Beschluss
7 E 789/91
VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1995:0531.7E789.91.0A
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Leitsätze
Ist eine Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren im Urteil nicht enthalten, so ist sie auf Antrag durch Beschluß nachzuholen; VwGO § 120 findet keine Anwendung (Anschluß BVerwG, 1967-04-28, VII C 128.66, BVerwGE 27, 39-41; Anschluß BVerwG, 1981-02-18, 4 C 75/80, DÖV 1981, 343).
Der Zulässigkeit eines Antrags, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, steht nicht entgegen, daß das Hauptsacheverfahren aufgrund Erledigung des Rechtsstreits mit Beschluß eingestellt wurde, da der Antrag auch noch nach rechtskräftigem Abschluß des Hauptsacheverfahrens gestellt werden kann (Vergleiche VGH Mannheim, 1989-04-03, 11 S 3133/88, VBlBW 1989, 294).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren im Urteil nicht enthalten, so ist sie auf Antrag durch Beschluß nachzuholen; VwGO § 120 findet keine Anwendung (Anschluß BVerwG, 1967-04-28, VII C 128.66, BVerwGE 27, 39-41; Anschluß BVerwG, 1981-02-18, 4 C 75/80, DÖV 1981, 343). Der Zulässigkeit eines Antrags, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, steht nicht entgegen, daß das Hauptsacheverfahren aufgrund Erledigung des Rechtsstreits mit Beschluß eingestellt wurde, da der Antrag auch noch nach rechtskräftigem Abschluß des Hauptsacheverfahrens gestellt werden kann (Vergleiche VGH Mannheim, 1989-04-03, 11 S 3133/88, VBlBW 1989, 294). Der Antrag des Klägers, die Zuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist zulässig. Er ist insbesondere nicht verfristet, da es sich nicht um einen Antrag auf Ergänzung der in dem Beschluß des Hess. VGH vom 14.11.1994 ausgesprochenen Kostenentscheidung (§§ 122 Abs. 1, 120 Abs. 1VwG0) handelt, mit der Folge, daß die Antragsfrist des § 120 Abs. 2 VwG0 im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1967 - VII C 128.66 -, BVerwGE 27, 39; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1994, § 120, Rdnr. 8 m. w. N.). Ebensowenig steht der Zulässigkeit des Antrags entgegen, daß das Hauptsacheverfahren aufgrund der Erledigung des Rechtsstreits mit Beschluß des Hess. VGH vom 14.11.1994 eingestellt wurde, da der Antrag auch noch nach rechtskräftigem Abschluß des Hauptsacheverfahrens gestellt werden kann (vgl. Redeker/von Oertzen, § 120 Rdnr. 8; § 162 Rdnr. 13 c; VGH Mannheim, VB1BW 1989, 294). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das dem Hauptsacheverfahren vorausgegangene behördliche Vorverfahren ist auch gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwG0 für notwendig zu erklären, da vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für erforderlich gehalten werden durfte und dem Kläger nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp, Kommentar zur VwG0, § 162 Rdnr. 18 m. w. N.).