Urteil
6 K 2574/15.GI
VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2017:0509.6K2574.15.GI.0A
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Leitsätze
Dem von einem schuldunfähigen Täter ausgehenden Gefahrenpotential kann nicht durch die gefahrenunanbhängige Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG wegen Unwürdigkeit, sondern durch die der Gefahrenabwehr dienende Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 AufenthG aufenthaltsrechtlich Rechnung getragen werden.
Hat sich der Täter nach Aussetzung des Maßregelvollzugs (§ 67d Abs. 2 S. 1 StGB) bewährt (hier: Einsicht in die Ursachen der Tat bzw. die medikamentöse Behandlung seiner Erkrankung) und ist seine Lebensführung auch künftig durch die im Rahmen der fortdauernden Führungsaufsicht erteilten Weisungen bestimmt, erlaubt dies eine günstige aufenthaltsrechtliche Gefahrenprognose.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2015 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem von einem schuldunfähigen Täter ausgehenden Gefahrenpotential kann nicht durch die gefahrenunanbhängige Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG wegen Unwürdigkeit, sondern durch die der Gefahrenabwehr dienende Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 AufenthG aufenthaltsrechtlich Rechnung getragen werden. Hat sich der Täter nach Aussetzung des Maßregelvollzugs (§ 67d Abs. 2 S. 1 StGB) bewährt (hier: Einsicht in die Ursachen der Tat bzw. die medikamentöse Behandlung seiner Erkrankung) und ist seine Lebensführung auch künftig durch die im Rahmen der fortdauernden Führungsaufsicht erteilten Weisungen bestimmt, erlaubt dies eine günstige aufenthaltsrechtliche Gefahrenprognose. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2015 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der begehrten Aufenthaltserlaubnis steht weder die gefahrenunabhängige Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG wegen Unwürdigkeit noch die der Gefahrenabwehr dienende Erteilungssperre der Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 AufenthG) entgegen. Nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn - wie im Falle des Klägers - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird unter anderem nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat (§ 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG). Der nach den Feststellungen des Landgerichts Darmstadt in seinem Urteil vom 5. April 2002 vom Kläger im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Mord stellt keine Straftat von erheblicher Bedeutung i. S. d. vorgenannten Regelung dar. Eine Straftat ist dann nach § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AufenthG von erheblicher Bedeutung, wenn sie schwer i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) RL 2004/83 ist (OVG Bremen, Urteil vom 10.05.2011 - 1 A 306/10 u.a.-, Juris zu § 25 Abs. 3 a.F.). Die Gründe, die nach § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen, entsprechen den in Artikel 17 Abs. 1 lit. b RL 2004/83/EG inhaltsgleich geregelten Gründen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen und ihrerseits der Sache nach den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 2 S. 1 AsylG entsprechen. Im Anschluss an Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2004/83 und unter Heranziehung des vom Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - (Juris) dargelegten Verständnisses der Parallelregelung für den Ausschluss des Flüchtlingsstatus in Artikel 12 Abs. 2 lit. b RL 2004/83/EG bezeichnet § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16/14 -, Juris, zu § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG i.d.F. v. 22.11.2011). Entscheidend ist daher nicht so sehr der abstrakte Charakter des jeweils verwirklichten Straftatbestandes, sondern, ob die konkrete Tatverwirklichung nach Art und Schwere so gewichtig ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig wäre (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16/14 -, a.a.O.; VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, Juris). Dabei ist nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs die sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien zu beurteilende individuelle Verantwortung der betreffenden Person bedeutsam für die Schwere der Tat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, die entsprechend auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG maßgeblich ist, erfordert die (nach dem Urteil des EUGH vom 9.11.2010 - C-57/09 u.a.) notwendige individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne. Dabei sind im Rahmen der alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehenden Beurteilung der Schwere