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Urteil

6 E 1240/07

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0508.6E1240.07.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag eines Verkehrsunternehmens, das auch auf verkehrsfremden Geschäftsfeldern tätig ist, unterfällt nicht der Teilbereichsausnahme der §§ 8 Abs 4, 13 PBefG i. V. m. Art 1 Abs 1 Unterabsatz 2 der VO (EWG) 1191/69. 2. Ein gegen die Subventionierung eines Mitbewerbers klagendes Verkehrsunternehmen, dessen Antrag auf eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung nach § 13 PBefG nicht genehmigungsfähig ist, steht jedenfalls dann in keinem eine Klagebefugnis vermittelnden konkreten Konkurrenzverhältnis zu diesem Mitbewerber, wenn auch dessen Antrag nach § 13 PBefG nicht genehmigungsfähig ist.
Tenor
1. Ziffer 1 des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 07.05.2007 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1. zu 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. zu je 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerin zu 2/3 und die Beigeladene zu 1/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag eines Verkehrsunternehmens, das auch auf verkehrsfremden Geschäftsfeldern tätig ist, unterfällt nicht der Teilbereichsausnahme der §§ 8 Abs 4, 13 PBefG i. V. m. Art 1 Abs 1 Unterabsatz 2 der VO (EWG) 1191/69. 2. Ein gegen die Subventionierung eines Mitbewerbers klagendes Verkehrsunternehmen, dessen Antrag auf eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung nach § 13 PBefG nicht genehmigungsfähig ist, steht jedenfalls dann in keinem eine Klagebefugnis vermittelnden konkreten Konkurrenzverhältnis zu diesem Mitbewerber, wenn auch dessen Antrag nach § 13 PBefG nicht genehmigungsfähig ist. 1. Ziffer 1 des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 07.05.2007 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1. zu 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. zu je 1/2 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerin zu 2/3 und die Beigeladene zu 1/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist im Übrigen teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 1. steht nicht entgegen, dass das gemäß § 55 Satz 1 PBefG erforderliche Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchgeführt worden ist und die Klägerin entsprechend der insoweit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 07.05.2007 unmittelbar Klage erhoben hat. Denn der Beklagte zu 1. hat sich in der Sache eingelassen und seinen Klageabweisungsantrag nicht hierauf gestützt. Ziffer 1 des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 07.05.2007 ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat das Regierungspräsidium Gießen der Beigeladenen gemäß §§ 2, 9, 42 PBefG die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§§ 8 Abs. 4, 13 PBefG) für den Stadtverkehr C-Stadt erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung nach § 13 PBefG für die streitgegenständlichen Linien an die Beigeladene liegen gemäß der hier vorrangig anzuwendenden VO (EWG) 1191/69 nicht vor. Zwar hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 E 49/06, Juris) fest, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber von der in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EWG) 1191/69 den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, in einer den Vorgaben des EuGH (vgl. Urteil vom 24.07.2003 - Rs. C-280/00 - „Altmark-Trans“, NJW 2003, 2515 ) entsprechenden Weise durch die Regelung der §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.10.2006, 3 C 33.05). Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen ist aber nicht teilbereichsausnahmefähig. Der hier streitgegenständliche Verkehr fällt in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69, weil die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Straßenverkehrs betrifft und die Beigeladene ein Verkehrsunternehmen ist, da sie auch Linienverkehr mit Bussen betreibt (Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung). Die Beigeladene ist aber nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 (teil-)bereichsausnahmefähig, weil sie kein Unternehmen ist, dessen Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist (vgl. dazu VG Gießen, Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 E 49/06, Juris). Vielmehr ist sie nicht nur in dem Geschäftsfeld Verkehr, sondern auch in anderen - versorgungsbezogenen - Geschäftsfeldern tätig. Ohne Erfolg berufen sich der Beklagte zu 1. und die Beigeladene insoweit darauf, die VO (EWG) 1191/69 und damit auch die Ausschließlichkeitsregelung in deren Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 