Urteil
7 E 290/96
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0330.7E290.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landrates des W. vom 07.12.1994 in der Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D. vom 25.01.1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 25.01.1996 (st. Rspr., vgl. BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97 -, InfAuslR 1998, 383 = DVBl. 1998, 1023 = EZAR 033 Nr. 11; VG Gießen, Urteil vom 28.04.1999 - 7 E 417/97). Dies hat zur Folge, dass die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Umstände, insbesondere die Heirat des Klägers mit einer jetzt deutschen Staatsangehörigen und die Geburt seines Sohnes, wie auch der erfolglose Abschluss seines Asylerstverfahrens und die Betreibung eines Asylfolgeverfahrens bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht zu berücksichtigen sind. Zu Recht hat die Ausländerbehörde - unter Zugrundelegung des den Ausgangsbescheid des Landrates des W. abändernden Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums D. vom 25.01.1996 - die Ausweisung des Klägers auf §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG gestützt und, da der Kläger Asylbewerber war, die Ausweisung gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 AuslG an die Bedingung geknüpft, dass das Asylverfahren des Klägers unanfechtbar und ohne seine Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Nach § 46 Nr. 2 AuslG kann u.a. ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Indem der Kläger an der im Tatbestand näher bezeichneten Autobahnblockade teilgenommen hat, hat er den vorsätzlichen Straftatbestand der gemeinschaftlichen Nötigung (§§ 240, 25 Abs. 2 StGB) verwirklicht. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig i.S.d. § 46 Nr. 2 AuslG (BVerwG vom 05.05.1998, a.a.O.). Damit erfüllt der Kläger die tatbestandliche Voraussetzung des § 46 Nr. 2 AuslG, ohne dass es noch darauf ankommt, dass die Straftat nach seinem Vortrag (Gegenteiliges ist auch nicht aktenkundig) die einzige Straftat des Klägers war. Nicht entscheidend ist ferner, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht rechtskräftig wegen der Teilnahme an der Autobahnblockade verurteilt worden war, weil § 46 Nr. 2 AuslG eine rechtskräftige Verurteilung nicht zwingend voraussetzt (BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, DVBl. 1998, 1028 = EZAR 033 Nr. 12; VG Gießen, Urteil vom 28.04.1999 - 7 E 417/97). Da der Kläger mithin den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob seine Teilnahme an der Autobahnblockade - wovon die Widerspruchsbehörde ausgeht - als Beteiligung an Gewalttätigkeiten zur Verfolgung politischer Ziele i.S.d. § 46 Nr. 1 AuslG zu werten ist. Dies lässt die Kammer ausdrücklich offen. Auch wurde § 48 Abs. 3 AuslG beachtet, weil die Ausweisung des Klägers entsprechend der Bestimmung des § 48 Abs. 3 S. 1 AuslG unter der Bedingung erfolgt ist, dass das Asylverfahren des Klägers unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben das ihr demnach gemäß §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG eröffnete Ermessen zur Ausweisung des Klägers, soweit dieses gemäß § 114 VwGO vom Gericht zu überprüfen ist, auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. So sind insbesondere alle gemäß § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigenden Umstände in ihre Ermessenserwägungen hinreichend einbezogen und berücksichtigt worden. So hat die Widerspruchsbehörde insbesondere die Zeitdauer und den Aufenthaltsstatus des zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides ledigen Klägers berücksichtigt (Seite 7, 2. Absatz des Widerspruchsbescheides). Soweit der Kläger meint, im Rahmen der nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG sei in seinem Fall zu berücksichtigen gewesen, dass sich aufgrund des mit türkischen Behörden geführten Strafnachrichtenaustausches eine besondere Rückkehrgefährdung ergäbe, was Ausgangs- und Widerspruchsbehörde in ihren Bescheiden nicht getan hätten und was die Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft mache, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Denn die Berufung auf den Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei und die vom Kläger für ihn deswegen befürchtete und hier geltend gemachte Gefährdung bei einer Rückkehr sind Gründe, welche - so sie tatsächlich gegeben sein sollten - einen Asylanspruch des Klägers nach Art. 16 Abs. 1a GG oder ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG begründen würden. Diesem Gesichtspunkt ist allerdings bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass die Ausweisung des Klägers gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 AuslG unter der Bedingung verfügt worden ist, dass der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wobei auch in dem Fall, wenn auf einen Asylantrag nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt werden, von einem Eintritt der Bedingung auszugehen ist (Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 48 Rdnr. 22). Somit ist eine Berücksichtigung derartiger Gründe bei der