der Straftat auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, Juris; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit Blick auf den in der Wertehierarchie der internationalen Gemeinschaft allgemein anerkannten Rang des Rechts auf Leben hervorgehoben, dass bei einem rechtswidrigen vorsätzlichen Tötungsdelikt ein Schuldausschluss allerdings nicht in Betracht komme, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umstände gegen eine Erkennbarkeit des Strafrechtsverstoßes sprächen (Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11-, a.a.O.). Soweit die Kammer hieran anknüpfend in dem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 01.06.2016 die Ansicht vertreten hat, der brutalen und heimtückischen Begehungsweise des Mordes sei in der Bewertung der Bedeutung der Tat ein größeres Gewicht beizumessen als der Schuldunfähigkeit des Klägers, hält die Einzelrichterin an dieser nicht mehr fest und folgt den Überlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seinem im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 06.10.2016, AZ.: 9 D 1514/16 hervorgehoben hat, dass sich die vorgenannte Darlegung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall eines schuldfähigen Täters beziehe, dem vom Berufungsgericht ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zugute gehalten worden sei, eine Wertung, von der es die Revisionsinstanz nicht habe überzeugen können. Wie in der Beschwerdeentscheidung weiter ausgeführt, ist im vorliegenden Fall jedoch kein möglicher Entschuldigungsgrund auf seine Stichhaltigkeit zu prüfen, sondern ein Schuldausschließungsgrund geltend gemacht. Der Kläger habe sich zu seiner Exkulpation nicht auf verfehlte Wertvorstellungen als Ursache seiner Tat berufen; vielmehr habe das Schwurgericht festgestellt, er habe krankheitsbedingt keine Unrechtseinsicht gewinnen können. Auch an anderer Stelle zeige sich in den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass es ausschließlich einen schuldhaft handelnden Täter im Blick gehabt habe, wenn es dort zur Abgrenzung "gemeiner Straftäter" von politischen Flüchtlingen heiße, die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweise sich auch in Bezug auf eine behauptetes politisches Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig. Ausgehend von der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Frage der individuellen Verantwortlichkeit Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe grundsätzlich zu berücksichtigen sind, spricht nach Auffassung der Einzelrichterin viel dafür, dass für die Annahme einer den Flüchtlingsschutz ausschließenden schweren nichtpolitischen Straftat i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bzw. bei europarechtskonformer Auslegung der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG für die Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung die Einsichtsfähigkeit des Betreffenden vorauszusetzen ist. Anders beurteilt sich auch nicht der Fall eines rechtswidrigen vorsätzlichen Tötungsdelikts. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, das in der Werteordnung des Grundgesetzes und der Menschenrechte - ohne zulässige Relativierung - an höchster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter stehende Recht auf Leben lasse die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums als Entschuldigungsgrund im Hinblick auf die Tötung eines Menschen nur schwerlich als vorstellbar erscheinen, betrifft dies die Frage, ob in einem solchen Fall das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes, überhaupt denkbar ist, besagt aber gerade nicht, dass Entschuldigungsgründe ausgeschlossen sind. Vielmehr bringt das Bundesverwaltungsgericht an die obigen Ausführungen anschließend mit der Formulierung, bei einem offensichtlich rechtswidrigen vorsätzlichen Tötungsdelikt komme ein Schuldausschluss nicht in Betracht, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umstände gegen eine Erkennbarkeit des Strafrechtsverstoßes sprächen, zum Ausdruck, dass es auf die Einsichtsfähigkeit des Betreffenden ankommt. Damit greift die vorliegend maßgebliche Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nur dann, wenn der Betreffende eine Unrechtseinsicht hat gewinnen können. Dieses Erfordernis rechtfertigt zudem auch den nach den obigen Ausführungen in der Ausschlussregelung zum Ausdruck kommenden Vorwurf einer Unwürdigkeit, da er an die individuelle Verantwortung anknüpft. Sollte der Gesetzgeber schließlich eine bzgl. Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2004/83 "überschießende", Ausschlussregelung beabsichtigt haben, hätte es nahegelegen, in der Formulierung deutlich zu machen, dass der Ausschlussgrund durch die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat - unabhängig von der Schuld - gegeben ist. Zu Recht weist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdeentscheidung darauf hin, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Formulierung - anders als im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - aber nicht gewählt hat. Dort habe er nämlich in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG geregelt, dass einem Ausländer eine Einbürgerung nur dann gewährt werden könne, wenn er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden sei. Weiterhin kann nicht angenommen werden, dass gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Dass der Kläger derzeit noch eine bedeutsame Gefahrenquelle für sein Umfeld darstellt, dürfte nicht in Frage stehen. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg hat es - für das Gericht nachvollziehbar - aufgrund des forensischpsychiatrischen Prognose-Gutachtens der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie C vom 03.06.2013 verantworten können, die Unterbringung nach § 63 StGB, deren tatbestandliche Voraussetzung die Gefährlichkeit des Klägers für die Allgemeinheit war, mit Ablauf des 31.07.2014 auszusetzen; seither hat sich der Kläger bewährt, was der Einzelrichterin die Prognose, dass der Kläger nicht alsbald Straftaten begehen wird, erlaubt. Im die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung und unter gesetzlicher Führungsaufsicht mit erteilten Weisungen anordnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg vom 22.07.2013 - xxx - heißt es unter Bezugnahme auf das vorgenannte Gutachten, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs rechtswidrige Taten begehen werde (§ 67 d Abs. 2 S. 1 StGB). Die Gefahr, die in der Tat zutage getreten sei, erscheine auf Grund der Behandlung in der Klinik bzw. Einsicht in die notwendige medikamentöse Behandlung seiner Erkrankung sowie des durch die Weisungen bestimmten künftigen Lebensumfeldes derzeit so gering, dass das immer bestehende Restrisiko hingenommen werden müsse. Im Gutachten ist ausgeführt, der Kläger habe nach längeren Widerständen gegen die erforderliche Medikamenteneinnahme und seinen Aufenthalt in der Klinik (Entweichung in 2002, Fluchttendenzen bis 2010), Krankheitseinsicht gezeigt und sich auf die Behandlung eingelassen. Dabei habe sich eine gesteigerte Therapiemotivation beobachten lassen, die sich besonders in einer nicht mehr hinterfragten, regelmäßigen Medikamenteneinnahme und zuverlässigem Verhalten im Alltag einschließlich der Arbeitstherapie und bei Sozialaktivitäten geäußert habe. In der Entlassungserprobung (ab 1.02.2013) habe der Kläger, der von der Arbeitstherapie der Klinik in eine Werkstatt für behinderte Menschen gewechselt sei und mit einem ehemaligen Mitpatienten eine gemeinsame Wohnung bezogen habe, sich stets zuverlässig an die getroffenen Absprachen gehalten und seine Anliegen und Vorstellungen mit seiner Ansprechpartnerin in der forensischen Ambulanz besprochen. Allerdings habe er dort im Januar 2013 noch offenbart, dass er weiter Defizite im Verständnis-Modell seiner Erkrankung gehabt habe und der Plan, zu einem späteren Zeitpunkt auf den ersten Arbeitsmarkt zu wechseln, noch bestanden habe. Weiterhin folgt aus dem Gutachten, dass der Kläger auch in Situationen psychopathologisch stabil geblieben ist, die mit Blick auf die Anlasstat Auslöser für eine Destabilisierung hätten sein können, so seine Scheidung im Jahre 2007 und die spätere Wiederverheiratung seiner Ehefrau. Zusammenfassend heißt es, hinsichtlich der aktuellen kriminalprognostischen Parameter stelle sich insbesondere im Verlauf des Aufenthaltes auf der Entlassungsstation und im Entlassungsurlaub eine positive Entwicklung dar. Eine akute psychotische Symptomatik lasse sich nicht mehr feststellen, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die medikamentöse Therapie in Frage gestellt. Wie den jährlichen Berichten der Bewährungshelferin, die mit der zuständigen Mitarbeiterin der forensischen Ambulanz der behandelnden Klinik in Kontakt steht, zu entnehmen ist, sowie nach dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, befindet sich dieser seit seiner Entlassungserprobung bis heute in einem stabilen Zustand, der aktuell die Begehung von rechtswidrigen Taten nicht erwarten lässt. Die Einzelrichterin sieht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch auf die Zukunft gerichtet keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass der Kläger, der noch bis zum 31.07.2018 unter Führungsaufsicht steht, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen wird. Allein die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerte Vorstellung, er sei mit Erhalt der begehrten Aufenthaltserlaubnis in der Lage, ein völlig neues Leben zu führen - es sei für ihn ein Schnitt, das alte zurückzulassen - gibt vor dem Hintergrund der bestehenden Führungsaufsicht derzeit keinen ausreichenden Anlass zu weiterer Aufklärung, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit ihrem hilfsweise gestellten Beweisantrag angeregt. Denn allein die vorgestellten Perspektiven des Klägers stellen keine Tatsache dar, auf deren Basis sich derzeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger nach Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis in eine Destabilisierung geraten wird und (wieder) eine Gefahrenquelle für sein Umfeld erwarten lässt, ableiten ließe. Zwar tritt für das Gericht aus den vom Kläger geäußerten Vorstellungen eine völlige Selbstüberschätzung und Fehleinschätzung zu Tage, weshalb es nicht fern liegt, dass der Kläger in einen Zustand der Frustration gerät, wenn sich diese Perspektiven nicht realisieren lassen, wofür viel spricht. Denn ausgehend vom oben genannten PrognoseGutachten und den vorliegenden Berichten der Bewährungshelferin ist höchst zweifelhaft, ob der Kläger jemals in der Lage sein wird, ein "normales" Leben, wie es offenbar seiner Vorstellung entspricht, zu führen. Dies betrifft insbesondere seine in der mündlichen Verhandlung geäußertes Ziel, seinen Lebensunterhalt selbst verdienen zu können. Zum einen ist die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bei der RehaWerkstatt A-Stadt-Mitte der Lebenshilfe aufgrund der durch seine Wirbelsäulenerkrankung bedingten häufigen Fehlzeiten gefährdet und dürfte eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt kaum denkbar sein. Zum anderen ist der Kläger in seinen kognitiven Fähigkeiten derart eingeschränkt, dass seitens der forensischen Ambulanz in Bezug auf Behördenangelegenheiten wiederholt eine gerichtliche Betreuung angeregt wurde. Davon ausgehend, dass sich die Vorstellungen des Klägers bei dem für ihn ersichtlich sehr wichtigen Thema eher nicht realisieren lassen, ist mit einer großen Enttäuschung und Frustration des Klägers zu rechnen, wenn er hiermit konfrontiert wird. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung vermag das Gericht allein in dieser Möglichkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine ausreichende Tatsachengrundlage, die Gegenstand einer Beweiserhebung sein könnte, zu sehen. Ein entsprechende Begutachtung würde nur bloße Vorstellungen des Klägers beurteilen können und auf reinen Eventualitäten beruhen, die von vornherein einer verlässlichen Aussage entbehrten. So ist bereits zweifelhaft, ob sich die hier anschließende Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass der Kläger durch eine entsprechende Enttäuschung in einen Zustand der Destabilisierung gerät, der etwa befürchten lässt, dass er die Einnahme seiner Medikamente unterlässt und die Gefahr einer psychotischen Dekompensation - eines Zustandes, in dem er den Mord begangen hat -, eintritt, bereits während der noch verbleibenden Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit stellt. Denn die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer erteilten, die Lebensführung des Klägers einschränkenden Weisungen lassen es bereits nicht zu, dass sich der Kläger frei bewegen kann, etwa seine Wohn- und Arbeitssituation eigenständig verändert. Insoweit ist anzunehmen, dass der Kläger sich dessen durchaus bewusst ist und sich seine Vorstellungen auf die Zeit nach Beendigung der Führungsaufsicht beziehen. So hat er in der mündlichen Verhandlung für die Zeit "danach" hervorgehoben, sich gemäß einer mit der zuständigen Mitarbeiterin der forensischen Ambulanz bereits getroffenen Vereinbarung weiterhin der Betreuung und Kontrolle durch diese unterstellen zu wollen. Sollte der Kläger demgegenüber der Fehlvorstellung unterliegen, mit Erhalt der begehrten Aufenthaltserlaubnis könne er sogleich den eigenen Wünschen entsprechend seine Lebensführung ändern, wäre dieses Anliegen notwendigerweise Gegenstand der Gespräche mit der forensischen Ambulanz bzw. mit der Bewährungshelferin. Unter den gegebenen Umständen dieser Kontrolle liegt die Annahme fern, der Kläger werde etwa aufgrund erheblicher Frustration und Ernüchterung in den Zustand einer Destabilisierung geraten, etwa seine Medikamente absetzen oder sich sonst dem durch die Weisungen strukturierten Umfeld entziehen. Letztlich steht der Kläger unter dem Druck des drohenden Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung und der Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht, so dass eher anzunehmen ist, dass sich der Kläger auch bei einer ihn niederschmetternden Enttäuschung - ggf. mit angebotener