beziehe sich allein auf die Regelung des Verkehrs und nicht auch auf andere Bereiche. Dem Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 lässt sich diese einschränkende Interpretation nicht entnehmen. Zwar weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass der Unterabsatz 2 von Art. 1 Abs. 1 der VO (EWG) 1191/69 im Zusammenhang mit dessen Unterabsatz 1 steht. Der Unterabsatz 1 umfasst aber - unstreitig - nicht lediglich reine Verkehrsunternehmen, sondern auch solche Unternehmen, die außer auf dem Gebiet des Verkehrs noch auf verkehrsfremden Geschäftsfeldern tätig sind. Dem entsprechend ist in Art. 1 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EWG) 1191/69 festgelegt, dass, wenn ein Verkehrsunternehmen außer auf dem Gebiet der Verkehrsdienste, für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gelten, noch in anderen Bereichen tätig ist, die Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich zu erbringen sind, der bestimmte Anforderungen erfüllen muss. Auch daraus folgt, dass vom Regelungsbereich der VO (EWG) 1191/69 auch Unternehmen erfasst sind, die wie die Beigeladene auch auf verkehrsfremden Geschäftsfeldern tätig sind. Ferner ist, wie sich insbesondere aus den beiden ersten Absätzen der Begründungserwägungen der VO (EWG) 1191/69 ergibt, Ziel dieser Verordnung u. a. die Sicherstellung von Wettbewerb im Verkehr. Hierfür ist unerheblich, ob es zu einer Verfälschung des Wettbewerbs im Personennahverkehr dadurch kommen kann, dass der Unternehmer noch überregionalen Reiseverkehr oder dass er verkehrsfremde Geschäftsfelder betreibt. Der Wettbewerb wird nämlich unabhängig davon beeinträchtigt, ob ein Unternehmen neben der Betätigung im defizitären Nahverkehrsbereich auf Gewinne abwerfenden verkehrsfremden Geschäftsfeldern oder in dem ebenfalls Gewinne abwerfenden Bereich des überregionalen Verkehrs tätig ist. In Anbetracht des Wortlauts und des Zwecks der VO (EWG) 1191/69 kann auch aus der Formulierung der - bundesdeutschen - Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 im Straßenverkehr vom 31.07.1992 (BGBl. I 1992, 1442) keine abweichende Auslegung hergeleitet werden. Schließlich stehen dem vorgenannten Verständnis des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 auch keine kompetenzrechtlichen Überlegungen entgegen, da Anknüpfungspunkt der Regelung die Erbringung von Verkehrsleistungen ist und die anderen Materien nur „mittelbar“ betroffen werden. Die Klägerin hat aber trotz der Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Erteilung einer Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen gemäß § 13 PBefG für das Linienbündel C-Stadt an sich (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nur ein solcher Anspruch steht hier in Streit, auch wenn im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.04.2008 von § 13 a PBefG die Rede ist. Die begehrte Verpflichtung scheitert daran, dass die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht zur Erbringung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs in der Lage ist. Sie ist nämlich auf die Gewährung von Zuschüssen seitens der Beklagten zu 2. angewiesen. Zuschüsse als solche stünden zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2006, Az.: 3 C 33.05) grundsätzlich der Bejahung der Eigenwirtschaftlichkeit nicht entgegen. Die Beklagte zu 2. hat aber die von ihr begehrten Zuschüsse der Klägerin nicht zugesagt, so dass die Finanzierung der Verkehrsleistung offensichtlich nicht gesichert und die Klägerin nicht leistungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG ist. Folgerichtig führt die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2008 selbst aus, dass damit die Voraussetzungen von § 13 PBefG nicht vorliegen. Die Verneinung eines Genehmigungsanspruchs der Klägerin widerspricht auch nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Denn diese werden durch die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung gesichert, führen aber nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG ohne Beachtung der Voraussetzungen des Personenbeförderungsgesetzes. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2., die Beklagte zu 2. zu verurteilen, bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit von Quersubventionen zugunsten der Beigeladenen im Beihilfebeschwerdeverfahren 2007/4466, SG (2007) A/3889/3 keine Quersubventionen an das Geschäftsfeld Nahverkehr der Beigeladenen zu leisten oder zu dulden, ist die Klage unzulässig. Zwar ist die Klageänderung sachdienlich, weil zusammenhängende Rechtsfragen zu beurteilen sind. Auch ist die Beklagte zu 2. zu Recht Adressatin dieser Klage und nicht die Beigeladene. Von dem Vortrag der Klägerin ausgehend, dass es sich bei der Quersubventionierung um unzulässige staatliche Beihilfen handelt, können diese Beihilfen nämlich nur von der Beklagten zu 2. als öffentlicher Körperschaft gewährt worden sein. Dann muss aber auch die Beklagte zu 2. als Beihilfengeberin Adressatin der Klage sein können und nicht die Beigeladene als Beihilfenempfängerin verklagt werden. Die Klägerin ist aber insoweit nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da sie nicht in einem eigenen subjektiven Recht verletzt sein kann. Ein solches subjektives Recht kann sich hier nur aus einem durch Art. 3 Abs. 1, 12 GG geschützten konkreten Konkurrenzverhältnis ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1968, VII C 122.66, BVerwGE 30, 191). Dabei reicht jedoch die bloße Eigenschaft als Mitbewerber eines anderen Unternehmens zur Begründung des erforderlichen konkreten Konkurrenzverhältnisses nicht aus (vgl. EuG, 1. Instanz, Beschluss vom 27.05.2004, T-358/02, EuGHE II, 2004, 1565). Vielmehr muss neben der mit jeder finanziellen Maßnahme einhergehenden Begünstigung eines Unternehmens auch die Stellung des Mitbewerbers in qualifizierter Weise beeinflusst werden. Das setzt nach Auffassung der Kammer in dem hier maßgeblichen Bereich des Linienverkehrsrechts voraus, dass die beteiligten Unternehmen in einem konkreten Genehmigungsverfahren konkurrieren. Daran fehlt es jedoch derzeit im Verhältnis der Klägerin zur Beigeladenen. Im Hinblick auf die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG besteht ein schutzwürdiges Konkurrenzverhältnis schon deshalb nicht, weil die Klägerin für das streitgegenständliche Linienbündel überhaupt keinen Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gestellt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 6 K 30/08.GI Bezug genommen. Aber auch aus dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein konkretes schutzwürdiges Konkurrenzverhältnis herleiten. Nachdem nämlich die Kammer Ziffer 1 des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 07.05.2007, mit der der Beigeladenen die Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt worden war, aufgehoben und den Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Erteilung dieser Genehmigung an sie abgewiesen hat, stehen sich die Klägerin und die Beigeladene auch in diesem Genehmigungsverfahren nicht mehr als konkrete Konkurrenten gegenüber. Der Umstand, dass die Entscheidung der Kammer insoweit noch nicht rechtskräftig ist, ändert daran nichts. Die Kammer kann auch hier nur auf der Basis ihrer Rechtsansicht entscheiden. Danach haben derzeit weder die Klägerin noch die Beigeladene nach § 13 PBefG genehmigungsfähige eigenwirtschaftliche Anträge gestellt mit der Folge, dass ein schutzwürdiges Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht mehr besteht. Da ein Genehmigungsverfahren nach § 13 a PBefG bisher nicht eingeleitet wurde, kann sich derzeit auch insoweit kein konkretes Konkurrenzverhältnis ergeben. Im Übrigen müsste im Falle der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 13 a PBefG über die Vergabe von Zuschüssen ohnehin neu entschieden werden. Da die Frage der Prüfungspflicht der nationalen Genehmigungsbehörde in Bezug auf die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen in Form von Quersubventionierungen nach alledem nicht entscheidungsrelevant ist, ist diese Frage auch nicht - wie von der Klägerin angeregt - dem EuGH unter Aussetzung des Klageverfahrens zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung einer Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für das Linienbündel C-Stadt, bestehend aus den Linien 1 (C-Stadt/Lützellinden - G/Allendorf - G/Klein-Linden - C-Stadt - C-Stadt/Rödgen), 2 (C-Stadt/Europaviertel - C-Stadt/Bahnhof), 3 (C-Stadt/Schwarzacker - C-Stadt/Friedhof), 5 (C-Stadt/Wieseck - C-Stadt/Bahnhof), 6 (C-Stadt/Berliner Platz - C-Stadt/Schiffenberg), 7 (C-Stadt/Philosophenwald - C-Stadt/Evangelisches Krankenhaus), AST 9 (C-Stadt/Alfred-Bock-Straße - C-Stadt/Marktplatz), 10 (C-Stadt/Rathenaustraße - C-Stadt/Bahnhof), 12 (C-Stadt/ Sandfeldschule - C-Stadt/Gewerbegebiet West), 13 (C-Stadt/Dialysezentrum - C-Stadt/Friedhof), 15 (C-Stadt/Wieseck - C-Stadt/Bahnhof). Die Beigeladene, eine zu 100 % im Eigentum der Beklagten zu 2. stehende Aktiengesellschaft, die primär in den Geschäftsfeldern Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgung tätig ist und mit den dort erwirtschafteten Gewinnen u. a. ihren defizitären weiteren Tätigkeitsbereich Nahverkehr subventioniert, bedient seit Jahrzehnten den ÖPNV-Bereich C-Stadt. Am 08.11.2006 beantragte sie die Erteilung