Ausweisungsentscheidung bereits erreicht, da die Ausweisung nach dem Willen der Ausländerbehörde in ihrer Wirksamkeit vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig sein soll und dies - durch deren Verfügung unter der Bedingung des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens ohne Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter - auch erreicht wird. Der Kläger muss hierzu die vorliegend geltend gemachte Rückkehrgefährdung lediglich im Rahmen eines ordnungsgemäß betriebenen Asylverfahrens vortragen, was ihm nicht nur zumutbar ist, sondern vielmehr der gesetzgeberischen Konzeption entspricht, wonach für die Prüfung des tatsächlichen Vorliegens geltend gemachter politischer Verfolgung ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig ist ( vg. §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 AsylVfG), bei dem die entsprechende Sachkunde konzentriert ist. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall des Klägers von dem vom Bundesverwaltungsgericht am 05.05.1998 (a.a.O.) entschiedenen Fall, das über die Rechtmäßigkeit einer im Ermessenswege getroffenen Ausweisungsverfügung eines anerkannten Asylberechtigten zu entscheiden hatte, also eines Ausländers, für den das tatsächliche Vorliegen der geltend gemachten berechtigten Furcht vor politischer Verfolgung in dem hierfür vorgesehenen Asylverfahren bereits geklärt worden war und der gleichwohl in Ansehung der in dem Asylverfahren festgestellten asylrelevanten Gefährdung im Heimatland ausgewiesen werden sollte. Dort stellt sich die Frage der Einbeziehung der (im Asylverfahren bereits positiv festgestellten) asylrelevanten Gefährdung des betreffenden Ausländers in die Ermessenserwägungen in ganz anderer Weise als in dem vorliegenden Fall, wenn die Ausweisung - da unter der Bedingung des erfolglosen Asylverfahrens verfügt - bei einem für den Ausländer erfolgreichen Ausgang des Asylverfahrens nicht wirksam sein soll. Auch folgt nach Überzeugung des Gerichts aus der vom Gesetzgeber in § 48 Abs. 3 S. 1 und S. 2 AuslG hinsichtlich der Ausweisung von Asylbewerbern getroffenen Differenzierung in der Weise, dass eine Ausweisung nämlich entweder unter der Bedingung des Abschlusses des Asylverfahrens ohne unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter verfügt werden kann (§ 48 Abs. 3 S. 1 AuslG) oder unbedingt, dann allerdings unter denselben Voraussetzungen, unter denen auch ein anerkannter Asylberechtigter ausgewiesen werden kann (§ 48 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 47 Abs. 3 AuslG), dass keineswegs gewollt war, dass die Ausländerbehörde zur Prüfung geltend gemachter Abschiebehindernisse aus politischen Gründe auf ihr tatsächliches Gegebensein berufen sein sollte, was auch eine Durchbrechung der gesetzgeberischen Konzeption, dass diese ausschließlich im Rahmen eines Asylverfahrens vom hierfür zuständigen und sachkundigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfen sind, darstellen würde. Derartige Feststellungen zum Gegebensein der behaupteten Gefährdungen durch die Ausländerbehörden wären allerdings unerlässlich, wenn - wie der Kläger meint - die von ihm befürchtete Gefährdung in seinem Heimatland aufgrund des mit den türkischen Behörden geführten Strafnachrichtenaustauschs von der Ausländerbehörde im Rahmen der Ermessenserwägungen zu der nur unter der Bedingung der nicht erfolgten Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter verfügten Ausweisung zu berücksichtigen wäre. Da im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides keine anderen Umstände begründet waren, welche die Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde nach § 45 Abs. 2 AuslG im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers hätten berücksichtigen müssen und dies nicht getan haben, erweist sich die Ausweisungsverfügung als ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am 02.08.1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 20.04.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 23.09.1992 (Az. ...) ab. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gießen wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab, der hiergegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt (VG Gießen, 20.08.1997 - 7 E 10027/93.A; Hess.VGH, 04.08.1999 - 6 UZ 3542/97.A). Am 28.09.1999 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, über den durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (dortiges Az.: ...). Am 22.03.1994 nahm der Kläger an der durch ca. 150 kurdische Volkszugehörige verursachten Blockade der Autobahn A 5 bei Mörfelden-Walldorf teil. Deswegen wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf des schweren Landfriedensbruchs gegen den Kläger eingeleitet. Im Juni 1994 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D. deswegen beim Amtsgericht G.-G. den Erlass eines Strafbefehls, in dem die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung wegen gemeinschaftlicher Nötigung (§§ 240 Abs. 1, 2, 25 Abs. 2 StGB) forderte. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht D. fertigte dem Antrag entsprechend einen Strafbefehlsentwurf, den sie der Ausländerbehörde des Landrates des W. übermittelte. Dies nahm der Landrat des W. zum Anlass, den Kläger nach vorheriger schriftlicher Anhörung mit Bescheid vom 07.12.1994 aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, wobei die Ausländerbehörde in der Begründung der Verfügung das bei der Autobahnblockade gezeigte Verhalten des Klägers würdigte, allerdings fälschlicherweise zugrunde legte, dass der Strafbefehl so, wie von der Staatsanwaltschaft im Entwurf gefertigt, durch das Amtsgericht G.-G. erlassen worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Verfügung wird auf Blatt 114 bis 120 der beigezogenen Akten der Ausländerbehörde Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger am 14.12.1994 Widerspruch ein, in dessen Begründung er im wesentlichen ausführte, dass bislang lediglich ein Strafbefehlsentwurf gefertigt worden war und er sich gegen die in der Verfügung des Landrates des W. vom 07.12.1994 enthaltene Wertung wandte, dass seine Beteiligung an der Autobahnblockade schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien, welche seine Ausweisung nach § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AuslG rechtfertigten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.1996 wies das Regierungspräsidium D. den Widerspruch des Klägers unter der Bedingung zurück, dass das zu jenem Zeitpunkt noch anhängige Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Die Widerspruchsbehörde legte in dem Widerspruchsbescheid zugrunde, dass lediglich ein Strafbefehlsantrag existiere, dass das vom Kläger bei der Autobahnblockade gezeigte Verhalten jedoch dessen Ausweisung nach §§ 45, 46 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG im Ermessenswege rechtfertige, wobei die Widerspruchsbehörde nicht zugrunde gelegt hat, dass im Falle des Klägers schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 138 bis 145 der beigezogenen Behördenakte des Beklagten verwiesen. Am 26.02.1996 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst auf die Begründung des Widerspruchs verwiesen hat. Der Kläger hat im September 1999 ergänzend vorgetragen, dass er zwischenzeitlich (seit dem 12.07.1996) mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, mit der er ein mittlerweile 2-jähriges gemeinsames Kind habe. Außerdem sei der tatsächlich entsprechend dem Entwurf der Staatsanwaltschaft am 27.02.1996 vom Amtsgericht G.-G. erlassene Strafbefehl auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch hin mit Urteil des Amtsgerichts G.-G. vom 22.09.1999 (.../94) dahingehend abgeändert worden, dass er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Urteils wird auf Blatt 113f. der Behördenakte des Beklagten verwiesen. Mit Schriftsatz vom 12.01.2000 hat der Kläger ergänzend zur Begründung der Klage ausgeführt, dass die angegriffene Ausweisungsverfügung aus formellen Gründen deswegen rechtswidrig sei, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Tatsachenentscheidung sei, zu dessen Zeitpunkt eine abschließende Entscheidung im Asylverfahren noch nicht ergangen sei. Daher hätte der Kläger nur unter der Bedingung, dass sein Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen worden wäre, ausgewiesen werden dürfen. Außerdem lägen Ausweisungsgründe nach § 46 AuslG nach Auffassung des Klägers nicht vor. § 46 Nr. 1 AuslG sei zu verneinen, weil der Kläger durch seine Teilnahme an der Blockadeaktion, die in bloßer körperlicher Anwesenheit bestanden habe, nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet habe und sich bei der Verfolgung politischer Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht habe. Die Voraussetzungen des § 46 Nr. 2 AuslG lägen nicht vor, weil es sich bei der abgeurteilten Tat um eine einzige Straftat gehandelt habe, ohne dass der Kläger vorher oder nachher strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Im übrigen verstoße die Ausweisung seiner Überzeugung nach gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit Schriftsatz vom 31.01.2000 macht der Kläger das Bestehen eines rechtlichen Abschiebehindernisses nach § 55 Abs. 2 AuslG geltend, das sich aus seiner Teilnahme bei der Autobahnblockade im Hinblick auf einen mit türkischen Behörden geführten Strafnachrichtenaustausch ergebe, welches die Zuerkennung eines Abschiebeschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG einschließe. Dies sei bei den Ermessenserwägungen hinsichtlich der Ausweisung nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG zu berücksichtigen gewesen, was in fehlerhafter Weise nicht erfolgt sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrats des W. vom 07.12.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D. vom 25.01.1996 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Begründung der Verfügung und des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte, auch diejenige des vorangegangenen Asylverfahrens (Az.: 7 E 10027/93.A), die beigezogenen Akten der Ausländerbehörde (2 Heftstreifen) und die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D. (Az.: .../94), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.