ergeben. Im vorliegenden Fall galt der Aufenthalt des Antragstellers nicht mehr gem. § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 AuslG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt, weil der Antragsteller die Verlängerung der ihm zuletzt erteilten und bis zum 16.07.2002 gültigen Aufenthaltsgenehmigung erst am 08.10.2002 - mithin verspätet - beantragte. Die Aufenthaltserlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AuslG scheidet vorliegend aus, weil der Aufenthalt des Antragstellers am 08.10.2002 nicht mehr rechtmäßig war; seine Aufenthaltsbewilligung war bereits zweieinhalb Monate vorher abgelaufen. § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AuslG scheidet aus, weil diese Bestimmung Verlängerungsanträge von Aufenthaltsgenehmigungen, die nach der mit Visum erfolgten Einreise erteilt worden waren, nicht ergreift. Der Antragsteller ist zwar mit einem Visum eingereist, dessen Erteilung die Ausländerbehörde zugestimmt hat. Ob der Aufenthalt eines mit Zustimmung der Ausländerbehörde eingereisten Ausländers gem. § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AuslG auch dann während des Verfahrens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt, wenn der Genehmigungsantrag nach Ablauf der Geltungsdauer einer zuvor verlängerten Aufenthaltsgenehmigung gestellt worden ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert (dagegen: BVerwG, U. v. 03.06.1997 - 1 C 7.96 -, EZAR 017 Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, B. v. 31.08.1992 - 13 S 1638/92 -, EZAR 040 Nr. 2; Hailbronner, AuslR, 10. Ergänzungslieferung Oktober 1996, § 69 Randnr. 45; dafür: Hess. VGH, B. v. 14.01.2002 - 12 TG 724/01 -, EZAR 023 Nr. 25; Fränkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 22; GK-AuslR, § 69 AuslG Randnr. 40). Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 03.06.1997 an. Darin wird ausgeführt, die Vorschrift des § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AuslG betreffe (nur) den Fall, bei dem es um die Verlängerung des mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums gehe. Nicht erfasst sei dagegen der Fall, dass die ursprünglich als Visum erteilte Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise des Ausländers bereits (wiederholt) verlängert worden sei. In diesem Fall halte sich der Ausländer nicht mehr auf Grund des ihm erteilten Visums, sondern auf Grund der ihm später von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet auf. Die Privilegierung des mit einem ordnungsgemäßen, unter Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums eingereisten Ausländers sei eine Vorübergehende; sie ende, sobald dem Ausländer nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder verlängert werde und weiche dann der Privilegierung des sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers. Daher greife in diesem Fall die Fiktion nur nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AuslG ein. Eine gegenteilige Auslegung würde den Unterschied zwischen den beiden Alternativen des § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG verwischen. Die gegenteilige Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14.01.2002 führt zu dem Ergebnis, dass Ausländer, die irgendwann einmal mittels eines mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums eingereist sind, noch viele Jahre später in den Genuss einer Privilegierung kommen, deren Anlass Jahre zurück liegt und in der Gegenwart nicht mehr geeignet ist, einen sachgerechten Grund für eine besondere Behandlung abzugeben. Dies insbesondere auch im Vergleich zu jenen Ausländern, die der Visumspflicht nicht unterliegen und deshalb ohne Visum haben einreisen dürfen (BVerwG, a. a. O. S. 7). Auch die Systematik und der Zweck der gesetzlichen Regelung des § 69 AuslG spricht für die von der Kammer vertretene Auffassung. § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 AuslG privilegiert diejenigen Ausländer, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, deren bisher bestehender Aufenthaltsstatus somit als weiterbestehend fingiert wird, bis die Ausländerbehörde über die Fortsetzung des Aufenthaltsrechts entschieden hat. Ermöglicht werden soll der weitere rechtmäßige Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde (Hailbronner, Ausländerrecht, § 69 Randnr. 