Beschluss
6 L 5550/18.GI
VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2019:0123.6L5550.18.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Betriebsuntersagung bei Nichtteilnahme an einer Rückrufaktion des Herstellers entsprechend Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung durch das Kraftfahrbundesamt (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018, Az 8 B 865/18, NVwZ 2018, 1662 und Az 8 B 548/18).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer sofort vollziehbaren Betriebsuntersagung bei Nichtteilnahme an einer Rückrufaktion des Herstellers entsprechend Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung durch das Kraftfahrbundesamt (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018, Az 8 B 865/18, NVwZ 2018, 1662 und Az 8 B 548/18). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 6 K 5551/18.GI) gegen den Bescheid der Landrätin des Antragsgegners vom 1.11.2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung der Betrieb seines Fahrzeugs (amtl. Kennzeichen:) untersagt, er unter Fristsetzung bis zum 16.11.2018 zur Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zur Eintragung einer Außerbetriebsetzung aufgefordert und ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die zwangsweise kostenpflichtige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs angedroht worden ist, sowie Kosten in Höhe von 30,10 Euro für den Bescheid festgesetzt worden sind, hat keinen Erfolg. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder - bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Bescheid der Landrätin des Antragsgegners vom 1.11.2018 Bezug genommen. Darin ist dem Antragsteller zu Recht unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betrieb seines Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung unter der Maßgabe untersagt worden, dass die Wirkung des Bescheides mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung entfällt, wenn der Zulassungsbehörde die Mängelbeseitigung des Fahrzeugs nachgewiesen oder es außer Betrieb gesetzt wird. Auch die weiteren Regelungen des Bescheides sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der angefochtene Bescheid nicht bereits wegen einer nicht den Vorgaben des § 28 HVwVfG entsprechend durchgeführten Anhörung formell rechtswidrig, weil die Zulassungsbehörde des Antragsgegners in ihrem Schreiben vom 22.8.2018 keinen Zweifel daran gelassen habe, dass sie -sofern der Antragsteller nicht an der Rückrufaktion teilnehme - den Betrieb seines Fahrzeugs untersagen werde und ihm damit Glauben gemacht habe, dass es auf seine Äußerungen im Rahmen der Anhörung nicht ankomme. Zu einer rechtmäßigen Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 HVwVfG gehört, dass die hierdurch gewonnene Stellungnahme des Betroffenen von der Behörde zur Kenntnis genommen und im Entscheidungsprozess berücksichtigt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.2.2013, Az. 6 C 825/11.T, juris). Gegenteiliges kann dem Schreiben der Zulassungsbehörde nicht entnommen werden. Vielmehr hat die Behörde den Antragsteller darauf hingewiesen, welche Entscheidung sie bei Vorliegen der geschilderten tatsächlichen Umstände zu treffen beabsichtige und dementsprechend noch nicht getroffen hat. So ist ausdrücklich die Rede davon, dass vor einer abschließenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Schließlich kommt hinzu, dass das Schreiben der Zulassungsbehörde den Antragsteller nicht von der Abgabe einer Stellungnahme abgehalten hat und die Behörde im Rahmen Ihres "Schreibens" vom 26.9.2018 an diesen sowie in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers eingegangen ist und diese berücksichtigt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung sowie der Verpflichtung zur Vorlage der Kennzeichenschilder und der Zulassungsbescheinigung Teil I ist rechtmäßig. Die in dem Bescheid gegebene Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zum konkreten Fall, beschränken darf. Allerdings ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können. Bei gleichartigen Fallgruppen kann auch eine standardisierte, "gruppentypisierte" Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, Az. 8 B 865/18, NVwZ 2018,1662 und Az. 8 B 548/18, juris, jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird die in dem Bescheid enthaltene Begründung diesen Anforderungen gerecht. Darin wird zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs über den Schutz der Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer hinaus ausdrücklich angeführt, dass alle Verkehrsteilnehmer einen berechtigten Anspruch darauf haben, dass Fahrzeuge nur dann im Verkehr zugelassen sind, wenn sie dem genehmigten Typ entsprechen. Insoweit sei die Betriebsuntersagung nur wirksam, wenn diese zeitnah durchgesetzt werde. Aus dem Zusammenhang mit der zur Begründung der Betriebsuntersagung erfolgten Bezugnahme auf die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 4.7.2018 ergibt sich damit ohne weiteres, dass maßgeblich der durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung verursachte Eingriff in das Emissionsverhalten des Kraftfahrzeugs des Antragstellers ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18, juris). Darüber hinaus sind die getroffenen Maßnahmen auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) als Rechtsgrundlage der Betriebsuntersagung sind erfüllt. Nach dieser Regelung kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung erweist. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil das Fahrzeug des Antragstellers keinem genehmigten Typ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht und damit nicht vorschriftsgemäß im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Das Fahrzeug des Antragstellers entspricht keinem genehmigten Typ. Die aus der ursprünglich dem Hersteller des Fahrzeugs des Antragstellers für den jeweiligen Fahrzeugtyp mit dem Motor EA 189 (Euro 5) erteilten EG-Typengenehmigung nach §§ 4 ff. der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) folgende Legalisierungswirkung, auf die sich der Antragsteller zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit seines Fahrzeugs i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV berufen konnte, besteht gegenwärtig nicht mehr fort. Denn das Kraftfahrtbundesamt stufte - nachdem es 2015 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprachen - diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ein und erließ ausweislich seines Schreibens vom 4.7.2018 an den Antragsgegner auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV gegenüber den Herstellern der Fahrzeuge nachträgliche Nebenbestimmungen zu den Typengenehmigungen. Hierdurch wurde den Herstellern nachträglich die Pflicht auferlegt, die unzulässigen Abschalteinrichtungen - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen und geeignete Maßnahmen wie z.B. die Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und dies durch das Beibringen von Nachweisen zu belegen. Diese vom Kraftfahrtbundesamt auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassenen nachträglichen Nebenbestimmungen haben nicht zum nachträglichen Erlöschen - was auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 EG-FGV ebenfalls möglich gewesen wäre - sondern zur Modifikation der ursprünglichen Typengenehmigung geführt. Aufgrund dessen kann sich der Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges nicht mehr auf die Legalisierungswirkung der modifizierten Typengenehmigung berufen, solange er deren modifizierte Voraussetzungen nicht erfüllt, d.h. an der Rückrufaktion nicht teilgenommen hat (vgl. zum Vorstehenden VG Stuttgart, Beschluss vom 27.4.2018, Az. 8 K 1962/18, juris). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat trotz einer entsprechenden Aufforderung durch den Hersteller und die Fahrzeugzulassungsbehörde des Antragsgegners bisher an der entsprechenden Rückrufaktion des Herstellers seines Fahrzeuges nicht teilgenommen und dies nachgewiesen. Die Zulassungsbehörde des Antragsgegners hat das ihr gemäß § 5 Abs. 1 FZV eröffnete (Auswahl-) Ermessen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, a.a.O.; VG Stuttgart, a.a.O.) fehlerfrei ausgeübt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (§ 114 Satz 1 VwGO). Hieran gemessen begegnet die Anordnung der Zulassungsbehörde keinen rechtlichen Bedenken. Die Behörde hat das ihr hinsichtlich der Auswahl der Maßnahme zukommende Ermessen erkannt und dem Antragsteller in Ausübung dieses Ermessens trotz zuvor erfolgter schriftlicher Anhörung zunächst mit - durchaus als eigenständigen Verwaltungsakt zu qualifizierendem - "Schreiben" vom 26.9.2018 eine Frist zur Teilnahme an der Rückrufaktion des Herstellers bis zum 12.10.2018 gesetzt und die vorliegend streitige sofortige Betriebsuntersagung erst nach dem erfolglosen Ablauf der Frist angeordnet. Anders als der Antragsteller behauptet, hat die Zulassungsbehörde hierbei ferner maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die - nicht beseitigte - Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Emissionen unzulässig erhöht sind, woraus sich eine Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit ergibt. Denn in der Begründung des Bescheides wird ausdrücklich auf die Mitteilung des Kraftfahrt Bundesamtes vom 4.7.2018 über die Manipulationen an den Motorsteuerungen im Hinblick auf die Stickoxid-Emissionen der Fahrzeuge und die dadurch bedingten Abweichungen von den Typengenehmigungen Bezug genommen. Hierauf beziehen sich dann auch die nachfolgenden Ausführungen zur der Gefährdung der Gesundheit der Allgemeinheit und - im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer und der Zulassung nur dem genehmigten Typ entsprechender Fahrzeuge zum Verkehr. Schließlich beruhen die emissionsbegrenzenden Maßnahmen auf einem auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegten Konzept, das zu seiner Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung bedarf, so dass ein einzelner Verursacher von Emissionen der Einhaltung von Emissionsbegrenzungen nicht entgegenhalten kann, sein individueller Beitrag führe für sich genommen nicht zu einer Gesundheitsgefahr (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, a.a.O.). Die getroffene Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe sich bei Erlass des angefochtenen Bescheides in einem Zivilrechtsstreit mit dem Fahrzeughersteller befunden, in dessen Zusammenhang unter Umständen eine zeitnahe Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages erfolgen könne, weshalb das Abwarten des (zeitnahen) Ausgangs des Zivilprozesses gegenüber der Betriebsuntersagung das mildere, gleich effektive Mittel und er in diesem Fall auch nicht mehr deren richtige Adressat gewesen sei, ist hierin kein Ermessensfehler zu erkennen. Denn einerseits war der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung als Eigentümer und Halter seines Fahrzeuges richtiger Adressat der Betriebsuntersagung und ist es mangels anderslautenden Vortrags auch weiterhin. Andererseits stellt das Abwarten des Ausgangs des Zivilprozesses mit einer möglichen Verpflichtung des Fahrzeugherstellers zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auch kein gleich geeignetes Mittel dar, da die Herstellung vorschriftsgemäßer Zustände erst zu einem späteren als in dem angefochtenen Bescheid benannten Zeitpunkt erreicht werden würde und bis dahin ein nicht den Vorschriften der Typengenehmigung entsprechendes Fahrzeug weiter am Straßenverkehr teilnähme. Hinzu kommt, dass der Ausgang des Zivilrechtsstreits zwischen dem Antragsteller und dem Fahrzeughersteller nicht vorhersehbar ist und somit aus Sicht der Behörde im Zeitpunkt der Betriebsuntersagung nicht angenommen werden konnte, dass es auf diese Weise überhaupt zur Herstellung vorschriftsgemäßer Zustände kommt. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht daraus, dass sein Fahrzeug in dem Zivilprozess im gegenwärtigen Zustand, d.h. ohne Durchführung des Software-Updates im Rahmen des Rückrufs, ein Beweismittel darstelle und das Update dementsprechend erst nach Abschluss des Zivilprozesses von ihm aufgespielt werden könne, um des Beweises nicht verlustig zu werden. Die Betriebsuntersagung nimmt dem Antragsteller die Beweismöglichkeiten in diesem Zivilprozess nämlich nicht. Es steht ihm frei, sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten. Soweit dies mit Kosten für ihn verbunden sein sollte, ist dies eine Folge, die er im gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend zu machen hätte. Abgesehen hiervon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung auch während des bereits laufenden Zivilverfahrens mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, begegnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 865/18, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018, Az. 6 L 709/18, juris; VG Stuttgart, a.a.O.). Eine rein zivilrechtlich zu klärende Frage ist zudem auch, ob das Software-Update, wie vom Antragsteller geltend gemacht, zu erheblichen Schäden an seinem Fahrzeug führen wird und es hierdurch zu weiteren Nachteilen kommt (z.B. Kraftstoffmehrverbrauch, Minderleistung, höherer Partikelausstoß, Verkürzung der Lebenszeit des Partikelfilters, Verkürzung der Betriebszeit des Motors und sonstiger Teile, Minderwert des Fahrzeugs) (vgl. VG Stuttgart, a.a.O.). Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, durch das Software-Update werde die Mangelfreiheit des Pkw nicht hergestellt, d.h. das Software-Update sorge nicht für die Einhaltung der Abgasnormen, handelt es sich auch hierbei um keinen Gesichtspunkt, den die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte. Denn nachdem sich das Fahrzeug des Antragstellers ohne die vom Hersteller auf Grund der nachträglich angeordneten Nebenbestimmung des Kraftfahrtbundesamtes vorgesehenen Nachrüstung nicht mehr in einem vorschriftsgemäßen Zustand nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung befindet, musste die Zulassungsbehörde auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 FZV eine Maßnahme anordnen. Hierbei durfte sie davon ausgehen, dass das Kraftfahrtbundesamt mit Freigabe der jeweiligen Software-Updates im Rahmen der einzelnen Rückrufaktionen bestätigt hat, dass die von ihm für unzulässig erachtete Abschalteinrichtung durch diese Nachrüstung wirksam beseitigt wird (vgl. VG Stuttgart, a.a.O.). Die Zulassungsbehörde konnte den Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers auch untersagen, obwohl dieser auf sein Fahrzeug privat und beruflich angewiesen ist. Ein hierauf gestütztes Absehen der Zulassungsbehörde von einer Betriebsuntersagung wäre vielmehr ermessensfehlerhaft, da § 5 Abs. 1 FZV der Behörde lediglich einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art der auszuwählenden Mittel, nicht jedoch hinsichtlich des "Ob" des Einschreitens eröffnet, um vorschriftsmäßige Zustände bei am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen herzustellen (VG Stuttgart, a.a.O.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 5 FZV, Rn. 4). Im Übrigen stand es dem Antragsteller frei, der von ihm verlangten Teilnahme an der Rückrufaktion - auch während eines laufenden Zivilverfahrens (s.o.) - nachzukommen, um seinen Pkw weiterhin nutzen zu können. Gegen die Unverhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung spricht schließlich, dass die Zulassungsbehörde dem Antragsteller zuvor im Rahmen der Anhörung vom 22.8.2018 und mit dem "Schreiben" vom 26.9.2018 die Möglichkeit eingeräumt hat, an der Rückrufaktion teilzunehmen und dies der Behörde bis zum 12.10.2018 nachzuweisen, der Antragsteller aber mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5.9.2018 mitgeteilt hat, dass er jedenfalls bis zum Abschluss des Zivilverfahrens daran nicht teilnehmen werde und dementsprechend aus Sicht der Behörde kein anderes Mittel als die Untersagung des Betriebs ersichtlich war, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Die Aufforderung, das Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder spätestens bis zum 16.11.2018 außer Betrieb zu setzen, ist auf Grundlage des § 14 FZV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV rechtmäßig ergangen, weil die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers zu Recht untersagt hat (s.o.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 548/18, juris). Schließlich überwiegt hinsichtlich der Betriebsuntersagung und der Aufforderung zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und der Kennzeichenschilder auch das allgemeine Vollzugs- das Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Reinhaltung der Luft zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um die Gesundheit der Allgemeinheit sowie die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorschriftswidrige Verwendung von Abschalteinrichtungen seit dem Jahr 2015 bekannt war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.8.2018, a.a.O.). Die Androhung der zwangsweisen kostenpflichtigen Außerbetriebsetzung (180,10 €) des Fahrzeugs, die als Androhung einer Ersatzvornahme zu verstehen ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 HSOG i.V.m § 49 HSOG, die Festsetzung der Kosten in § 6a StVG i.V.m. Nr. 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt den Nrn. 46.16 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, Seite 57 ff.).