einer Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs sowie die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffend die oben genannten Linien. Mit Bescheid vom 28.11.2006 erteilte das Regierungspräsidium Gießen der Beigeladenen die beantragte einstweilige Erlaubnis, befristet bis zum 09.06.2007. Mit Bescheid vom 23.01.2007 verlängerte das Regierungspräsidium Gießen die Entscheidungsfrist für den Genehmigungsantrag gemäß § 15 Abs. 1 PBefG bis zum 07.05.2007. Am 05.04.2007 stellte auch die Klägerin einen Antrag auf Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs für die genannten Linien. Mit Bescheid vom 07.05.2007 erteilte das Regierungspräsidium Gießen der Beigeladenen die beantragte Genehmigung, befristet bis zum 14.12.2014 sowie eine einstweilige Erlaubnis, befristet vom 10.06.2007 bis zum 09.12.2007 und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Am 21.05.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung sei rechtswidrig. Die §§ 8, 13 PBefG seien schon deshalb keine Rechtsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene, da sie keine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) 1191/69 enthielten. Aber auch wenn man mit dem Beklagten zu 1. davon ausgehe, die §§ 8 Abs. 4, 13 PBefG enthielten eine rechtssichere Teilbereichsausnahme, wäre die der Beigeladenen erteilte Genehmigung rechtswidrig, da die Beigeladene nicht teilbereichsausnahmefähig sei. Sie sei nämlich kein Unternehmen, das ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sei. Die Beigeladene erbringe ganz überwiegend verkehrsfremde Leistungen. Jede „Nebentätigkeit“ eines Unternehmens, die kein Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr sei, lasse die Teilbereichsausnahmefähigkeit entfallen, unabhängig davon, ob es sich um Verkehrsleistungen oder verkehrsfremde Leistungen handele. Jede andere Sichtweise sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Selbst wenn man von einer Teilbereichsausnahmefähigkeit der Beigeladenen ausginge, wäre die erteilte Genehmigung gleichwohl rechtswidrig. Denn die Genehmigung sei ohne Prüfung erfolgt, ob die gewährten Quersubventionen in Einklang mit den vom EuGH im „Altmark Trans“-Urteil genannten vier Kriterien stehen. Die Beigeladene benötige für die Durchführung des Verkehrs auf den streitgegenständlichen Linien höhere staatliche Zuschüsse als die Klägerin. Die Zuschüsse erhalte die Beigeladene als Quersubventionen, die gegen Art. 87 Abs. 1 EGV verstießen. Aufgrund der von der Klägerin mit Schreiben vom 18.05.2007 bei der Europäischen Kommission eingelegten Beihilfebeschwerde gelte das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 EGV. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19.10.2006, dass beihilferechtliche Fragen im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen seien, widerspreche den Vorgaben des EuGH im „Altmark Trans“-Urteil. Darüber hinaus lägen bei der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG nicht vor. Wegen fehlender Notifizierung bei der Europäischen Kommission drohten der Beigeladenen Beihilferückforderungen in Millionenhöhe. Die Beigeladene dürfe schließlich auch aus kommunalwirtschaftsrechtlichen Gründen keinen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf den streitgegenständlichen Linien betreiben. Demgegenüber sei der Klägerin die Genehmigung zu erteilen. Insbesondere lasse der Umstand, dass der Gesellschafter der Klägerin, die AZ GmbH, zugleich Gesellschafter der Werner GmbH & Co. KG und der Kreutz GmbH sei und letztere Reiseverkehrsleistungen durchführten, ihre Teilbereichsausnahmefähigkeit unberührt. Das in Bezug auf den mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2007 bei Gericht anhängig gemachten Klageantrag zu 2. erforderliche Konkurrenzverhältnis ergebe sich aus dem von ihr gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Der Klageantrag zu 2. sei auch begründet. Da die Verlängerung einer Beihilfe notifizierungspflichtig sei, eine Notifizierung aber noch nicht erfolgt sei, sei die Beihilfegewährung an die Beigeladene rechtswidrig. Im Übrigen regt die Klägerin an, die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Quersubventionierung Gegenstand eines personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein müsse, dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 07.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu 1. zu verpflichten, der Klägerin gemäß §§ 2, 9, 42 PBefG die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für die Linien 1, 2, 3, 5, 6, 7, AST 9, 10, 12, 13 und 15 (Linienbündel C-Stadt) zu erteilen, 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Vereinbarkeit von Quersubventionen zugunsten der Beigeladenen im Beihilfebeschwerdeverfahren 2007/4466, SG (2007) A/3889/3 keine Quersubventionen an das Geschäftsfeld Nahverkehr der Beigeladenen zu leisten oder zu dulden. Der Beklagte zu 1. beantragt, den Klageantrag zu 1. abzuweisen. Es sei unschädlich, dass die Beigeladene neben Verkehrsdienstleistungen auch Versorgungsdienstleistungen anbiete, da es bei der Bewertung der VO (EWG) 1191/69 nur auf verkehrsdienstliche Aspekte ankomme. Aus kompetenzrechtlichen Gründen könne die auf Art. 75, 94 EGV gestützte VO (EWG) 1191/69 zur Harmonisierung von Verkehrsvorschriften keine Regelungen über die Zulässigkeit von verkehrsfremden geschäftlichen Betätigungen eines Unternehmens enthalten. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die VO (EWG) 1191/69 nicht den Wettbewerb zwischen verschiedenen Verkehrsunternehmen im Nahverkehrsbereich regele und auch nicht zum Ziel habe, den Wettbewerb zwischen diesen Verkehrsunternehmen einzuführen oder zu verbessern. Diese Auslegung könne insbesondere auf die zweite Begründungserwägung der VO (EWG) 1191/69 gestützt werden. Die Beklagte zu 2. beantragt, den Klageantrag zu 2. abzuweisen. Der Klageantrag zu 2. sei unzulässig. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Da die Klägerin erreichen wolle, dass die Beigeladene dem Geschäftsfeld Nahverkehr keine Mittel aus anderen Geschäftsfeldern zukommen lasse, biete es sich an, gegen die Beigeladene selbst vorzugehen. Darüber hinaus sei das einzig statthafte Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit von Beihilfen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs das Beihilfebeschwerdeverfahren nach Art. 87 ff. EGV. Jedenfalls sei das bereits anhängige Beihilfebeschwerdeverfahren der einfachere Weg zur Überprüfung der von der Klägerin beanstandeten internen Verrechnungen der Beigeladenen. Der Klageantrag zu 2. sei auch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf ein bestimmtes Verhalten als Gesellschafterin der Beigeladenen. Sie mache geltend, in ihren Wettbewerbsrechten aus Art. 12 GG und Art. 3 GG dadurch beeinträchtigt zu sein, dass die Beigeladene auf eine bestimmte Art und Weise wirtschafte. Also stehe die Beigeladene und nicht die Beklagte zu 2. in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin. Die Beigeladene beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen sei eigenwirtschaftlich, weil sie den Aufwand der Verkehrsleistungen durch die in § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG genannten Einkünfte decken könne. Die Beigeladene sei auch teilbereichsausnahmefähig, weil sie Verkehrsleistungen ausschließlich im Nahverkehr erbringe. Tätigkeiten außerhalb des Verkehrsbereichs seien unschädlich. Die VO (EWG) 1191/69 gelte nur für Verkehrsunternehmen und Verkehrsdienste. Der an der Rechtsetzung im Ministerrat der EWG beteiligte Bundesverkehrsminister und der Bundesrat seien nämlich in zeitlicher Nähe zur Entstehung der VO (EWG) 1191/69 bei Erlass der - bundesdeutschen - Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1191/69 davon ausgegangen, dass sich die Ausschließlichkeit nur auf verschiedene Formen von Verkehrsdiensten beziehe, außerverkehrliche Tätigkeiten deshalb die Teilbereichsausnahmefähigkeit von Unternehmen nicht in Frage stellten. Der Genehmigungsantrag der Klägerin sei dagegen nicht eigenwirtschaftlich, da sie die in Streit stehenden Linienverkehre überhaupt nur erbringen könne, wenn sie dafür erhebliche öffentliche Zuschüsse erhalte. Die Klägerin sei auch nicht teilbereichsausnahmefähig. Denn zwei mit der Klägerin konzernverbundene Gesellschaften führten überregionalen Reiseverkehr durch. Die Klageerweiterung bezüglich der Beklagten zu 2. sei nicht sachdienlich. Die bei dem Klageantrag zu 1. maßgebliche Rechtsfrage, ob bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG berücksichtigt werden müsse, wenn ein Konkurrent verbotene staatliche Beihilfen erhalte, bilde nicht den Gegenstand des Klageantrags zu 2. Der Klageantrag zu 2. sei auch unbegründet, weil die von der Klägerin ausschließlich angeführte Anspruchsgrundlage des Art. 88 Abs. 3 EGV voraussetze, dass eine Beihilfe neu eingeführt oder umgestaltet worden sei. Daran fehle es hier aber. Mit Bescheid vom 07.12.2007 verlängerte das Regierungspräsidium Gießen die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis bis zum 08.06.2008. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 07.01.2008 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az.: 6 K 30/08.GI), die mit Urteil vom 08.05.2008 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (3 Bände) sowie des Verfahrens 6 K 30/08.GI und den Behördenvorgang des Beklagten zu 1. (3 Hefter).