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Beschluss

7 G 2285/01

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:0911.7G2285.01.0A
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Entscheidungsgründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landrates des Wetteraukreises vom 10.07.2001 sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die Ablehnung dieses Antrages ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht beendet wird, der Antragsteller also im Falle des Erfolges seines Antrages den Fortbestand dieses gesetzlichen vorläufigen Bleiberechts erreichen kann (HessVGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90, NVwZ-RR 1991, 426). Ein solches Bleiberecht kann sich u.a. gemäß § 69 Abs. 2 und 3 AuslG aus einer fiktiven Duldung oder fiktiven Aufenthaltserlaubnis ergeben. Im vorliegenden Fall galt der Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 u. 2 AuslG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt, weil der Antragsteller nach Aktenlage mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich zum Zeitpunkt der Stellung seines Verlängerungsantrages am 18.01.2001 bereits seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehbarkeit der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohung betrifft, ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insoweit wendet sich der Antragsteller gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse des Antragstellers im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Im vorliegenden Verfahren hat der Aussetzungsantrag keinen Erfolg, weil sich die streitgegenständliche Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und auch das öffentliche Interesse an der Vollziehung des ablehnenden Bescheides als dringlich erscheint. Ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 10 Abs. 2 AuslG i. V. m. § 5 Nr. 10 der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (AAV) besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis unter anderem Berufssportlern, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen vorgesehen ist, erteilt werden, sofern der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation bestätigt und wenn der jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt. Vorliegend behauptet der Antragsteller selbst nicht, zum gegenwärtigen Zeitpunkt Vertragspartner eines deutschen Sportvereins, welcher ihm ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt, zu sein. Vielmehr hat der Antragsteller lediglich - ohne entsprechende Glaubhaftmachung - vorgetragen, dass ihm verschiedene Angebote von Vereinen, die ihn beschäftigen würden, vorlägen, ein Vertrag indessen noch nicht unterzeichnet worden sei. Da es somit zum jetzigen Zeitpunkt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Nr. 10 AAV fehlt, war dem Antragsgegner auch kein Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller eingeräumt. Hieran vermag auch der seitens des Antragstellers vorgelegte Schriftsatz des Deutschen Fußball-Bundes vom 29.08.2001 nichts zu ändern, da darin lediglich bestätigt wird, dass Lizenzspieler oder Vertragsamateure, deren bisheriger Vertrag am 30.06.2001 ausgelaufen ist, noch bis zum 15.01.2002 beim gleichen oder einem anderen Verein einen Lizenzspieler- oder Vertragsamateur-Vertrag abschließen könnten, der Schriftsatz hingegen keine Aussage hierüber enthält, ob der Antragsteller auch einen entsprechenden Vertrag in absehbarer Zeit erhalten wird. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 30.08.2001 letztlich vorträgt, es bestünde in seinem Falle keine Notwendigkeit, den Sofortvollzug anzuordnen, geht dieser Hinweis bereits deshalb fehl, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung gerade nicht besonders angeordnet hat, vielmehr Widerspruch und die Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung bereits kraft Gesetzes (§ 72 Abs. 1 AuslG) keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die in dem Bescheid des Landrates des Wetteraukreises vom 10.07.2001 enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ergangen. Da der Antragsteller vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, konnte ihm gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG rechtmäßig die Abschiebung angedroht werden. In der Abschiebungsandrohung ist auch gemäß § 50 Abs. 2 AuslG der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung genannt. Die Ausreisefrist von über einem Monat ab Zustellung des Bescheides war auch ausreichend bemessen und wird im Übrigen von dem Antragsteller auch nicht angegriffen. Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen erscheint auch das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides als dringlich. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat das Gericht den Auffangstreitwert gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zu Grunde gelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt.