Urteil
7 E 32884/96.A
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0819.7E32884.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat zwar durch die erst am 28.08.1996 bei Gericht eingegangene Klage die einwöchige Klagefrist gem. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3, 74 Abs. 1, 2. Hs. AsylVfG (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 74 AsylVfG Rdnr. 35) versäumt (Fristablauf: 23.08.1996 - Montag), jedoch ist ihm gem. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war. Dies ist im einzelnen in nachvollziehbarer Weise im Wiedereinsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 19.09.1996 dargestellt worden. Sie ist als Verpflichtungsklage darauf gerichtet, das Bundesamt unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.1996 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (vgl. im einzelnen VG Gießen, 23.02.1995 - 7 E 33612/94.A - m.w.N.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1995 - 5 A 4608/94.A -, DVBl. 1996, 214 m.w.N.; offengelassen BVerfG, 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846 = InfAuslR 1995, 342). Sie ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.08.1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht zu. Maßstab der Prüfung ist allein die Frage, ob das Bundesamt zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat. Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist bei Folgeanträgen ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dabei sind gem. § 71 Abs. 3 AsylVfG bereits in dem Folgeantrag die Tatsachen und Beweismittel angegeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Diesen Anforderungen genügt der mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Bevollmächtigten vom 02.01.1996 gestellte Folgeantrag nicht. Der bloße Hinweis darauf, seit der Rechtskraft der Entscheidung im Jahr 1989 hätten sich die Verhältnisse in der Türkei für Yeziden fortwährend verschlechtert, dieser Prozeß sei noch nicht abgeschlossen und es sei deshalb einhellig anerkannt, daß Yeziden in der Türkei weiterhin verfolgt werden, stellt keine genügende Angabe zu § 51 Abs. 1 VwVfG dar. Angaben im Folgeantrag zu § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG fehlen gänzlich. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Kläger zu gewissen Zeiten über eine Aufenthaltsbefugnis verfügte. Zum einen enthält § 71 Abs. 3 AsylVfG keine Herabminderung des Darlegungserfordernisses für einen Folgeantrag für einen Antragsteller, der über eine Aufenthaltsgenehmigung i.S.d. § 5 AuslG verfügt. Zum anderen verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrags nicht über eine solche, seine Aufenthaltsbefugnis war am 20.09.1995 ausgelaufen. Der Kläger verfügt zwar zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, über eine Aufenthaltsbefugnis (seit 13.12.1996 mit Gültigkeit bis zum 20.09.1997), dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.08.1996 enthaltenen, gem. §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG ergangenen Abschiebungsandrohung. Zwar kann gem. § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, dies war jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung nicht der Fall, weil die Aufenthaltsbefugnis des Klägers am 20.09.1995 ausgelaufen war und er erst wieder seit dem 13.12.1996 im Besitz einer solchen ist; soweit in der Zwischenzeit die Aufenthaltserlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG den Aufenthalt des Klägers sicherte, reicht dies für die Nichtanwendbarkeit des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht aus (vgl. § 43 Abs. 2 S. 2 AsylVfG; GK-AsylVfG, § 34 AsylVfG Rdnr. 37). Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Kläger in Gestalt der diesem am 13.12.1996 (wieder) erteilten Aufenthaltsbefugnis führt zur Gegenstandslosigkeit der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.08.1996 (vgl. a.a.O. Rdnr. 81 m.w.N.), nicht jedoch zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger nach eigenen Angaben kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste am 15.09.1987 in Begleitung seiner Ehefrau und 3 Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo alle Asylanträge stellten. Mit Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.10.1988 (Az.: ...) wurde (auch) der Asylantrag des Klägers abgelehnt. Eine gegen diese Entscheidung und die Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde (Oberbürgermeister der Stadt Coburg) vom 14.11.1988 gerichtete Klage wurde mit Urteil des Bayer. VG Ansbach abgewiesen (Az.: An 11 K 88.35646); die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung blieb erfolglos (Bayer. VGH, 29.11.1989 - 11 Cz 89.31202 -). Seit dem 18.07.1991 ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 02.01.1996 (Bl. 2/3 der Bundesamtsakte B ...) stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er sich darauf berief, die Verhältnisse in der Türkei für Yeziden hätten sich fortwährend verschlechtert. Mit Bescheid vom 01.08.1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 16.08.1996 zugestellt. Mit bei Gericht am 28.08.1996 eingegangenem Schriftsatz vom 23.08.1996 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (VG Gießen, 24.09.1996 - 7 G 32883/96.A). Der Kläger trägt vor, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen zu sein - er habe die Nummer des Telefax-Anschlusses, an die die Klageschrift übermittelt worden sei, als vermeintliche Telefax-Nummer des VG Gießen erfragt und habe, da die Übertragung funktioniert habe, nicht feststellen können, daß die Übertragung an den Telefax-Anschluß der JVA Gießen erfolgt sei - und begehrt insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache beruft er sich auf eine Verschärfung der politischen Lage in der Türkei, die auch zu weiterer Verfolgung der Yeziden führe. Da er eine Aufenthaltserlaubnis besitze, sei auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.08.1996 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der den Kläger und Familienangehörige (Kinder) betreffenden weiteren Verfahren VG Gießen 7 G 32840/96.A, 7 E 32841/96.A, 7 G 32883/96.A und 7 E 32046/96.A (einschließlich dortige Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Az.: B ...), und der Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Falle des Klägers (2 Hefter mit den Gz.: ... und ....) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Durch Beschluß vom 08.07.1997 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.