therapeutischen Hilfe - auf seine eingeschränkten Möglichkeiten verweisen lässt. Andernfalls wären dies konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Klägers, die einen Widerruf auch der erteilten Aufenthaltserlaubnis erlauben würde. Nicht anders stellt sich die Situation, wenn sich die Perspektiven des Klägers auf die Zeit nach Beendigung der Führungsaufsicht beziehen. Denn zum Ende der Führungsaufsicht sind die Perspektiven des Klägers ohnehin zu thematisieren. Vor allem bedarf es der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, ob der Kläger unter den strukturierten Bedingungen der Führungsaufsicht genügend Selbstkontrolle hat entwickeln können, welche die Prognose rechtfertigt, er werde keine Straftaten von erheblicher Bedeutung mehr begehen. Angesichts der schweren psychiatrischen Erkrankung des Klägers und der erheblichen Schwere der verübten Tat dürfte vorliegend ein besonderes Augenmerk auf eine evtl. zu Tage tretende Selbstüberschätzung bzw. Fehlvorstellung hinsichtlich einer selbstständigen Lebensführung zu richten sein, ggf. bis hin zur Prüfung, ob der Zustand des Klägers Anlass zur Prüfung gibt, ob die Führungsaufsicht unbefristet verlängert wird (§ 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB). Steht somit kein Ausschlussgrund entgegen, bestimmt § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG für den Regelfall, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden "soll". Es liegen keine Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall vor, der es der Beklagten ausnahmsweise gestatten könnte, die Erteilung gleichwohl abzulehnen. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gebietet Abs. 3 S. 1 ein Absehen, so dass ohne weitere Prüfung insoweit die Beklagte entsprechend zu verpflichten war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (hinsichtlich der Türkei) vorliegt. Der im Jahre 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach Durchführung eines erfolglosen Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland reiste er 1997 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte einen Folgeantrag, der unter anderem zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG und Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis führte. Wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Mordes wurde durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 05.04.2002 - - die Unterbringung des Klägers in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er - bedingt durch eine chronische schizophrene Erkrankung - die (Fehl-) Vorstellung hegte, seine Ehefrau habe ein Verhältnis mit seinem Bruder, worauf er diesem auflauerte und ihn mit 29 Messerstichen tötete. Aufgrund dieser Tat wurde er durch Bescheid vom 29.03.2004 ausgewiesen. Am 13.12.2013 wurde die Wirkung der Ausweisung nachträglich zum 13.12.2013 befristet. Mit Bescheid vom 19.07.2010 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Anerkennung als politischer Flüchtling. Zugleich wurde zu seinen Gunsten ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Hinblick auf eine befürchtete psychische Destabilisierung bei einer Rückkehr festgestellt. Seit dem 06.06.2011 verfügt der Kläger über Duldungen. Durch Beschluss des Landgerichts Marburg vom 04.07.2013 - - wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus auf Vorschlag der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie C, Standort A-Stadt, in der der Kläger untergebracht war, zum 31.07.2013 zur Bewährung und unter Führungsaufsicht für die Dauer von 5 Jahren ausgesetzt. Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten der vorgenannten Klinik vom 03.06.2013, welches zum Ergebnis gekommen war, es sei nicht (mehr) zu erwarten, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs rechtswidrige Taten begehen werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Mit Bescheid vom 22.04.2015 lehnte die Oberbürgermeisterin der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seiner Stellungnahme vom 08.09.2014 mitgeteilt hatte, dass der Ausschusstatbestand einer Straftat von erheblicher Bedeutung in Folge des Mordes an dem Bruder des Klägers (§ 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG) weiterhin vorliege. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 02.05.2015 zugestellt. Am 01.06.2015 hat der Kläger Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 01.06.2016 abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 5 AufenthG die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung entgegenstehe (§ 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG). Der nach den Feststellungen des Landgerichts Darmstadt in seinem Urteil vom 05.04.2002 vom Kläger im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Mord stelle eine Straftat von erheblicher Bedeutung dar. Die Straftat störe den Rechtsfrieden empfindlich und sei geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Ausschlussregelung des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG im Flüchtlingsschutz (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris) sei der brutalen und heimtückischen Begehungsweise des Mordes in der Bewertung der Bedeutung der Tat ein größeres Gewicht beizumessen als der Schuldunfähigkeit des Klägers. Mit Beschluss vom 06.10.2016 (Az.: 9 D 1514/16) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 01.06.2016 abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die vom Verwaltungsgericht herangezogene höchstrichterliche Entscheidung zum Flüchtlingsschutz, der eine vergleichbare Ausschlussregelung enthalte (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu stützen vermöge. Die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Darlegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einem offensichtlich rechtswidrigen vorsätzlichen Tötungsdelikt ein Schuldausschluss nicht in Betracht komme, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umstände gegen eine Erkennbarkeit des Strafrechtsverstoßes sprächen, (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, a.a.O., Rdnr. 25), beziehe sich auf den Fall eines schuldfähigen Täters, dem vom Berufungsgericht vor dem Hintergrund der Frage, ob die von der PKK-Führung gerechtfertigte Ermordung eines abtrünnigen Mitglieds dem als einfaches Mitglied bei der Beschlussfassung anwesenden Kläger zugerechnet werden könne, ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zugutegehalten worden sei. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die Prüfung eines möglichen Entschuldigungsgrunds, sondern es sei ein Schuldausschließungsgrund geltend gemacht, da der Kläger nach den Feststellungen des Schwurgerichts krankheitsbedingt keine Unrechtseinsicht habe gewinnen können. Des Weiteren führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof unter Heranziehung von Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz aus, der Wortlaut des Ausschlussgrundes spreche jedenfalls dafür, dass nur Täter, gegen die ein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne erhoben werden könne, vom Gesetzgeber als der Legalisierung ihres Aufenthalts unwürdig betrachtet würden. Dem von einem schuldunfähigen Täter ausgehenden Gefahrenpotential könne stattdessen durch die der Gefahrenabwehr dienende Ausschlussregelung des § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 AufenthG aufenthaltsrechtlich Rechnung getragen werden. Ob dieser Ausschlussgrund im Falle des Klägers möglicherweise in Betracht zu ziehen sei, könne nach derzeitiger Aktenlage nicht beurteilt werden. Allein aus der 15 Jahre zurückliegenden Tat des Klägers und seiner Unterbringung nach § 63 StGB, deren tatbestandliche Voraussetzung seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit gewesen sei, sei zwar nicht zu schließen, dass der Kläger immer noch eine bedeutsame Gefahrenquelle für seine Umwelt darstelle. Die Strafvollstreckungskammer habe die weitere Vollstreckung seiner Unterbringung zum 31.07.2013 zur Bewährung ausgesetzt. Grundlage der Entscheidung sei ein Gutachten der Klinik, in der der Kläger untergebracht worden sei, wonach die Gefahr, die in der Tat zu Tage getreten sei, aufgrund der Behandlung in der Klinik, der anhaltenden Einsicht des Klägers in die Ursachen seiner Tat bzw. in die notwendige medikamentöse Behandlung seiner Erkrankung, sowie des durch die zugleich erteilten gerichtlichen Weisungen bestimmten künftigen Lebensumfelds derzeit so gering erscheine, dass das immer bestehende Restrisiko hingenommen werden müsse. Aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen die Gutachter zu dieser Einschätzung gelangt seien, sei mangels des sich bei den beigezogenen Behördenakten nicht befindlichen in Bezug genommenen psychiatrischen Gutachtens nicht nachvollziehbar. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, es sei angesichts des zugesprochenen Abschiebeverbots nicht hinnehmbar, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Dauer versagt bleibe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides vom 22.04.2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das Gericht hat die Akte xxx der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg beigezogen. Mit Beschluss vom 11.04.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Behördenakte der Beklagten (2 Leitz Ordner) sowie die in Ablichtung zur Akte genommenen Akte des Landgerichts Marburg (xxx), die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.