45; so auch VGH Baden-Württemberg, B. v. 31.08.1992, EZAR 040 Nr. 2, S. 5). Schließlich müssen Ausländer, die mit einem Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde einreisen durften, für die nachträgliche Antragstellung auf weitere Aufenthaltsgenehmigungen eine Frist einhalten, soll der Aufenthalt nach § 69 Abs. 2 S. 1 AuslG als geduldet gelten. Denn die Duldungsfiktion nach Ablauf "der Geltungsdauer des Visums" kann nach Logik und Wortlaut dieser Vorschrift nur eintreten, wenn zuvor, also vor Ablauf der Geltungsdauer, der Antrag gestellt war. Die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 verlangt, dass der mehr als sechsmonatige rechtmäßige Aufenthalt bei Stellung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis noch anhält (dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 26.02.1992 - 13 S 2973/91 -). Nur die im vorliegenden Fall einschlägige Nr. 1 lässt nach ihrem Wortlaut die Auslegung zu, dass der Antrag noch nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums gestellt wird. Die Gesamtheit der Regelung ergibt jedoch, dass § 69 AuslG grundsätzlich alle Varianten der vorläufigen Bleiberechte an die Antragstellung noch während des rechtmäßigen Aufenthaltes knüpfen wollte (so auch Hailbronner, AuslR, § 69 Randnr. 45). Der Hinweis des historischen Gesetzgebers in der Einzelbegründung zu § 69 Abs. 3 AuslG (BtDrs. 11/6321 [80] zu Abs. 3), wonach die Rechtmäßigkeitsfiktion auch dann eintreten soll, wenn der Ausländer verspätetet, d. h. nach Ablauf der Geltungsdauer, die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt, ist auf dem Hintergrund des zuvor gesagten so zu verstehen, dass damit die erstmalige Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ablauf der Geltungsdauer des Visums gemeint ist (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 69 AuslG, Randnr. 61; so wohl auch nunmehr BVerwG, U. v. 01.02.2002 - 1 C 14.99 -, EZAR 015 Nr. 21, S. 4). Denn in diesen Fällen ist der sachliche und zeitliche Zusammenhang zum Anlass der Privilegierung und somit ein sachgerechter Grund für eine besondere Behandlung gegenüber denjenigen Anträgen auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung bei solchen Ausländern, die der Visumspflicht nicht unterliegen und deshalb ohne Visum haben einreisen dürfen, noch gegeben. Schließlich scheidet die Aufenthaltserlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 AuslG aus, weil der Antragsteller nicht unter § 9 DVAuslG fällt. Die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 S. 1 AuslG scheidet vorliegend aus, weil von dieser Bestimmung Verlängerungsanträge bezüglich im Inland erteilter Aufenthaltsgenehmigungen nicht erfasst werden (Hess. VGH, 26.07.1996 - 12 TG 4326/95 -; ausf. VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 13 S 3241/98 -, InfAuslR 1999, 422; VG Gießen, 06.03.1996 - 7 G 326/96 -; 20.12.1996 - 7 G 871/96 -). Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet. Einem zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse des Antragstellers im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Im vorliegenden Fall hat der Aussetzungsantrag auch deshalb keinen Erfolg, weil sich der angegriffene Bescheid des Landrates des ...kreises vom 01.11.2002 als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller auf deren Erteilung keinen Anspruch hat. Die Voraussetzung für die Verlängerung der studienbezogenen Aufenthaltsbewilligung sind nicht erfüllt. Einem ausländischen Studierenden kann eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studiums, das seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert, erteilt und verlängert werden, so lange der Studienzweck dies erfordert (§§ 13 Abs. 1, 28 Abs. 1 AuslG). Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung ist nach Maßgabe von § 28 Abs. 2 AuslG in der Weise zu befristen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Ausbildungsgangs einschließlich der Ausbildungsabschnitte gewährleistet ist. Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet und für längstens zwei Jahre erteilt und kann dann für längstens um zwei weitere Jahre nur dann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 28 Abs. 2 AuslG). Nach diesen Grundsätzen hat die Ausländerbehörde die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Antragsteller offensichtlich zu Recht versagt. Dieser hat nämlich bisher 13 bzw. 15 Semester studiert und dennoch sein Studium nicht abgeschlossen. Der Akteninhalt lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller ein ordnungsgemäßes Studium in dem Sinne betrieben hat, dass er die durchschnittliche Studiendauer an der von ihm besuchten Hochschule in den Studiengängen Sportwissenschaften und Romanistik nicht um mehr als drei Semester überschritten hat (Nr. 28.5.2.3 S. 1 u. 3 AuslG-VwV). Schließlich kann, worauf letztlich für die von dem Antragsteller jetzt erstrebte nochmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzustellen ist, nicht festgestellt werden, dass mit einem Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 12.04.2002 - 12 TG 808/02, recherchiert in JURIS S. 3 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10; OVG Nordrhein-Westfalen 04.01.1994 - 18 A 2083/93 -, EZAR 014 Nr. 4; Hess. VGH, 04.09.1991 - 13 TH 1983/91 -, EZAR 014 Nr. 2). So gab der Antragsteller anlässlich seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 08.10.2002 (Bl. 123 d. Behördenakte) an, dass sein Studium bis zur Magisterarbeit eventuell noch zwei bis drei Semester dauere. Eine entsprechende Anfrage der Ausländerbehörde bei der Universität F., Fachbereich Sportwissenschaften, ergab, dass der Antragsteller auch nach dortiger Einschätzung bis zum Abschluss des Studiums noch mindestens zwei Jahre benötigt. Damit ist offensichtlich, dass nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller sein Studium in absehbarer Zeit wird beenden können. Bei der vorzunehmenden Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Beendigung des Studiums und der Einschätzung des weiteren Ablaufs kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen im Ergebnis der Antragsteller in der Vergangenheit sein Studium nicht zügig betrieben und zu Ende gebracht hat (Hess. VGH, B. v. 12.04.2002, a. a. O., S. 5). Es besteht kein im Rahmen von § 28 AuslG berücksichtigungsfähiges Interesse daran, dass ausländische Studierende ohne konkrete Ausrichtung auf den erfolgreichen Abschluss an deutschen Hochschulen studieren. Maßgeblich ist nicht, ob die durch das Studium erworbenen Kenntnisse in dem Heimatstaat tatsächlich nutzbar angewandt werden können, sondern der Umstand, dass die Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken von Beginn an nur zum Zwecke eines erfolgreichen Studiums erteilt wird. Wenn nach dem Bericht " Zuwanderung gestalten - Integration fördern - der unabhängigen Kommission "Zuwanderung" mehr Menschen aus dem Ausland für ein Studium gewonnen werden sollen, weil hierdurch die internationale Mobilität gefördert und zugleich eine Möglichkeit geschaffen wird, Deutschland für Zuwanderer attraktiver zu machen (S. 109), dann bedeutet dies zugleich, dass die zum Studium zugelassenen Ausländer ihr Studienkonzept zeitgerecht verwirklichen und damit nicht Ausbildungskapazitäten für andere studierwillige Ausländer sperren. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht hinsichtlich der weiteren Begründung Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und schließt sich ihnen an (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die in dem Bescheid vom 01.11.2002 enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig (§§ 49 Abs. 1, 50 AuslG). Der Antragsteller ist gem. § 42 Abs. 1, 2 S. 2 AuslG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, denn sein Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vom 08.10.2002 hat gem. § 72 Abs. 1 AuslG keine aufschiebende Wirkung. Der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung ist gem. § 50 Abs. 2 AuslG benannt. Die Ausreisefrist begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird im Übrigen vom Antragsteller auch nicht angegriffen. Da der Antragsteller insgesamt unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat das Gericht den Auffangstreitwert gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zugrunde gelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt.